Ist eine Wohnung vermietet, ist der Vermieter nicht daran gehindert, diese zu veräußern. Auch der Mieter erleidet durch eine Veräußerung zumindest keine rechtlichen Nachteile. § 566 Abs.1 BGB bestimmt nämlich, dass im Falle der Veräußerung vermieteten Wohnraums, die nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten erfolgt, der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten eintritt. Übersetzt heißt dies, der Erwerber wird neuer Vermieter des Mieters.
Das Mietverhältnis wird im Übrigen unverändert mit dem Erwerber fortgeführt. Tritt an die Stelle des bisherigen Eigentümers der Erwerber als Vermieter, bedeutet dies zwangsläufig auch, dass dem Erwerber nun insbesondere die Ansprüche auf Zahlung der Miete zustehen. Weiß der Mieter nichts von der Veräußerung der Wohnung, wird er die Miete verständlicher Weise weiter an den Veräußerer, seinen ehemaligen Vermieter zahlen.
Unabhängig von der umstrittenen Frage, ob der Mieter durch seine in Unkenntnis des Eigentumsübergangs erfolgte Zahlung an den bisherigen Eigentümer auch dem neuen Eigentümer gegenüber von seiner Zahlungspflicht frei wird, sollte in jedem Fall vermieden werden, dass nachträglich eine Rückabwicklung vorgenommen werden muss, sei es unter Einbeziehung des Mieters oder allein zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber.
Dies kann dadurch vermieden werden, dass dem Mieter der Eigentümerwechsel frühzeitig mitgeteilt und dieser aufgefordert wird, die Miete ab einem genau bezeichneten Zeitpunkt an den Erwerber zu zahlen.
Bzgl. dieses Zeitpunktes ist Folgendes zu beachten:
Der Eintritt des Erwerbers in die mietvertraglichen Rechte und Pflichten erfolgt zwar erst mit dessen Eintragung im Grundbuch. Im Verhältnis zwischen Alt- Eigentümer und Erwerber stehen die Nutzungen der Wohnung, wozu auch die Mieterträge zählen, jedoch gem. § 446 BGB bereits ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Wohnung an den Erwerber Letzterem zu. Um den Erwerber in die Lage zu versetzen, die Miete auch im Außenverhältnis gegenüber dem Mieter von diesem verlangen zu können, wird in der Regel bereits im Kaufvertrag geregelt, dass der Verkäufer den Käufer ermächtigt und ihm Vollmacht erteilt, sämtliche Ansprüche und Rechte aus dem Mietverhältnis bereits ab der Übergabe der Wohnung an den Käufer geltend zu machen. Als Zeitpunkt, ab dem der Mieter die Miete an de Erwerber zu zahlen hat, sollte daher in der an den Mieter gerichteten Mitteilung derjenige der Übergabe angegeben werden.
Die Mitteilung sollte durch den bisherigen Eigentümer erfolgen. Einer Mitteilung durch den (vermeintlichen) Erwerber wird der Mieter zu Recht nicht ohne Weiteres Glauben schenken.
Vorlage für eine Mitteilung des Eigentümerwechsels an den Mieter durch den Veräußerer
Folgende Vorlage können Alt- Eigentümer, die ihre vermietete Immobilie veräußert haben, für eine an den Mieter gerichtete Mitteilung über den Eigentümerwechsel verwenden:
…………………………..
……………………………
(Name und Adresse des bisherigen Vermieters/
der bisherigen Vermieter)
…………………………..
……………………………
(Name und Adresse des Mieters/
der Mieter)
…………, den…………
Betreff: Veräußerung der Wohnung …………… (genaue Bezeichnung der Wohnung)
Sehr geehrte(r) Frau / Herr ………………….
hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich die o. g. Wohnung mit Vertrag vom……….an Frau / Herrn ………….verkauft habe. Die Eintragung von Frau / Herrn im Grundbuch wird in Kürze erfolgen. Da Frau / Herrn…….. die Nutzungen der Wohnung, und damit auch die Mieterträge bereits ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Wohnung zustehen, habe ich Frau / Herrn…… ermächtigt und ihr / ihm Vollmacht erteilt, sämtliche Ansprüche und Rechte aus dem Mietverhältnis bereits ab der Übergabe der Wohnung an ihn /sie geltend zu machen.
