Fahrradleichen bereits ausgezogener Mieter, verrostete kaputte Fahrräder und alle möglichen Fahrradersatzteile — Ergebnis: Der Fahrradkeller ist kaum noch nutzbar, weil er mit alten Fahrrädern zugestellt ist. Doch, was kann man als Vermieter tun? Entrümpeln? Den Sperrmüll rufen? – Ganz so einfach geht das nicht, denn auch Fahrradleichen oder kaputte Fahrräder sind grds. fremde Fahrräder. Vermieter können diese nicht ohne Weiteres entsorgen. Passt man als Vermieter nicht auf, macht man sich ganz schnell schadensersatzpflichtig.
Der nachfolgenden Artikel erklärt für Vermieter, was zu beachten ist, wenn der Fahrradkeller im Mietshaus entrümpelt werden soll.
Inhalt: Fremdes Fahrrad / Fahrradleichen entfernen – Was müssen Vermieter beachten?
I. Entsorgung mit Aushang ankündigen
II. Aufforderung zur Kennzeichnung von Fahrrädern die nicht entsorgt werden sollen
III. Kosten der Entrümpelung des Fahrradkellers umlegen
IV. Vermietertipp: Zukünftige Fahrradleichen vermeiden mit Nutzungsordnung für Fahrradkeller
I. Entsorgung mit Aushang ankündigen
Bevor Vermieter die fremden Fahrräder oder Fahrradleichen ihrer Mieter entsorgen dürfen, müssen Sie sicherstellen, dass Sie entweder die Erlaubnis der Eigentümer zur Entsorgung haben oder es keine Eigentümer mehr gibt. Herrenlose Fahrräder die sich im Fahrradkeller, Hinterhof oder Fahrradschuppen befinden, kann der Vermieter als Sperrmüll entsorgen.
Bei der Entscheidung, ob ein Fahrrad herrenlos ist oder Müll darstellt, sollten Vermieter aber nicht vorschnell handeln, denn am Ende sind Sie dafür verantwortlich, wenn Sie fremde Fahrräder oder Fahrradleichen gegen den Willen der Eigentümer entfernen. Stellt sich z.B. heraus, dass ein Fahrrad nicht — wie vom Vermieter angenommen — herrenlos ist, haftet der Vermieter auf Schadensersatz. Selbst nach Auszug zurückgelassene Fahrräder dürfen nicht einfach entsorgt werden dürfen. Wenn der Eigentümer eines Fahrrades erst kürzlich ausgezogen ist, erfahren Sie hier wie in diesem Fall vorzugehen ist: Zurückgelassene Gegenstände des Mieters nach Auszug – Entsorgen oder nicht?
Schuldhaftes Verhalten eines Entrümpelungsunternehmens oder des Hausmeisters muss sich der Vermieter nach § 278 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wie eigenes zurechnen lassen.
Damit es nicht zu einer Schadensersatzpflicht kommt ist die Entrümpelung anzukündigen. Vermieter sollten einen Hinweis aushängen, in dem Sie allen Mietern Ihr Vorhaben deutlich machen:
Es ist anzugeben,
- wann und wo, welche Fahrräder entsorgt werden sollen;
- wie und bis wann die Mieter alle Fahrräder die nicht entsorgt werden sollen, Kennzeichnen sollen.
Außerdem ist von dem Vermieter dafür zu sorgen, dass alle Mieter den Aushang rechtzeitig erhalten bzw. davon Kenntnis erlangen. Ist ein Mieter z.B. im Urlaub und kann daher sein Fahrrad nicht kennzeichnen, haftet der Vermieter im Einzelfall dafür auf Schadensersatz, wenn er das Fahrrad entfernen lässt — trotz Aushang und Aufforderung zur Kenntlichmachung.
