Fällt während der Heizperiode die Heizung aus, oder wird diese außerhalb der Heizperiode trotz bestimmter Witterungsverhältnisse vom Vermieter nicht in Betrieb genommen, stellt dies für den Mieter in der Regel eine erhebliche Beeinträchtigung dar.
Nicht selten dauert es eine gewisse Zeit, bis der Schaden behoben ist. Während dieser Zeit befindet sich die Wohnung nicht in einem vertragsgemäßen Zustand, so dass viele Mieter zu recht nicht bereit sind, trotz der Beeinträchtigung die volle Miete zu entrichten.
Dieser Artikel informiert darüber, inwieweit Mieter bei einem Heizungsausfall das Recht haben, die Miete zu mindern, und was hierbei zu beachten ist.
Der Vermieter ist während der Heizperiode verpflichtet, eine Behaglichkeitstemperatur zu gewährleisten
Während der Heizperiode, die allgemein vom 1. Oktober bis zum 30. April andauert, ist der Vermieter verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass in den Mieträumen die sog. Behaglichkeitstemperatur erreicht werden kann. Unabhängig davon, wie alt ein Heizsystem ist, beträgt die Behaglichkeitstemparatur 20-22 Grad in den Haupträumen und 18-20 Grad in den Nebenräumen (vgl. AG Köln, Urteil vom 13.04.2012 – 201 C 481/10). Nachts ist der Vermieter allerdings berechtigt, zur Einsparung von Energie die mögliche Heizleistung herabzusenken. Zwischen 23 Uhr und 6 Uhr wird daher regelmäßig eine durchgehende Temperatur von 18 Grad als ausreichend angesehen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 26. 5. 1998 – 64 S 266–97).
Auch außerhalb der Heizperiode muss der Vermieter für eine angemessene Temperatur sorgen
Die Verpflichtung des Vermieters zu heizen, beschränkt sich nicht zwingend auf die Heizperiode. Auch außerhalb der Heizperiode ist der Vermieter verpflichtet, die Räume bewohnbar zu temperieren (vgl. LG Göttingen, Urteil vom 10. 02. 1988 – 2 S 160/87).
Daraus folgt, dass der Mieter auch außerhalb der Heizperiode bei bestimmten Witterungsverhältnissen grundsätzlich einen Anspruch auf Beheizung hat.
Nach einem Urteil des AG Uelzen vom 09.04.1986 – 4a C 272/86 – ist die Heizungsanlage auch außerhalb der Heizperiode in Betrieb zu nehmen, wenn die Außentemperaturen an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf unter 12 Grad sinken. Eine Verpflichtung, die Heizung in Betrieb zu setzen, besteht regelmäßig auch dann, wenn die Zimmertemperatur auf unter 18 Grad absinkt und vorhersehbar ist, dass die kalte Witterung noch ein bis zwei weitere Tage anhält. Sinkt die Zimmertemperatur auf unter 16 Grad, soll der Vermieter nach verbreiteter Auffassung sogar unabhängig von der voraussichtlichen Dauer sofort verpflichtet sein, die Heizung in Betrieb zu nehmen.
Der Mieter muss die Möglichkeit haben, die Wärme zu regulieren
Mit der Gewährleistung der geschuldeten Mindesttemperatur allein wird der Vermieter seiner Verpflichtung zur Beheizung der Mieträume jedoch noch nicht gerecht. Er muss es dem Mieter vielmehr ermöglichen, die Wärme selbst zu regulieren, und zwar nicht lediglich zentral, so dass in allen Räumen die gleiche Temperatur herrscht, sondern einzeln in den unterschiedlichen Zimmern (vgl. AG Köln, Urteil vom 13.04.2012 – 201 C 481/10).
Wird die geschuldete Temperatur unterschritten, liegt ein Mangel der Mietsache vor, der zur Minderung der Miete berechtigt
Gem. § 535 Abs.1 S.2 BGB hat der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Zu dieser Überlassungs- und Erhaltungspflicht gehört es auch, für die vorangehend beschriebenen Mindesttemperaturen zu sorgen. Kommt der Vermieter dieser Verpflichtung nicht nach, liegt ein Mangel der Mietsache vor, der unter den Voraussetzungen des § 536 Abs.1 BGB zu einer Minderung der Miete führt.
