Schnell mal ein Bild aufhängen, den neu erworbenen Kleiderschrank zusammenbauen oder eine Gardinenstange befestigen. Auch in einer Mietwohnung entsteht gelegentlich der Bedarf, eine Bohrmaschine zum Einsatz zu bringen. Nicht selten wird hierfür das Wochenende, insbesondere auch der Sonntag gewählt, da für ganztägig Berufstätige in der Woche dafür keine Zeit bleibt. Und wie so oft, gilt auch hier der altbewährte Grundsatz: „Des einen Freud, des anderen Leid.“ Der eine Mieter freut sich, dass er seine Wohnung schöner gestaltet hat, während der andere sich durch die Bohrgeräusche seines Nachbarn gestört fühlt.
Gerade am Sonntag, dem oft einzig freien Tag in der Woche, wiegt diese Störung besonders schwer. Wir klären mit diesem Beitrag alle Fragen rund um das Bohren am Sonntag.
Inhalt: Darf am Sonntag gebohrt werden?
- Bohren am Sonntag ist nicht erlaubt
- Absprache mit den Nachbarn führt oft zum Ziel
- Unzulässiges Bohren am Sonntag – Diese Konsequenzen drohen dem Mieter
- Was kann der Mieter tun, wenn der Nachbar sonntags bohrt?
- Fazit und Zusammenfassung
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1. Bohren am Sonntag ist nicht erlaubt
Eine gesetzliche Vorschrift, die speziell das Bohren in Wohnungen am Sonntag verbietet, gibt es nicht. Auch nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung- besser bekannt als 32. BImSchV- ist der Betrieb von Bohrgeräten in Wohngebieten insbesondere am Sonntag nur im Freien untersagt (vgl. § 7 Abs.1 Nr.1 32. BImSchV i. V. m. Zf. 17 der Anlage zur 32. BImSchV).
Auch aus einem Landesimmissionsschutzgesetz ergibt sich nicht zwangsläufig ein Verbot, am Sonntag zu bohren. Zum einen hat nicht jedes Bundesland ein Landesimmissionsschutzgesetz erlassen. Zum anderen haben die vorhandenen Landesimmissionsschutzgesetze nicht zwingend die Sonn- und Feiertagsruhe zum Gegenstand. Das Immissionsschutzgesetz des Landes Berlin ist ein Ausnahmefall, nach dessen § 4 es verboten ist, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört wird. Eine solche erhebliche Störung verursacht unzweifelhaft auch das Bohren.
Das Fehlen einer flächendeckenden gesetzlichen Regelung über die Sonn- und Feiertagsruhe führt jedoch keinesfalls dazu, dass an diesen Tagen beliebig Lärm verursacht, insbesondere gebohrt werden darf. Heutzutage enthält so gut wie jede Hausordnung Ruhezeiten, die der Mieter einzuhalten hat. Auch wenn die Ruhezeiten, was die Nacht- oder die Mittagsruhe anbelangt, bzgl. ihrer Länge oder Lage durchaus variieren, gilt grds. einheitlich der gesamte Sonntag als Ruhetag. Innerhalb der Ruhezeiten – und damit auch am gesamten Sonntag- gilt, dass Geräusche, die der Mieter verursacht, nicht über Zimmerlautstärke hinausgehen dürfen. Dass Zimmerlautstärke bei dem Betrieb einer Bohrmaschine nicht eingehalten werden kann, steht außer Frage. Die Bohrgeräusche sind stets deutlich zumindest in den darüber, darunter und gegenüber gelegenen Wohnungen zu vernehmen. Das Bohren ist daher sonn- und feiertags ganztägig verboten.
Beachte:
Da die Nachtruhe in der Nacht von Samstag auf Sonntag- je nachdem, was die Hausordnung vorsieht- spätestens aber am Samstag um 22 Uhr beginnt und in der Nacht von Sonntag auf Montag frühestens um 6 Uhr endet, darf mindestens von Samstag 22 Uhr bis Montag 6 Uhr nicht gebohrt werden.