Ich fordere Sie deshalb auf, die Miete ab dem ……………… an Frau / Herrn …………… zu zahlen. Deren / dessen Bankverbindung lautet:
Kreditinstitut ………………………… IBAN: ………………………… BIC …………………………
Ich weise Sie darauf hin, dass Sie ab dem……….durch eine an mich geleistete Mietzahlung nicht mehr von Ihren Verpflichtungen frei werden.
Mit freundlichen Grüßen
____________________________
Unterschrift des/ der Vermieter(s)
12.09.2017 - 13:00
Sehr geehrter Herr Hundt,
besteht bei Ihnen die Möglichkeit in einer persönlichen Besprechung Fragen zu stellen?
Mit freundlichen Grüßen
B.Schauland
12.09.2017 - 15:28
Hallo Herr Schauland,
Sie können hier gerne kommentieren. Ich kann Sie aber nicht persönlich beraten – wenden Sie sich dazu am besten an einen Anwalt.
Viele Grüße
Dennis Hundt
12.02.2018 - 09:21
Mich würde interessieren, was dieser Satz genau bedeutet:
“Ich weise Sie darauf hin, dass Sie ab dem……….durch eine an mich geleistete Mietzahlung nicht mehr von Ihren Verpflichtungen frei werden.”
Welches Datum ist hier einzutragen? Das Datum der letzten Mietüberweisung an den alten Eigentümer?
Mit freundlichen Grüßen
T. Ackermann
27.05.2018 - 11:41
Sehr geehrter Herr Hundt,
die von mir angemietete Wohnung wurde verkauft. Nun stellt sich mir die Frage, welche Form der Mitteilung rechtswirksam ist. Leider finde ich nur Konjunktiv-Konstruktionen, wie “sollte durch den bisherigen Eigentümer…” und unpräzise Aussagen wie “dem Mieter der Eigentümerwechsel frühzeitig mitgeteilt und dieser aufgefordert wird, die Miete ab einem genau bezeichneten Zeitpunkt an den Erwerber zu zahlen”.
Bislang habe ich lediglich eine SMS vom Makler (von meiner Noch-Vermieterin beauftragt) erhalten, in der er mit mitteilt, die Wohnung sei verkauft. Da die drei ernsthaften Interessenten alle bereits bei den Besichtigungen Eigenbedarf erwähnt haben, stellt sich mir die Frage, welche Form die Mitteilung an den Mieter haben muss: genügt die Textform oder bedarf es der Schriftform? Muss zwingend der bisherige Eigentümer informieren oder darf dies auch der von ihm beauftragte Makler oder gar der neue Eigentümer?
Mit freundlichen Grüßen
C. Niets
28.05.2018 - 06:12
Hallo Christian,
in der Praxis werden Sie vom alten und vom neuen Eigentümer angeschrieben und bekommen die Info, wer ab wann der neue Eigentümer sein wird. Wenn diese Aufgabe ein Dritter übernimmt, sollten Sie sich die Vollmacht zeigen lassen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
01.11.2018 - 13:31
Hallo Dennis,
in meinem Fall ist es nun so, dass ebenso ein Wohnungsverkauf meiner Mietwohnung stattfand.
Der Verkaeufer ist aufgrund einer Krankheit fast blind. Der Kaeufer fordert nun via Mail von mir die Zahlung der Miete auf sein Konto. Einen Kaufvertrag oder Grundbuchauszug habe ich nie gesehen.
Ich hatte den Kaeufer aufgefordert mir die Kontoaenderung mit Unterschrift zu bestaetigen, allerdings verweigert er dies.
