Gerade in unserer heutigen schnelllebigen, hektischen und lauten Welt ist es besonders wichtig, einen Ort zu haben, an dem man abschalten und Ruhe finden kann.
Hierzu dient in der Regel das eigene Zuhause, und zwar auch dann, wenn es sich um eine gemietete Wohnung handelt. Umso schlimmer ist es für Mieter, wenn sich in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung eine Baustelle befindet, die Baulärm verursacht. Dieser kann den Wohnwert einer Mietwohnung erheblich einschränken und im Extremfall sogar Gesundheitsschäden verursachen. Nicht verwunderlich ist es deshalb, dass viele Mieter nicht bereit sind, für die Zeit, während derer sie diesen Beeinträchtigungen ausgesetzt sind, die volle Miete zu zahlen.
Wir zeigen Ihnen in diesem Artikel, unter welchen Voraussetzungen eine Mietminderung wegen Baulärms möglich ist und wann das Recht des Mieters, die Miete aus diesem Grund zu mindern, ausgeschlossen ist. Außerdem geben wir eine Orientierungshilfe für die Ermittlung der Höhe der Mietminderung an Hand von Beispielen aus der Rechtsprechung.
Inhalt: Mietminderung wegen Bauarbeiten und Baulärm
- Straßenbauarbeiten gehören in der Regel zum allgemeinen Lebensrisiko
- Baulärm durch die Errichtung und Sanierung von Gebäuden ist hinzunehmen, wenn er sich im Rahmen des Üblichen hält
- Auch das eigene Gebäude oder die eigene Wohnung können zur Lärmquelle werden
- Technische Regelwerke können über das Vorliegen eines Mangels entscheiden
2. Das Minderungsrecht des Mieters kann ausgeschlossen sein
a) Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Mangel schließt das Minderungsrecht grds. aus
- Einzug in ein Neubaugebiet
- Baulücke
- Baufälligkeit
- Bauprojekt öffentlich bekannt
3. Die Höhe der Minderung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab
1. Eine Mietminderung kommt nur in Betracht, wenn der Baulärm einen nicht unerheblichen Mangel der Mietsache darstellt
§ 536 Abs.1 BGB macht das Recht des Mieters, die Miete zu mindern, vom Vorliegen eines Mangels der Mietsache abhängig, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht unerheblich mindert. Nicht immer, wenn sich der Mieter durch Baulärm beeinträchtigt fühlt, liegt jedoch automatisch auch ein Mangel i.d.S. vor. Das Vorliegen eines Mangels wird durch einen Vergleich ermittelt, der zwischen der tatsächlichen sog. Istbeschaffenheit und der vom Vermieter geschuldeten sog. Sollbeschaffenheit anzustellen ist. Nur wenn die Istbeschaffenheit zum Nachteil des Mieters von der Sollbeschaffenheit abweicht und damit eine nicht unerhebliche Minderung der Gebrauchstauglichkeit der Wohnung einhergeht, liegt ein Mangel der Mietsache vor.
Dass Baulärm seinen Grund nicht in der physischen Beschaffenheit der Mietsache selbst hat, steht der Annahme eines Mangels nicht entgegen. Zur Beschaffenheit können nämlich auch tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gehören, die von außen auf die Mietsache einwirken, sofern sie mit der Mietsache selbst (z.B. mit der Lage der Wohnung und nicht nur der Person des Mieters) zusammenhängen und eine unmittelbare Beeinträchtigung der Tauglichkeit bzw. eine unmittelbare Einwirkung auf die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache mit sich bringen (vgl. BGH, Urteil vom 15. 10. 2008 – XII ZR 1/07). Zu diesen von außen unmittelbar auf die Mietsache einwirkenden Umständen gehören auch Lärmimmissionen, denen der Mieter beispielsweise durch Bauarbeiten ausgesetzt ist (vgl. AG Fürth, Urteil vom 17.10.2006 – 310 C 1727/06).
Viel entscheidender ist hingegen die Frage, welche Beschaffenheit der Vermieter schuldet, ob der Mieter also erwarten darf, der Lärmbelästigung nicht ausgesetzt zu sein. In der Regel werden Mieter und Vermieter keine Vereinbarung über die vom Mieter hinzunehmenden Lärmbelästigungen getroffen haben. In diesen Fällen bestimmt sich der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand der Mietsache und damit auch die Frage, welche Beeinträchtigungen der Mieter noch als Folge des allgemeinen Lebensrisikos hinzunehmen hat und ab wann diese in den Verantwortungsbereich des Vermieters fallen, nach der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung des vereinbarten Nutzungszwecks und des Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. BGH, Urteil vom 19. 12. 2012 – VIII ZR 152/12). Der Mieter einer Wohnung kann nach der allgemeinen Verkehrsanschauung erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. 09. 2009 – VIII ZR 300/08).
Die Abgrenzung hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere auch von der Art der Immissionsquelle und der Lage der Wohnung ab.
Straßenbauarbeiten gehören in der Regel zum allgemeinen Lebensrisiko
Befindet sich die Wohnung an einer Straße, gehören insbesondere Straßenbauarbeiten oft zum allgemeinen Lebensrisiko, das beim Mieter verbleibt und nicht auf den Vermieter übergeht. In einem Urteil vom 17.10.2006 – 310 C 1727/06- entschied das AG Fürth beispielsweise, dass Brückensanierungsmaßnahmen nicht zur Mietminderung berechtigten, da sie ein allgemeines Lebensrisiko darstellten. Jeder Anlieger müsse hinnehmen, dass die Straßen, von denen er Nutzen ziehen könne, entsprechend den öffentlichen Bedürfnissen erneuert und umgestaltet würden. Er könne weder darauf vertrauen, dass sie im gleichen Zustand verblieben, wie er sie vorgefunden habe, noch dass es zu Sanierungsmaßnahmen nicht komme. So wie er die Chancen nutzen könne, die sich aus der Lage an der Straße bieten, so müsse er auch die damit unweigerlich verbundenen Beeinträchtigungen tragen.
Eine nicht mehr dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuschreibende Lärmbelästigung liegt allerdings vor, wenn die Mietwohnung den Einwirkungen einer benachbarten Großbaustelle extrem ausgesetzt ist. Das LG Hamburg entschied mit Urteil vom 05.07.2001 – 333 S 13/01 – insoweit, dass der Mieter zu einer Mietminderung berechtigt sei, dessen Wohnung den Baumaßnahmen zum Ausbau der vierten Elbtunnelröhre in der Weise ausgesetzt war, dass sich die Hauptarbeitsbühne in einem Abstand von wenig mehr als 10 m von der Fensterfront der Wohnung des Mieters befand.
