Wem gehört die Mietkaution wenn nur ein Mieter überwiesen hat?
Die Mietkaution dient der Sicherung von Ansprüchen des Vermieters während dem Mietverhältnis. Endet das Mietverhältnis haben alle Mieter gemeinschaftlich einen Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution, sobald die Überlegungs- und Prüfpflicht des Vermieters von 2-6 Monaten abgelaufen ist. Doch, was ist wenn nur ein Mieter die Mietkaution überwiesen hat? Wem gehört die Mietkaution in diesem Fall? Kann der Mieter, der die Mietkaution überwiesen hat, die Kaution allein herausverlangen? 4
Der nachfolgende Artikel erklärt, wer ein Recht auf die Auszahlung der Mietkaution hat, wenn nur ein Mieter die Mietkaution überwiesen hat.
Inhalt: Wem gehört die Mietkaution wenn nur ein Mieter überwiesen hat?
I. Gemeinsamer Anspruch auf Kautionsrückzahlung bei Mitmietern
I. Gemeinsamer Anspruch auf Kautionsrückzahlung bei Mitmietern
Bei der Kautionsrückzahlung ist es für den Vermieter egal, wer die Kaution überwiesen hat. Mehrere Mieter einer Mietwohnung sind bezüglich all ihrer Forderungen aus dem gemeinsamen Mietvertrag mit dem Vermieter sog. Gesamtgläubiger nach § 428 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Das bedeutet, kurz gesagt, dass der Vermieter an jeden der Mieter die Kaution schuldbefreiend auszahlen darf. Nach der Auszahlung an einen Mieter haben die anderen Mieter eine Ausgleichsanspruch für ihren Kautionsanteil nach § 430 BGB. Hat nur einer der Mieter die Mietkaution überwiesen, kann er grds. den ganzen Betrag herausfordern.
Mehr dazu lesen Sie in dem Beitrag: Mehrere Mieter: Kautionsrückzahlung – An wen darf/muss der Vermieter auszahlen?
Merke: Der Kautionsrückzahlungsanspruch gehört allen Mietern gemeinschaftlich. Es gibt aber untereinander Ausgleichsansprüche.
II. Anspruch auf Kautionszahlung gegen Mitmieter
Neben dem Ausgleichsanspruch nach der Kautionsrückzahlung, haben Mieter die die Mietkaution allein überweisen haben, das Recht von den anderen Mietern eine anteilige Kautionszahlung zu verlangen.
Als Mitmieter im Mietvertrag sind alle Mieter gemeinsam sog. Gesamtschuldner hinsichtlich der Kautionszahlung nach §§ 421, 427 BGB. Die Folge ist, dass die Mitmieter die Mietkaution regelmäßig nach § 426 Abs. 1 BGB zu gleichen Anteilen an den Vermieter zahlen müssen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
Der Vermieter hat gegen alle Mieter den Anspruch auf Zahlung der vollen Mietkaution. Überweist aber nun nur ein Mieter die ganze Mietkaution und befreit dadurch die anderen Mieter von ihrer Pflicht zur Kautionszahlung, geht der Anspruch des Vermieters gegen diese Mieter auf denjenigen Mieter über der gezahlt hat, nach § 426 Abs. 2 BGB. Das Gesetz spricht hier von einem sog. Forderungsübergang.
Beispiel: Der Vermieter verlangt von seinen drei Mietern A,B und C eine Mietkaution in Höhe von 1.500,00 EUR. C überweist die volle Kautionssumme. Nach § 426 Abs. 1 BGB schuldet jeder der Mitmieter dem Vermieter 500,00 EUR. Die noch offenen Ansprüche des Vermieters gegen A und B in Höhe von jeweils 500,00 EUR gehen daher auf C über. C kann von A und B die Zahlung von jeweils 500,00 EUR bzw. gesamt 1.000,00 EUR fordern. B und A haften nun gegenüber C als Gesamtschuldner.
Merke: Zahlt nur einer der Mieter die Mietkaution, geht der Anspruch auf Kautionszahlung des Vermieters gegenüber den anderen Mietern auf ihn über!
III. Fazit und Zusammenfassung
Die Frage, wem die Mietkaution gehört, wenn nur ein Mieter überwiesen hat, ist nicht so einfach zu beantworten. Ist die Mietkaution erst einmal bei dem Vermieter gehört sie diesem. Was allerdings bleibt, ist die Frage ob der Mieter der die Kaution überwiesen hat, die fehlenden Kautionsanteile von den anderen Mietern verlangen kann. Das kann mit „JA“ beantwortet werden. Geht es bereits um die Rückzahlung der Kaution ist zu beachten, dass diese von allen Mietern gemeinschaftlich verlangt werden kann. Untereinander besteht allerdings ein Ausgleichsanspruch.
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