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Eigentümerwechsel: Die 10 häufigsten Fragen von Mietern

Die Mietwohnung oder das Mietshaus soll verkauft werden: Sobald Mieter diese Information bekommen, entsteht automatisch ein ungutes Gefühl. Wird die Miete dann teurer? Muss ich dann ausziehen. Was ist, wenn der neue Eigentümer andere Mieter will? Der erste Rat ist hier: Ruhe bewahren, denn selbst wenn die Zukunft ungewiss ist, gibt es im Mietrecht gewisse Spielregeln, an die sich der neue Vermieter bei einem Eigentümerwechsel halten muss. „Kauf bricht nicht Miete“ heißt es dazu im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Was ein Eigentümerwechsel für Mieter bedeutet und welche Rechte Mieter haben erklärt der nachfolgende Artikel. Hier erhalten Sie die Antworten aus die 10 häufigsten Fragen die Mieter bei einem Eigentümerwechsel stellen.

Frage 1. Mein Vermieter will verkaufen. Was muss ich tun?

Informiert Sie der Vermieter über seine Verkaufsabsicht müssen und können Sie erstmal nichts tun. Selbst wenn Sie Ihr Vermieter, um eine Zustimmung bittet, brauchen Sie sich nicht zu äußern. Mieter haben kein Widerspruchsrecht, wenn der Vermieter verkaufen will.

Empfehlenswert ist es, dass Sie nichts überstürzen und keine Erklärungen abgeben.

Wichtig ist: Die Tatsache, dass ihr Vermieter verkaufen will, hat keinerlei rechtliche Auswirkungen auf Ihren Mietvertrag. Das heißt, es bleibt zunächst alles wie es ist.

Frage 2. Muss ich die Kaufinteressenten in die Wohnung lassen?

Will der Vermieter die Mietwohnung oder das Mietshaus verkaufen kommt man als Mieter nicht um Besichtigungen herum. Das bedeutet, sobald der Vermieter mit seinen Kaufinteressenten und ggf. dem Makler Besichtigungen durchführen will, sind diese vom Mieter dulden.

Mieter haben allerdings ein Recht darauf, dass Besichtigungstermine mit Ihnen abgesprochen und mit ausreichender Vorlaufzeit angekündigt werden. Außerdem dürfen die Termine nicht zu häufig sein. Welche Rechte Mieter hier im Detail zu stehen und was gar nicht geht, erklärt der Beitrag: Wohnungsbesichtigung durch Vermieter —was muss der Mieter dulden und was nicht.

Wichtig ist: Der Vermieter hat ein Besichtigungsrecht mit seinen Kaufinteressenten.

Frage 3. An wen muss ich die Miete bezahlen?

Bis zum Eigentumsübergang zahlen Sie wie bisher an Ihren alten Vermieter. Der Eigentumsübergang selbst erfolgt mit Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch. Ist diese Eintragung erfolgt, haben Sie einen neuen Vermieter, der nun die Mietforderung an Sie stellen darf.

Als Mieter bekommen Sie meist von dem bisherigen Vermieter zu gegebener Zeit eine Mitteilung, ab wann die Miete an den neuen Eigentümer zu zahlen ist. Manchmal will Ihr Vermieter, dass Sie vor Eigentumsübergang an den neuen Eigentümer bezahlen. Dann können Sie das selbstverständlich tun. Bewahren Sie sich allerdings alle schriftlichen Mitteilungen gut auf.

Ist nicht eindeutig klar, an wen Sie die Miete bezahlen sollen, z.B. weil beide gleichzeitig die Miete verlangen, kann man als Mieter die Miete bei der sog. Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgerichts hinterlegen. So kann man die rechtzeitige Mietzahlung auch bei Unklarheiten, an wen nun zu zahlen ist, einhalten.

Wichtig ist: Ab rechtlichem Eigentümerwechsel ist die Miete grds. an den neuen Vermieter zu zahlen.

Frage 4. Bekomme ich meine Kaution von dem alten Vermieter und zahle sie an den neuen?