2. Absprache mit den Nachbarn führt oft zum Ziel
Auch wenn das Bohren am Sonntag gegen die Hausordnung verstößt, ist es stets einen Versuch wert, vorab mit den Nachbarn, die sich durch das Bohren gestört fühlen könnten, das Gespräch zu suchen. Denn auch hier gilt, „der Ton macht die Musik“. Viele Nachbarn sind durchaus bereit, im Ausnahmefall auch sonntags gewisse Störungen hinzunehmen, wenn sie vorab über Grund und voraussichtliche Dauer der Störung informiert und um Entschuldigung gebeten werden. Oft ist es gar nicht ausschließlich der Lärm, sondern auch die durch das sonntägliche Bohren zum Ausdruck kommende Rücksichtslosigkeit, die den Nachbarn verärgert. Signalisiert der Mieter, dass er die Belange seiner Nachbarn ernst nimmt und sich der von ihm ausgehenden Störung bewusst ist, wird er auf deutlich weniger Widerstand stoßen, als es der Fall wäre, wenn er unangekündigt zur Bohrmaschine greift. Macht der Nachbar Zugeständnisse, wird er dabei wohl auch im Hinterkopf haben, dass er selbst auch einmal in eine Situation geraten kann, in der er auf das Wohlwollen seines Nachbarn angewiesen ist. In der Hoffnung, dann mit dessen Entgegenkommen rechnen zu können, erklärt sich so mancher Nachbar durchaus einverstanden.
Droht keine Beschwerde durch die betroffenen Nachbarn, wird das Bohren am Sonntag in der Regel keine Konsequenzen für den Mieter haben, auch wenn eine unzulässige Ruhestörung vorliegt. Insoweit gilt der altbewährte Grundsatz „Wo kein Kläger, da kein Richter“.
3. Unzulässiges Bohren am Sonntag – Diese Konsequenzen drohen dem Mieter
Doch auch wenn der Mieter im Falle eines einmaligen unzulässigen Bohrens am Sonntag nicht um den Bestand seines Mietverhältnisses fürchten muss, kann ihn dieses teuer zu stehen kommen. Bringt der gestörte Nachbar die Ruhestörung zur Anzeige, hat die zuständige Verwaltungsbehörde gem. § 117 OwiG die Möglichkeit, eine Geldbuße von bis zu fünftausend Euro zu verhängen, wenn der durch das Bohren verursachte Lärm geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.
Anders als für andere Lärm verursachende Aktivitäten in der Mietwohnung, besteht für das Bohren in der Regel nur sehr selten ein Bedürfnis. Bei Ruhestörungen durch Bohren am Sonntag wird es sich daher in erster Linie um Einzelfälle handeln. Kommt es aber doch zu weiteren vergleichbaren Vorfällen innerhalb weniger Monate, hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob der Vermieter berechtigt ist, das Mietverhältnis durch eine Kündigung zu beenden. Dies wird nur selten der Fall sein. Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist gem. §§ 543 Abs.1, 569 Abs.2 BGB möglich, wenn der Mieter durch das Bohren den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Vermieter nach Abwägung aller widerstreitenden Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Eine ordentliche fristgerechte Kündigung setzt gem. § 573 Abs.2 Nr.1 BGB voraus, dass der Mieter schuldhaft handelt und sich seine Pflichtverletzung als nicht unerheblich darstellt. Die Einstufung der Pflichtverletzung als erheblich kann sich insbesondere auch daraus ergeben, dass der Mieter eine zuvor vom Vermieter ausgesprochene Abmahnung ignoriert hat (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2007 – VIII ZR 145/07).
Erleidet der Vermieter durch das unzulässige Bohren einen Vermögensschaden, was z.B. der Fall sein kann, wenn ein anderer Mieter, der sich durch das Bohren gestört fühlt, unter den Voraussetzungen des § 536 BGB die Miete mindert, muss der Mieter, der durch sein Bohren das Minderungsrecht herbeigeführt hat, dem Vermieter diesen Schaden ersetzen.
4. Was kann der Mieter tun, wenn der Nachbar sonntags bohrt?
Zeigt sich der Nachbar nicht einsichtig, kann der Mieter, der sich durch das Bohren am Sonntag gestört fühlt, seinen Nachbarn – wie bereits im vorangegangenen Abschnitt erwähnt- anzeigen und hoffen, dass dieser durch ein Bußgeld davon abgehalten wird, in Zukunft erneut sonntags zu bohren. Oft schrecken Mieter jedoch davor zurück, ihren Nachbarn den Behörden auszuliefern.
Daher rücken die Rechte in den Mittelpunkt, die dem Mieter gegenüber dem störenden Nachbarn auf der einen und gegenüber dem Vermieter auf der anderen Seite zustehen.