Diese Voraussetzungen müssen für eine Minderung der Miete vorliegen
Gem. § 536 Abs.1 BGB ist der Mieter von seiner Verpflichtung zur Entrichtung des Mietzinses nur insoweit und solange befreit, wie ein Mangel vorliegt, durch den die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder nicht nur unerheblich gemindert ist.
Dies bedeutet im Einzelnen, dass eine Mietminderung
1. in qualitativer Hinsicht nur in Betracht kommt, wenn
- der Heizungsausfall die Wohnung entweder vollständig unbewohnbar macht
oder
- die Gebrauchstauglichkeit zwar nicht aufhebt, aber herabsetzt und
- die Beeinträchtigung nicht unerheblich ist
und
2. in zeitlicher Hinsicht nur möglich ist
- solange die Gebrauchsbeeinträchtigung vorliegt.
Der Umfang der Mietminderung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab
Die folgende Übersicht soll einen Eindruck davon vermitteln, welche Minderungsquote in der Rechtsprechung unter welchen Umständen als angemessen angesehen worden ist:
Beschreibung des Mangels | Minderungsquote | Gerichtsentscheidung / Gründe |
Totalausfall der Heizung von September bis Februar(Gewerberaum) | 100 % | LG Hamburg, Urteil vom 15.05.1975 – 7 O 80/74:„Räume ohne Heizmöglichkeit sind in den Herbst- und Wintermonaten unbenutzbar.“ |
Totalausfall der Heizung in den Wintermonaten | mindestens 50 % | LG Bonn, Urteil vom 02.11.1981 – 6 S 396/81 |
Totalausfall der Heizung von Februar bis April | 20 % | KG, Urteil vom 22.02.2010 – 20 U 80/08 |
Totalausfall der Heizung an vier besonders kalten Tagen Ende Januar /Anfang Februar | 0 % | AG Erkelenz, Urteil vom 27.07.1998 – 8 C 243/98:„Minderung der Tauglichkeit unerheblich.“ |
Keine Inbetriebnahme der Heizung durch den Vermieter in kühlen Sommermonaten (Juli/August) trotz Raumtemperatur unter 18 Grad | 15 % | AG Schöneberg, Urteil vom 4. 2. 1998 – 5 C 375–97:„Fällt in einer Mietwohnung im Sommer die Temperatur unter 18 Grad Celsius, besteht für den Vermieter eine Heizpflicht.“ |
Totalausfall der Heizungsanlage in den Sommermonaten, unter der Voraussetzung, dass die Warmwasserversorgung nicht an die Heizung angeschlossen ist | 0 % | LG Wiesbaden, Beschluss vom 29. 09. 1989 – 8 S 135/89:„Heizung in den Sommermonaten ohnehin nicht in Betrieb.“ |
Keine Beheizbarkeit des Schlafzimmers bei extrem kaltem Winterwetter im Februar | 20 % | LG Hannover, Urteil vom 19. 12. 1979 – 11 S 296/79 |
Fehlende Heizmöglichkeit in der Küche | 0 % | LG Berlin, Beschluss vom 05. 06. 1989 – 61 S 189/89:„Die fehlende Heizmöglichkeit in der Küche der Wohnung stellt für sich allein noch keinen Mangel der Mietsache dar.“ |
Zusammentreffen zweier Mängel:1. Heizleistung ermöglicht nur eine Temperatur von 19 Grad während der Monate Januar bis April, außerdem 2. Heizung ist nur zentral regulierbar, eine Einzelregulierung der jeweiligen Heizungen in den einzelnen Zimmer ist nicht möglich. | 20 % (Januar, Februar)10 % (März, April) | AG Köln, Urteil vom 13.04.2012 – 201 C 481/10 |
Die Beheizbarkeit der Räume in den Monaten November bis Februar ist nur bis zu einer Höhe von rund 16-18 Grad möglich. | 30 % | AG Görlitz, Urteil vom 03. 11. 1997 – 1 C 1320/96 |
Die Innentemperatur beträgt in den Monaten November und Dezember nur 16-18 Grad | 50 % | KG Berlin, Urteil vom 28.04.2008- 8 U 209/07 |
Die erreichbare Heizleistung unterschreitet die geschuldete (vorübergehend) um 1 Grad | 0 % | LG Hamburg, 06. 03 1979,16 O 100/78 :„Es liegt nur eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit vor.“Nach dem Urteil des BGH vom 30. 6. 2004 – XII ZR 251/02- gilt dies nur, wenn die Unterschreitung lediglich vorübergehend erfolgt. |