Eine Kautionsrückzahlung oder neue Kautionszahlung ist nicht mit dem Eigentümerwechsel verknüpft. Will man als Mieter aus der Mietwohnung nach dem Eigentümerwechsel ausziehen, bekommt man seine Kaution regelmäßig von dem neuen Vermieter bzw. dem neuen Eigentümer. Als Vermieter ist er zur Rückzahlung der Kaution verpflichtet. Selbst dann, wenn er im Rahmen des Eigentümerwechsels keine Kaution von dem bisherigen Eigentümer bzw. Vermieter erhalten hat. Das gilt für alle Eigentümerwechsel, die nach dem 01. September 2001 stattfanden. Rechtlich haftet hier aber auch der alte Vermieter noch für die Rückzahlung.

Bei allen Eigentümerwechseln, die vor dem 1. September 2001 stattfanden, muss sich der Mieter an denjenigen wenden, der die Kaution erhalten hat. Hat der neue Vermieter von dem bisherigen Vermieter keine Kaution bekommen haftete der neue Vermieter also auch nicht für die Rückzahlung. Das bedeutet in diesem Fall, es ist nur derjenige zur Rückzahlung der Kaution verpflichtet, der sie tatsächlich erhalten hat.

Wichtig ist: Mieter müssen keine neue Kaution beim Eigentümerwechsel zahlen und bekommen daher die gezahlte Kaution auch nicht zurück. Die Rückzahlung erfolgt bei Beendigung des Mietverhältnisses.

Frage 5. Was ist mit den Nebenkosten? Gibt es eine Zwischenabrechnung bei dem Eigentümerwechsel?

Der Eigentümerwechsel macht nicht unbedingt eine Zwischenabrechnung erforderlich. Mieter erhalten ihre Nebenkostenabrechnung, ganz normal nach Ende des Abrechnungszeitraums, von dem aktuellen Vermieter. Ist der Eigentumsübergang dann bereits erfolgt, bekommt man die Nebenkostenabrechnung von dem neuen Vermieter. Der Umstand, dass er nicht alle Nebenkostenvorauszahlungen erhalten hat, spielt dabei keine Rolle. Jedenfalls nicht für Sie als Mieter. Eigene Ansprüche, die bzgl. alter Nebenkostenabrechnungen, die vor dem Eigentümerwechsel erstellt wurde oder erstellt hätten werden müssen, sind gegen den bisherigen Vermieter zu richten.

Wichtig ist: Ab dem Eigentumsübergang ist der neue Vermieter für die Abrechnung der Nebenkosten und alle sich daraus ergebenden Ansprüche zuständig. Geht es um alte Nebenkostenabrechnungen ist der bisherige Vermieter der richtige Ansprechpartner.

Frage 6. Muss ich mit einer Mieterhöhung oder Modernisierung rechnen?

Eine Mieterhöhung oder Modernisierung ist nicht zwangsläufig nach einem Eigentümerwechsel zu erwarten, kann aber durchaus vorkommen.

Der neue Vermieter hat ab dem Vollzug des Eigentümerwechsels durch die Grundbucheintragung dieselben Rechte wie der bisherige Vermieter. Liegt die bisherige Miete also z.B. seit mehr als 15 Monaten unverändert unter der ortsüblichen Vergleichsmiete, kann der Vermieter die Miete unter den entsprechenden Voraussetzungen erhöhen. Mehr Informationen zu der Mieterhöhung auf eine ortsübliche Vergleichsmiete nach §§ 558, 558 a, 558 b BGB finden Sie hier: Mieterhöhung ohne Grund – Warum es keinen “echten Grund” geben muss (ortsübliche Vergleichsmiete).

Bei Modernisierung gilt genau das gleiche: Hätte der bisherige Vermieter modernisieren können, kann der neue Vermieter das ebenfalls. Mieter haben Modernisierungsmaßnahmen zu dulden, wenn sie für den Mieter keine unzumutbare Härte bedeutet und es sich nicht um eine bloße Luxusmodernisierung handelt.

Wichtig ist: Mieterhöhung und Modernisierung können nach dem Eigentümerwechsel nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen vorgenommen werden.

Frage 7. Muss ich ausziehen, wenn der Vermieter die Mietwohnung verkauft?

