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Wann eine Lohnpfändung bei Mietschulden möglich ist

Das Eintreiben von Mietschulden erfordert viel Geduld. Hat der Vermieter es endlich geschafft, einen vollstreckbaren Titel zu erwirken, steht als nächster Schritt die Zwangsvollstreckung an, wenn der Mieter immer noch nicht freiwillig zahlt. Diese verläuft für den Vermieter nicht selten erfolglos, wenn er den Gerichtsvollzieher mit der Pfändung von Wertgegenständen beim Mieter beauftragt. Viele Mieter verfügen nämlich nicht über nennenswerte pfändbare Gegenstände, die ausreichen, um sich durch deren Versteigerung wegen der rückständigen Miete Befriedigung zu verschaffen. Viele Vermieter vergessen dabei, dass die Pfändung von Sachen, wie sie §§ 808 ff. ZPO vorsehen, nicht die einzige Möglichkeit ist, aus einem Zahlungstitel die Zwangsvollstreckung zu betreiben.

Eine weitere Möglichkeit, auf das Vermögen des Mieters zuzugreifen, bietet die in den §§ 828 ff. ZPO geregelte Vollstreckung in Forderungen, die dem Mieter gegen Dritte zustehen.

Dieser Beitrag erläutert, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Zwangsvoltreckung in Lohn- bzw. Gehaltsforderungen des Mieters gegen seinen Arbeitgeber zulässig ist und wie der Vermieter hierbei am besten vorgehen sollte.

1. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen müssen vorliegen

Bei der Lohnpfändung handelt es sich um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung wie jede andere auch. Sie ist daher nur zulässig, wenn die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Folgendes ist hierfür zwingend erforderlich:

  • Der Vermieter muss über einen vollstreckbaren Titel verfügen. Hierzu taugen neben einem gewöhnlichen Urteil (vgl. § 704 ZPO) insbesondere auch ein Vollstreckungsbescheid (vgl. § 794 Abs.1 Nr.4 ZPO) oder ein Vergleich i. S. d. § 794 Abs.1 Nr.1 ZPO. Da Urteile nach Maßgabe der §§ 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärt werden und ein Vollstreckungsbescheid gem. § 700 Abs.1 ZPO einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleichsteht, kann die Lohnpfändung auch vor dem Eintritt der Rechtskraft des Titels erfolgen.
  • Der Vermieter muss über eine mit einer Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Urteils bzw. des sonstigen Titels (vollstreckbare Ausfertigung) verfügen (vgl. §§ 724 ff ZPO).
  • Außerdem muss dem Mieter der Titel, aus dem die Vollstreckung erfolgen soll, bereits zugestellt worden sein (vgl. § 750 Abs.1 ZPO). Eine gleichzeitig mit der ersten Vollstreckungshandlung bewirkte Zustellung, wie sie § 750 Abs.1 ZPO zulässt, ist bei einer Vollstreckung in Forderungen nicht zulässig (vgl. LG Aachen, Beschluss vom 21. 5.1965 – 7 T 162/65).

2. Für die Vollstreckung in Lohn- und Gehaltsorderungen ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig

Der Vermieter muss seinen Vollstreckungsauftrag dem Amtsgericht erteilen. Dieses ist nämlich gem. §§ 828 Abs.1, 764 Abs.1 ZPO in seiner Funktion als Vollstreckungsgericht für die Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte zuständig. Örtlich zuständig ist dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk der Mieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, in der Regel also dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk der Mieter seinen Wohnsitz hat (vgl. § 13 ZPO).

3. Diese Angaben muss der Vermieter in seinem Vollstreckungsauftrag machen

Viele Gerichte und auch das Bundesjustizministerium stellen Muster für einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zur Verfügung, die es dem Vermieter ermöglichen, den Antrag unkompliziert und, ohne wesentliche Angaben zu unterlassen, zu stellen. Zu den unerlässlichen Angaben gehören hierbei:

  • Name und Anschrift des Vollstreckungsschuldners und des Vollstreckungsgläubigers,
  • die Bezeichnung des Vollstreckungstitels,
  • die Bezeichnung der Forderung, deretwegen vollstreckt wird, einschließlich Zinsen und Kosten,
  • die Bezeichnung des Drittschuldners (dies ist der Schuldner der zu pfändenden Forderung, also der Arbeitgeber),
  • die Bezeichnung der Forderung, in die vollstreckt wird. Da der Vermieter nicht wissen kann, in welcher Höhe diese Forderung besteht und inwieweit sie pfändbar ist (vgl. dazu § 850c ZPO und die Ausführungen unten), genügt hierbei jedoch in der Regel der allgemein gehaltene Antrag, dass der Anspruch des Mieters gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung des gesamten gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens einschließlich des Geldwertes von Sachbezügen mit Ausnahme der durch Gesetz als unpfändbar bezeichneten Beträge solange gepfändet wird, bis die Ansprüche des Vollstreckungsgläubigers (des Vermieters) vollständig befriedigt sind.

Beachte:

Dem Antrag muss die vollstreckbare Ausfertigung des Titels und ein Zustellungsnachweis beigefügt werden.

4. Das Vollstreckungsgericht prüft nicht, ob und in welcher Höhe die zu pfändende Forderung besteht und ob sie pfändbar ist

Bevor es den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (zu dessen Wirkung vgl. die Ausführungen unten) erlässt, prüft das Vollstreckungsgericht in erster Linie, ob die vom Gläubiger behauptete Forderung des Schuldners nach den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen und denen der §§ 829 ff. ZPO gepfändet werden kann. Ob die zu pfändende Forderung tatsächlich besteht, wird im Zwangsvollstreckungsverfahren nur in engem Maße überprüft. Eine Pfändung muss immer dann erfolgen, wenn dem Schuldner die Forderung nach irgendeiner vertretbaren Rechtsansicht zustehen kann. Der Pfändungsantrag darf nur ausnahmsweise abgelehnt werden, wenn dem Schuldner der Anspruch aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen offenbar nicht zustehen kann oder ersichtlich unpfändbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. 12. 2007 – VII ZB 38/07). Deshalb wird auch nur „die angebliche“ Forderung des Vollstreckungsschuldners gegen den Drittschuldner gepfändet. Besteht die Forderung nicht oder ist sie (teilweise) unpfändbar, geht die Pfändung und Überweisung ins Leere (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.1986 – VII ZR 211/85).

5. Die Pfändung in Lohn- und Gehaltsforderungen erfolgt durch den Erlass eines Pfändungsbeschlusses durch das Vollstreckungsgericht

Die Zwangsvollstreckung in Lohn- und Gehaltsforderung erfolgt dadurch, dass das Vollstreckungsgericht gem. § 829 ZPO einen Pfändungsbeschluss und gem. § 835 ZPO einen Überweisungsbeschluss (vgl. dazu unten) erlässt. In der Regel erfolgen beide Beschlüsse gleichzeitig.

Mit dem Pfändungsbeschluss wird dem Drittschuldner, d.h. dem Arbeitgeber des Mieters, verboten, den Lohn bzw. das Gehalt an den Mieter zu zahlen (vgl. § 829 Abs.1 S.1 ZPO). Außerdem erlässt das Vollstreckungsgericht an den Vollstreckungsschuldner (den Mieter) das Gebot, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (vgl. § 829 Abs.1 S.2 ZPO). Mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner (den Arbeitgeber) wird die Pfändung gem. § 829 Abs.3 ZPO wirksam.

Wichtig:

Der Pfändungsbeschluss wird gem. § 829 Abs.2 S.1 ZPO nicht von Amts wegen zugestellt. Der Vermieter muss den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragen. In der Regel wird die Geschäftsstelle des Vollstreckungsgerichts hierbei vermittelnd tätig (vgl. § 192 Abs.3 ZPO).

Die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Vollstreckungsschuldner (den Mieter) ist zwar keine Voraussetzung für dessen Wirksamkeit. Dennoch hat der Gerichtsvollzieher den Beschluss gem. § 829 Abs.2 S.2 ZPO nach der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner mit einer Abschrift der Urkunde über die Drittschuldnerzustellung dem Vollstreckungsschuldner sofort zuzustellen. Diese Zustellung muss der Vermieter nicht gesondert beantragen.