Während viele Gerichte die Minderungsquote für einige Winter- oder Sommermonate einheitlich festlegen (s. die Tabelle oben), betont das AG Dortmund in seiner Entscheidung vom 19. 11. 2013 – 425 C 5019/12-, dass die wegen der Nichtbeheizbarkeit der Wohnung eintretende Gebrauchsbeeinträchtigung für jeden Monat gesondert festzustellen sei. Nach Auffassung des Gerichts kann in denjenigen Fällen, in denen kein substantiierter Sachvortrag zur Gebrauchsbeeinträchtigung vorliegt, die Minderungsquote und das Verhältnis der Quoten in den einzelnen Monaten des Jahres unter zu Hilfenahme der sog. Gradtagszahltabelle bestimmt werden. Die Gradtagszahlen geben in Promillewerten für jeden Monat des Jahres Auskunft darüber, wie hoch der Anteil des Heizungsverbrauchs an dem Verbrauch des gesamten Jahres ist. Die Werte beruhen auf langjährigen Erfahrungswerten und werden in folgender Gradtagszahlen- Tabelle (Richtlinie VDI 2067) zusammengefasst.
Monat | Promillewert pro Monat |
Januar | 170 |
Februar | 150 |
März | 130 |
April | 80 |
Mai | 40 |
Juni, Juli, August jeweils | 13,3333 |
September | 30 |
Oktober | 80 |
November | 120 |
Dezember | 160 |
Da diese Tabelle die Verteilung der Heizleistung in den einzelnen Monaten darstellt, ergebe sich aus ihr – so das AG Dortmund – umgekehrt auch bei einem Ausfall der Heizung der Grad der Gebrauchsbeeinträchtigung im Verhältnis zu den anderen Monaten.
Ausgehend von einer Minderungsquote von 80 % für einen Totalausfall der Heizung, die das AG Dortmund für den Monat Dezember als angemessen angesehen hat, ergeben sich für die in der Entscheidung des AG Dortmund maßgeblichen Monate Dezember bis Juni folgende Minderungsquoten:
Monat | Minderungsquote |
Dezember | 80 % |
Januar | 85 % |
Februar | 75 % |
März | 65 % |
April | 40 % |
Mai | 20 % |
Juni | 10 % |
Die Tabelle kann für die nicht in der Entscheidung aufgeführten Monate Juli bis November wie folgt entsprechend fortgeführt werden:
Monat | Minderungsquote |
Juli | 10 % |
August | 10 % |
September | 15 % |
Oktober | 40 % |
November | 60 % |
Wichtig: Bemessungsgrundlage für die Minderung ist die Bruttomiete (d.h. der Mietzins einschließlich aller Nebenkosten). Dabei ist es unerheblich, ob die Nebenkosten als Pauschale oder Vorauszahlung geschuldet werden vgl. BGH v. 6.4.2005 – XII ZR 225/03.
Mieter aufgepasst – Die Möglichkeit einer Mietminderung wegen Heizungsausfalls erfordert eine unverzügliche Anzeige des Mangels beim Vermieter
Es bedarf keiner rechtsgestaltenden Erklärung des Mieters. Hat der Mieter die Miete noch nicht gezahlt, kann er die Zahlung in Höhe des geminderten Betrages verweigern, da der Anspruch des Vermieters insoweit erloschen ist.
Ist die Zahlung bereits in Unkenntnis des Mangels erfolgt, kann der Mieter denjenigen Betrag, um den die Miete gemindert ist, gem. § 812 Abs.1 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Vermieters zurückverlangen.
Dass der Mieter die Minderung der Miete nicht durch eine Erklärung gegenüber dem Vermieter herbeiführen muss, bedeutet allerdings nicht, dass der Mieter untätig bleiben und lediglich die Zahlung der Miete verweigern bzw. diese zurückverlangen darf. Gem. § 536 c Abs.1 S.1 BGB hat der Mieter den Mangel dem Vermieter unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs.1 BGB)) anzuzeigen. Tut er dies nicht, verliert der Mieter sein Recht auf Mietminderung gem. § 536 c Abs.2 S.2 Nr.2 BGB soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte.