Der Vermieter kann nicht kündigen, weil er die Mietwohnung oder das Mietshaus verkaufen will. Die Verkaufsabsicht des Vermieters stellt weder einen ordentlichen noch außerordentlichen Kündigungsgrund dar. Allerdings gibt es im Einzelfall die Möglichkeit der Kündigung zur wirtschaftlichen Verwertung. Das ist aber sehr selten zulässig. In der Regel kann die Verkaufsabsicht keine Kündigung begründen.

Wichtig ist: Die Verkaufsabsicht ist kein Kündigungsgrund.

Frage 8. Bekomme ich einen neuen Mietvertrag beim Eigentümerwechsel?

Der alte Mietvertrag bleibt regelmäßig bestehen und der neue Eigentümer tritt als neuer Vermieter in die Position des bisherigen Vermieters ein. Der gesetzliche Grundsatz: „Kauf bricht nicht Miete“ legt fest, dass der bisherige Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten kraft Gesetz durch den Verkauf auf den neuen Eigentümer übergeht (§ 566 BGB).

Etwas anderes gilt nur dann, wenn ihr Vermieter ausnahmsweise nicht der Eigentümer ist. Dann gilt der gesetzliche Grundsatz nicht, da der Vermieter, der nicht Eigentümer ist, ja nicht verkauft. Wie dann rechtlich am besten vorzugehen ist, ist einzelfallabhängig. Ob ihr Vermieter Eigentümer ist, stellen Sie durch Einsicht in das Grundbuch fest. Das Grundbuchamt wird beim zuständigen Amtsgericht geführt und gewährt demjenigen Einsicht, der ein berechtigtes Interesse nachwiesen kann. Das haben Mieter im Falle der Verkaufsabsicht bzgl. ihrer Mietwohnung.

Wichtig ist: Verkauft der bisherige Vermieter die Mietwohnung bzw. das Mietshaus, braucht man keinen neuen Mietvertrag. Der alte Mietvertrag läuft weiter.

Frage 9. Wann darf der neue Vermieter den Mietvertrag kündigen?

Der neue Vermieter hat dieselben Rechte und Pflichten wie der bisherige Vermieter. Das bedeutet, er kann unter den gleichen Voraussetzungen den Mietvertrag kündigen. Er braucht nur einen geeigneten Kündigungsgrund, der eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung im Mietrecht zulässt. Als Mieter hat man den gleichen gesetzlichen Kündigungsschutz wie vor Eigentümerwechsel.

Zeitlich hat der neue Vermieter ab dem Eigentümerwechsel das Recht zur Kündigung. Das ist der Tag der Eintragung im Grundbuch als neuer Eigentümer. Eine Ausnahme gilt nur für den Eigentümerwechsel im Rahmen der Umwandlung (vgl. dazu unter Frage 7).

Wichtig ist: Der neue Eigentümer kann grds. ab dem Eigentumsübergang nach den mietrechtlichen Vorschriften kündigen.

Frage 10. Bei dem Verkauf der Mietwohnung ist von Umwandlung die Rede. Was heißt das für mich als Mieter?

Spricht ihr Vermieter von einer Umwandlung gibt es für Sie als Mieter einige Besonderheiten zu beachten. Dabei heißt Umwandlung nichts anderes, als dass die Wohnungen in einem Mietshaus bzw. Mehrfamilienhaus nun in selbständige Eigentumswohnungen (Wohneinheiten) aufgeteilt werden.

Ihre Mietwohnung wird also zur Eigentumswohnung, die natürlich auch weiterhin an Sie vermietet sein kann. Alternativ können Sie die Wohnung auch selbst kaufen. Dazu haben Sie nach § 577 BGB ein Vorkaufsrecht als Mieter.

Der entscheidende Punkt bei dem Eigentümerwechsel im Rahmen einer Umwandlung ist, dass der neue Eigentümer die Mietwohnung nicht bereits ab Eigentumsübergang nach den gesetzlichen Regelungen kündigen kann.

Mieter einer Wohnung, die in eine Eigentumswohnung umgewandelt wird, haben einen besonderen Kündigungsschutz nach § 577a BGB (sog. Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung).  Danach gilt eine Kündigungssperrfrist von mindestens 3 Jahren. Dier neue Eigentümer bzw. Vermieter darf dem Mieter also frühestens drei Jahren nach dem Grundbucheintrag kündigen. Je nachdem in welchem Bundesland Sie als Mieter wohnen, können nach den gesetzlichen Regelungen der Landesregierung sogar längere Sperrfristen gelten.