Der Kaeufer meint ich solle beim Verkaeufer anrufen und mir alles bestaetigen lassen.
(Ich bin verwundert, dass man solche Dinge nicht beim Notar geklaert hat.)
Falls die Angaben in der E-Mail falsch sind, wer haftet dann?
Kann ich hier auf schriftform bestehen oder muss ich mich hier mit wackliger textform abfertigen lassen?
Ausserdem schickte der Kaeufer die E-Mail am 30.10. 23 Uhr und forderte die Miete solle am 1.11. (Feiertag) dann auf seinem Konto sein.
Viele Gruesse,
Alexander Elgert
01.11.2018 - 13:37
Hallo Alexander,
ich würde mir solche Änderungen immer in Schriftform von beiden Seiten (alter/neuer Eigentümer) bestätigen lassen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
03.08.2018 - 15:05
Sehr geehrter Herr Hundt,
Sie schreiben: “Die Mitteilung sollte durch den bisherigen Eigentümer erfolgen” Welche Pflchten diesbezüglich hat aber der SE-Verwalter, der bisher im Auftrag des Alteigentümers tätig war?
MfG
Torsten Stein
07.08.2018 - 10:15
Hallo Torsten,
Rechte und Pflichten sind weitestgehend frei im Verwaltervertrag geregelt. Die meisten Hausverwaltungen übernehmen die Mitteilung an den Mieter anstandslos – weil i.d.R. auch die Verwaltung endet.
Viele Grüße
Dennis Hundt
20.08.2018 - 18:37
Guten Tag Herr Hundt,
Mein Vater ist leider verstorben und ich habe ein Mehrfamilienhaus geerbt, dass vermietet ist.
In den Wohnungen war ich sicher 15Jahre nicht mehr, wie kann ich vorgehen, dass ich die Wohnungen besichtigen darf?
Besten Dank für ihre Antwort!
Elena Lamm
21.08.2018 - 07:27
Hallo Elena,
stellen Sie sich bei den Mietern als neue Eigentümerin vor und vereinbaren Sie Besichtigungstermine.
Viele Grüße
Dennis Hundt
26.11.2018 - 09:51
Sehr geehrter Herr Hundt,
ich habe vor rund einer Woche ein kleines Mehrfamilienhaus verkauft (Vertragsunterzeichnung), jedoch mit Lasten/Nutzenübergabe Mitte 2019. Es wäre also noch genügend Zeit die Mieter rechtzeitig über den neuen Eigentümer zu informieren.
Meine Frage:
Besteht für mich als Verkäufer die Pflicht, die Mieter schon vorher über den Verkauft zu informieren?
Besten Dank für Ihre Antwort!
Dirk Rabuske
26.11.2018 - 10:13
Hallo Dirk,
ich würde die Mieter rechtzeitig und in Absprache mit dem zukünftigen Eigentümer informieren. Das muss m.E. nicht mit mehreren Monaten Vorlauf passieren.
Viele Grüße
Dennis Hundt
26.11.2018 - 10:30
Danke Dennis für die schnelle Antwort!
Viele Grüße
Dirk
28.12.2018 - 07:23
Sehr geehrter Herr Hundt,
unsere Mietwohnung wurde vom Eigentümer vermutlich verkauft. Im Juni fand eine Besichtigung mit einem potenziellen Käufer statt. Zur Bekanntgabe des Verkaufs war ich im 9. Monat schwanger und der Nestbau gefährdet. Bis heute wurde uns nicht mitgeteilt, ob der Verkauf stattgefunden hat oder nicht, was zu einer dauerhaften gesundheitlichen Belastung führte.
In wie weit besteht die Pflicht dem Mieter den Verkauf bzw. Eigentümerwechsel mitzuteilen?
Herzlichen Dank.