6. Diese Rechtsfolgen treten mit dem Wirksamwerden des Pfändungsbeschlusses ein

Mit dem Wirksamwerden des Pfändungsbeschlusses durch die Zustellung an den Arbeitgeber des Mieters tritt die sog. Verstrickung der Forderung ein.

Dies bedeutet für den Mieter, dass er über die Forderung -soweit diese besteht und pfändbar ist (zur Pfändbarkeit vgl. die Ausführungen unten)- nicht mehr in einer Weise verfügen kann, die sich zu Lasten des Vermieters auswirkt. Die Einziehung der Forderung, deren Erlass, eine Stundung oder Aufrechnung ist dem Vermieter gegenüber unwirksam (vgl. §§ 135,136 BGB).

Für den Arbeitgeber gilt dies entsprechend. Auch er kann sich durch eine Zahlung des Lohns– bzw. Gehalts an den Mieter nicht von seiner Schuld befreien (vgl. BAG, Urteil vom 06. 05. 2009 – 10 AZR 834/08). Zahlt er dennoch an den Mieter, muss er ein weiteres Mal an den Vermieter leisten.

Mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Arbeitgeber des Mieters erlangt der Vermieter außerdem ein Pfändungspfandrecht an der Lohn- bzw. Gehaltsforderung des Mieters, soweit diese besteht und pfändbar ist. Dieses Pfandrecht gibt dem Vermieter das Recht, sich durch Verwertung der Forderung Befriedigung zu verschaffen (vgl. § 804 Abs.1 Abs.2 ZPO i. V. m. §§ 1204 ff. BGB).

7. Der Vermieter kann von dem Arbeitgeber des Mieters bestimmte Auskünfte verlangen

Eine weitere, für den Vermieter in der Praxis sehr relevante Rechtsfolge der Forderungspfändung besteht in der durch § 840 ZPO angeordneten Erklärungspflicht des Drittschuldners (Arbeitgebers) gegenüber dem Vermieter. Gem. § 840 Abs.1 ZPO hat dieser auf Verlangen des Gläubigers binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären,

  • ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei,
  • ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen,
  • ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für einen anderen Gläubiger gepfändet sei,
  • ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 850l ZPO die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist, und
  • ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 ZPO handelt.

Durch diese Auskunft soll der Vollstreckungsgläubiger (Vermieter) in die Lage versetzt werden zu erkennen, welche Risiken mit der Geltendmachung der Forderung verbunden sind und ob ggf. noch weitere Pfändungen erforderlich sind, weil die gepfändete Forderung zur Befriedigung nicht ausreicht.

Voraussetzung für die Auskunftspflicht des Arbeitgebers ist

  • die wirksame Zustellung des Pfändungsbeschlusses beim Drittschuldner (vgl. BGH,Urteil vom 0 04. 1977 – VIII ZR 217/75),
  • die formelle Wirksamkeit des Pfändungsbeschlusses (vgl. OLG Schleswig, Urteilvom 11.1989 – 11 U 51/89),
  • die Aufforderung des Drittschuldners zur Abgabe der Erklärung durch den Gerichtsvollzieher und
  • die Aufnahme der Aufforderung in die Zustellungsurkunde (vgl. § 840 Abs.2 S.1 ZPO)

Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, hat der Vermieter nach überwiegender und auch vom BGH vertretener Ansicht (vgl. BGH, Urteil vom 17.04.1984 – IX ZR 153/83) keinen einklagbaren Anspruch gegen den Drittschuldner (Arbeitgeber).

Auch oder gerade in diesem Fall ist die Erklärungspflicht des § 840 ZPO aber keinesfalls bedeutungslos. § 840 Abs.2 S.2 ZPO schützt den Gläubiger nämlich dadurch, das der Drittschuldner für die Schäden haftet, die aus der schuldhaften (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.1981 – VIII ZR 1/80) Nichterfüllung der Auskunftspflicht entstehen. Entgegen dem Wortlaut des § 840 Abs.2 S.2 ZPO besteht die Schadensersatzpflicht des Drittschuldners auch dann, wenn der Drittschuldner die Auskunft zwar erteilt, diese aber unzutreffend, unzureichend oder irreführend ist. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass der Vermieter nicht alle Schäden ersetzt verlangen kann, die aus einer unterbliebenen, fehlerhaften, unvollständigen oder irreführenden Auskunft entstehen.

