Jeder Mieter weiß, dass er (sofern mietvertraglich vereinbart) eine Kaution zu Beginn des Mietverhältnisses zu leisten hat. In diesem Zusammenhang stellen viele Mieter sich sicherlich die Frage, was macht mein Vermieter mit der gezahlten Kaution, insbesondere wie hat er sie anzulegen?
Auskunft hierzu gibt § 551 Absatz 3 BGB, der besagt, dass der Vermieter die Kaution, mithin den vom Mieter geleisteten Geldbetrag, bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz, dem sogenannten Spareckzins, anzulegen hat.
Wir erklären hier die Details zur Verzinsung der Mietkaution (bei Wohnraummietverhältnissen) und zeigen welche Folgen die unverzinsliche Anlage der Kaution für Mieter und Vermieter hat.
Was wenn der Vermieter seiner Pflicht nicht nachkommt?
Legt der Vermieter die Kaution nicht gemäß § 551 Absatz 3 BGB an, so geht dies grundsätzlich zu seinen Lasten. Der Mieter, der die Rückzahlung seiner Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangt, hat immer Anspruch auf die Zinsen, auch wenn der Vermieter die Kaution nicht angelegt hat. Der Vermieter hat in einem solchen Fall die Zinsen aus seinem eigenen Vermögen und zwar als Schadenersatz zu leisten
Zu verzinsen ist die Kaution vom Tag der Zahlung an den Vermieter an bis zur endgültigen Abrechnung.
Zwischenzeitlicher Nachweis über die ordnungsgemäße Anlage der Kaution?
Ja, auch während des Mietverhältnisses kann der Mieter vom Vermieter Auskunft darüber verlangen, ob er die Kaution ordnungsgemäß angelegt hat (BGH, Urteil vom 20.12.2007, XI ZR 132/06) und einen aussagekräftigen Nachweis darüber verlangen. Kommt der Vermieter diesem Auskunftsverlangen nicht nach, steht dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an der Miete bis zur Höhe der gezahlten Kaution zur Seite (BGH, Urteil vom 23.09.2009, VIII ZR 336/08).
Fazit zur unverzinst angelegten Mietkaution
Hat der Mieter Zweifel an der ordnungsgemäßen Anlage der Kaution, so sollte er gegenüber seinem Vermieter tätig werden. Um allerdings hier keinen Schnellschuss zu starten und sich ggf. Risiken auszusetzten, ist eine juristische Beratung in jedem Fall angezeigt.
18.10.2018 - 18:35
Hallo, eine Frage zum Thema Kautionsverzinsung. Mein Vater ist kürzlich verstorben und ich löse derzeit die Wohnung auf. Lt. Mietvertrag ist eine Warmmiete plus Schlüsselgeld als Kaution fällig.
Im Vertrag, der von 1983 stammt und bis vor kurzem Bestand hatte steht “Kaution unverzinst”. Meine Frage ist, ob solche Verträge evtl. nichtig/ ungültig sind. Herzliche Grüße an alle…
11.01.2019 - 15:49
Guten Tag,
Mein ehemaliger Vermieter, die Arbeiterwohlfahrt, hat die Miete ebenfalls unverzinst angelegt.
Gibt es eine Rechtsprechung mit denen ich darauf hinweisen kann, dass der Vermieter die Verpflichtung einer gewinnbringende Anlage hat?
Die Kaution wird bis zu den zustehenden Nebenkostenabrechnung einbehalten, die (ohne Heizkosten) für eine 30qm große Wohnung regelmäßig um die 180-250Euro beträgt.
Freundliche Grüße!
14.10.2023 - 19:40
Ich bin zum ersten Mal Vermieter. Leider wusste ich nicht viel über das Thema Mietkaution und habe die Mietkaution auf mein eigenes privates Konto überwiesen bekommen.
Ich bin finanziell sehr gut und kann die Mietkaution jederzeit zurückzahlen. Verstoße ich trotzdem gegen ein Gesetz?
Ich habe mich umgesehen und keine Bank hat ein Mietkautionsprodukt für Vermieter, die bereits eine Mietkaution auf einem Privatkonto erhalten haben.
Was soll ich jetzt tun?
20.10.2023 - 18:21
Hallo Georg,
die Rechtslage ist oben beschrieben. Ich sehe kein Problem, wenn Sie die Kaution von Ihren Konto auf das Kautionskonto überweisen. Schauen Sie mal mach der “Hausbank München”.
Viele Grüße
Dennis Hundt