30.05.2019 - 10:43
Hallo!
muss mich der bisheriger Vermieter über die Absicht die Mietwohnung zu verkaufen oder auf neuen Miteigentümer zu übertragen, unbedingt schriftlich informieren, oder reicht es wenn sich ein neuer Eigentümer vorstellt mit Verweis auf den bisherigen Mietverhältniss, er sei jetzt der neue Eigentümer.
Der neue Eigentümer trägt denselben Nachnamen, kommt also aus der selben Familie.
Vielen Dank.
03.06.2019 - 05:35
Hallo Anja,
zur gegenseitigen Absicherung informieren der neue und der alte Vermieter/Eigentümer den Mieter gleichzeitig. Sie sollten auf eine Bestätigung Ihres alten Vermieters bestehen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
07.08.2019 - 18:35
Sehr geehrter Herr Hundt,
mir stellt sich aktuell folgende Situation. Ich habe einen Mietvertrag mit Person A abgeschlossen. Jetzt bekomme ich von Person B eine Kündigung des Mietvertrages. Ich wurde vor ca. 3 Jahren formlos von Person A darüber informiert, dass die Miete folgend auf ein anderes Konto überwiesen werden soll. Der Inhaber des neuen Kontos ist eine GbR zwischen Person A und B. Ist diese Information der ausreichend dafür, dass die von Person B geschriebene Kündigung rechtlich wirksam ist?
Viele Grüße und vielen Dank schon im Voraus
Marcus
09.08.2019 - 09:14
Hallo Marcus,
ich würde die Sachlage in den Fall rechtlich prüfen lassen. Die Frage ist, ob Ihnen der Eigentümerwechsel korrekt mitgeteilt wurde und ob die neuen Eigentümer überhaupt im Grundbuch eingetragen sind. Den Nachweis der Eintragung würde ich an Ihrer Stelle anfordern.
Viele Grüße
Dennis Hundt
27.01.2020 - 09:40
Sehr geehrter Herr Hundt,
ich bin Mieter einer Wohnung welche zum Verkauf steht. Diese wurde geschätzt und zum Verkauf angeboten. Nun möchten potenzielle Käufer sich die Wohnung anschauen. Bin ich verpflichtet die eventuellen neuen Wohnungskäufer in meine Wohnung zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen und vielen Dank für die Antwort im Voraus
Uwe Schirmer
28.01.2020 - 14:40
Hallo Uwe,
Sie werden angemessene Besichtigungen dulden müssen. Mehr auch hier: https://www.mietrecht.org/mietvertrag/10-mieterfragen-eigentuemerwechsel/
Viele Grüße
Dennis Hundt
25.03.2021 - 14:54
Sehr geehrter Herr Hundt,
vielen Dank für Ihr Kommentarangebot.
Nach ein Immobilienüberschreibung vor mehreren Jahrzehnten an eine
Eigentümergemeinschaft (hier 3) ist nun der Überschreiber und Nießbrauchsrechtinhaber
zu Lebzeiten verstorben.
Muss die Eigentümergemeinschaft die Mieter über die neuen Umstände informieren, und
wenn ja in welchem Umfang?
Für Ihre Mühe im voraus vielen Dank.
MfG
Jörg Hense
25.03.2021 - 19:28
Hallo Jörg,
informieren Sie die Mieter über die Änderung und stellen Sie sich Eigentümergemeinschaft entsprechend als Vermieter vor.
Viele Grüße
Dennis Hundt
25.03.2021 - 20:05
Vielen Dank für die Blitzantwort Herr Hundt!
Leider ist ein gemeinschaftliches Handeln wg. zerrüttetem Verhältnis
z. Zt. nicht möglich.
Deshalb versuche ich mich über meine Pflichten als Miteigentümer zu informieren.
Trotzdem nochmal vielen Dank!
MfG Jörg Hense
10.07.2021 - 14:22
Sehr geehrter Herr Hundt,
wir haben ein vermietetes Einfamilienhaus gekauft. Die Mieter bewohnen das Haus bereits seit 14 Jahren.
In dieser Zeit hat es keine Mieterhöhung gegeben (das nur am Rande) und nach unserer Kenntnis auch keine Nebenkostenabrechnung.