Je nachdem ob, und wenn ja wann die Anzeige erfolgt, ergeben sich folgende Rechtsfolgen:
- Erfolgt die Anzeige unverzüglich, kann die Mietminderung nicht erst ab dem Tag der Anzeige, sondern vom ersten Tag an geltend gemacht werden,
- erfolgt sie nicht unverzüglich und damit zu spät, verliert der Mieter sein Minderungsrecht nur für den Zeitraum bis zur Anzeige. Für die Zeit danach bleibt ihm das Minderungsrecht erhalten.
- Unterlässt der Mieter die Anzeige vollständig, entfällt sein Minderungsrecht komplett.
Wichtig:
Voraussetzung für den teilweisen oder vollständigen Rechtsverlust infolge verspäteter oder unterlassener Mängelanzeige ist es, dass der Vermieter gerade wegen der verspäteten oder gar nicht erfolgten Anzeige keine Abhilfe schaffen, d.h. den Mangel nicht beseitigen konnte. Ist diese Kausalität zwischen fehlender Anzeige und mangelnder Möglichkeit des Vermieters, den Mangel zu beheben, nicht gegeben, weil der Vermieter den Mangel auch bei rechtzeitiger Anzeige nicht hätte beseitigen können, bleibt das Minderungsrecht erhalten.
Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, wird das Gericht dem Mieter sein Minderungsrecht wegen unterlassener Mängelanzeige daher nur dann absprechen, wenn der Vermieter darlegt und ggf. beweist, dass die Mängelbeseitigung rechtzeitig möglich gewesen wäre und infolge der Unterlassung des Mieters unmöglich geworden ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.04.2002 – 24 U 20/01).
Fazit und Zusammenfassung
1. Der Vermieter ist während der Heizperiode verpflichtet, eine Behaglichkeitstemperatur zu gewährleisten. Diese beträgt 20-22 Grad in den Haupträumen und 18-20 Grad in den Nebenräumen. Zwischen 23 Uhr und 6 Uhr genügt eine Temperatur von 18 Grad.
2. Auch außerhalb der Heizperiode ist der Vermieter verpflichtet, die Heizung in Betrieb zu nehmen, wenn die Raumtemperatur für voraussichtlich zwei oder mehr Tage auf unter 18 Grad absinkt.
3. Der Mieter muss die Möglichkeit haben, die Wärme in den einzelnen Räumen selbst zu regulieren.
4. Erfüllt der Vermieter die unter 1. bis 3. genannten Pflichten nicht, liegt ein Mangel der Mietsache vor, der den Mieter zur Minderung der Miete berechtigt.
5. Der Umfang der Mietminderung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich für die Bemessung sind
- die Dauer der Beeinträchtigung,
- der Grad der Beeinträchtigung, welcher entscheidend
- von der Jahreszeit,
- vom Umfang des Defektes (Totalausfall oder nur herabgesetzte Heizleistung) und
- von der Zahl der betroffenen Räume
abhängt.
6. Das Recht des Mieters, die Miete zu mindern, entfällt, soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte.
29.11.2023 - 16:03
Sehr geehrter Herr Hundt,
in meinem Fall ist in diesem Monat (November die Heizung ausgefallen, quasi ab Monatsanfang. Der Mangel wurde gemeldet, die Verwaltung hat reagiert, der Mangel wurde innerhalb eines Tages behoben. Ein paar Tage später fiel die Heizung wieder aus. Diesmal nicht nur bei uns oben im letzten Stock, sondern im ganzen Haus. Das ist jetzt drei Wochen her, die Verwaltung findet keinen freien Reparaturdienst (Denn nun ist es keine Frage mehr der Justierung, sondern ein Rohr ist geplatzt), das eingebaute Provisorium funktioniert de facto nicht (der Hausmeister, der sich um die Funktionstüchtigkeit kümmern soll, wälzt es auf die Mieter ab, die nur bedingt kompetent sind), und wir werden ein ums andere Mal vertröstet. Nun hat sich der Eigner des Hauses der Sache selbst angenommen, der uns durchsichtig informiert, aber auch erst nach Tagen eine Reparatur in Aussicht stellt. – Die Anfrage zur Überbrückung des Heizmangels mittels Elektrogeräten (Wenigstens bei uns oben, wo die Wärme häufig nicht ankommt), wird nicht reagiert. –
Meine Frage: Darf ich eine Mietminderung anbringen, auch wenn die Mängelbehebung läuft, aber unendlich lange dauert?