Nach einem Urteil des BGH vom 25. 09. 1986 – IX ZR 46/86- beschränkt sich die in § 840 Abs.2 S. 2 ZPO bestimmte Haftung ausschließlich auf den Schaden des Gläubigers, der durch dessen Entschluss verursacht ist, die gepfändete Forderung gegen den Drittschuldner geltend zu machen oder davon abzusehen (zur Möglichkeit, den Lohn- bzw. Gehaltsanspruchs selbst gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen, vgl. die Ausführungen unten zum Überweisungsbeschluss und dessen Wirkungen).

Unterlässt der Drittschuldner die nach § 840 Abs. 1 ZPO geforderten Angaben, so kann der Gläubiger von der Beitreibbarkeit des gepfändeten Anspruchs ausgehen und diesen ohne Kostenrisiko einklagen. Ergibt sodann die prozessuale Einlassung des Drittschuldners, dass die geltend gemachte Forderung nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist, kann der Pfändungsgläubiger (Vermieter) im selben Prozess gemäß § 263 ZPO auf die Schadensersatzklage übergehen und erreichen, dass aufgrund des § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO der Drittschuldner verurteilt wird, die bisher entstandenen Kosten, insbesondere die des Erkenntnisverfahrens über die gepfändete Forderung, in vollem Umfang zu erstatten (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 28.10.2009 – 1 U 37/09).

Ersatzfähig sind außerdem solche Schäden, die dem Vermieter dadurch entstehen, dass er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Erklärung des Drittschuldners davon absieht, andere erfolgversprechende Vollstreckungsmöglichkeiten gegen den Mieter rechtzeitig wahrzunehmen.

Da sich der Drittschuldner gem. § 840 Abs.1 Nr.1 ZPO nur dazu zu erklären hat, ob er die Forderung als begründet anerkennt und nicht darüber, ob die Forderung begründet ist, scheidet allerdings eine Haftung gem. § 840 Abs. 2 ZPO wegen (zu Unrecht erfolgter) Nichtanerkennung der Forderung aus (vgl. BGH, Beschluss vom 14. 01. 2010 – VII ZB 79/09).

8. Diese Pfändungsbeschränkungen gelten für die Pfändung von Arbeitseinkommen

Da das Arbeitseinkommen in der Regel die Existenzgrundlage eines Arbeitnehmers bildet, unterliegt es besonderem Pfändungsschutz, durch den dem Schuldner und ggf. seiner Familie ein menschenwürdiges Leben ermöglicht werden soll (vgl. BT-Drucks. 8/693 S.45). Außerdem soll vermieden werden, dass die Zwangsvollsteckung dazu führt, dass der Schuldner auf staatliche Leistungen angewiesen ist und damit der Allgemeinheit zur Last fällt.

Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber in § 850c ZPO Pfändungsgrenzen festgelegt, bis zu denen Arbeitseinkommen unpfändbar ist.

Ausgangspunkt für die an Hand des § 850c ZPO vorzunehmende Berechnung des pfändbaren Betrages ist das (in der Regel monatliche) Nettoarbeitseinkommen des Schuldners. Bevor der pfändbare Betrag i. S. d. § 850c ZPO ermittelt werden kann, muss das Bruttoarbeitseinkommen daher bereinigt werden.

Vom Bruttoarbeitseinkommen des Schuldners abzuziehen sind gem. § 850e Nr.1 ZPO zunächst die in § 850a ZPO aufgelisteten unpfändbaren Einkommensbestandteile. Nach dieser Vorschrift sind unpfändbar

  • zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
  • die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
  • Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
  • Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro;
  • Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Heirat oder der Geburt entstandenen Ansprüche betrieben wird;
  • Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
  • Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;
  • Blindenzulagen.

In § 850b ZPO bestimmt das Gesetz weitere Einkommensbestandteile, die nur unter bestimmten Voraussetzungen pfändbar sind. Auf diese soll an dieser Stelle jedoch nicht näher eingegangen werden.