II. Aufforderung zur Kennzeichnung von Fahrrädern die nicht entsorgt werden sollen
In dem Aushang über die geplante Entrümpelung des Fahrradkellers ist unbedingt eine Aufforderung an die Mieter aufzunehmen, dass alle Fahrräder die nicht gekennzeichnet sind, entsorgt werden. Hier kann man entweder bereits vorgefertigte Hinweisschilder an die Mieter austeilen, die diese nur noch an die Räder hängen oder genau beschreiben, wie die Kennzeichnung erfolgen soll. Ein Muster dazu, wie ein solcher Aushang gestaltet werden kann bekommen Sie hier: Muster: Aushang Fahrräder entfernen – Vorlage für Vermieter.
Umgekehrt kann man auch alle Fahrräder die entsorgt werden sollen, selbst kennzeichnen und mit einem Hinweis versehen, dass diese entsorgt werden, wenn der Hinweis nicht bis zu einem bestimmten Datum entfernt wird.
Steht in einem Aushang z.B. nur, dass an einem bestimmten Tag alle nicht funktionsfähigen und herrenlose Fahrräder entsorgt werden, kann das schnell zu einem Schadenersatzanspruch gegen den Vermieter führen.
So ist es z.B. in einem Fall des Amtsgerichts (AG) Tempelhof-Kreuzberg passiert (vgl. AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 20.07.2012, Az.: 23 C 9/12): Die Hausverwaltung informierte alle Mieter durch Aushang im Hausflur, über eine Entrümpelungsaktion des Innenhofs. Alle nicht funktionsfähigen und offenbar herrenlosen Fahrräder sollten dabei an einem bestimmten Tag aus dem Innenhof entfernt werden. Es kam wie es kommen musste und am angekündigten Tag wurden auch die zwei funktionstüchtigen Fahrräder zweier Mieter abtransportiert. Obwohl diese sogar zugegen waren und gegen die Mitnahme Ihrer Räder protestierten, wurden ihre Fahrräder entrümpelt. Das Amtsgericht verurteilte die Vermieterin der beiden Mieter zur Zahlung von Schadensersatz für die Fahrräder in Höhe des Wiederbeschaffungswerts (unter Abzug Alt gegen Neu).
Vermieter sollten beachten, dass selbst ein Aushang mit Aufforderung an die Mieter alle Fahrräder, die nicht abtransportiert werden sollen zu kennzeichnen, keine Garantie dafür ist, dass später keine Schadensersatzansprüche wegen Eigentumsverletzung geltend gemacht werden. Sicherer wäre die Mieter aufzufordern, die Fahrräder zu kennzeichnen die entfernt werden sollen. Das ist aber in der Praxis vor allem in Bezug auf die oft unzähligen herrenlosen Fahrräder in einem Fahrradkeller uneffektiv.
III. Kosten der Entrümpelung des Fahrradkellers umlegen
Sind die fremden Fahrräder und Fahrradleichen erst einmal entfernt, hoffen viele Vermieter, dass Sie die Kosten der Entsorgung auf die Mieter abwälzen können.
So z.B. nach § 2 Nr. 8 Betriebskostenverordnung (BetrKVO), der dem Vermieter gestattet, anfallende Müllbeseitigungskosten als Nebenkosten abzurechnen. Bei Sperrmüll geht das aber in den meisten Fällen nicht. Zumindest dann, wenn es sich um einmalige Entrümpelungsaktionen handelt (LG Berlin, Urteil vom 21.8.2001, Az.: 64 S 476/00). Auch mietvertragliche Formularklauseln zur Umlage solcher Kosten sind unwirksam (vgl. Lützenkirchen in: Lützenkirchen, Mietrecht, 2. Aufl. 2015, § 556 BGB, Rn. 160; Wall in Betriebskosten-Kommentar, 8. Straßenreinigung und Müllgebühren – b) Müllbeseitigung, Rn. 3450). Ausnahmen gibt es nur, bei großen Wohnanlagen, bei denen laufend Sperrmüllabfuhren durchgeführt werden oder Sperrmüllkosten, die bereits in der normalen Müllgebühr des Entsorgers enthalten sind. Lesen Sie dazu mehr in dem Artikel: Sperrmüll in der Nebenkostenabrechnung – Wann sind die Kosten umlegbar?