Baulärm durch die Errichtung und Sanierung von Gebäuden ist hinzunehmen, wenn er sich im Rahmen des Üblichen hält
Eine nicht zur Minderung berechtigende unerhebliche Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs hat allerdings das AG Münster mit Urteil vom 21. 02.2006 – 3 C 3583/05 – in einem Fall angenommen, in dem Geräusche durch den Innenausbau eines gegenüberliegenden Neubaus verursacht wurden. Da das gegenüberliegende Haus bereits geschlossen war und lediglich noch Innenarbeiten ausgeführt werden mussten, könne – so das Gericht- durch Arbeiten in einem geschlossenen Gebäude keine Lärmbelästigung entstehen, die über solche Fahrzeug- und Umweltgeräusche hinausgehe, mit denen in einer Wohnstraße im Innenstadtbereich ständig zu rechnen sei.
Auch das eigene Gebäude oder die eigene Wohnung können zur Lärmquelle werden
Eine weitere Lärmquelle, der der Mieter ausgesetzt sein kann, stellen Sanierungs– oder Renovierungsmaßnahmen dar, die an oder in dem Gebäude selbst vorgenommen werden, in dem sich die eigene Wohnung des Mieters befindet. Unter Umständen können sie sogar die eigene Wohnung betreffen, wenn sich der Vermieter zur Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen entschlossen hat.
Auch Bauarbeiten am oder im Haus, in dem sich die Mietwohnung befindet, können zur Minderung der Miete berechtigen, wenn sie im Einzelfall die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht unerheblich beinträchtigen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 13. 01. 2004 – 64 S 334/03).
Besonders wichtig ist es in diesem Zusammenhang jedoch, die Ausnahmen zu beachten, die der Gesetzgeber mit der Mietrechtsreform aus dem Jahr 2013 für bestimmte Modernisierungsmaßnahmen eingeführt hat (vgl. hierzu die Ausführungen zu den Ausschlussgründen unter 2).
Technische Regelwerke können über das Vorliegen eines Mangels entscheiden
Die Abgrenzung zwischen denjenigen Lärmimmissionen, die der Mieter hinzunehmen hat, und denjenigen, die einen Mangel der Mietsache begründen, wird häufig auch unter Zuhilfenahme technischer Regelwerke entschieden. So entschied der BGH mit Urteil vom 23. 09. 2009 – VIII ZR 300/08 – beispielsweise, dass der Vermieter zwar auch beim Fehlen einer Abrede der Parteien zum Maß einer Immissionsbelastung jedenfalls die Einhaltung der maßgeblichen technischen Normen schulde, sofern diese eingehalten seien aber kein Mangel angenommen werden könne.
Tipp für Mieter:
Immer wieder stellen Vermieter das Minderungsrecht des Mieters mit der Begründung in Frage, dieser sei während der Lärmbelästigung gar nicht anwesend gewesen, sondern habe sich außerhalb der Wohnung aufgehalten. Lassen Sie sich hiervon nicht in die Irre führen. Auf die Frage, ob der Mieter ständig in der Wohnung anwesend war oder in der fraglichen Zeit aufgrund seiner Berufstätigkeit dem Baulärm weniger ausgesetzt war, kommt es nicht an. Insbesondere kann daraus, dass sich der Baulärm infolge seltener Benutzung für den Mieter nur gelegentlich nachteilig auswirkt, keine Unerheblichkeit abgeleitet werden (vgl. AG Regensburg, Urteil vom 16.04.1991 – 4 C 275/91).
2. Das Minderungsrecht des Mieters kann ausgeschlossen sein
Nicht immer, wenn die durch Bauarbeiten verursachte Lärmbelästigung die Tauglichkeit der Mietwohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht unerheblich mindert, kann der Mieter auch automatisch die Miete mindern. Es gibt eine Vielzahl von Ausschlussgründen, die es dem Mieter versagen, von seinem Minderungsrecht Gebrauch zu machen. Die Ausschlussgründe im Einzelnen sind nicht Gegenstand dieses Beitrags. Insoweit wird auf den Artikel: „Keine Mietminderung möglich: Ausschlussgründe für Mietminderung“ verwiesen. Einige Gründe, die zum Ausschluss des Minderungsrechts führen, sind jedoch gerade im Zusammenhang mit Lärmimmissionen durch Bauarbeiten besonders relevant. Auf diese wird daher im Folgenden eingegangen.
a) Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Mangel schließt das Minderungsrecht grds. aus
Gem. § 536b S.1 BGB steht dem Mieter das Recht, die Miete zu mindern, nicht zu, wenn er den Mangel bei Vertragsschluss kannte. Auch grob fahrlässige Unkenntnis des Mieters von einem Mangel bei Vertragsschluss schließt dessen Minderungsrecht in der Regel aus, es sei denn, der Vermieter hat dem Mieter den Mangel arglistig verschwiegen.
Die Gerichte haben sich in unzähligen Entscheidungen mit der Mietminderung wegen Baulärms und auch mit deren Ausschluss befasst. Obwohl § 536b BGB zumindest grob fahrlässige Unkenntnis des Mieters vom Mangel im Zeitpunkt des Vertragsschlusses fordert, lässt die überwiegende Rechtsprechung mit unterschiedlicher Begründung die Vorhersehbarkeit des Baulärms ausreichen, um einen Ausschluss des Minderungsrechts anzunehmen.
Im Zusammenhang mit Baulärm sollten folgende Fallgruppen bekannt sein:
Einzug in ein Neubaugebiet
Zieht der Mieter in ein im Entstehen befindliches Neubaugebiet, muss ihm klar sein, dass es bis zur Fertigstellung aller Neubauten zu Belästigungen durch Baulärm kommt. Wegen solcher zu erwartender Lärmbelästigungen steht dem Mieter kein Minderungsrecht zu.
