Beschädigt der Mieter schuldhaft die Mietwohnung oder Gegenstände des Vermieters, die sich in dieser befinden, ist er dem Vermieter gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet. Nicht selten jedoch sind Mieter finanziell nicht in der Lage, den Schadensersatz auch tatsächlich zu leisten. In diesen Fällen nützt dem Vermieter der auf dem Papier bestehende Schadensersatzanspruch gegen den Mieter nichts.
Es ist daher durchaus nachvollziehbar, dass viele Vermieter sich dadurch absichern möchten, dass sie von dem Mieter den Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung verlangen.
Dieser Beitrag erklärt, ob der Vermieter den Abschluss des Mietvertrages über eine Wohnung von dem Nachweis einer vom Mieter abgeschlossenen Haftpflichtversicherung abhängig machen kann und ob er den Mieter durch eine Klausel im Mietvertrag wirksam zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichten kann.
- Der Vermieter kann den Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung zur Bedingung für den Vertragsschluss machen
- Eine formularmäßige Klausel, die den Mieter von Wohnraum zum Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung verpflichtet, ist unwirksam
- Der Vermieter kann Kosten für bestimmte selbst abgeschlossene Versicherungen als Nebenkosten auf den Mieter umlegen
- In Gewerbemietverträgen kann eine Pflicht des Mieters zum Abschuss einer Haftpflichtversicherung wirksam vereinbart werden
- Auch Individualvereinbarungen über die Pflicht des Mieters zum Abschuss einer Haftpflichtversicherung sind möglich
- Fazit und Zusammenfassung
1. Der Vermieter kann den Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung zur Bedingung für den Vertragsschluss machen
Nicht selten kommt es vor, dass Vermieter nicht lediglich eine Verpflichtung in den Mietvertrag aufnehmen, nach der der Mieter später nach Vertragsschluss eine Haftpflichtversicherung abzuschließen hat (vgl. dazu die Ausführungen unten), sondern ihre Bereitschaft zum Abschluss des Mietvertrages davon abhängig machen, dass der Mieter bereits vor Vertragsschluss eine Haftpflichtversicherung abschließt.
Rechtlich verpflichtet zum Abschluss der Versicherung ist der Mieter zu diesem Zeitpunkt schon deshalb nicht, weil noch kein Vertragsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter besteht. Die mangelnde rechtliche Verpflichtung nützt dem Mieter jedoch wenig, weil er davon ausgehen muss, dass der Vermieter die Wohnung im Falle der fehlenden Bereitschaft zum Abschluss der Haftpflichtversicherung an einen anderen Mietinteressenten vermietet. Angesichts des in vielen Städten und Gemeinden angespannten Wohnungsmarkts sollten sich Mieter gut überlegen, ob es nicht doch das kleinere Übel ist, die Haftpflichtversicherung abzuschließen und damit die Voraussetzungen für den Vertragsschluss zu schaffen, als die Wohnung nicht anmieten zu können. Auch wenn die Versicherungsbeiträge eine nicht unerhebliche Belastung darstellen können, sollten Mieter bei Ihrer Abwägung nicht vergessen, dass sie im tatsächlichen Schadensfall auch selbst erheblich von einer Haftpflichtversicherung profitieren können. Nicht selten schon hat eine Haftpflichtversicherung Mieter vor dem finanziellen Ruin bewahrt.
Beachte:
Die vom Mieter abgeschlossene Haftpflichtversicherung deckt in der Regel nur solche Schäden, die an den gemieteten Wohnräumen selbst entstehen. Schäden an Gegenständen, die im Eigentum des Vermieters stehen, sind nur mit versichert, wenn sie fest mit dem Gebäude verbunden sind, wie z.B. die Wohnzimmertür oder die Badezimmerkacheln. Nicht vom Versicherungsschutz erfasst ist hingegen das Mobiliar, was insbesondere bei der Vermietung von möbliertem Wohnraum relevant ist. Ob eine Einbauküche als fester Bestandteil des Gebäudes mitversichert ist oder als beweglich anzusehen und damit dem nicht versicherten Mobiliar zuzuordnen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Art der Küche und der Art und Weise der Befestigung ab.
