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Bäume fällen und pflanzen durch Mieter – Erlaubt oder nicht?

Obst- und Laubbäume im Garten eines Mietshauses  erhöhen für viele Mieter den Wohnwert. So verwundert es nicht, dass manch ein Mieter auch schnell selbst zum Spaten greift und einen schönen Baum in die Mitte des Gartens der Mietwohnung pflanzt. Teilweise fällen Mieter sogar bestehende Bäume, um neue zu pflanzen oder auch nur mehr Platz zu schaffen. Doch ist das erlaubt? Dürfen Mieter Bäume fällen oder pflanzen?  Die Antwort darauf ist auf den ersten Blick einfach: Was der Mieter im Garten tun darf, kommt darauf an was im Mietvertrag zur Gartenpflege geregelt ist. Aber was ist wenn es keine Regelungen gibt und macht es einen Unterschied, ob man in einem Mehrfamilienhaus oder einem Einfamilienhaus wohnt?

Der nachfolgende Artikel erklärt, wann das Bäume fällen und pflanzen durch Mieter erlaubt ist und wann nicht.

I. Bäume fällen und pflanzen als Teil der Gartenpflege des Mieters

Die Gartenpflege durch den Mieter ist keine generelle mietvertragliche Pflicht. Umgekehrt darf man als Mieter die Gartenpflege auch nicht einfach übernehmen, wenn der Mietvertrag das nicht gestattet.

1. Allgemeines zur Gartenpflege durch den Mieter

Wie bei der Mietwohnung gilt auch für den mitvermieteten Garten, dass gewisse Veränderungen, wie z.B. Umbauten und Einbauten des Mieters der Zustimmung des Vermieters bedürfen. Werden hingegen nur kleinere wieder leicht rückgängig zu machende Veränderung vorgenommen, wie z.B. ein Geräteschuppen aufgestellt oder umpflanzbare Sträucher, Hecken oder Bäumen gepflanzt, dann ist das auch erlaubt ohne den Vermieter zu fragen (vgl. Horst in: Lützenkirchen, Anwalts-Handbuch Mietrecht, 5. Aufl. 2015, III. Der Mieter als Mandant, Rn. 474). Haben Mieter allerdings geplant z.B. die große Eiche im Garten zu fällen, ist das eine wesentliche Umbaumaßnahme die der Zustimmung des Vermieters bedarf. Abgegrenzt wird dabei danach was noch zum vertragsgemäßen Mietgebrauch gehärt und was nicht. Mehr zu Umbauten und Einbauten lesen Sie hier: Umbauten und Einbauten durch den Mieter – Ratgeber.

Außerdem gilt nach der Rechtsprechung:

  • Der mitvermietete Garten ist bei Beendigung des Mietverhältnisses regelmäßig wieder in den Zustand zu versetzen, den er ursprünglich hatte (Landgericht (LG) Lübeck, Az.: 14 S 61/92; LG Detmold (Az.: 10 S 218/12). Eingepflanzte Bäume und Sträucher sind also regelmäßig wieder zu entfernen oder zu fällen, wenn der Vermieter diese nicht im Garten behalten will.
  • Fällt der Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters Bäume ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
  • Verbleiben Bäume bei Auszug im Garten, bekommen Mieter keinen Wertersatz dafür vom Vermieter. Das gleiche gilt für Bäume die der Mieter pflanzt, die dann (vom Vermieter) beschädigt oder gefällt werden. Der Grund liegt darin, dass der Grundstücksbesitzer regelmäßig Eigentum an den Pflanzen und Bäumen erwirbt, die Mieter in dessen Grundstück pflanzen (Bundesgerichtshof (BGH) Az.: VIII ZR 387/04).

2. Vereinbarungen zur Gartenpflege im Mietvertrag

Ist in dem Mietvertrag vereinbart, dass die Mieter auch die Gartenpflege für den mitvermieteten Garten oder Gartenanteil übernehmen, kommt es auf den Wortlaut der Vereinbarung an. Je nach Formulierung kann das Fällen oder Pflanzen von Bäumen erlaubt sein oder nicht.

Steht in dem Mietvertrag allerdings nichts konkretes, sondern nur eine allgemeine Klausel wie z.B. „… der Mieter ist zur Pflege des mitvermieteten Gartens verpflichtet …“ oder „… der Mieter ist zuständig für die Gartenpflege …“, sind nur einfache Arbeiten erlaubt, wie z.B. das Rasenmähen, das Beschneiden von Ecken, Pflanzen von Blumen und so weiter. Kurz gesagt, leichte Gartenarbeiten die weder besondere Fachkenntnisse noch viel Zeit- oder Kostenaufwand erfordern (Oberlandesgericht (OLG)dem Düsseldorf (Az.: 10 U 70/04).