Nach den gem. § 850a ZPO der Pfändung entzogenen Bezüge sind gem. § 850e Nr.1 ZPO außerdem Beträge abzuziehen, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Hierunter fallen insbesondere

  • die auf das Einkommen zu entrichtende Lohnsteuer,
  • die Arbeitnehmeranteile an der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung,
  • Beträge, die der Schuldner an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.

Wichtig:

Nach der vom Bundesarbeitsgericht vertretenen sog. Nettomethode ist Bezugspunkt für die Ermittlung der gem. § 850e ZPO abzuziehenden Lohnsteuer und der Sozialabgaben nicht- wie es von den Anhängern der bisher vorherrschenden sog. Bruttomethode vertreten wurde- das Gesamtbruttoeinkommen einschließlich der gem. § 850a ZPO unpfändbaren Bezüge. Vielmehr müssen diese gem. § 850a ZPO der Pfändung entzogenen Bezüge mit ihrem Bruttobetrag vom Gesamteinkommen abgezogen werden, ehe die gem. § 850e Nr.1 ZPO abzuziehenden Steuern und Sozialabgaben berechnet werden (vgl. BAG, Urteil vom 17.0 4. 2013 – 10 AZR 59/12).

Die vorangegangene Auflistung derjenigen Beträge, die zur Ermittlung des Nettoarbeitseinkommens vom Bruttoarbeitseinkommen abzuziehen sind, erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Je nach den Umständen des Einzelfalls können weitere Beträge hinzukommen, die hier jedoch nicht alle aufgelistet werden können. Es empfiehlt sich daher in jedem Fall eine aufmerksame Lektüre der §§ 850 ff. ZPO.

Ist nun das in die Berechnung des § 850c ZPO einzustellende Nettoarbeitseinkommen ermittelt, kommt es im Rahmen des § 850c ZPO für die Bemessung der Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens entscheidend darauf an, ob der Schuldner bestimmten Personen auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt gewährt oder nicht.

Ist der Schuldner weder seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem eingetragenem Lebenspartner, einem früheren eingetragenen Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach §§ 1615l, 1615n BGB einem Elternteil zum Unterhalt verpflichtet oder leistet den Unterhalt trotz einer gesetzliche Verpflichtung nicht, verbleibt ihm von seinem Nettoarbeitseinkommen in jedem Fall der in § 850c Abs.1 S.1 ZPO festgelegt Grundbetrag. Dieser wurde in § 850 Abs.1 S.1 ZPO mit Wirkung zum 01.01.2002 bei einem monatlich zu zahlenden Arbeitseinkommen zunächst auf EUR 930,00 festgelegt. Da dieser Betrag jedoch gem. § 850c Abs.2a S.1 ZPO ab dem 01.07.2003 jedes zweite Jahr zum 1. Juli an die Entwicklung des einkommessteuerrechtlichen Grundfreibetrages gem. § 32a Abs.1Nr.1 des Einkommensteuergesetzes angepasst wird, beträgt er seit dem 1.7.2013 bis zum 30.06.2015 EUR 1045,04 (vgl. die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2013 vom 26. 03.2013 (BGBl. I S. 710)).

Das unpfändbare Arbeitseinkommen kann sich auch für einen nicht unterhaltspflichtigen bzw. einen entgegen einer solchen Verpflichtung nicht Unterhalt leistenden Schuldner über diesen unpfändbaren Grundbetrag hinaus erhöhen. Ob und in welchem Umfang dies der Fall ist, hängt wiederum davon ab, ob und wenn ja um wie viel das Nettoarbeitseinkommen den Grundbetrag des § 850c Abs.1 S.1 ZPO übersteigt. § 850c Abs.2 ZPO bestimmt nämlich, dass von dem Teil des Arbeitseinkommens, um den dieses den Grundbetrag des § 850 Abs.1 S.1 ZPO übersteigt, drei Zehntel unpfändbar sind, wenn der Schuldner keiner der in § 850c Abs. 1 ZPO genannten Personen (siehe dazu unten) Unterhalt gewährt.