Die im Mietvertrag vereinbarten Nebenkosten beziehen sich nur auf die städtischen Gebühren und den Schornsteinfeger. Die Umlage weiterer Kosen wie z. B. Grundsteuer und Gebäudeversicherung gehen aus dem Mietvertrag nicht hervor.
Welche Möglichkeit haben wir (neben der geplanten Mietanpassung gem. Mietpreisspiegel) zukünftig auch die üblichen Nebenkosten abzurechnen?
Gruß
Sabine
12.07.2021 - 11:53
Hallo Sabine,
Sie können nur die Nebenkosten umlegen, deren Umlage im Mietvertrag vereinbart wurde. Einziger Ausweg: die einvernehmliche Anpassung des Mietvertrages.
Viele Grüße
Dennis Hundt
16.11.2021 - 09:49
Sehr geehrter Herr Hundt,
vielen Dank für Ihre umfassenden Informationen auf dieser Seite und Ihre Kommentarfunktion.
Ich habe nur eine Frage: nach einem Vermieterwechsel, der auch dem Mieter schriftlich mitgeteilt wurde, ist dann noch ein Ergänzung im bestehenden Mietvertrag notwendig? Muss also der neue Vermieter auch noch auf dem Schriftstück unterschreiben, z.B. noch mit dem Datum der Veräußerung oder einem kurzen Satz zur Eigentumsübergabe?
Vielen Dank und Grüße
Bertold Schmaler
16.11.2021 - 12:13
Hallo Bertold,
der Mietvertrag muss nicht ergänzt oder geändert werden. Der alte und der neue Eigentümer bestätige jeweils den Eigentumswechsel.
Viele Grüße
Dennis Hundt
03.01.2022 - 14:45
Sehr geehrter Herr Hundt, vielen Dank für Ihre zahlreichen Informationen. Ich habe eine Frage, meine gemietet Wohnung wurde verkauft, aber ich wurde weder vom alten, noch neuen oder der gleichgeblieben Hausverwaltung darüber informiert, lediglich ein Mieterhöhungsersuch liegt nun von seitens der Hausverwaltung vor, die den mutmaßlichen neuen Eigentümer vertritt. Ist es rechtlich nötig oder lediglich nur höflich, den Eigentümerwechsel mir als Mieterin anzuzeigen? Kann ich den Mieterhöhungsersuch ignorieren (obwohl die Gründe auf dem gültigen Mietspiegel durchaus gerechtfertigt sind), da ja ein mir unbekannter Vermieter/Eigentümer von der Hausverwaltung genannt wurde? Oder ist das zwar unhöflich, aber rechtens, wenn die Hausverwaltung den Mieterhiöhungsersuch mit neuem Vermieternamen schickt
?
Alles Gute für Ihr Jahr 2022 und herzliche Grüße
Sylvia Halbach
03.01.2022 - 16:28
Hallo Sylvia,
ich würde auf die Hausverwaltung zugehen und um Nachweis bitten, für wen die Hausverwaltung arbeitet / wen die Hausverwaltung vertritt.
Viele Grüße
Dennis Hundt
18.04.2022 - 08:19
Hallo Herr Hundt,
ich bin seit 16,5 Jahren Mieterin in einem Mehrfamilienhaus. Es gab bis Ende Januar auch nie Probleme im Mietverhältnis und wir Mieter hatten ein eher freundlschaftliches Verhältnis zum Vermieter. Unser Haus wurde nun verkauft. Die erste Info dazu haben wir Ende Januar über einen Makleranruf am Wochenende erhalten, der kurzfristig für 3 Tage später einen Besichtigungstermin vereinbaren wollte. Bis dahin keinerlei Andeutungen zu Verkaufsabsichten durch unseren Vermieter. Mein bisheriger Vermieter und Eigentümer ist als Privatperson eher geschäftsunerfahren. …Der Käufer eher das Gegenteil.