IV. Vermietertipp: Zukünftige Fahrradleichen vermeiden mit Nutzungsordnung für Fahrradkeller
Für Vermieter ist es nach alledem unbedingt empfehlenswert, in der Hausordnung oder gesondert, eine Nutzungsregelung für den Fahrradkeller oder andere Fahrradabstellorte aufzustellen. Das kann als sog. „konkretisierende Gebrauchsregelung“ auch lange nach Mietvertragsabschluss geschehen.
Darin können Vermieter z.B. bestimmen, dass Mieter keine kaputten oder funktionsuntüchtigen Fahrräder im Fahrradkeller (Fahrradschuppen, Innenhof etc.) abstellen dürfen. Ebenso kann eine solche Nutzungsordnung regeln das kaputte oder funktionsuntüchtige Fahrräder nach einer bestimmten Zeit (z.B. 3 Wochen) vom Mieter zu entfernen sind.
Der Vorteil ist, dass Vermieter Ihre Mieter bei entsprechendem Fehlverhalten unter Hinweis auf die neue Nutzungsordnung abmahnen können. Außerdem können Sie auch die Kosten einer erforderlichen Entsorgung eines Fahrrads im Einzelfall als sog. Kosten der Ersatzvornahme vom Mieter zurückfordern.
V. Fazit und Zusammenfassung
Fremde Fahrräder dürfen Vermieter nicht eigenmächtig entfernen. Auch bei kaputten Fahrrädern und Fahrradleichen, die offensichtlich nicht mehr funktionstüchtig sind, geht das nicht. Vermieter sollten beachten, dass sie sich bei einer Entrümpelungsaktion immer schadensersatzpflichtig machen können, wenn sich im Nachhinein ein Mieter meldet der mit der Entfernung seines Fahrrades nicht einverstanden war oder nichts von der Entrümpelungsaktion wusste. Eine hundertprozentige Absicherung, dass solche Ansprüche ausgeschlossen sind, bekommt man auch bei einem Aushang mit einer Aufforderung zur Kennzeichnung von Fahrrädern nicht.
26.04.2024 - 12:39
Anleitung zum Diebstahl auf dieser Plattform ?
Mehrfach wurde in Wohnanlage an uns gehörenden Räder gefummelt. Nicht nur einmal sollten diese gekennzeichnet werden. Diese werden umgestellt oder plakativ zusammengehauft und wurden auch schon entsorgt. Es ist dabei immer noch genügend Platz.
Dabei muss man das Glück haben es mitzubekommen, sonst riskiert man den Diebstahl der Räder. Eine Schande, dass dann gute Räder einfach weggenommen werden.
Anscheinend wird dies hier als Anleitung genutzt. Kleiner Aushang – dann weg, legal? Nein! Willkür. Reine Hauruck Aktion.
Wie man sieht, selbst wenn Mieter protestieren, werden Räder trotzdem entsorgt. Bei manchen piept es doch wohl. Basierend auf solchen Anleitungen nämlich. Hören Sie auf so etwas noch zu verbreiten. Räder haben oft bei längerem Stand im Winter einen Platten oder sind auch staubig dann, das ist noch lang kein Müll. Mietunrecht.
Unmöglich, manche haben echt kein anderes Problem als an Eigentum herum zu maekeln und dieses wegzunehmen.
Insbesondere die faulen Hausmeister, die sich nicht mal um kaputte Glühbirnen oder Dreck kümmern und sich am liebsten stundenlang unterhalten mit immer denselben.
26.04.2024 - 13:43
Hallo Konrad,
danke für das Teilen Ihrer Meinung.
Viele Grüße
Dennis Hundt
26.07.2024 - 12:11
“Ein Muster dazu, wie ein solcher Aushang gestaltet werden kann bekommen Sie hier: Muster: Aushang Fahrräder entfernen – Vorlage für Vermieter”
.. aber leider lässt sich der Link nicht mehr öffnen, dabei könnte ich das Muster nun gut gebrauchen, können Sie die Datei bitte wieder einstellen?
26.07.2024 - 14:46
Hallo Johannes,
der Link ist oben wieder aktiviert, hier für Sie: https://www.mietrecht.org/mietvertrag/fahrraeder-entfernen-vorlage/
Viele Grüße
Dennis Hundt