Auch wenn das Gebäude oder mit diesem fest verbundene Gegenstände betroffen sind, nehmen die meisten Versicherungen folgende Schäden vom Versicherungsschutz aus:
- Schäden an technischen Geräten wie: Heizungen, Anlagen zur Warmwasserbereitung, Elektrogeräten, Gasanlagen und anderen Maschinen,
- Glasschäden.
Vom Versicherungsumfang ausgeschlossen sind regelmäßig auch Haftpflichtansprüche wegen
- Abnutzung,
- Verschleiß und
- übermäßiger Beanspruchung.
Soll sich der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung auch auf die o. g. Gegenstände beziehen, bedarf es einer ausdrücklichen Einbeziehung.
2. Eine formularmäßige Klausel, die den Mieter von Wohnraum zum Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung verpflichtet, ist unwirksam
Das LG Berlin hat mit Urteil vom 16.09.1992 – 26 O 179/92- folgende Klausel für unwirksam erklärt:
„Der Mieter führt den Nachweis über den Abschluss einer Privathaftpflicht- und Hausratversicherung. Er tritt bereits jetzt zu Gunsten des Vermieters etwaige Ansprüche gegenüber dem Versicherer bezüglich Schäden an Gebäudebestandteilen (Glas, Fenster, Türen etc) ab.“
Die Unwirksamkeit der Klausel ergebe sich- so das Gericht- zwar nicht unmittelbar aus § 551 Abs.4 BGB, dem damaligen § 550b Abs.3 BGB, wonach eine Vereinbarung unwirksam ist, nach der der Mieter eine über drei monatliche Nettokaltmieten hinausgehende Sicherheit zu leisten hat. Trotz der Tatsache, dass es sich bei der Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung nicht um eine Sicherheit i. S. d. § 551 BGB (§ 550b BGB a. F.) handele, sei die Wirksamkeit der Klausel aber dennoch anhand der in § 551 Abs. 4 BGB bzw. der in § 550b Abs.3 BGB a. F. enthaltenen Wertung zu beurteilen, da der Abschluss einer Versicherung im Hinblick auf die mögliche Befriedigung von Ansprüchen, die dem Vermieter entstehen könnten, wertungsmäßig die gleiche Funktion erfülle, wie eine Kaution. Vor diesem Hintergrund ergebe sich die Unwirksamkeit der Klausel aus § 307 Abs.2 Nr.1 BGB -dem damaligen § 9 Abs.2 Nr.1 AGB-Gesetz-, wonach eine zur Unwirksamkeit einer Formularklausel führende unangemessene Benachteiligung anzunehmen ist, wenn die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. § 551 BGB bzw. § 550b Abs.1 BGB a. F. sei zu entnehmen- so das Gericht-, dass der Vermieter über die zulässige Höchstgrenze einer Kaution hinaus keine zusätzliche Sicherheit verlangen können soll und das etwaige Risiko, das durch die Kaution nicht mehr abgedeckt ist, zum allgemeinen Risiko des Vermieters, für welches er u. a. den Mietzins erhalte, gehöre. Dem Mieter könne daher die Pflicht, derartige Versicherungen abzuschließen, nicht wirksam auferlegt werden. Aus diesem Grund sei auch die Abtretung der Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag an den Vermieter mit § 307 BGB bzw. § 9 AGB-Gesetz unvereinbar.
3. Der Vermieter kann Kosten für bestimmte selbst abgeschlossene Versicherungen als Nebenkosten auf den Mieter umlegen
Dass der Mieter durch eine Formularklausel im Mietvertrag nicht wirksam zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet werden kann, bedeutet jedoch nicht, dass er sich in keinem Fall an den Kosten für die Versicherung von Schäden beteiligen muss, die für Schäden am Mietobjekt abgeschlossen werden. Schließt der Vermieter nämlich selbst entsprechende Versicherungen ab, kann er die Kosten hierfür in bestimmten Fällen als Nebenkosten auf den Mieter umlegen.
