Die Wohnungsbesichtigungen sind beendet, der richtige Mieter ist gefunden. Doch wie sagt man nun den anderen Mietinteressenten ab? Muss man überhaupt absagen? Und wenn ja, welche Begründungen darf man abgeben? Kann man sagen, dass der Mietinteressent unsympathisch ist, zu alt ist oder zu viele Kinder hat? Wie ehrlich darf man bei einer Absage an den Mietinteressenten sein? Wann muss man eine Klage wegen Diskriminierung befürchten?
Der nachfolgende Artikel erklärt für Vermieter, wie Sie am besten eine Absage an einen Mietinteressenten formulieren können und auf was dabei zu achten ist, damit sie nicht in die „Diskriminierungsfalle tappen“
Inhalt: Muster Absage an Mietinteressenten
I. Mietinteressenten absagen, ohne zu diskriminieren
II. Wann liegt bei der Absage eine Diskriminierung vor?
III. Vermieter schulden Mietinteressenten keine Begründung Ihrer Absage
I. Mietinteressenten absagen, ohne zu diskriminieren
Das ist am wichtigsten, denn hier gilt: Diskriminiert man bei der Absage den Mietinteressenten und verstößt gegen das Benachteiligungsverbot des Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) kann der abgelehnte Mietinteressent u.a. einen Unterlassungsanspruch, einen Anspruch auf Ersatz des durch die Benachteiligung entstandenen Schadens und einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung geltend machen nach §§ 2 Absatz 1, 19 und 21 AGG.
Daneben gibt es auch im allgemeinen Zivilrecht einen Schadensersatz- beziehungsweise Entschädigungsanspruch in einem Diskriminierungsfall wegen der Verletzung der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach §§ 823, 831 BGB.
Vermieter sollten daher auf der Hut sein, welche Gründe Sie für die Ablehnung eines Mietinteressenten angeben, wenn sie sich dazu erklären.
II. Wann liegt bei der Absage eine Diskriminierung vor?
Nach § 1 AGG liegt im Mietrecht immer eine Diskriminierung vor, wenn jemand aufgrund der Rasse oder ethnischen Herkunft benachteiligt wird. Bei professionellen Vermietungen, die mehr als 50 Mietwohnungen zur Vermietung bringen, führen auch Benachteiligungen wegen dem Alter, dem Geschlecht, der Religion, der Weltanschauung und der sexuellen Ausrichtung zu einer Diskriminierung bei Mietinteressenten.
Bei einer geringen Vermietungsanzahl und besonders bei Mietshäusern in denen der Vermieter oder enge Angehörige selbst wohnen, darf die Auswahl allerdings individueller sein, da der Vermieter hier ein eigenes Interesse hat einen passenden Mieter zu finden. Vermieter genießen schließlich auch ein Eigentumsrecht und ein Recht auf Vertragsfreiheit, mit wem Sie einen Mietvertrag abschließen. So ist es z.B. bei einem Zweifamilienhaus in dem der Vermieter eine Wohnung selbst bewohnt, durchaus zulässig Mietinteressenten wegen ihrer Weltanschauung, der Religion, dem Alter oder einer Behinderung abzulehnen.
Außerdem können Vermieter einen Mietinteressenten ablehnen wenn er z.B. vorbestraft ist, arbeitslos oder noch keine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis hat. Auch Rollstuhlfahrer können z.B. unter Verweis auf die hohe Umbaukosten die bei einem Einzug notwendig wären, denn die Gelichbehandlung für Menschen mit Behinderungen nach § 19 AGG begründet keinen Anspruch auf besondere Anpassungs- und Teilhabeleistungen.
Lesen sie mehr zu dem Thema Vermietung und Wohnungsbewerbung von Ausländern in den Artikeln: Ausländer als Mieter ablehnen – Was darf der Vermieter? und Mietrecht: Vermietung an Ausländer (Ratgeber für Vermieter)
III. Vermieter schulden Mietinteressenten keine Begründung Ihrer Absage
Vermieter müssen den Mietinteressenten weder ausdrücklich absagen, noch erklären, warum sie absagen bzw. jemand anderem zusagen.
Aus rechtlicher Sicht haben Vermieter ihre Entscheidung darüber, an wen sie vermieten erst dann zu begründen, wenn sie ein Mietinteressent verklagt, dem abgesagt wurde. Im Schiedsverfahren ist die Begründung vor dem Schiedsgericht abzugeben.
Es empfiehlt sich daher immer für Vermieter ihre Vergabekriterien für sich zu behalten und sich weder mündlich noch schriftlich dazu zu äußern, um nicht in die Diskriminierungsfalle zu tappen. Leider gibt es in der Praxis Wohnungsbewerber die nur darauf warten, dass Vermieter oder Makler unbedachte Äußerungen über die Kriterien der Wohnungsvergabe machen. Bemerkungen des Maklers werden dem Vermieter dabei in der Regel zugerechnet. Bestenfalls vereinbart man mit den Mietinteressenten dass man sich im Falle einer Wohnungszusage meldet. So erspart man sich die Absagen vollständig.
IV. Muster- Vorlage für Absage an Mietinteressenten
Kommt man als Vermieter nicht darum herum eine Wohnungsabsage zu formulieren, sollte diese so kurz und so neutral wie möglich gehalten werden.
Eine Absage an Mietinteressenten kann z.B. im Einzelfall so formuliert werden:
Anmerkung:
Die nachfolgende Vorlage für eine Absage an Mietinteressenten ist von dem Vermieter auszufüllen und zu unterschreiben. Die genauen Angaben zum Namen, der Mietwohnung und den Daten sind in den jeweiligen Freiraum einzutragen; es werden drei alternative Gründe für die Absage gegeben. Nicht zu treffendes ist zu löschen.
__________ (Absender: Anschrift des Vermieters)
__________ (Ort, Datum)
An
____________________
____________________
(Anschrift des/der betroffenen Mietinteressentin/ten)
Mietgesuch
Sehr geehrte/r Herr/Frau,
Wir bedanken uns für Ihr Interesse an unserer Mietwohnung in __________ (Adresse der Mietwohnung).
- Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass wir uns für eine/n andere/n Mietinteressentin/ten entschieden haben.
- Die Mietwohnung wurde von uns bereits anderweitig vergeben.
- Wir beabsichtigen die Wohnung allerdings anderweitig zu vermieten.
Mit freundlichen Grüßen
Herr/ Frau __________
(Unterschrift des/der Vermieters/in)
V. Fazit und Zusammenfassung
Will man als Vermieter eine Absage für Mieter formulieren, gilt wie oft die Redewendung „weniger ist mehr“. Hier sagt man sogar am besten nichts.
Es gilt:
- Genaue Gründe muss ein Vermieter im Zweifel erst dann angeben, wenn ein Mietinteressent eine Klage wegen Diskriminierung eingereicht hat.
- Vermieter haben das Recht „Nein“ zu Mietinteressenten zu sagen und je näher die räumliche Verbindung zwischen Vermieter und Mieterwohnung ist umso privater darf auch der Ablehnungsgrund sein, ohne dass sofort ein Diskriminierungsfall vorliegt.
Schreiben Sie einen Kommentar