Nutzen Sie unsere kostenfreien Vorlagen für 1. und 2. Mahnung bei Mietrückständen des Mieters.
Mieter, die die Miete nicht, nicht pünktlich oder nicht vollständig zahlen sind für Vermieter ein großes Ärgernis. Oft steht dem Vermieter ein langer Zeit, Kosten- und Nerven raubender Weg bevor, bis er die Mietzahlung tatsächlich erhält. Am Anfang dieses Weges steht regelmäßig die Aufforderung des Mieters zur Zahlung der rückständigen Miete in Form einer Mahnung.
Die folgenden Muster für eine 1. und 2. Mahnung sollen es Vermietern ermöglichen, die Mahnung schnell und unkompliziert auszusprechen.
1. Mahnung
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(Name und Adresse des Vermieters/der Vermieter)
…………………………..
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(Name und Adresse des Mieters/der Mieter)
………… (Ort), den………… (Datum)
Betreff: Mietverhältnis über die Wohnung in der……..straße……(Geschosszahl rechts/ Mitte/ links) in………(Ort) / Verzug mit Mietzahlungen, 1. Mahnung
Sehr geehrte Frau……….., sehr geehrter Herr……………,
gem. §…….unseres Mietvertrages vom…….über die o. g. Wohnung sind Sie zur Zahlung einer monatlichen Bruttowarmmiete einschließlich Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von EUR…….verpflichtet. Die Miete ist gem. §………..des Mietvertrages monatlich im Voraus, spätestens bis zum dritten Werktag eines Monats zu zahlen.
Trotz Fälligkeit konnte ich für den Monat………….nur einen Zahlungseingang in Höhe von EUR……….und für den Monat…….nur in Höhe von EUR ……feststellen.
Ich fordere Sie daher auf, die rückständige Miete vollständig spätestens bis zum…………auf folgendes Konto zu überweisen und die künftigen Mietzahlungen wieder pünktlich und vollständig spätestens am dritten Werktag eines Monats im Voraus zu leisten.
Kontoinhaber:
IBAN:
BIC:
Kreditinstitut:
Sollte dies nicht geschehen, riskieren Sie den Bestand des Mietverhältnisses.
Mit freundlichen Grüßen
____________________________
(Unterschrift(en) des/der Vermieter)
2. Mahnung und Abmahnung
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(Name und Adresse des Vermieters/der Vermieter)
…………………………..
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(Name und Adresse des Mieters/der Mieter)
………… (Ort), den………… (Datum)
Betreff: Mietverhältnis über die Wohnung in der……..straße……(Geschosszahl rechts/ Mitte/ links) in………(Ort) / Verzug mit Mietzahlungen, 2. Mahnung und Abmahnung
Sehr geehrte Frau……….., sehr geehrter Herr……………,
mit Schreiben vom………..habe ich Sie aufgefordert, die rückständige Miete für die Monate……………in Höhe von EUR ……..bis zum………..auf das von mir angegebene Konto zu zahlen und in Zukunft die Miete wieder pünktlich und vollständig, spätestens am dritten Werktag eines Monats im Voraus zu leisten. Dies ist jedoch nicht geschehen. Bis heute kann ich hinsichtlich der rückständigen Miete für die Monate…………und…… keinen Zahlungseingang verbuchen. Darüber hinaus haben Sie Ihr vertragswidriges Zahlungsverhalten fortgesetzt und auch die Miete für den Monat …..nur in Höhe von EUR………..und dies sogar erst am………..gezahlt.
Ich fordere Sie hiermit ein letztes Mal auf, sämtliche o. g. ausstehenden Mietzahlungen spätestens bis zum…………auf das Ihnen mit Schreiben vom………genannte Konto zu überweisen und umgehend zu einem vertragsgemäßen Zahlungsverhalten zurückzukehren.
Außerdem mahne ich Sie hiermit gem. § 543 Abs.3 S.1 BGB ab und kündige Ihnen an, dass ich das Mietverhältnis kündigen werde, wenn Sie meiner Zahlungsaufforderung auch dieses Mal nicht Folge leisten.