Wichtig ist: Bei einer Umwandlung wird eine Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt. Der Mieter, der während der Umwandlung in der Wohnung wohnt, ist durch eine Kündigungssperrfrist geschützt.

30 Antworten auf "Eigentümerwechsel: Die 10 häufigsten Fragen von Mietern"

  • Schuh
    16.12.2019 - 16:44 Antworten

    Ich habe in einen Mehrfamilienhaus eine Eigentumswohnung. Jetzt besteht die Möglichkeit im gleichen
    Haus noch eine Wohnung zu kaufen, die ich aber als mein Büro einrichten möchte. Was kann ich
    unternehmen, dass ich keine Schwierigkeit bekomme. Bitte teilen sie mir es unbedingt mit, da die Zeit
    mir davon läuft.
    Besten Dank im vorraus
    M. Schuh

    • Mietrecht.org
      18.12.2019 - 12:15 Antworten

      Hallo M. Schuh,

      belesen Sie sich in der Teilungserklärung, ob eine gewerbliche Nutzung zulässig wäre.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Nadine Peter
    18.05.2021 - 09:41 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich bin am Überlegen mir eine kleine Immobilien mit 2 WE als Kapitalanlage anzuschaffen. Das Objekt, welches sich eignen würde, ist vermietet. Die Mietverträge sind jedoch sehr “Vermieter-unfreundlich”. Es ist eine Warmmiete vereinbart und es wird keine Nebenkostenabrechnung erstellt. Die ortsübliche Miete wird bei Weitem nicht erreicht. Beim ersten Aufeinandertreffen mit einer Mieterin wurde schon “klargestellt”: “Hier darf sich aber nichts ändern! Es wurde mir gesagt, es wird alles so übernommen!” Ich habe nun schon einige § und Artikel gelesen und befinde mich ein wenig in der Zwickmühle. So wirklich einfach, ein lukratives Verhältnis dort aufzubauen, scheint es ja nicht. Wie könnte/sollte ich vorgehen?

    Herzlichen Dank!
    Nadine Peter

    • Mietrecht.org
      18.05.2021 - 10:42 Antworten

      Hallo Nadine,

      ich sehe keine Möglichkeiten. Kauf bricht Miete nicht – Sie würden in die bestehenden Mietverträge eintreten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Roswitha Schulz
    02.08.2021 - 11:29 Antworten

    Hallo Herr Hundt, wir wohnen jetzt seit einem guten Jahr in einem gemieteten Haus.
    Jetzt will der Hauseigentümer verkaufen.
    Wie verhält es sich,wenn der neue Eigentümer uns kündigen möchte? Wie lange haben wir Kündigungsschutz?
    Freundliche Grüße
    Roswitha Schulz

  • Michael Merges
    30.09.2021 - 00:03 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    mein Vermieter verkauft das Mietshaus zum 01.01.2022.
    Die Kalt Miete wurde zum 01.01.2020 um 5% vom alten Vermieter erhöht.
    Um wie viel Prozent, darf der neue Käufer ab Grundbuch Eintrag die Miete max. erhöhen?

    Schweich – Kreis Trier Saarburg

    Beste Grüße aus Schweich

    • Mietrecht.org
      30.09.2021 - 09:33 Antworten

      Hallo Michael,

      Obergrenze ist immer die Ortsübliche Vergleichsmiete. Auch müssen Kappungsgrenze und Fristen beachtet werden..

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

    • Sabine Ibeneme
      22.04.2023 - 02:41 Antworten

      Ich wohne seit 10 Jahren zur Miete. Das Haus soll nun verkauft werden. Falls es nun zur Kündigung seitens des neuen Vermieters und Eigentümers kommen sollte, richtet sich dann die Kündigungsfrist nach der Dauer des bestehenden Mietverhältnisses?

      • Mietrecht.org
        22.04.2023 - 14:00 Antworten

        Hallo Sabine,

        ja, nach dem bestehenden Mietverhältnis.