Baulücke
Nach einem Urteil des AG Berlin-Pankow/Weißensee vom 07.05.2009 – 102 C 39/09- verliert der Mieter sein Minderungsrecht wegen Baulärms auch dann, wenn er in eine Wohnung einzieht, in deren Nähe sich bei im Übrigen geschlossener Bebauung bereits bei Vertragschluss eine Baulücke befindet. In diesem Fall, so das Gericht, sei es nahe liegend, dass die Lücke durch Erbauung eines Hauses geschlossen werden würde.
Baufälligkeit
Das Minderungsrecht des Mieters besteht auch dann in der Regel nicht, wenn sich im Umfeld der Wohnung des Mieters bereits bei Vertragsschluss erkennbar baufällige Gebäude befinden. In diesem Fall muss der Mieter damit rechnen, dass diese abgerissen oder saniert werden (vgl. LG Berlin, Urteil vom 13. März 2013 – 65 S 321/11).
Bauprojekt öffentlich bekannt
Folgt man dem AG Eckernförde (vgl. Urteil vom 27.04.2010 – 6 C 670/09), entfällt das Minderungsrecht des Mieters auch dann, wenn zwar keine Erkennbarkeit eines Bauvorhabens wegen Baufälligkeit oder Bestehens einer Baulücke vorliegt, das Bauvorhaben aber im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits aufgrund von Zeitungsartikeln öffentlich bekannt war.
Für jede dieser Fallgruppen sind jedoch folgende Einschränkungen zu beachten:
- Geht es um die Frage, ob der Mieter die künftige Lärmbelästigung hätte vorhersehen können, ist zu beachten, dass den Mieter keine besondere Erkundigungs- oder Untersuchungspflicht trifft. Nur wenn Umstände vorliegen, die den Verdacht eines dadurch begründeten Mangels besonders nahelegen, kann von dem Mieter verlangt werden, dass er ihm zumutbare Nachforschungen anstellt (vgl. BGH, Urteil vom 18. 04. 2007 – XII ZR 139/05).
- Bzgl. des Umfangs des Ausschlusses darf außerdem nicht außer Acht gelassen werden, dass das Minderungsrecht nur bzgl. solcher Beeinträchtigungen ausgeschlossen ist, die üblicherweise mit der vorhersehbaren Baumaßnahme verbunden sind (vgl. LG Mannheim, Urteil vom 08.10.1999 – 4 S 93/99).
b) Beeinträchtigungen durch Maßnahmen zur energetischen Modernisierung berechtigen für die Dauer von drei Monaten nicht zur Mietminderung
Einen weiteren Ausschlussgrund, der im Zusammenhang mit der Mietminderung wegen Baulärms relevant ist, enthält das Gesetz seit der am 01.05.2013 in Kraft getretenen Mietrechtsreform in § 536 Abs.1a BGB. Danach kann der Mieter die Miete für die Dauer von drei Monaten wegen solcher Gebrauchsbeeinträchtigungen nicht mindern, die Folge einer Maßnahme sind, die einer energetischen Modernisierung dient.
Beruft sich der Vermieter auf diesen Ausschlussgrund, sollten Mieter von einer Mietminderung jedoch nicht ungeprüft Abstand nehmen. Der Ausschluss des Minderungsrechts wegen der Minderung der Gebrauchstauglichkeit infolge einer energetischen Modernisierung ist nämlich an enge Voraussetzungen gebunden, über die im Folgenden ein kurzer Überblick gegeben werden soll:
(1) Es muss eine Maßnahme zur energetischen Modernisierung vorliegen. Diese ist in § 555b Nr.1 BGB als eine Maßnahme definiert, durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird. Neben der Abgrenzung zur bloßen Erhaltungsmaßnahme i. S. d. § 555a BGB, d.h. zu solchen Maßnahmen, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind, ist es hier besonders wichtig zu prüfen, ob nicht lediglich eine sonstige Energiesparmaßnahme vorliegt, die zwar der Einsparung von Energie, aber nicht von Endenergie dient. Als Endenergie wird diejenige Energie bezeichnet, die beim Verbraucher ankommt, etwa in Form von Brennstoffen und Kraftstoffen oder elektrischer Energie. Außerdem muss die Einsparung der Energie der Mietsache selbst dienen. Typische Maßnahmen zur energetischen Modernisierung sind Maßnahmen, die der Verbesserung der Wärmedämmung dienen, wie z.B. der Einbau von Isolierglasfenstern oder auch Maßnahmen, durch die die Effizienz der Heizungs– und Warmwasseranlagen verbessert wird.
Nicht ausgeschlossen ist das Minderungsrecht hingegen, wenn es zu Beeinträchtigungen durch Energiesparmaßnahmen kommt, die nicht der Mietsache selbst dienen. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Vermieter auf dem Dach eines Mietshauses eine Fotovoltaikanlage installiert , der erzeugte Strom aber nicht der Versorgung der Mietsache dient, sondern vom Vermieter gegen Vergütung in das allgemeine Stromnetz einspeist wird (vgl. BT-Drucks 17/10485 S. 20).
(2) Wichtig für jeden Mieter ist es außerdem zu beachten, dass der Ausschluss des Rechts, die Miete wegen einer Maßnahme zur energetischen Modernisierung zu mindern, nur für die Dauer von drei Monaten gilt. Ist diese Frist verstrichen und dauern die beeinträchtigenden Maßnahmen weiter an, steht dem Mieter das Minderungsrecht wieder zu. Zu beachten ist hierbei, dass dem Vermieter kein Zeitkontingent von drei Monaten zur Verfügung steht, dass er in einzelne Abschnitte aufteilen kann. Der Ausschluss des Minderungsrechts erfolgt stets für eine zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten (vgl. BT-Drucks 17/10485 S. 17). Unterbricht der Vermieter die Baumaßnahmen, läuft die Dreimonatsfrist trotzdem weiter.
3. Die Höhe der Minderung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab
Allgemeingültige Minderungsquoten für bestimmte Baumaßnahmen gibt es nicht. Die Höhe der Minderung hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Allgemein kann jedoch gesagt werden, dass sich die Höhe der Minderung nach der Art und dem Umfang von Funktionseinbußen, der Dauer und Häufigkeit der Beeinträchtigungen und des Ausmaß der Folgebeeinträchtigung bemisst (vgl. AG Neukölln, Urteil vom 15.09.1993 – 17 C 87/93).