Am 06.04.2022 lag ein Schreiben vom alten Vermieter im Briefkasten.
[…] Btr.:Mieteinstellung zum 30.4.2022
Bitte nur noch die Miete für April auf mein Konto der Kreissparkasse xxxxxxxxxxx überweisen.
Ab den 1.5.2022 habe ich mein Haus, (Adresse unseres Hauses)
an Herrn (Name und Privatadresse des Käufers) verkauft. […]
Mehr Angaben liegen uns nicht vor. Was mein Vermieter ‘meint’ ist schon klar, nur wann nun welche Rechte auf wen übergehen sind nicht eindeutig. Er hat auch keine Bankverbindung des neuen Eigentümers angegeben.
Am 16.04.2022 lag wieder ein Umschlag im Briefkasten. Dem Anschein nach vom “Käufer” eingeworfen: Ein neuer Mietvertrag gültig ab 01.05.2022, als Vermieter ist eine Immobilien-GmbH eingetragen, unterschrieben als Vermieter mit Datum 14.04.2022 von dem von meinem bisherigen Vermieter angegebenen Käufer. Ohne ein erklärendes Anschreiben, nur mit einer Visitenkarte (Geschäftiche VK des neuen Eigentümers, Gebietsleiter eines Finanzdienstleistungsunternehmens) und ein Post-It mit der Bitte, den Mietvertrag “ausgefüllt” bis zum 22.04.2022 zurückzusenden. In dem Mietvertrag ist als Kontoinhaber für die Mietzahlungen ebenfalls die GmbH mit IBAN angegeben.
Nach kurzer Recherche haben wir festgestellt, dass diese Immobilien GmbH 5 Tage nach Besichtigung des damaligen “Kaufinteressenten”, am 17.02.2022 angemeldet und am 04.03.2022 erfolgte die
Handelsregisterbekanntmachung. Geschäftsführer ist der “Käufer”.
Natürlich betrachten wir den neuen Mietvertrag als gegenstandslos gem. §566 Abs.1 BGB.
Aber wie verhalten wir uns jetzt mit der Mietzahlung? Selbstverständlich wollen wir Mieter wie bisher weiterhin (die bisher vereinbarte ) Miete fristgerecht überweisen. Aber an wen? An die IBAN der GmbH? Da haben wir Mieter Bauchschmerzen mit…
Viele Grüße,
Carola Tieck
19.04.2022 - 16:33
Hallo Carola,
erfragen Sie beim Verkäufer und ein Käufer ob die GmbH als juristische Person oder der Geschäftsführer als Privatmann Eigentümer(in) wurde. Ich bin sicher, beide Parteien werden bereitwillig Auskunft erteilen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
17.08.2022 - 02:20
Hallo Herr Hundt,
scheinbar wurde unsere Mietwohnung verkauft und der neue Eigentümer ist laut mündlicher Aussage auch bereits im Grundbuch eingetragen. Die Verkäuferin, also unsere eigentliche oder vorherige Vermieterin, mietet nun ihrerseits einen Teil des Hauses, der unter anderem auch unsere Wohnung umfasst. Sie hat bereits mehrfach angekündigt, dass sie uns einen Untermietvertrag für diese Situation vorlegen möchte und wir haben ihr immer wieder gesagt, dass aus unserer Sicht grundsätzlich nichts dagegen sprechen sollte, dass wir den unterschreiben. Bisher wurde das jedoch nie konkret.
Nachdem uns der Käufer heute auf unsere Nachfrage gesagt hat, dass er bereits im Grundbuch eingetragen ist, sind wir nun verunsichert, wie wir die Miete von nun an zahlen sollen. Weiter an die Verkäuferin zu zahlen, obwohl wir nun wissen, dass sie gar nicht mehr unsere Vermieterin ist, erscheint uns unklug. Wir gehen nicht davon aus, dass sie uns die gezahlte Miete zurück erstatten wird, sollte der Käufer die Miete seinerseits von uns einfordern. Wir überlegen daher, erstmal die Mietzahlungen (kommentarlos) einzustellen und solange keine Miete zu zahlen, bis vom neuen Eigentümer eine Zahlungsaufforderung kommt.