        Viele Grüße

        Dennis Hundt

  • Jessika L.
    18.12.2021 - 17:14 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    heute bekam ich einen Brief, in dem mir die Tochter meiner derzeitigen Vermieterin mitteilte, dass sie die neue Eigentümerin sei, ich ab sofort die Miete auf ihr Konto zu überweisen hätte und mir gleichzeitig wegen Eigenbedarf kündigte. Sie legte jedoch keinen Grundbuchauszug, ein Schreiben der vorherigen Vermieterin oder irgendeinen anderen “Beweis” bei, dass sie tatsächlich die neue Eigentümerin ist. An wen überweise ich ab 1.1. die Miete? Und ist ihre Kündigung gültig, auch wenn ich keinen Beweis gesehen habe, ob sie tatsächlich die neue Eigentümerin ist? Einen Termin beim Grundbuchamt konnte ich leider erst in einem Monat bekommen. Ich sollte vielleicht noch erwähnen, dass mir die Tochter bereits zuvor im Namen ihrer Mutter versucht hatte zu kündigen (ohne eine Vollmacht beizulegen, dass sie ihre Mutter tatsächlich vertreten darf) und ich dagegen Widerspruch eingelegt hatte.

    Besten Dank und viele Grüße,
    Jessika L.

    • Mietrecht.org
      20.12.2021 - 09:42 Antworten

      Hallo Jessika,

      Sie können natürlich nicht auf eine einseitige Aussage vertrauen. Üblich ist, dass auch der alte Eigentümer eine Info raus gibt, dass das Haus verkauft wurde und die Kontaktdaten vom neuen Eigentümer herstellt. Sie könnten sich in Ihrer Situation aktiv beim alten Eigentümer informieren, ob die Fakten tatsächlich so stimmen und ob sie die Miete zum Datum X an den neuen Eigentümer zahlen sollen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Freya Pero
    16.01.2022 - 12:35 Antworten

    2020: August 2021 habe ich wieder eine zu hohe Nebenkostenabrechnung bekommen.

    Ich habe direkt – September 2021 – um Rechnungsbelege gebeten. Bis jetzt 16.01.2022
    keine Reaktion .
    Wie lange hat Vermieter Zeit Unterlagen zu senden? Gibt es Verjährungsfrist?

    Tritt die Verjährung der Zahlungsfrist nach Rechnungsübergabe (z. Bsp. nach einem Jahr)
    oder nach Bitte um Belegeinsicht ein?

    Mit der Bitte um einen Tipp …… Freya

  • Alexa
    05.03.2022 - 20:10 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    meine bisherigen Vermieter haben ihre Wohnung an die eigene Tochter verkauft. Nun wurde mir von meinen neuen Vermietern gesagt, ich müsse auch einen neuen Mietvertrag unterschreiben. Dieser ist jedoch ein rund-um-sorglos-Paket aus Sicht der Vermieter und hat so gar nichts mehr mit dem gemein, was ich 2017 unterschrieben habe! Angedacht ist zum einen die Umstellung einer pauschalen Nebenkostenabrechnung auf eine NK-Vorauszahlung, verbunden mit einer entsprechenden Erhöhung der NK im neuen Mietvertrag. Laut bestehendem (alten) Mietvertrag muss ich die Wohnung bei Auszug besenrein übergeben. Im neuen Mietvertrag soll ich Wohnung jedoch jetzt komplett renovieren und bezugsfertig übergeben, inkl geputzter Fenster und Fliesen?! Ich verpflichte mich auch dazu, Fußböden, Heizkörper und Holzfenster von innen zu streichen. Wobei die beiden letztgenannten schon Jahre vor meinem Einzug keinen Anstrich mehr gesehen haben!?
    Ist dies alles zulässig, zumal in dem neuen Vertrag auch steht, dass ich die Wohnung komplett renoviert übernommen hätte, was so jedoch gar nicht den Tatsachen entspricht, da mein Vermieter damals lediglich den Flur der Wohnung renoviert hatte, alle anderen Räume habe ich selbst renoviert.

    Über einen Rat, wie ich mich verhalten soll bin ich Ihnen sehr dankbar! Die Verzweiflung in der aktuellen Situation ist groß, da ich eigentlich auf die Wohnung angewiesen bin. Den neuen Mietvertrag kann ich so aber einfach nicht akzeptieren … Was passiert, wenn ich (im worst case) nicht unterschreibe?