Die folgende Übersicht soll eine Vorstellung davon vermitteln, welche Minderungsquoten von der Rechtsprechung in bestimmten Fällen als angemessen erachtet worden sind:
Beschreibung des Mangels | Minderungsquote (bezogen auf die Bruttomiete) | Gerichtsentscheidung |
Baulärm durch den Neubau einer Bundesbahnstrecke | 10 % | LG Kassel, Urteil vom 24.05. 1989 -1 S 805/88 |
Baulärm durch einen Neubau in der Nachbarschaft über 9 Monate | 10 % | LG Köln, Urteil vom 05.09. 2002 – 1 S 60/02 |
Monatelange sich teilweise bis in die Nacht hinein erstreckende Belästigungen durch eine Großbaustelle | 12 % | LG Frankfurt a. M., Urteil vom 06.03.2007 – 2-17 S 113/06 |
Lärmbelästigung durch langwierige Straßenbaumaßnahmen in der Nähe der Wohnung | 15 % | LG Siegen, Urteil vom 09. 11. 1989 – 3 S 87/89 |
Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Haus (Verlegung von Leitungen, Einbau einer neuen Heizungsanlage und Erneuerung der Fenster); erhebliche Lärmbelästigung u.a. das durch Aufstemmen der Wände | 20 % | AG Neukölln, Urteil vom 15.09.1993 – 17 C 87/93 |
Kernsanierungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück mit der Folge, dass die Wohnung des Mieters erheblichen Lärm- und Staubemissionen und starken Erschütterungen ausgesetzt ist | 25 % | LG Berlin, Urteil vom 26. 09. 2013 – 67 S 251/13 |
Baulärm durch den Ausbau der 4. Elbtunnelröhre in unmittelbarer Nähe (wenig mehr als 10 m ) der Wohnung des Mieters | 35 % | LG Hamburg, Urteil vom 05.07.2001– 333 S 13/01 |
Abriss des Dachstuhls und Ausbau des Dachgeschosses unter Zuhilfenahme eines Kranes und eines Außengerüstes verbunden mit schwerwiegenden Geräusch- und Lärmbelästigungen | 60 % | AG Hamburg, Urteil vom 16.01.1987- 44 C 1605/86 |
4. Tipp für die Praxis- Führen Sie ein Lärmprotokoll
Kommt es zum Streit zwischen Mieter und Vermieter über das Ob und den Umfang eines Mietminderungsrechts, muss der Mieter in einem Gerichtsprozess diejenigen Umstände darlegen und beweisen, aus denen sich das Vorliegen des Mangels und dessen Auswirkungen auf die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung ergeben. Ist der Vortrag des Mieters nicht hinreichend konkret oder gelingt ihm die Beweisführung nicht, nützt es ihm nichts, dass die Miete bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen kraft Gesetzes gemindert und der Mieter in Höhe des Minderungsbetrages von seiner Zahlungspflicht befreit ist.
Der BGH hat zwar mit Urteil vom 29.02.2012 – VIII ZR 155/11 entschieden, dass der Mieter kein Lärmprotokoll vorlegen muss, um seiner Darlegungslast zu genügen. Vielmehr soll zur Darlegung wiederkehrender Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs eine Beschreibung genügen, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen es geht, zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten.
Auch beweist das Protokoll als Privaturkunde i. S. d. § 416 ZPO nur, dass der Mieter die darin enthaltenen Angaben gemacht hat, nicht aber dass diese auch zutreffen.
Dennoch ist aber jedem Mieter zu raten, ein Lärmprotokoll zu führen. Denn je genauer und detaillierter der Mieter die Lärmbelästigung beschreibt, desto höher sind auch die Anforderungen an das Bestreiten des Vermieters. In dem Lärmprotokoll sollte Folgendes festgehalten werden:
- Das Datum der jeweiligen Lärmbelästigung,
- deren Uhrzeit (Beginn und Ende),
- eine genaue Beschreibung der Geräuschimmission und deren Folgen und
- mögliche Zeugen.
5. Fazit und Zusammenfassung
- Der Mieter kann die Miete mindern, wenn die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung durch Baulärm, der als Mangel einzustufen ist, nicht unerheblich gemindert ist.
- Nicht jede Lärmbelästigung stellt allerdings einen Mangel der Mietsache dar. Übliche Geräuschimmissionen und solche, die zum allgemeinen Lebensrisiko gehören, berechtigen nicht zur Mietminderung.
- Das Recht des Mieters, die Miete zu mindern, ist grds. ausgeschlossen, wenn und soweit bereits zum Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses konkrete Anhaltspunkte für bevorstehende Bauarbeiten vorgelegen haben und der Baulärm daher vorhersehbar war.
- Die Höhe des Minderungsbetrages hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend sind dabei die Art und der Umfang von Funktionseinbußen, die Dauer und Häufigkeit der Beeinträchtigungen und das Ausmaß der Folgebeeinträchtigung.
- Dem Mieter ist zu raten, bei wiederkehrenden Lärmbelästigungen ein Lärmprotokoll zu führen.
15.07.2015 - 15:25
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Vermieterin sagt, ich muss den Baulärm eines Nachbarn so hinnehmen(das ganze Haus wird von innen ausgebaut, von A-Z, nichts steht mehr außer die Fassade). Der Lärm ist unerträglich und genau an meinem Schlafzimmerfenster!
Muss ich das tatsächlich so hinnehmen oder kann was dagegen tun?
Muss ich mich hier einen Anwalt zur Seite holen oder kann ich das alleine bewältigen?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
LG
Gabriella Sakizlis
15.07.2015 - 15:33
Hallo Gabriella,
dem Vermieter trifft keine Schuld, das spielt aber keine Rolle und muss einer Mietmiinderung nicht im Wege stehen. Versuchen Sie sich doch einvernehmlich zu einigen. Es hängt davon ab, wie Sie selbst rechtlich gegenüber dem Vermieter auftreten können – danach entscheidet sich, ob Sie einen Anwalt zu Rate ziehen sollten oder nicht.
