Zahlt der Mieter die Miete über einen längeren Zeitraum unpünktlich, kann der Vermieter das Mietverhältnis unter den Voraussetzungen des § 543 Abs.1 BGB außerordentlich fristlos kündigen, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unter Abwägung der Interessen des Mieters unzumutbar ist und eine Abmahnung keinen Erfolg hat. Oft wird in einem solchen Fall jedoch das Kündigungsschreiben nicht mit der nötigen Sorgfalt erstellt. Insbesondere die Begründung der Kündigung erfolgt häufig unzureichend, was nicht selten die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge hat.
Zu wenig Gebrauch gemacht wird außerdem von der durchaus vorteilhaften Möglichkeit, die außerordentliche fristlose Kündigung mit der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen fristgerechten Kündigung zu verbinden.
Unser Muster für eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen ständig unpünktlicher Mietzahlungen des Mieters, die mit einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung verbunden ist, ermöglicht es Vermietern von Wohnraum, das Kündigungsschreiben unkompliziert und ohne viel Zeitaufwand zu verfassen.
Tipp: Muster: Kündigung wegen Zahlungsverzug durch den Vermieter (kostenlos)
Muster: Außerordentliche fristlose Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlungen des Mieters
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(Name und Adresse des Vermieters/der Vermieter)
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(Name und Adresse des Mieters/der Mieter)
…………, den………… (Ort, Datum)
Betreff: Mietverhältnis über die Wohnung in der……..straße……(Geschosszahl rechts/ Mitte/ links) in………(Ort) / Außerordentliche fristlose Kündigung wegen ständig unpünktlicher Mietzahlung
Sehr geehrter Herr ……………,
gem. § ……. unseres Mietvertrages vom ……. über die o. g. Wohnung sind Sie zur Zahlung einer monatlichen Bruttowarmmiete einschließlich Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von EUR ……. verpflichtet. Die Miete ist gem. § ……….. des Mietvertrages monatlich im Voraus, spätestens bis zum dritten Werktag eines Monats zu zahlen.
Diese Zahlungsverpflichtung haben Sie im vergangenen Mietjahr fortdauernd und nachhaltig verletzt.
Für den Monat …………. haben Sie die Miete erst am …….. gezahlt. Die Miete für …………. ging sogar erst am …… bei mir ein. Einen Zahlungseingang für die Miete, die Sie für den Monat …….. schuldeten, konnte ich erst kurz vor dem Monatsende am ….. verbuchen.
Obwohl ich Sie mit Schreiben vom…………abgemahnt und unter der Androhung einer fristlosen Kündigung aufgefordert habe, die Miete in Zukunft pünktlich spätestens bis zum dritten Werktag eines Monats zu zahlen, haben Sie Ihr vertragswidriges Verhalten fortgesetzt und weitere vier Male die Miete erst im Laufe des Monats gezahlt, und zwar:
die Miete für den Monat …………. am ………….,
die Miete für den Monat …………. am ………….,
die Miete für den Monat ………….am …………. und
die Miete für den Monat …………. am………….
Da mir unter diesen Umständen eine Fortsetzung des Mietverhältnisses mit Ihnen nicht zuzumuten ist, kündige ich das Mietverhältnis über die o. g. Wohnung außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund gem. § 543 Abs.1 BGB, hilfsweise ordentlich gem. § 573 Abs.2 Nr.1 BGB unter Einhaltung der Kündigungsfrist des § 573c Abs.1 BGB zum ……………….
Ich fordere Sie auf, die o. g. Wohnung spätestens bis zum Ablauf einer Frist von einer Woche ab Zugang dieses Schreibens zu räumen und mit sämtlichen Ihnen überlassenen und von Ihnen ggf. nachgemachten Schlüsseln in vertragsgemäßem Zustand an mich herauszugeben.
Einer Fortsetzung des Mietverhältnisses gemäß § 545 BGB durch Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache über den Beendigungszeitpunkt hinaus widerspreche ich bereits jetzt.
Für den Fall, dass das Mietverhältnis durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung beendet wird, weise ich Sie darauf hin, dass Sie der Kündigung gemäß § 574 BGB widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen können, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für Sie, Ihre Familie oder einen anderen Angehörigen Ihres Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung meiner berechtigten Interessen nicht zu rechtfertigen ist.
Der Widerspruch ist gemäß § 574b Abs.1 S.1 BGB schriftlich zu erklären. Gem. § 574b Abs.2 S.1 BGB kann ich die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn Sie den Widerspruch mir gegenüber nicht spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist, d. h. spätestens bis zum …………. erklären. Ich fordere Sie auf, den Widerspruch zu begründen.
Für jeden Tag, den Sie die Wohnung nach der Beendigung des Mietverhältnisses nicht herausgeben, werde ich gemäß § 546 a Abs.1 BGB als Entschädigung die Zahlung der vereinbarten Miete, falls diese höher ist, die ortsübliche Vergleichsmiete einfordern. Ich behalte mir darüber hinaus die Geltendmachung von weitergehenden Schadenersatzansprüchen wegen schuldhaft verspäteter Rückgabe vor.
Sollte die Herausgabe nicht bis zum ………….. erfolgen, müssen Sie außerdem mit einer Räumungsklage rechnen, deren Kosten Sie zu tragen hätten.
Als Termin für die Übergabe der Wohnung schlage ich den……..um…..Uhr, ersatzweise den……um.. … Uhr vor. Setzen Sie sich bitte mit mir zum Zweck der Terminabsprache unter folgender Rufnummer in Verbindung: Tel.: …………………………
Mit freundlichen Grüßen
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(Unterschrift Vermieter)
16.06.2020 - 19:41
Im oben angegebenem Musterbrief ist u. a. folgender Satz:
Zitat-Beginn:
Für jeden Tag, den Sie die Wohnung nach der Beendigung des Mietverhältnisses nicht herausgeben, werde ich gemäß § 546 a Abs.1 BGB als Entschädigung die Zahlung der vereinbarten Miete, falls diese höher ist, die ortsübliche Vergleichsmiete einfordern. Zitat Ende.
Das soll wohl ein Scherz sein. Keine Vermieter/in darf für JEDEN Tag des Verzuges eine GANZE Monatsmieteverlangen!
17.06.2020 - 09:14
Hallo L. Erhardt,
danke für Ihren Kommentar. Die vereinbarte Miete wird taggenau berechnet.
Viele Grüße
Dennis Hundt
24.06.2024 - 12:27
Einen schönen guten Tag!
ich hätte eine Frage zum Absatz:
“Sollte die Herausgabe nicht bis zum ………….. erfolgen, müssen Sie außerdem mit einer Räumungsklage rechnen, deren Kosten Sie zu tragen hätten.”
Wird hier das Datum der fristlosen Kündigung oder das der hilfsweisen ordentlichen Kündigung eingesetzt. Letzteres wäre wahrscheinlich aus juristischer Sicht sinnvoller, da die Einspruchsfrist ja erst einmal verstreichen muss. Allerdings lege ich dem Mieter damit ja nahe, dass er er vorher eher nicht aktiv werden muss, da keine er keine Sanktionen zu erwarten hat..
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Beste Grüße,
IN