    Herzlichen Dank und beste Grüße
    aus dem Taunus

    • Mietrecht.org
      06.03.2022 - 09:02 Antworten

      Hallo Alexa,

      der Verkauf einer Wohnung / Immobilie ändert nichts am betseidnen Vertrag. Der alte Vertrag geht auf die neuen Eigentümer über. Aus Mietersicht gibt es keinen Grund einen neuen Vertrag abzuschließen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Bärbel Hillebrand
    25.04.2022 - 18:38 Antworten

    Ich habe eine Wohnung zum 31.12.21 verkauft
    Der bisherigen Mieterin wurde zum 31.3.22 gekündigt.wer muss die Mietkaution zurück zahlen ? Ist der Paragraph 566 a BGB gültig ?

    • Mietrecht.org
      26.04.2022 - 10:34 Antworten

      Hallo Bärbel,

      wenn Sie die Kaution an den Käufer übergeben haben (was der Normalfall wäre), dann natürlich der Käufer.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jürgen Richter
    10.06.2022 - 15:42 Antworten

    Vermieterwechsel im Haus mit 6 Wohnungen. Damit meine Wohnung renoviert werden kann,
    übernehme ich eine andere. dann schon renovierte Wohnung die ich dann bleiben werde um einen neuen Umzug zu vermeiden.
    Im alten Mietvertrag wurde keine Kaution verlangt.

    Kann der neue Verm. trotz altem Mietvertrag kaution verlangen?

    mfg
    Jürgen Richter

    • Mietrecht.org
      11.06.2022 - 14:05 Antworten

      Hallo Jürgen,

      ohne besondere Vereinbarung, beenden Sie Ihren alten Vertrag und schließen einen neuen Mietvertrag ab. Hier werden alle Rechte und Pflichten neu definiert. Zum Beispiel die Miethöhe und auch die Kautionszahlung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Jürgen Richter
        12.06.2022 - 17:36 Antworten

        wenn ich den alten Mietvertrag, in dem keine Kaution verlangt wurde, nicht beende,kann dann
        trotzdem Kaution verlangt werden?

        (Der neue Vermieter übernimmt ja den Mietvertrag vom alten Vermieter,
        Es wird ja allgemein empfohlen, keinen neuen Mietvertrag abzuschließen)

        • Mietrecht.org
          13.06.2022 - 13:27 Antworten

          Hallo Jürgen,

          Sie wechseln die Wohnung / die Mietsache. Die Situation ist also völlig anders zu bewerten, als wenn neuer Eigentümer einen neuen Mietvertrag für Ihre Bestandswohnung fordert.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Jürgen Richter
    13.06.2022 - 18:32 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt

    Bitte entschuldigen Sie wenn ich noch eine Frage stelle, diese Angelegenheit ist sehr
    wichtig für mich.

    Bei einer Besprechung mit dem neuen Eigentümer in meiner Wohnung
    wurde mir gesagt, daß diese wie alle Wohnungen in diesem Haus renoviert werden muss.
    Dazu muss die Wohnung leer sein, ich könnte in dieser Zeit eine bereits renovierte Wohnung
    beziehen und denn nach renovierung wieder in die alte Wohnung zurückkehren.
    Ich könnte aber auf Grund meines Alters und dem Treppensteigen in den 3. Stock
    in der “anderen Wohnung” bleiben.
    Miir ist es wichtig, dass dann der alte Mietvertrag vom Vorbesitzer des Hauses vom neuen Vermieter übernommen wird.

    Mit Freundlichen Grüßen

    Jürgen Richter

    .

    • Mietrecht.org
      14.06.2022 - 08:05 Antworten

      Hallo Jürgen,

      schließen Sie mit Ihrem neuen Vermieter eine Vereinbarung, in der Sie alle Regelungen des alten Vertrages auf die neue Wohnung übertragen. Im Zweifel sollten Sie diese Vereinbarung nochmals rechtlich prüfen lassen, damit Sie hier keine Fehler machen. Ihnen sollen durch den Umzug keine Nachteile entstehen, das ist offensichtlich eher verständlicher Wunsch.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • F.
    14.06.2022 - 07:07 Antworten