Viele Grüße
Dennis Hundt
23.07.2015 - 13:50
Sehr geehrte Damen und Herren,
am Nachbarhaus, das genau an meinen Garten, Terasse und Fenster angrenzt, finden Fassadenrenovierungen statt. Neben teilweise unerträglichem Lärm sind wir durch extreme Staubeinwirkung betroffen. Der Garten sieht aus als hätte es gerade geschneit. So dick ist die Staubschicht. Der Terassenboden sowie die Gartenmöbel und die Fensterbretter sind ebenfalls mit dieser Staubschicht überzogen. Muß ich diesen Schmutz entfernen, bzw. kann ich für die Zeitaufwendung vom Auftraggeber eine Entschädigung verlangen?
vielen Dank
07.07.2016 - 14:55
Hallo,
wie verhält sich das wenn am kompletten Haus die Balkons abgerissen werden und Vorder- und Rückseite des Hauses komplett eingerüstet werden und die Fenster mit Folie abgeklebt ist und zusätzlich noch im Treppenhaus der Boden und Wände aufgestemmt werden? Wie viel Prozent Mietminderung kann ich vordern?
08.07.2016 - 08:15
Hallo Marcel,
aus dem Stehreif wird Ihnen niemand einen verlässlichen Prozentsatz nennen können. Ich würde Ihnen raten, nach entsprechenden Urteilen zu suchen. Diese geben Ihnen Anhaltspunkte. Auch kann eine einvernehmliche Lösung mit dem Vermieter sinn machen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
18.07.2016 - 15:42
Hallo,
Ich wohne in einem Mehrfamilienhaus direkt über einem Kindergarten. Dieser wird zur Zeit seit zwei Wochen über den Vermiter komplett saniert, teilweise auch samstags bis mittags. Ansonsten zu den üblichen Arbeitszeiten bis ca. 15.30 Uhr. Es entsteht dadurch erheblicher Baulärm und auchErschütterungen. Bin ich berechtigt die Miete zu mindern? Vermieter ist eine Baugenossenschaft. Wenn ja, sind dann 20 % Mietminderung angemessen?
Vielen Dank im Voraus für die Antwort
19.07.2016 - 09:12
Hallo Stefanie,
wie Sie gelesen haben, ist Baulärm ein typischer Grund für eine Mietminderung. In welcher Höhe eine angemessene Mietminderung ausfallen sollte, lässt sich aus der Entfernung nicht beurteilen. Sie könnten sich an bestehender Rechtsprechung orientieren und/oder sich rechtlich beraten lassen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
27.09.2016 - 13:59
Hallo!
Unser Vermieter will in absehbarer Zeit Baumaßnahmen zur Instandsetzung, Instandhaltung und Modernisierung durchführen.
Dür diese Zeit (nach Planung Vermieter bis Ende 02/2017) werden wir in eine von ihm angebotene Umsetzwohnung beziehen. Das allein war schon ein Akt und weitere Dinge auch.
Am 16.09.2016 wurde uns vom Vermieter unter anderem dies zugesagt:
1. Es wird keine Arbeiten in unserer Wohnung geben, solange wir darin wohnen.
2. Es wird keine Arbeiten im Objekt geben, welche das Wohnen beeinträchtigen.
Am 23.09.2016 teilte uns der Vermieter jedoch sinngemäß mit, dass im Hause
doch gearbeitet werde und es zu Lärm und Schmutz kommen könne.
Zudem will er im nötigen Fall auch in unsere Wohnung.
Gerade den avisierten Lärm betrachten wir aber sehr wohl als eine Sache, die
das Wohnen beeinträchtigt, da wir zum Wohnen unter anderem auch das nötige
Schlafen zählen; gerade dann, wenn eine Person in der Altenpflege und dabei in
unregelmäßigen Wechselschichten tätig ist.
Wir haben dem Vermieter daraufhin mitgeteilt, ihn an seinen Zusagen festzuhalten
und ihn ggfs. mit der Anforderung eines Vorschusses für ein(e) Pension/Hotel zu
konfrontieren.
Der Auszug in die Umsetzwohnung soll nach aktueller Planung in der 2. Hälfte
des Oktober 2016 stattfinden.
Wir haben den sehr nachhaltigen Eindruck, der Vermieter könnte dennoch erstens
seine Zusage nicht einhalten und zweitens hier ziemlich Lärm veranstalten.
Was könnten wir in diesem Falle tun?
27.09.2016 - 14:14
Hallo R. Schildt,
danke für Ihren Beitrag. Ich wiss nicht genau worauf Sie hinaus wollen? Wollen Sie die Ersatzwohnung nicht nutzen und in Ihrer Wohnung bleiben?
Viele Grüße
Dennis Hundt
27.09.2016 - 15:14
Hallo, Herr Hundt!
Nein, das mit der Ersatzwohnung ist inzwischen geklärt.
Es geht vielmehr darum, dass der Vermieter erst die Zusagen machte …
1. Es wird keine Arbeiten in unserer Wohnung geben, solange wir darin wohnen.
2. Es wird keine Arbeiten im Objekt geben, welche das Wohnen beeinträchtigen.
… und sich nun nicht mehr daran halten und während wir noch in unserer Dauermietwohnung wohnen hier schon mit Baulärm loslegen will.
27.09.2016 - 15:26
Hallo R. Schildt,
in meinen Augen ist es keine Besonderheit, das auch gebaut wird, wenn die Mieter in dem Haus wohnen. Nicht alle Arbeiten erfordern den Umzug. Davon abgesehen ist es natürlich nicht schön, dass der Vermieter Aussagen trifft, an die er sich nun nicht mehr halten will.
Viele Grüße
Dennis Hundt
27.09.2016 - 16:08
Hallo, Herr Hundt!
Nicht alle Arbeiten erfordern einen Umzug. Da gebe ich Ihnen durchaus recht, denn es gibt auch solche, die minimal Schmutz verursachen und ggfs. nicht einmal Lärm.
Aber: Wenn der Vermieter schon ankündigt, es werde auch zu Lärm kommen, dann ist das für eine Person mit unregelmäßigen Wechselschichten schon eine ganz andere Sache, wenn man – genau deshalb – nicht zu (genügend) Schlaf kommt, um seine Arbeit an und mit pflegebedürftigen und medikamentierenden Menschen mit der nötigen Konzentration ausüben zu können.
Ist das Wohnen derart stark beeinträchtigt, dann fände ich es schon angebracht, wenn der Vermieter dann die Kosten einer angemessenen Unterkunft (Pension/Hotel) zu tragen hat, in der die Person nach dem Nachtdienst und vor dem Spätdienst genügend Schlaf bekommt.
Und: Ich finde schon, dass sich auch ein Vermieter an seine Zusagen zu halten hat. Das gilt aus meiner Sicht gerade dann, wenn der Umzug in die Ersatzwohnung schon absehbar ist.