Welche Kosten auf den Mieter umgelegt werden können, regelt § 2 Nr.13 BetrKV. Danach gehören zu den umlegbaren Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung die Kosten
- der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser sowie sonstige Elementarschäden,
- der Glasversicherung,
- der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug.
Die Aufzählung in § 2 Nr.13 BetrKV ist allerdings nicht abschließend. Welche Versicherungskosten außerdem auf den Mieter umgelegt werden können, erfahren Sie in unserem Beitrag“ Nebenkosten: Diese Versicherungen darf der Vermieter umlegen (und diese nicht)“.
Wichtig:
Hat der Vermieter eine Gebäudeversicherung abgeschlossen, deren Kosten vom Mieter als Nebenkosten getragen werden, und verursacht der Mieter leicht fahrlässig einen von dieser Versicherung umfassten Schaden, trifft den Vermieter in der Regel die mietvertragliche Pflicht, wegen des Schadens nicht den Mieter, sondern die Versicherung in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2014 – VIII ZR 191/13).
4. In Gewerbemietverträgen kann eine Pflicht des Mieters zum Abschuss einer Haftpflichtversicherung wirksam vereinbart werden
In Gewerberaummietverträgen sind formularvertragliche Vereinbarungen, mit denen dem Mieter die Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung auferlegt wird, grds. zulässig, sofern sie sich nicht als sittenwidrig (vgl. § 138 BGB) darstellen oder den Mieter unangemessen i. S. d. § 307 BGB benachteiligen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.1994 -10 U 219/93-, das sich zwar nicht mit der Wirksamkeit einer Verpflichtung des Mieters zum Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung auseinandersetzt, diese aber auch an keiner Stelle anzweifelt). Anders als im Wohnraummietrecht ergibt sich keine unangemessene Benachteiligung des Mieters i. S. d. § 307 BGB aus einer nicht hinnehmbaren Abweichung von § 551 BGB, da diese Vorschrift nur auf Wohnraummietverhältnisse Anwendung findet.
Nach dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.07.1994 -10 U 219/93- kann die Abrede in einem gewerblichen Mietvertrag, nach der der Mieter das Mietobjekt umfassend gegen Schäden zu versichern hat, sogar einen Haftungsausschluss zugunsten des Vermieters beinhalten. Unterlässt der Mieter vertragswidrig den Abschluss der Versicherung, so haftet er für die Schäden, die der Versicherer ersetzt hätte, und zwar auch für solche, die er nicht verursacht und nicht zu vertreten hat.
5. Auch Individualvereinbarungen über die Pflicht des Mieters zum Abschuss einer Haftpflichtversicherung sind möglich
Im Vorderrund wird hier eher die Frage stehen, ob es sich tatsächlich um eine Individualvereinbarung handelt. Nicht selten wird in unzutreffender Weise vom Vorliegen einer Individualvereinbarung ausgegangen, nur weil die Vertragsbestimmung mit Maschinenschrift oder sogar handschriftlich in einen ansonsten vorformulierten Vertrag eingefügt wurde. Diese Art und Weise der Fixierung des Vertragstextes kann zwar ein Indiz für das Vorliegen einer Individualvereinbarung sein. Zwingend ist dies jedoch nicht. Entscheidend ist vielmehr die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung.
Wie sich aus § 305 Abs.1 S.3 BGB ergibt, liegt eine Individualvereinbarung nur vor, wenn die Vertragsbedingung zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt worden ist. Das „Aushandeln” i. S. d. § 305 Abs.1 S.3 BGB setzt nach der Rechtsprechung des BGH mehr als ein „Verhandeln” voraus. Der Verwender muss die Vertragsbestimmung inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumen. Dieser muss die reale Möglichkeit erhalten, den Inhalt der Vertragsbedingung zu beeinflussen (vgl. BGH, Urteil vom 19. 05. 2005 – III ZR 437/04).
6. Fazit und Zusammenfassung
- Der Vermieter kann den Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung zur Bedingung für den Vertragsschluss machen.
- Eine formularmäßige Klausel, die den Mieter von Wohnraum zum Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung verpflichtet, ist unwirksam.
- Versichert der Vermieter die Mietsache selbst, kann er die Kosten im Rahmen des § 2 Nr.13 BetrKV auf den Mieter umlegen.