Bohrt der Nachbar sonntags, und ist der Mieter damit nicht einverstanden, liegt eine durch verbotene Eigenmacht verursachte Besitzstörung vor mit der Folge, dass der Mieter von seinem Nachbarn gem. § 862 BGB Unterlassung verlangen kann.
In der Regel wenden sich Mieter jedoch lieber an ihren Vermieter, um die unmittelbare Auseinandersetzung mit dem Nachbarn zu vermeiden. Und dies nicht zu Unrecht. Denn zu der Pflicht des Vermieters aus § 535 Abs.1 S.2 BGB, die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten, gehört es auch, störende Nachbarn zur Ruhe zu veranlassen.
Auch an Gewährleistungsrechte sollte der Mieter denken. Ein einmaliger Vorfall löst zwar noch keine Gewährleistungsrechte des Mieters gegenüber dem Vermieter aus. Wiederholen sich die Ruhestörungen am Sonntag jedoch, kann je nach den Umständen des Einzelfalls ein Recht zur Minderung der Miete gem. § 536 BGB bestehen. Voraussetzung hier ist jedoch, dass eine nicht nur unerhebliche Herabsetzung der Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch vorliegt.
Unbedingt beachten sollte jeder Mieter, der sich durch seinen Nachbarn gestört fühlt, dass er die Ruhestörung unverzüglich dem Vermieter anzeigen muss, um nicht den Verlust seiner Gewährleistungsrechte gem. § 536c Abs.2 S.2 BGB zu riskieren.
5. Fazit und Zusammenfassung
- Das Bohren am Sonntag in einer Mietwohnung ist durch die Hausordnung in der Regel ganztägig verboten.
- Eine Missachtung des Verbots, am Sonntag zu bohren, bleibt jedoch grds. folgenlos, wenn diese im Einvernehmen mit den Nachbarn erfolgt.
- Stößt die Ruhestörung auf Widerstand bei den Nachbarn, muss der Mieter mit Konsequenzen rechnen, die von einer Abmahnung durch den Vermieter über ein Bußgeld bis hin zur Kündigung des Mietverhältnisses reichen können.
- Der in seiner Ruhe gestörte Mieter kann von seinem Nachbarn Unterlassung verlangen, sich aber auch an seinen Vermieter wenden, der verpflichtet ist, alles ihm Mögliche zu unternehmen, um weitere Ruhstörungen zu verhindern.
- Führt wiederholtes sonntägliches Bohren zu einer nicht nur unerheblichen Herabsetzung der Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch, kann der Mieter gem. § 536 BGB die Miete mindern, es sei denn, er hat es unterlassen, die Ruhestörungen dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen und diesem war es aus diesem Grund nicht möglich, Abhilfe zu schaffen.
27.06.2021 - 15:34
Hallo,
danke für diese Informationen. Die Klärung bzw. Beanstandung sonntäglichen Bohrens ist erschwert, wenn diese Ruhestörung von einziehenden neuen Wohnungseigentümern ausgeht, und wenn die vom sonntäglichen Bohrlärm betroffenen Nachbarn im Hause “nur” Mieter sind.
Im konkreten Fall hatte eine junge Frau in Norddeutschland ihre Möbel/Hausrat am Samstag in einen Umzugswagen verladen, und traf mit Helfern am Sonntag in ihrer neuen Eigentumswohnung in Frankfurt/Main ein. Nur durch Zufall erhielt eine Mieterin, die direkt über der Einzugswohnung wohnt, von jemand von der Hausverwaltung den Hinweis, dass es am Wochenende “etwas laut” wird. Es ist in Frankfurt/Main sozusagen üblich, dass einziehende junge Wohnungsnachbarn(Mieter oder Wohnungs-eigentümer) zwischen 20 und 30 Sonntags beim Einzug einfach losbohren, manchmal auch mehrere Stunden, ohne jemandem Bescheid zu sagen oder zu fragen. Ebenso wie sie
am Wochenende im Sommer in Frankfurt/Main gelegentlich nachts um 03 Uhr auf ihre Balkone setzen und laut grölend und lachend Party machen. Sie grüßen auch ungern.
Wohnungseigentümer der ab 1980 geborenen Generationen setzen sich gern über Läremregeln hinweg, weil sie sich höher dünken als “ordinäre” Mieter.
Freundlichen Gruß
Rainer