09.01.2017 - 11:57
Guten Tag,
unser Vermieter hämmert und bohrt seit 5 Wochen fast täglich (auch an Sonn- und Feiertagen und in den Ruhezeiten, Sprachnotizen sind alle vorhanden, Lärmprotokoll auch) unter unserer Wohnung (EG).
Er reißt da unten im Keller alle Wände raus (ob das tragende Wände sind?!). Hat auch selbst zugegeben (Whatsapp-Dialog vorhanden), dass diese Baumaßnahmen aus rein optischen Gründen geschehen. Als wir uns wegen dem erheblichen Lärm beschwert haben, beleidigte er uns. Wir sind ein gleichgeschlechtliches Paar (2 Mädels). Er bezeichnete mich als lesbische Partnerin und meine Freundin (sehen beide weiblich aus!) als “Man(n)”. Er stellt behauptungen auf, die in keinster Weise stimmen und schikaniert uns extrem. Auch die Nachbarn kriegen das mit uns finden das Unfassbar wie er uns behandelt. Was können wir tun? Wir bitten ganz dringend um Hilfe.
09.01.2017 - 15:38
Hallo Denise,
Sie könnten die Option einer Mietminderung prüfen, siehe Artikel oben. Übrigens, auch Mobbing kein ein Grund für eine Mietminderung sein. Bitte lassen Sie sich bei Bedarf rechtlich beraten.
Viele Grüße
Dennis Hundt
12.05.2017 - 08:14
Guten Tag,
ich finde es doch etwas seltsam, dass es nicht darauf ankommt, wie oft der Mieter sich in der Wohnung, die dem Baulärm ausgesetzt ist, aufhält. Denn ich bin selbständig tätig und somit fast rund um die Uhr zu Hause. Ich arbeite also in meiner Wohnung und bin dem Lärm (Renovierungsmaßnahmen in einer Wohnung, die sich im selben Haus befindet) ununterbrochen ausgeliefert. Nicht nur die Konzentration und der Fokus auf die Arbeit (zum Beispiel Texte schreiben) wird dabei schwer beeinträchtigt – ich bin außerdem Sprecherin mit Heimstudio und kann so keinerlei Aufnahmen machen, da die Bohrmaschinen leider alles übertönen. Das heißt ich bin zusätzlich beeinträchtig, was meinen Verdienst aus der Selbständigkeit betrifft. Dafür gibt es wirklich keine eigene Gesetzgebung?
Danke für eine kurze Rückmeldung.
Viele Grüße, Daniela
14.07.2017 - 11:11
Sehr geehrter Herr Hundt,
wir wollen eine Wohnung in direkter Nachbarschaft zu einer Schule mieten, welche vermutlich in den nächsten Jahren abgerissen werden soll. Der Vermieter möchte nun mit folgender Klausel im Mietvertrag eine Mietminderung ausschließen.
“Dem Mieter ist weiter bewusst, dass es in der Umgebung des Mietobjekts in den nächsten Jahren zu Baumaßnahmen kommen kann, hierzu zählen insbesondere der Rückbau der Berufsschule und die nachfolgende Wohnbebauung. Wegen dieser Besonderheiten und wegen etwaiger Baumaßnahmen in der näheren Umgebung und im Haus des Mietobjekts ist eine Minderung der Miete ausgeschlossen.”
Mir ist dies Regelung zu pauschal, da derzeit die konkrete Baulärmbelastung noch nicht absehbar ist. Wenn es nur an Wochentagen und zu normalen Zeiten stattfindet könnte ich damit leben, aber wenn auch am Wochenende oder bis in die Nacht gearbeitet werden soll, ist mir das zu weitgehend. Zudem finde ich, dass der Minderungsausschluss für Baumaßnahmen im Haus, also unabhängig von der geplanten Bebauung auf dem Nachbargrundstück, gar keine Rechtfertigung hat.
Ist die Klausel aus Ihrer Sicht so wirksam?
Danke und Gruß
Christopher
22.07.2017 - 13:35
Hallo Christopher,
ein Ausschluss für alle Eventualitäten ist sicherlich nicht in Ordnung, ein konkreter Bezug auf die Schule macht m.E. Sinn – denn der Sachverhalt ist ja tatsächlich bekannt.
Viele Grüße
Dennis Hundt
07.08.2017 - 12:47
Hallo,
ich wohne in einer 2-er WG und bewohne das Zimmer (1. Etage) zur Straße hinaus.
Momentan haben wir zwei Baustellen DIREKT vor der Tür: Bei einer Baustelle handelt es sich um Neuverlegung von Leitungen, wofür die Straße aufgerissen wird. Bei der anderen Baustelle handelt es sich um den Neubau einer Schule. Diese entsteht auf einem ehemaligen Bahnhofsgelände.
Der Vermieter ist mit unserer gewünschten Mietminderung nicht einverstanden, da die Arbeitszeiten von 7:00 bis 17:00 eingehalten werden und auch alle Richtwerte gemäß der BImSchV und der AVwV. Dies kann ich nicht bestreiten, dennoch sind die Bauarbeiten nicht einmal 10 Meter von meinem Fenster entfernt und der Lärm so störend, dass ich die Fenster nicht mehr öffnen kann und das Zimmer nicht mehr nutzen kann für z.B. Lernarbeiten etc. Da auch die Küche zu dieser Seite hinausführt, kann ich auch kein anderes Zimmer nutzen.
Muss ich auf eine Mietminderung verzichten, weil die Arbeitszeiten eingehalten werden und weil ich auf Grund der “Baulücke” (Bahnhofsgelände) mit einer zukünftigen Bebauung rechnen musste?
07.08.2017 - 13:58
Hallo Hannah,
hier ein Link für Sie: https://www.mietrecht.org/mietminderung/voraussetzungen-mietminderung/
Viele Grüße
Dennis Hundt
20.04.2018 - 21:19
Also die hier genannten Urteile sind schon eher was für die Mottenkiste. Im Übrigen kommt es immer auf den jeweiligen EINZELFALL an. Dieses gilt wirklich nur als “sehr grobe” Richtlinie. Besser man nimmt fast 90 Euro pro Jahr in die Hand und tritt in den Mieterschutzbund ein. Aber auch hier gibt es regionale andere Meinungen. Trotzdem gilt für mich: Gut angelegtes Geld.