Der neue Eigentümer kündigte zudem heute an, dass wir schnellstmöglich einen Untermietvertrag unterschreiben sollen, da er für uns sonst zeitnah die Miete erhöhen würde. Wir haben aber einen Zeitmietvertrag, der im Mai ausläuft. Die Konditionen dieses Vertrags kann der neue Vermieter doch nicht einfach ändern, oder?
Vielen Dank für die Kommentarfunktion und Ihre hilfreichen Antworten!
Simone R.
17.08.2022 - 07:46
Hallo Simone,
Sie sind Mieter des neuen Eigentümers geworden. Dieser ist nahtlos in die Fußstapfen des alten Vermieter eingetreten. Erfragen Sie nachweißlich die neue Bankverbindung zur Zahlung des Miete beim neuen Eigentümer. Alle anderen Konstruktionen sollten Sie vorab rechtlich bewerten lassen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
02.11.2022 - 14:13
Guten Tag Herr Hundt,
meine Frage erweitert das Thema etwas, ich hoffe, Sie können mir trotzdem helfen.
Meine gemietete Doppelhaushälfte wurde zum 1.11. verkauft, sowohl Käufer und Verkäufer haben mich ordnungsgemäß informiert.
Jetzt wollen beide Parteien aber die Zählerstände für Gas, Wasser und Strom haben, obwohl ich für ALLES selbst Verträge abgeschlossen habe. Das habe ich den Käufern auch schon mitgeteilt, sie wollen die Daten aber trotzdem haben. Ich befürchte, dass dann doch irgendwas neu angemeldet wird und ich Ärger mit den Versorgern bekomme. Etwas ähnliches ist mir nämlich schon mal passiert.
Muss ich die Daten angeben?
Velen Dank im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen
Kirsten Biederbick
02.11.2022 - 17:20
Hallo Kirsten,
die Erfassung der Zählerstände zum Datum der Übergabe zwischen Verkäufer und Käufer ist Standard und vermutlich ganz einfach im Kaufvertrag so verankert.
Viele Grüße
Dennis Hundt
09.01.2024 - 13:11
Guten Tag Herr Hundt,
vielen Dank, dass Sie durch die Kommentarfunktion Fragen zulassen.
Mich würde interessieren, ob man dem Mieter schriftlich anzeigen muss, dass die Immobilie einen neuen Eigentümer hat, auch wenn sich durch den eigetragenen Nießbrauch im Außenverhältnis nichts verändert hat (Nutzen und Lasten sowie Ansprechnpartner sind gleich geblieben).
Viele Grüße
C. Müller
10.01.2024 - 11:23
Hallo C Müller,
danke für Ihre Lob und für Ihre Frage. Ich kann Ihnen bei der Frage leider nicht helfen. Ich sehe aber kein Problem, warum man dem Mieter nicht schreiben sollte, dass der Eigentümer gewechselt hat, aber sich über den Nießbrauch an seinem Mietverhältnis nichts ändert.
Viele Grüße
Dennis Hundt
08.04.2024 - 18:52
Hallo Herr Hundt, vielen Dank für die Möglichkeit der Kommentar-Funktion.
In meinem speziellen Fall hätte ich gerne gewusst, ob dem Erwerber der Wohnung vertragliche Rechte zustehen, wenn mich weder Erwerber oder ehem. Besitzer über den Eigentümerwechsel informiert haben. Viele Grüße Katja
08.04.2024 - 19:07
Hallo Katja,
kommt der neue Eigentümer mit möglichen Forderungen auf Sie zu, sollten und müssen sich bei bei Ihrem letzten bekannten Eigentümer wenden und nach der Rechtmäßigkeit erkundigen.
Viele Grüße
Dennis Hundt