    Guten Morgen,

    Meine Vermieterin teilte mir mit das sie das Mehrfamilienhaus (mit 3 Wohneinheiten) verkaufen wird. Ich bin Mieter einer der Wohneinheiten. Nun kamen auch schon Kaufinteressenten und würden wenn sie es kaufen selbst einziehen wollen in alle 3 Wohneinheiten. (Eine Grössere Familie) Da ich vor ca. einem Jahr schonmal wegen Eigenbedarf ausgezogen bin habe ich ehrlich gesagt garkeine lust nochmal in so einer kurzen Zeit ausziehen zu müssen. Zudem bin ich gerade noch in der Privatinsolvenz was mir die neue Wohnungssuche erheblich erschwert. Muss ich mir sorgen machen das der neue Vermieter mich Kündigt wegen Eigenbedarf und ich nach 3 monaten ausziehen muss? Was ist wenn ich wegen meiner Insolvenz keine neue Wohnung finde muss ich dann trotzdem raus oder gibt es da Sonderrechte?

    Vielen Dank im Voraus

    Lg

  • Sven A.
    11.10.2022 - 12:56 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    Doppelhaus mit Doppelfrage
    Ich bewohne als Mieter eine Doppelhaushälfte. Beide Hälften gehören dem selben Vermieter. Dieser hat erst meinem Nachbarn in der anderen Hälfte wegen Eigenbedarf gekündigt: Sein Sohn werde das Haus übernehmen und dort einziehen. Nachdem dieser Nachbar ausgezogen war, hat der Vermieter auch mir gekündigt: wegen Eigenbedarf. Für denselben Sohn. Mit derselben knappen Begründung.

    -> Geht das so einfach? Kann man mit Bedarf des selben Verwandten nacheinander alle Wohneinheiten leerkündigen?

    Kurz nach der Kündigung kam dann die Mitteilung, der besagte Sohn ist jetzt der neue Eigentümer, ich möge die laufende Miete künftig auf sein Konto überweisen.
    Dem gehört jetzt also das ganze Doppelhaus, in die leere Hälfte hätte er direkt einziehen können. (Er renoviert erst mal.)

    -> Ist der Eigenbedarf damit nicht eigentlich schon erfüllt? Muss ich trotzdem raus?

    LG
    Sven

    • Mietrecht.org
      11.10.2022 - 13:34 Antworten

      Hallo Sven,

      der Eigentümerwechsel hat sicherlich auch Auswirkungen auf die Kündigung. Ich gehe davon aus, dass der neue Eigentümer erneut kündigen muss. Grundsätzlich kann ein Doppelhaus auch zusammengelegt werden und von einer Familie genutzt werden. Es kommt auf den individuelle Bedarf an.

      Lassen Sie die Kündigung bei Bedarf prüfen: Eigenbedarfskündigung prüfen + Brief an Vermieter (für Mieter)

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Peter T.
    21.11.2022 - 22:43 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    mein Vater hat mir eine Mietwohnung aus seinem Eigentum übertragen.
    Dem Mieter hatte er zuvor gekündigt, mit Verweis auf Eigenbedarf für mich. Die Kündigungsfrist läuft noch. Der Mieter will nicht fristgerecht ausziehen. Er sagt mir, die Kündigung sei mit der Überschreibung im Grundbuch hinfällig geworden. Er sei “de facto ungekündigt”.

    Ich bin der Meinung, mit der Wohnung ein absehbar ablaufendes Mietverhältnis übernommen zu haben. Also nicht nur den Mieter, sondern auch die ordentliche Kündigung für meinen Wohnbedarf.

    Wer hat da recht?

    Herzlichen Dank im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen
    Peter T.

    • Mietrecht.org
      22.11.2022 - 07:22 Antworten

      Hallo Peter,

      das Vorgehen war sicher nicht sehr gut. Wie sollte ein Eigentümer aufgrund von Eigenbedarf kündigen, wenn er die Wohnung verkauft/verschenkt? Meine Zeilen kann keine rechtliche Wertung ersetzen. Ich vermute aber, dass Sie nach Eintragung ins Grundbuch erneut kündigen werden müssen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Peter T.
    22.11.2022 - 17:19 Antworten

    Danke für Ihre Einschätzung.

    Freundliche Grüße
    Peter T.

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