14.02.2019 - 12:33
Seit 3 Monaten haben wir Baulärm – auf dem Grundstück gegenüber wird ein neuer Viergeschosser mit Tiefgarage errichtet. Von morgens 6:30 Uhr bis abends 18:00 Uhr ist die Baustelle belebt. Mein Mann arbeitet zudem im Schichtdienst und muss auch tagsüber schlafen, was nun selbst bei geschlossenen Fenstern schwer ist. Die Baumaßnahmen ziehen sich wohl noch bis Frühjahr nächstes Jahr. Nun hat uns heute der Brief der der Wohnungsverwaltung ereilt, dass diese ab Mai diesen Jahres die Miete erhöhen möchten. Gegen diese möchte ich aufgrund der Baustelle Einspruch erheben und gleichzeitig die Mietminderung beantragen (selber mindern kann ich leider nicht, da wir der Vermieter nur Einzug der Miete akzeptiert). Was muss ich beachten, vor allem unter der Prämisse, das bereits im Mieterhöhungsschreiben steht, dass ein Widerspruch unvermeidlich zur Klage führt.
Ab wann kann ich die Mietminderung verlangen?
14.02.2019 - 13:27
Hallo Janette,
das Lastschrífteinzug hindert Sie nicht an der Mietminderung – das wäre ja schlimm. Hier eine Hilfe: https://www.mietrecht.org/mietminderung/10-schritte-mietminderung/
Viele Grüße
Dennis Hundt
05.03.2019 - 15:04
Der zur Wohnung meiner Mutter (80 Jahre) gehörende Kellerraum (ca. 10 m²) wird jetzt seit einigen Monaten (seit Oktober 2018) saniert. Es soll ein neuer Boden rein, da sich immer wieder Feuchtigkeit bildet, sowie eine neue Wand und ein neues Kellerfenster eingesetzt werden. Mal kommt ein Handwerker für ein,zwei Stunden, dann tut sich wieder wochenlang nichts. Das Kellerfenster wurde vor die Tür eines Abstellräumchens gestellt, so dass meine Mutter hier auch keinen Zugang mehr zu ihren gelagerten Sachen hat. Das Baumaterial wird auf dem zur Wohnung meiner Mutter gehörenden Stellplatz gelagert, der somit auch nicht nutzbar ist. Eine aktuelle telefonische Anfrage bei der Vermieterin hatte den Tenor, dass andere Wohnungen auch keinen Stellplatz haben (ja richtig, aber dann zahlen die Leute auch bestimmt nicht dafür) und das meine Mutter versuchen soll, den beauftragten Handwerker zu kontaktieren, da er weder auf schriftliche noch telefonische Kontaktversuche der Vermieterin reagieren würde. Im Mietvertrag sind Kellerraum und Stellplatz aufgeführt, leider keine m² Angabe oder gesonderte Zahlung. Könnte man hier eine Mietminderung “androhen” und ab wann?
05.03.2019 - 15:21
Hallo Astrid,
wenn Kellerraum und Stellplatz nicht nutzbar sind, ist i.d.R. eine Mietminderung möglich.
Viele Grüße
Dennis Hundt
08.03.2019 - 08:17
Hallo.
Wie sieht es denn aus, wenn der Vermieter den hinter dem Haus gelegenen Parkplatz (und offenbar auch die darunter gelegene Tiefgarage) außreißt und modernisiert?
Vor dem Haus wurde ein riesiger Kran geparkt, der dort laut Aushang (der erst eine Woche VOR dem Aufstellen des Krans auftauchte, einen persönlichen Brief des Vermieters gab es nicht) rund 6 Monate stehen soll. Hinter dem Haus wird jetzt mit Presslufthammer, Bagger etc. täglich gearbeitet … vorraussichtlich auch den gesamten Sommer über. Auf direkte Nachfrage bei meiner Sachbearbeiterin beim Vermieter (einer Gesellschaft) gab es keine konkrete Antwort über die Dauer der Bauarbeiten).
Das ist ja schon eine erheblich Lärmbelästigung, die vom Vermieter selbst in Auftrag gegeben wurde. Zusätzlich geht mein Balkon in Richtung der Baustelle (sonst sehr ruhige Innenstadtlage) raus. Das bedeutet im Prinzip durch Schmutz und Lärm besteht nicht nur Belästigung, sondern auch eine Einschrönkung meiner Nutzung des Balkons. Das dürfte doch eigentlich eine Mietminderung rechtfertigen. oder?
10.03.2019 - 11:19
Hallo Kristin,
ja, vermutlich ist eine Mietminderung möglich und angebracht.
Viele Grüße
Dennis Hundt
17.12.2019 - 10:39
Guten Tag,
der Mietvertrag, den ich vom Vermieter bekommen habe, enthält ein Hinweis, dass es ein Dachgeschoss auf dem Gebäude ausgebaut wird. Kann ich die Mietminderung nach dem Start der Bauarbeiten fordern oder wird es ausgeschlossen, weil ich während des Vertragsabschlusses schon darüber informiert wurde?
Vielen Dank im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen,
Elja
18.12.2019 - 12:12
Hallo Elja,
mit dieser Information möchte der Vermieter ausschließen, dass Sie später die Miete mindern (da das Problem bei Abschluss des Vertrages bekannt ist).
Viele Grüße
Dennis Hundt
15.05.2020 - 23:41
In meinem Haus wird seit Monaten das Dachgeschoss ausgebaut. Dadurch kommt es zu masssiver Lärm- und Staubbelastung. Mein Vermieter hat das bereits im Mietvertrag angekündigt und dort auch eine Mietminderung ausgeschlossen. Ich habe es so verstanden, dass laut Paragraf 536 (4) solch eine Verinbarung nichtig ist. Kann ich eine Mietminderung trotz der Klausel im Mietvertrag durch bekommen?
Beste Grüße
16.05.2020 - 06:53
Hallo Leo,
die Lösung findet sich in “§ 536b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme” BGB.
Viele Grüße
Dennis Hundt
21.04.2021 - 08:40
Ist eine Mietminderung möglich wegen Lärmbelästigung?
In meiner Mietwohnung, die in Erdgeschoß liegt, wird die Tiefgarage saniert.
Die Wohnanlage besteht aus 4 Häuser mit gemeinsame Tiefgarage. (Haus Nr. 43-49)
Die Sanierung sollte ca 6 Monate dauern, das Ganze sieht so aus, dass der komplette Beton unten aufgebrochen und entfernt wird.