(Ein Mieter ist aufgrund dessen schon krank geworden; wenn die Wärme ankommt, steigt die Temperatur für ein paar Stunden auf max. 19°, danach sinkt sie auf ca 15° wieder ab – Und aufgrund der Krankheit können wir nicht weg.)
Ich will eigentlich keinen Ärger machen, die Verwaltung ist überfordert und mittelmäßig, aber nicht boshaft oder auf Vorteil aus. Daher wäre ich mir gern sehr (!) sicher, bevor ich Maßnahmen ergreife. – ich hätte nur gern einen Ausgleich für den echt krassen Ärger, den wir gerade haben.
30.11.2023 - 10:00
Hallo Lisa,
ein Mangel berechtigt grundsätzlich zur Mietminderung. Es spielt keine Rolle, ob der Vermieter sich bemüht oder die Mangelbehebung bereits vorantreibt.
Viele Grüße
Dennis Hundt
30.11.2023 - 12:34
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
09.12.2023 - 14:39
Guten Tag,
bei uns ist die Heizung defekt und ich muss vorübergehend mit Strom heizen.
Es handelt sich um eine Kellerwohnung von 40 Quadratmeter.
Wieviel Miete kann ich für jeden Tag, wo die Heizung ausfällt, in Abzug bringen?
VG E. L.
11.12.2023 - 08:10
Hallo Loth,
auf die Höhe der Mietminderung wird oben eingegangen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
20.12.2023 - 09:29
Guten Tag,
bei uns ist die Heizung seit 2 Jahren defekt , immer wieder kommt es zu ausfällen, dann haben wir morgens kein warmes Wasser und die Fußbodenheizung ist auch kalt. Das die Heizung einen defekt hat ist dem Vermieter seit 2 Jahren bekannt. Er kümmert sich meistens direkt darum sodass wir ein paar Stunden oder einen Tag später wieder Warmwasser und Heizung haben. Anfang November bis heute ist das Warmwasser und die Heizung ca. 10mal für mehrere Stunden ausgefallen und wird erwartungsgemäß immer wieder ausfallen. Mittlerweile liegen natürlich die Nerven blank, die
Vermieterin verweißt bei Schadensmeldung immer auf den Vermieter der einige Km weiter weg wohnt, dieser kontaktiert dann seinen Sohn der direkt debenan wohnt , der dann die Heizung neu startet damit wir wieder Warmwasser und Heizung haben. Am von Samstag auf Sonntag waren die Vermieter nicht zu erreichen und die Temperatur in der Wohnung fiel auf 14 grad bei 0 grad Außentemperatur. Habe ich eine Berechtigung zur Mietminderung ? Wenn ja, beziehen sich die Prozente auf die komplette Miete oder prozentual auf die Tage an denen die Heizung ausgefallen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan M
20.12.2023 - 13:16
Hallo Stefan,
grundsätzlich können Sie eine Mietminderung immer nur für die Tage vornehmen, an denen der Mangel besteht. Die Einschränkung durch einen tageweisen Teilausfall würde ich entsprechend berücksichtigen – hier also z.b. nur 60% des Mietminderungssatzes annehmen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
15.01.2024 - 15:23
Seit einigen Tagen, wegen eines defektem Brenners, wurde das Warmwasser ganz abgeschaltet.
Die Heizung funktioniert mit vertretbaren Unterbrechungen.
Da es kein Warmwasser gibt, kann nicht gebadet oder geduscht werden.
Ist dies ein Mangel, der eine Mietminderung rechtfertigt?
16.01.2024 - 14:17
Hallo Helmut,
der Ausfall der Warmwasserversorgung ist i.d.R. ein Grund für eine Mietminderung.