Beträgt das monatliche Nettoeinkommen des Schuldners mehr als EUR 3203,67 wird allerdings der EUR 3203,67 übersteigende Betrag gem. § 850c Abs.2 S.2 ZPO i. V. m. § 850 Abs.2a S.2 ZPO i. V. m der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2013 vom 26. 03.2013 (BGBl. I S. 710) bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages nicht berücksichtigt.

Beispiel:

Vermieter V hat gegen Mieter M ein Urteil wegen rückständiger Miete erwirkt, durch das M zur Zahlung von EUR 3.500,00 verurteil wurde. Das Nettoarbeitseinkommen des unverheirateten, alleinstehenden, kinderlosen M, den keine Unterhaltspflicht trifft, beträgt EUR 2.000,00.

Da M nicht freiwillig zahlt, möchte V das Arbeitseinkommen des M pfänden.

Das Arbeitseinkommen des M ist pro Monat nur in Höhe von EUR 668,47 pfändbar. Zunächst verbleibt M der Grundbetrag von EUR 1045,04. Da sein monatliches Nettoeinkommen diesen Grundbetrag um 954,96 EUR übersteigt, sind auch von diesen EUR 954,96 drei Zehntel, und damit EUR 286,49 unpfändbar. Als pfändbares Einkommen verbleibt monatlich daher nur ein Betrag von EUR 2.000,00 – EUR 1.331,53 = EUR 668,47.

V muss daher fünf ganze Monatsgehälter und von einem sechsten Monatsgehalt weitere EUR 157,65 pfänden bis er vollständig befriedigt ist.

Komplizierter wird es, wenn der Schuldner einer oder mehreren der in § 850 Abs.1 S.2 ZPO genannten Personen auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt gewährt. In diesem Fall erhöht sich der unpfändbare Grundbetrag des § 850c Abs.1 S.1 ZPO je nach dem, wie viele Unterhaltsberechtigte vorhanden sind, in der in § 850c Abs.1 S.2 ZPO beschriebenen Weise.

§ 850c Abs.1 S.2 ZPO bestimmt insoweit, dass sich der Betrag, bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar ist, dann, wenn der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung

  • seinem Ehegatten,
  • einem früheren Ehegatten,
  • seinem Lebenspartner,
  • einem früheren Lebenspartner,
  • einem Verwandten oder
  • nach §§ 1615l, 1615n BGB einem Elternteil

Unterhalt gewährt, auf bis zu EUR 2.060,00 monatlich, und zwar um 350,00 Euro monatlich für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und um je EUR 195,00 monatlich für die zweite bis fünfte Person erhöht. Da jedoch auch diese Beträge gem. § 850c Abs.2a ZPO alle zwei Jahre zum 01. Juli an den Grundfreibetrag des § 32a Abs.1 Nr.1 EStG angepasst werden, gilt seit dem 01.07 2013 bis zum 30.06.2015, dass sich der Grundbetrag

  • bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von EUR 2.314,82
  • um EUR 393,30 monatlich für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und
  • um je EUR 219,12 monatlich für die zweite bis fünfte Person, die Unterhalt erhält,

erhöht.

Ebenso wie im Falle eines nicht unterhaltsverpflichteten Schuldners kann sich auch der unter Berücksichtigung der vorstehenden Berechnungsmethode ergebende unpfändbare Betrag noch weiter erhöhen. Auch hier gilt nämlich gem. § 850c Abs.2 ZPO, dass dem Schuldner von dem Teil des Arbeitseinkommens, der den gem. § 850c Abs.1 S.2 ZPO erhöhten Grundbetrag übersteigt, ein Teil verbleiben soll. Insoweit gilt, dass zusätzlich zu den drei Zehnteln des Mehrbetrages, die auch bei nicht bestehender Unterhaltspflicht unpfändbar sind (siehe dazu oben), der Mehrbetrag in Höhe von zwei weiteren Zehnteln für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und je einem weiteren Zehntel für die zweite bis fünfte Person nicht pfändbar ist. Zu beachten ist allerdings auch hier, dass der EUR 3203,67 übersteigende Betrag gem. § 850c Abs.2 S.2 ZPO i. V. m. § 850 Abs.2a S.2 ZPO i. V. m der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2013 vom 26. 03.2013 (BGBl. I S. 710) bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt bleibt.