In der Praxis bedeutet das, dass es um ca 7.30 losgeht mit dem Betonabruch mit Schlaghammer (!) und das dauert an dem ganzen Tag an.
Jetzt wegen Corona Home office angesagt, und wegen dieses Lärms kann man die Besprechungen nicht ruhig, konzentriert führen, außerdem nervt das total, und macht einen auf Dauer müde.
Muss man es sich gefallen lassen? Muss ich es dulden?
Seit geht das ganze schon seit 2 Wochen, und sollte noch 6 Monate anhalten, ich überlege auszuziehen.
Zusätzlich wurden die Nebenkosten monatlich mit 10EUR/Monat erhöht, was ich erstmal akzeptiert habe, wusste nicht was ich tun kann.
Ich denke es wäre lieber eine Mietminderung, Nebenkostenminderung rechtens, weil die Wohnung jetzt eigentlich unbewohnbar ist! Wenn ich kann ich komme nur nachts zum Schlafen zurück.
21.04.2021 - 09:06
Hallo Robert,
Sie beschreiben einen klassischen Grund zur Mietminderung. Recherchieren Sie nach Rechtsprechung und finden Sie eine angemessene Hohe der Mietminderung. Beachten Sie: gemindert wird die Warmmiete, nicht die Kaltmiete.
Viele Grüße
Dennis Hundt
11.05.2021 - 09:48
Guten Tag Herr Hundt,
wir leben normal im EG mit Terrasse und zwei Keller. Im Januar 2020 haben wir beide Keller räumen müssen und hatten bis April 2021 keinen verschließbaren Keller mehr zu Nutzung. Ein Reißverschluss Verlies, frei zugänglich für ALLE (Mieter, Bauarbeiter usw). Seit Februar 2020 leben wir auf einer Großbaustelle, Die Terrasse können wir seit März 2020 nicht mehr nutzen, zuerst wurden die Balkone von allen 3 Häusern abmontiert und seit Mai 2020 ist das komplette Haus und Nachbarhäuser eingerüstet. Bei allen 3 Objekten wurde das Dachgeschoss ausgebaut und aufgestockt. Zudem wurden überall die Bäder saniert und Leitungen verlegt. Im Februar mussten wir in eine Umsetzwohnung ziehen, geplant war 8 Wochen, es sind mittlerweile 16 Wochen. Wie wir feststellen mussten, war die Haustür Tag und Nacht manchmal geöffnet, sowie die Wohnungstür von den einzelnen Wohnung. Unsere Wohnung geht zur Hangseite, da wurde über das ganze vergangen Jahr die Baumaterialien davor gelagert. Das schlimme ist, wir werden nicht über die Schritte informiert und wenn dann immer sehr kurzfristig, z.b. Dienstag: sie ziehen am Freitag um, also nicht einmal 3 Tage. Außerdem werden wir ständig, wenn der Vermieter was dringend benötigt, telefonisch belästigt während der Arbeitszeit. Er weiss, dass wir beide Vollzeit arbeiten. Das schlimme ist, die Baustelle ist noch lange nicht beendet. Das was ich oben beschrieben habe, geht nochmal bis 2022, geplant war 1. Quartal 2021. Jetzt haben wir zwar einen abschließbaren Keller, aber nach wie vor keine Terrasse, Gerüst steht weiterhin, jetzt kommt wird noch eine Plane angebracht und Dreck, Baulärm, Bauarbeiter, Einbruch erhöhte Gefahr, usw.. Ich habe mich schon telefonisch beschwert und schriftlich, SIE wollen uns nach Abschluss großzügig entgegenkommen. Aber das möchten wir nicht annehmen, da wir kein Jahr mehrt wohnen werden. Wieviel kann ich mindern, ihrer Meinung nach und wie lange rückwirkend? Diese Zustände kann sich keiner vorstellen, aber alle im Haus (8 Parteien) nehmen es mehr oder weniger hin, aus Angst die Wohnung zu verlieren. Ich kann Ihnen gerne auch Bilder zur Verfügung stellen.
Besten Dank im Voraus
Herzliche Grüße
Carina Lidle
11.05.2021 - 18:45
Hallo Carina,
danke für Ihren Beitrag. Ich kann Ihnen hier leider keinen Prozentsatz nennen – es kommt immer auf den Einzelfall an. Ich empfehle immer, dass sich Mieter an bestehenden Rechtsprechung orientieren (z.b. Einrüstung der Fassade + Verdunklung mit einer Plane = XX% Mietminderung). Tut mir leid, das ich Ihnen an dieser Stelle nicht besser helfen kann.
Viele Grüße
Dennis Hundt
18.01.2022 - 14:39
Sehr geehrter Herr Hundt,
ein Bekannter von mir hat eine monatliche Mietminderung gewährt bekommen. Die Laufzeit der Minderung beträgt ca. ein Jahr. Grund für die Minderung sind Bauarbeiten am Mietshaus, die eine erhöhte Mehrbelastung (aufgrund von Lärm, Schmutz, etc.) für die Mieter:innengemeinschaft mit sich bringen.
Der besagte Bekannte ist Sozialleistungsempfänger. Er erhält Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII Kapitel 4). Die Mietminderung hat er dem Sozialamt (Leistungsträger) mitgeteilt. Dieses hat nun die Miete angepasst und zahlt nur noch die geminderte Miete.
Mein Bekannter hat also nichts von der Mietminderung. Trotz erhöhter Mehrbelastung und damit einhergehendem Mehrbedarf (evtl. erhöhte Reinigungskosten, längerer Aufenthalt außerhalb der Wohnung um dem Lärm zu entgehen).
Ist es hier sinnvoll Widerspruch gegen die geringere Mietzahlung beim Sozialamt einzulegen?
Falls Sie die Frage nicht beantworten können: an wen sollte ich mich wenden? (Außer einem Mieterverein)
MfG,
Alexandra Förtsch
18.01.2022 - 16:04
Hallo Alexandra,
danke für Ihren Beitrag, gerade ALG2 Empfänger haben oft kein Interesse an einer Mietminderung, da sie davon selbst nicht profitieren. Ihren Fall sollten Sie mit einem Anwalt diskutieren, der sich im Sozialrecht auskennt. Alles Gute für Sie und Ihren Bekannten.
Viele Grüße
Dennis Hundt