Mit freundlichen Grüßen
____________________________
(Unterschrift(en) des/der Vermieter)
Wichtige Hinweise:
In der Regel bedarf es keiner Mahnung des Mieters von Wohnraum, um diesen bzgl. der Mietzahlungen in Verzug zu setzen und die gesetzlichen Verzugsfolgen, wie z.B. den Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen gem. § 288 BGB auszulösen oder die Voraussetzungen für eine außerordentliche fristlose Kündigung gem. §§ 543 Abs.2 S.1 Nr.3, 569 Abs.3 BGB zu schaffen. Grds. tritt nämlich zugleich mit dem Verstreichen des Fälligkeitstermins auch Verzug ein. Der Grund hierfür liegt darin, dass die gem. § 286 Abs.1 S.1 BGB grundsätzlich für den Verzugseintritt erforderliche Mahnung bei Mietrückständen in aller Regel gem. § 286 Abs.2 Nr. 1 BGB entbehrlich ist, da für die Zahlung der Miete entweder durch vertragliche Vereinbarung oder in Ermangelung einer solchen durch § 556b Abs.1 BGB eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist.
Sofern der Vermieter eine außerordentliche fristlose Kündigung auf §§ 543 Abs.2 S.1 Nr.3, 569 Abs.3 BGB stützt, bedarf es gem. § 543 Abs.3 S.2 Nr.3 BGB auch keiner der Kündigung vorausgehenden Abmahnung.
Oft besteht das vorrangige Interesse des Vermieters jedoch gar nicht darin, das Mietverhältnis zu beenden oder Verzugszinsen verlangen zu können. Im Vordergrund steht meistens der Erhalt der Mietzahlung. Auch wenn eine Mahnung und auch eine Abmahnung nicht immer erforderlich sind, sollte der Vermieter die Mahnung daher trotzdem aussprechen, um dem Mieter die möglichen Folgen vor Augen zu führen und durch die Ankündigung, das Mietverhältnis anderenfalls zu kündigen, dessen die Bereitschaft zur Zahlung zu fördern.
Außerdem ist eine Abmahnung erforderlich, wenn der Vermieter seine Kündigung nicht auf §§ 543 Abs.2 S.1 Nr.3, 569 Abs.3 BGB, sondern auf § 543 Abs.1 BGB stützt.
26.09.2016 - 10:38
Sehr guter Artikel. Wir sind von einem säumigen Mieter vollkommen überrascht worden. Er stört sich nicht, uns weiterhin mit seinem Mietrückstand zu verhöhnen.Auf Abmahnung und fristlose Kündigung reagiert er nicht.Der Gesetzgeber ist auf seiner Seite und der Eigentümer hat keinerlei Rechte. Anders als hier, tritt in USA eine fristlose Kündigung nach einem Monat in Kraft, und der Mieter muss die Wohnung verlassen haben. Hier muss der Eigentümer noch das Sozialamt ersetzen und auch die Nebenkosten bezahlen. Dazu kommt noch das ungute Gefühl, dass der Mieter aus Wut die Wohnung ruiniert.
Insgesamt gesehen fehlt der gesetzliche Rückhalt für den Eigentümer. Ein großer Mangel, sowie Ungerechtikeit.
26.09.2016 - 14:16
Hallo Lieselotte,
danke für Ihr Feedback aus Vermietersicht. Vermietung ist nicht einfach und mit dem Immobilien-Boom der letzten Jahre werden das sicher auch noch viele Neu-Eigentümer zu spüren bekommen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
11.03.2018 - 09:30
Danke für diesen guten Artikel,
Leider muss ich mich Lieselotte anschließen. In Deutschland haben Vermieter keinerlei Rechte.
Ich hatte einmal vermieten wollen. Noch vor dem Einzug gab es große Schwierigkeiten. Es sollten plötzlich zwei große Kampfhunde mit einziehen. Die Mieterin wollte alles umbauen (das Bad war gerade frisch sarniert und der Dachboden frisch ausgebaut), es sollte untervermietet werden, ohne mich zu fragen, das Nebengebäude sollte abgerissen werden usw usw.
Letztendlich musste ich der “Dame” auch noch 10500 € zahlen, um den Vertrag wieder zu lösen.
3 Anwälte haben mich abgelehnt mit der Begründung, dass Vermieter in Deutschland sowieso keine Rechte haben und ich keine großen Chancen habe.