Wichtig:

Die Erhöhung des unpfändbaren Grundbetrages gem. § 850c Abs.1 S.2 ZPO setzt neben dem Bestehen der gesetzlichen Unterhaltspflicht voraus, dass der Schuldner den Unterhalt auch tatsächlich leistet (vgl. BAG, Urteil vom 09. 12. 1965 – 5 AZR 272/65). Kommt der Schuldner seiner Unterhaltspflicht nicht nach, bleibt diese bei der Berechnung des unpfändbaren Arbeitseinkommens unberücksichtigt.

Beispiel:

Mieter M hat ein monatliches Nettoarbeitseinkommen von EUR 2.000,00. Er ist seiner Ehefrau und seiner Tochter gegenüber unterhaltspflichtig und kommt dieser Verpflichtung auch nach.

Unter diesen Umständen sind nur EUR 137,02 des monatlichen Nettoeinkommens des M pfändbar. Dieser Betrag ergibt sich aus folgender Berechnung:

  1. Von den EUR 2.000,00 ist zunächst der unpfändbare Grundbetrag des § 850c Abs.1 S.1 ZPO in Höhe von derzeit EUR 1045,04 abzuziehen, so dass EUR 954,96 verbleiben.
  2. Da M zwei Personen Unterhalt gewährt, sind von den EUR 954,96 gem. § 850c Abs.1 S.2 ZPO für die erste unterhaltsberechtigte Person derzeit weitere EUR 393,30 und für die zweite Person EUR 219,12 abzuziehen, so dass noch EUR 342,54 verbleiben.
  3. Bei dem nach der Durchführung der Schritte 1. und 2. verbleibenden EUR 342,54 handelt es sich um den Mehrbetrag i. S. d. § 850 Abs.2 ZPO, um den das Nettoarbeitseinkommen den Grundbetrag des § 850c Abs.1 ZPO übersteigt. Von diesem Mehrbetrag sind gem. § 850c As.2 S.1 ZPO wiederum unpfändbar:
  • 3/10 für M selbst
  • 2/10 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird und
  • 1/10 für die zweite Person, der Unterhalt gewährt wird.

Von den EUR 342,54 als unpfändbar abzuziehen sind daher 6/10 dieses Mehrbetrages, und zwar EUR 205,52, so dass ein pfändbarer Betrag von EUR 137,02 verleibt.

Praxistipp für Vermieter:

Falls der Mieter auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht Unterhalt gewährt, sollten Sie stets prüfen, ob diejenige Person, die den Unterhalt erhält, über eigene Einkünfte verfügt. Ist dies der Fall, kann das Vollstreckungsgericht nämlich gem. § 850c Abs.4 ZPO auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt.

Beachte:

Der Gläubiger (Vermieter) muss den pfändbaren Betrag nicht selbst berechnen. Auch muss er diesen in seinem Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht benennen. Das Vollstreckungsgericht ordnet in seinem Beschluss lediglich an, dass der Anspruch des Schuldners gegen den Arbeitgeber auf Zahlung des gesamten gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens solange gepfändet wird, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist. Es benennt weder die Anzahl der gepfändeten Gehälter noch die Höhe des pfändbaren Betrages. Die Berechnung des pfändbaren und des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ist vielmehr Aufgabe des Arbeitgebers und für diesen deshalb besonders wichtig, weil er nur den unpfändbaren Teil an den Schuldner auszahlen darf bzw. muss.

9. Die Verwertung des Pfandrechts erfolgt durch einen Überweisungsbeschuss

Das Pfandrecht an der Lohn- bzw. Gehaltsforderung des Mieters allein ermöglicht es dem Vermieter noch nicht, sich wegen der rückständigen Miete Befriedigung zu verschaffen. Hierzu bedarf es noch der Verwertung des Pfandrechts. Anders als bei gepfändeten körperlichen Gegenständen, bei denen die Verwertung in der Regel durch öffentliche Versteigerung (vgl. § 1235 BGB) oder durch freihändigen Verkauf erfolgt (vgl.§ 1221BGB), wird die Verwertung des Pfändungspfandrechts an einer Forderung derart vollzogen, dass das Vollstreckungsgericht in der Regel gleichzeitig mit dem Pfändungsbeschluss gem. § 835 Abs.1 ZPO einen sog. Überweisungsbeschluss erlässt, mit dem dem Gläubiger die gepfändete Forderung nach seiner Wahl entweder

  • zur Einziehung oder
  • an Zahlungs statt

überwiesen wird.