- Der Mieter von Geschäftsräumen kann auch durch eine Formularvereinbarung grds. wirksam zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet werden.
- Durch eine Individualvereinbarung kann sowohl dem Wohnraummieter als auch dem Mieter von Geschäftsräumen die Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung auferlegt werden.
15.05.2019 - 16:49
Ich habe eine Haftpflicht Versicherung abgeschlossen und diesen Vertrag auch der Vermieterin gezeigt, nun will Sie einen Kontoauszug sehen, wo ersichtlich ist, das die Beiträge gezahlt werden. Dazu bin ich aus Datenschutz nicht bereit .
Daraufhin habe ich nun meine Kündigung bekommen.
Darf Sie das ?
Muss ich Ihr einen Auszug zeigen?
15.05.2019 - 17:21
Hallo Wilfried,
Ihre Frage wird mit großer Wahrscheinlichkeit bereits im Fazit beantwortet: “Eine formularmäßige Klausel, die den Mieter von Wohnraum zum Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung verpflichtet, ist unwirksam.”
Viele Grüße
Dennis Hundt
19.03.2021 - 00:53
Das wäre ja auch leicht mit einem gemeinsamen Anruf bei der Versicherung aus der Welt zu schaffen gewesen, oder?
19.03.2021 - 00:57
Aber andere Frage:
Könnte man als Vermieter auch eine Haftpflicht für den Mieter abschließen, um solche Problem zu umgehen? Die 25€ im Jahr – eventuell noch umlegbar…
19.03.2021 - 11:50
Hallo Dirk,
fragen Sie bei Ihre / einer Versicherung nach – mir wäre dieses Vorgehen unbekannt.
Viele Grüße
Dennis Hundt
20.05.2021 - 19:07
Schönen guten tag, mit der Rechtsgrundlage bin ich irgendwie verwirrt.
Zu meinem fall. Bei mietvertrag unterzeichnung hat man mir die zusatzklausel genannt zwecks Haftpflichtversicherung, diese habe ich ohne Bedenken unterschrieben, weil ich die Wohnung haben wollte.
Diese steht auch im Mietvertrag, jetzt gibt es Probleme mit dem Vermieter.
Kann ich aus meinem Vertrag raus, oder handelte es sich um ein individualvertrag, weil ich eingewilligt habe und er mir diesen zusatz aus dem Mietvertrag vorgelesen hat?
23.11.2022 - 14:41
Hallo Herr Hundt,
wir hatten in unserem vermieteten Haus kürzlich einen durch ein Aquarium verursachten Wasserschaden. Die Mieter haben keine Haftpflichtversicherung (sie tragen die Kosten für die Schadensbeseitigung nun selbst).
Könnten wir in unsere Mietverträge eine Klausel einfügen, der die Mieter verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung nachzuweisen, für den Fall, dass sie in ihrer Wohnung Tiere halten wollen?
Denn wir können ja nicht immer davon ausgehen, dass die Mieter die Kosten für eventuelle Schäden durch Tierhaltung tatsächlich auch selbst bezahlen…
Vielen Dank im Voraus
23.11.2022 - 16:29
Hallo Kristin,
mit genau dieser Frage befasst sich der Artikel oben. Lesen Sie am besten nochmals in Ruhe nach.
Viele Grüße
Dennis Hundt
24.11.2022 - 06:37
🙈
Dankeschön Herr Hundt ツ
09.03.2023 - 00:24
Ist denn auch nachträglich möglich, eine HPV einzufordern bzw zu verhandeln? Ich habe die Mieter vom Vorbesitzer der Wohnungen übernommen, aber hatte jetzt einige Fälle, nach denen ich es für sinnvoll halte, dass die Mieter eine HPV abgeschlossen haben, was momentan nicht der Fall ist. Darum möchte ich das nachholen.
Danke in jedem Fall für diese Infos!
09.03.2023 - 08:36
Hallo Parbam,
einvernehmlich können Sie eine sollte individuelle Vereinbarung natürlich treffen.
Viele Grüße
Dennis Hundt