Also wer es wagt in Deutschland Vermieter zu sein, muss entweder genug Geld haben oder Lebensmüde sein.
Mit Grüßen
11.03.2018 - 12:13
Hallo Ramona,
danke für Ihren Beitrag. Meiner Erfahrung nach, sind das Einzelfälle. Vermieter ist fachkundig agieren, können viele Risiken bereits vor Mietvertragsabschluss ausschließen. Aber in jeden Fall ist nur eine Immobilie / Wohnung ein großes Klumpenrisiko.
Viele Grüße
Dennis Hundt
09.09.2020 - 08:27
Wie sieht es aus mit der Mahngebühr für das Schreiben? Z.B. 5€ pauschal pro Mahnschreiben? Wo/wie müssen diese Kosten aufgeführt werden? Und was ist, wenn die Miete dann bezahlt wird, die Mahngebühr aber nicht?
Danke im Voraus!
16.05.2022 - 13:34
Vielen Dank für diesen Artikel und das kostenfreie Muster.
Bei uns ist es allerdings so, dass die Mieterin bereits die Wohnung gekündigt hat. Seit der Kündigung, bleibt die Miete aus.
Was unternehme ich in diesrm Fall?
Darüber hinaus würde mich interessieren, ob man die Kaution mit der ausstehenden Miete verrechnen kann.
Besten Dank!
US
16.05.2022 - 13:55
Hallo Ulrike,
ob die Wohnung gekündigt ist oder nicht ändert nichts daran die Miete zahlen zu müssen. Ihr Vorgehen bleibt also gleich. Der Mieterin macht sich vielleicht Sorgen um die Kaution und möchte diese jetzt “abwohnen“. Das ist natürlich unzulässig.
Viele Grüße
Dennis Hundt
15.04.2023 - 11:18
Mieter zahlt die Miete nicht obwohl er noch 3 Monate Kündigungsfrist hat.Eine Kaution besteht nicht und hat seit 2018 die Nachzahlungen nicht bezahlt.
Kündigungseingang war im 4.02.23 was kann ich machen.
16.04.2023 - 10:55
Hallo Kus,
neben dem Artikel oben, möchte ich Ihnen mit diesem Link helfen: Mietschulden einfordern: Schritt für Schritt Mietschulden eintreiben (Anleitung für Vermieter)
Viele Grüße
Dennis Hundt
15.05.2023 - 12:47
Ein liebes Hallo!
Der Mieter unserer Einliegerwohnung ist im Juli 2022 verstorben. Obwohl er verheiratet war, lebte er dort allein, getrennt von seiner Noch-Ehefrau. Jetzt weigert sich diese, die ausstehenden Mieten und die Renovierungskosten (es wurde keine Kaution gestellt) zu zahlen. Sie hat alle Telefonnummern gewechselt und wir können sie nicht erreichen. Sie ist nicht erwerbstätig, hat mehrere Kinder von verschiedenen Männern, die Jüngste ihrer Kinder ist das leibliche Kind unseres verstorbenen Mieters. Sie hatte zuerst überlegt, das Erbe auszuschlagen, hat es dann aber doch nicht getan, hat wohl eine Versicherung des verstorbenen Mieters ausgezahlt bekommen, plus sein Auto geerbt, weigert sich aber uns die ausstehenden Mieten noch zu bezahlen. Sie ist für uns nicht erreichbar und wir wissen nicht, was wir jetzt tun können. Wir haben leider keinen Rechtsschutz und haben nun Angst, auch noch Anwälte bezahlen zu müssen und unser Geld schlussendlich doch nicht zu bekommen. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!
16.05.2023 - 16:42
Hallo S. Indihar,
danke für Ihren Beitrag. Ihre Sorge ist in meinen Augen berechtigt und manchmal ist es besser ein oder zwei Monatsmieten abzuschreiben als weitere Kosten zu produzieren.
Viele Grüße
Dennis Hundt
20.02.2024 - 14:41
Guten Tag,
reicht es aus die Mahnung per E-Mail an die Mieter zu senden oder ist der Postweg die einzige Möglichkeit? Laut Internetrecherche ist es allgemein zulässig Mahnungen per E-Mail zu versenden. Aber zum Mietrecht explizit habe ich keine Information gefunden.
Danke