Ist in Mietvertrag hingegen vereinbart, dass die Gartenpflege u.a. „das Beschneiden von Bäumen und Sträuchern, die Neuanlegung von Rasenflächen sowie das Fällen kranker beziehungsweise morscher Bäume und Sträucher“ umfasst, dürfen Mieter auch Bäume fällen und pflanzen (LG Frankfurt, Az.: Urteils: 2-11 S 64/04).

II. Sonderfall: Bäume fällen beim Einfamilienhaus mit Garten

Ist man Mieter eines Einfamilienhauses mit Garten kann das Fällen eines Baumes im Ausnahmefall auch ohne mietvertragliche Vereinbarung erlaubt sein (Landgericht (LG) Berlin mit Urteil vom 25.6.2019, Az.: 67 S 100/19.

Nach der Entscheidung des LG Berlin gilt das allerdings nur, wenn der Mieter ein Einfamilienhaus mit Garten angemietet hat, bei dem er laut Mietvertrag (oder eine Sondervereinbarung) für die Gartenpflege zuständig ist und keine eindeutige Regelung vorliegt, dass Bäume nicht entfernt werden dürfen.

III. Fazit und Zusammenfassung

Es gibt kein allgemeines Recht für Mieter in einem mitgemieteten Garten Bäume zu pflanzen oder zu fällen. Größere Veränderungen im Garten wenn sie nicht bei Auszug des Mieters leicht zu entfernen bzw. rückgängig zu machen sind oder im Mietvertrag ausdrücklich gestattet. Bei einem Einfamilienhaus kann im Einzelfall das Fällen von Bäumen erlaubt sein, wenn der Mieter zur Gartenpflege verpflichtet ist.

7 Antworten auf "Bäume fällen und pflanzen durch Mieter – Erlaubt oder nicht?"

  • Geisle4
    28.10.2021 - 20:41 Antworten

    Ich habe per Mietvrrtrag ein Gartenstück am Wintergartenausgang zur Nutzung erhalten.
    Nun will der Vermieter eine Straße zum hinteren Grundstück bauen.
    Muß der Vermieter einen Ersatzstreifen zur Nutzung überlassen oder kann ich Mietm8nderung verlangen?

  • Sabine
    09.05.2024 - 20:55 Antworten

    Der Vermieter hat sich sich noch nie nach dem Einzug vor 9 Jahren blicken lassen.Wir haben eine Thujahecke an der direkten Grenze von den Nachbarn unbeanstandet wachsen lassen .Sie hat auch schon vor 6 Jahren die vorher vom Vermieter und dem Eigentümer des Nachbargrundstücks vereinbarte Höhe von 1.80 überschritten.Nun fordert der Nachbar den Rückschnitt von 4 Meter auf die ursprüngliche Höhe.Der Vermieter will dem einfach Folgeleisten.Was habe ich für Möglichkeiten um dies zu verhindern,da ich ein Mit gestaltungsrecht des Gartens besitze.(Laut Aussage des Vermieters ist das Mietobjekt eigentlich nicht vermietbar)

    • Mietrecht.org
      12.05.2024 - 14:22 Antworten

      Hallo Sabine,

      ich kenne leider nicht die individuellen Vereinbarungen. Wenn Sie für die Gartenpflege verantwortlich sind, ist die Kürzung der Hecke auf das ortsübliche / erlaubte Maß vielleicht der einfachste Schritt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt´

  • Sabine
    12.05.2024 - 20:30 Antworten

    Es liegt keine schriftliche Absprache vor .Zudem besitze ich laut Mietvertrag das Recht der freien Gestaltung des Gartens d.h das Anpflanzen und Beseitigen von Bepflanzung.Auf der anderen Seite des Nachbargrundstücks werden allerdings sehr hohe Hecken deutlich zu nah an der Grenze und ein Tannenbaum in Höhe von mindestens 10 Metern geduldet.Auf seinem eigenen Grundstück steht ein sehr großer Flieder direkt an der Grenze zum Nachbarn hinten raus.Entfallen dadurch nicht seine Ansprüche auf den radikalen Rückschnitt?Und wie ist es mit der 5 Jahresfrist in der man die Höhe der Büsche nicht moniert hat?

    Mfg
    Sabine

  • Mar
    24.07.2024 - 11:59 Antworten

    Wir sind Mieter eines Einfamilienhauses mit Garten und hoch gewachsenen Baum. In den letzten zwei Wochen sind 5 Äste abgebrochen. Diese haben wir abgeschnitten und weggefahren , was sehr aufwändig und zeitintensiv war. Sie hingegen aber runter und stellten eine Gefahr dar. Die Nachbarn beschweren sich, da den Baum wohl morsch ist und gefällt gehört, eher der auf die Nachbargrundstücke fällt und größere Schäden verursacht. Der Vermieter möchte das selbst übernehmen (trotz Lebensgefahr) oder eine Firma auf unsere Kosten kommen lassen, die das Fällen und Abräumen der Äste übernimmt. Müssen wir diese Kosten tragen? Laut Vertrag sind wir für die Pflege des Gartens zuständig. Das geht aber m. E. darüberhinaus.

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