Viele Grüße
Dennis Hundt
19.01.2024 - 22:15
Sehr geehrter Herr Hundt,
bei uns im Haus ist im November 2021 die Zentralheizung mit Fernwärme ausgefallen. Die Instandsetzung hat sich als sehr kompliziert und langwierig herausgestellt, da ein bestimmtes Ersatzteil neu angefertigt werden musste, Infolgedessen hat sich die Reparatur über mehrere Monate hingezogen. In dieser Zeit wurde ein Provisorium installiert, das über den Hausstrom gespeist worden ist und im Nachhinein bei der Nebenkostenabrechnung horrende Zusatzkosten für die Mietparteien hat entstehen lassen. In meinem Fall sind die allgemeinen Stromkosten für mich anteilig von 62 € auf insgesamt 983 € gestiegen bei nur leicht reduzierten Heiz-/Warmwasserkosten. Insgesamt ist da für mich ein Gesamtschaden von ca. 885 € entstanden. Ich frage mich, ob ich verpflichtet bin, für diese Kosten aufzukommen, da ich weder Verantwortung für den Heizungsausfall noch für die sich hinziehende Instandsetzung trage.
Können Sie mir da einen rechtlichen Hinweis geben und wie ich weiter verfahren sollte?
Herzlichen Dank und freundliche Grüße
20.01.2024 - 13:09
Hallo Christian,
im Rahmen der Instandhaltung der Heizung sind diese Kosten m.E. vom Vermieter zu tragen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
26.02.2024 - 08:44
Vielen Dank für die Antwort!
13.02.2024 - 16:13
Ich miete eine Dachwohnung. Seit November 2023 kommt es immer wieder zu einem Druckmangel im System. Der Vermieter lädt es zu Beginn hoch, doch ab Mittwoch ist das System wieder leer. Ich habe mehrmals geschrieben und angerufen, aber der Vermieter hat seit 5 Tagen nicht geantwortet. In der Wohnung sind es 16 Grad. Er sagt, der Hausmeister könne mich nicht erreichen, was glaubhaft ist, weil er nicht einmal angerufen hat. Welche Rechte habe ich gegenüber dem Vermieter?
Vielen dank
Keresztes Gyöngyi
14.02.2024 - 10:53
Hallo Keresztes,
Sie können vermutlich tagesbezogen die Miete mindern. Recherchieren Sie dazu.
Viele Grüße
Dennis Hundt
27.02.2024 - 14:39
Hallo Herr Hundt,
Die Heizungsanlage/Gastherme in meiner Mietwohnung ist letzten Freitagabend ausgefallen.
Nachdem ich das am Samstagmorgen gemeldet habe, hat sich keiner gekümmert. Weder der zuständige Installateur noch mein Vermieter.
So saß ich das ganze Wochenende in einer kalten Wohnung und hatte nur kaltes Wasser.
Nachdem ich am Montagvormittag wieder Kontakt zum Installateur hatte, ist jemand gekommen und hat sich die Gastherme angesehen. Danach lief sie bis Abends.
Über Nacht fiel sie wieder aus.
Heute morgen hat dann der Installateur ein defektes Teil ausgetauscht.
Aktuell läuft die Heizung wieder.
Habe ich für die Tage des Ausfalls ein Recht auf Mietkürzung?
Noch zur Info: Vor gut einer Woche, am 19.02 wurde die selbige Gastherme gewartet. Die Wartungskosten trägt laut Mietvertrag der/die Mieter/in.
Ich bin Mieterin seit 15.07.23.
Das Gerät ist über 20 Jahre alt und wurde im Jahr zuvor nicht gewartet. Das hat mir die Installationsfirma bestätigt.
Habe ich hier einen Anspruch auf Erstattung oder ähnliches?
Ich freue mich auf ihre Rückmeldung.
Danke & viele Grüße
28.02.2024 - 07:23
Hallo Daniela,
grundsätzlich steht Ihnen ein Mietminderungsrecht zu. Dieses ermitteln Sie tageweise von der Monatswarmmiete ausgehend.
Viele Grüße
Dennis Hundt
28.02.2024 - 08:24
Hallo Herr Hundt,
vielen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung!