Die Überweisung zur Einziehung ist für den Gläubiger aus folgendem Grund günstiger und daher vorzuziehen:

Wird die gepfändete Forderung dem Gläubiger an Zahlungs statt überwiesen, hat dies gem. § 835 Abs.2 ZPO zur Folge, dass die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung übergeht, dass er, soweit seine Forderung gegen den Schuldner besteht, wegen seiner Forderung gegen den Schuldner als befriedigt anzusehen ist. Die Befriedigung tritt daher unabhängig davon ein, ob der Drittschuldner (Arbeitgeber) den übergegangenen Anspruch auch tatsächlich erfüllt an den Gläubiger (Vermieter) zahlt. Der Gläubiger trägt daher das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Drittschuldners.

Im Falle einer Überweisung zur Einziehung hingegen geht die gepfändete Forderung nicht auf den Gläubiger über. Der Gläubiger erlangt gem. § 836 Abs.1 ZPO durch den Überweisungsbeschluss nur das Recht, die Forderung, deren Inhaber der Schuldner bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 08.101981 -VII ZR 319/80), im eigenen Namen gegenüber dem Drittschuldner (Arbeitgeber) geltend zu machen und Zahlung an sich zu verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 27. 04. 1978 – VII ZR 219/77). Erst wenn der Drittschuldner tatsächlich an den Gläubiger gezahlt hat, tritt Befriedigung des Gläubigers ein, so dass dieser in diesem Fall nicht das Risiko der Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit des Drittschuldners trägt.

Wichtig:

Der Überweisungsbeschluss stellt keinen Titel dar, aus dem im Falle einer Weigerung des Drittschuldners (Arbeitgebers) zu zahlen, die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Zahlt der Drittschuldner nicht freiwillig, muss der Vermieter diesen notfalls verklagen (sog. Drittschuldnerklage) und aus dem erwirkten Titel die Zwangsvollstreckung gegen diesen betreiben.

10. Fazit und Zusammenfassung

  1. Die Zwangsvollstreckung in das Arbeitseinkommen des Mieters stellt häufig die einzige Möglichkeit des Vermieters dar, auf das Vermögen des Mieters zwecks Beitreibung von Mietschulden zuzugreifen und ist daher von enormer Bedeutung.
  2. Sobald der Vermieter über einen vollstreckbaren Titel verfügt, dieser dem Mieter zugestellt ist und dem Vermieter eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels erteilt worden ist, kann er die Zwangsvollstreckung in die dem Mieter gegen seinen Arbeitgeber zustehenden Lohn- bzw. Gehaltsansprüche beantragen.
  3. Die Vollstreckung erfolgt durch das zuständige Vollstreckungsgericht durch den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
  4. Die Pfändung der Ansprüche bewirkt, dass der Arbeitgeber nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Mieter zahlen und der Mieter über seine Ansprüche nicht mehr mit Wirkung für und gegen den Vermieter verfügen kann.
  5. Unter den Voraussetzungen des § 840 ZPO kann der Vermieter von dem Arbeitgeber des Mieters bestimmte Auskünfte verlangen und bei Nichterfüllung dieser Pflicht Schadensersatz geltend machen.
  6. Die Überweisung der Forderung an Zahlungs statt berechtigt den Vermieter, die Lohn- bzw. Gehaltsansprüche des Mieters in eigenem Namen gegenüber dem Arbeitgeber des Mieters geltend zu machen.
  7. Das Gesetz hat in § 850a ZPO bestimmte Bezüge festgelegt, die nicht pfändbar sind.
  8. Außerdem schützt es den Schuldner und damit auch die Allgemeinheit vor einem Absinken unter das Existenzminimum, indem es betragsmäßige Pfändungsgrenzen festlegt, die nicht überschritten werden dürfen.

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