Ich habe gelesen, dass die Mietminderung von der Kaltmiete berechnet wird und ich ab dem ersten Ausfalltag (Komplettausfall und unter 18 Grad) ein Recht auf Kürzung habe.
Ist das korrekt?
Viele Grüße,
Daniela
28.02.2024 - 08:38
Hallo Daniela,
hier eine Hilfe: Nebenkostenvorauszahlung bei Mietminderung mit “mindern”?
Viele Grüße
Dennis Hundt
08.03.2024 - 14:33
Hallo Zusammen,
wir haben eine Fußbodenheizung die in jeden Raum führt. Nun ist uns immer wieder aufgefallen, dass die Heizung überall (dennoch nur partiell) heizt nur im Wohnzimmer fast gar nicht, dann wiederum heizt sie im Flur auf der einen hälfte und die andere Hälfte bleibt kalt. Dies zieht sich so durch die ganze Wohnung fort.
Ich bin kein Freund jemand anzuraunzen weil etwas mal nicht funktioniert, aber wir haben mittlerweile 2 Kleinkinder die eben auch mal Barfuß durch die Gegend watscheln. Ich mein das ist Meckern auf hohem Niveau, aber dennoch sollte das doch korrekt funktionieren.
Allerdings, kam jetzt ein Schreiben mit einer Mieterhöhung ins Haus und damit habe ich erst einmal kein Problem, allerdings sollte eine Fußbodenheizung doch auch den ganzen Raum (Fußboden) heizen oder geht es da wirklich nur um die Raumtemperatur die erreicht werden muss?
Echt unangenehm von einer warm wohligen Fläche voll in eine kalte zu stapfen.
Ich bin völlig überfragt, aber mehr zu zahlen trotz des Defekts (meiner Meinung nach), finde ich irgendwie nicht so doll.
Vielen Dank und viele Grüße
T. Poddana
08.03.2024 - 19:30
Hallo T.Poddana,
dass klingt für mich nach defekten Stellmotoren. Informieren Sie den Vermieter und bitten Sie um Instandsetzung.
Viele Grüße
Dennis Hundt
29.10.2024 - 21:49
Guten Abend,
in unserem Gebäude (17 Mietparteien) kommt es seit letztem Oktober immer wieder zu Heizungs- und z.T. auch Warmwasserausfällen. Wir haben den Mangel damals umgehend gemeldet. Der Heinzungsnotdienst war mehrfach vor Ort und meinte, dass der Ofen (nach 25 Jahren) erneuert werden müsse. Zwar kann man den Ofen durch das Betätigen eines Notknopfes immer wieder anschalten, die Funktionstüchtigkeit hält allerdings mittlerweile nur wenige Stunden an. Wir haben regelmäßig kontakt zur Hausverwaltung aufgenommen und auf den Mangel hingewiesen. Dort werden wir nur vertröstet. Getan hat sich seit einem Jahr nichts und die Ausfälle häufen sich nun. Der Heizungsnotdienst hat uns Mietern gezeigt, wo der Notknopf am Ofen angeschaltet werden muss, wenn es zum Ausfall kommt. Er selbst weigert sich zu kommen, da die Hausverwaltung seine Rechnungen nicht bezahlt. Wir haben nun als Hausgemeinschaft ein Schreiben inklusive Frist aufgesetzt, in der wir eine Behebung des Mangels erwarten. Die Miete wir nun nur noch unter Vorbehalt gezahlt. Ich denke aber, dass uns aufgrund des andauernden Mangel und der Tatsache, dass der Schaden seit einem Jahr bekannt ist und nicht behoben wird, ein Mietminderung zusteht. Können Sie mir eine kurze Einschätzung geben? Die Situation ist wirklich kompliziert.
Danke und viele Grüße
30.10.2024 - 20:03
Hallo Andrea,
eine Einschätzung fällt schwer, da nicht ganz klar ist, wie groß die Einschränkung ist. Fällt die Heizung aus, gibt es einen Anspruch auf Mietminderung entsprechend der Rechtsprechung. Ihre Aufgabe als Mieter ist nicht, die Heizung wieder anzustellen. Das muss also irgendwie mit bewertet werden. Ich kann Ihnen leider keinen konkreten Satz für eine Höhe der Mietminderung nennen.
Viele Grüße.
Dennis Hundt