Eine Individualvereinbarung bei Mietvertrag? Das ist für Mieter und Vermieter eher fremd, denn eines der wichtigsten Themen im Mietrecht sind Formularverträge und Mustermietverträge – besonders die Einschränkungen durch die AGB Regelungen der §§ 305 ff. BGB. Fragen wie zum Beispiel, welche Klausel im Vertrag wirksam ist und welche gesetzlichen Vorschriften den Vermieter bei der Vertragsformulierung einschränken sind hier Standard. Ganz nebenbei erfährt man als Vermieter dabei immer, dass bestimmte Regelungen zwar nicht als formularmäßige Vereinbarung möglich sind, aber als sogenannte Individualvereinbarung getroffen werden können. Das ergibt sich daher, dass nur bei Formularverträgen (AGB) und einzelnen Formularklauseln eine Inhaltskontrolle nach den §§ 305, 307 ff BGB stattfindet. Bei einer Individualvereinbarungen hingegen gilt fast absolute Vertragsfreiheit.
Doch wann ist ein Mietvertrag denn eine Individualvereinbarung? Und was kann überhaupt bei einer Individualvereinbarung im Mietvertrag bestimmt werden? Der nachfolgende Ratgeber klärt auf.
Inhalt:Mietvertrag mit Individualvereinbarungen
I. Abgrenzung: Formularmietvertrag und individueller Mietvertrag
- Individualvereinbarung nur bei ausgehandelten Mietverträgen
- Einzelne individuelle Abreden zum Formularmietvertrag
- Bestätigung des Aushandelns als Beweis für Individualvereinbarung
I. Abgrenzung: Formularmietvertrag und individueller Mietvertrag
Nach dem Gesetz sind allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das heißt, in der Praxis ist ein Mietvertrag dann eine AGB, sobald Formularverträge oder einseitig entworfene Verträge verwendet werden – ganz unabhängig davon, ob der Vertrag erstmalig oder wiederholt verwendet wird.
1. Individualvereinbarung nur bei ausgehandelten Mietverträgen
Ein Mietvertrag ist dann eine Individualvereinbarung, wenn alles was darin geregelt ist, von den Mietvertragsparteien gemeinsam ausgehandelt wurde und jeder der beiden einen gewissen Verhandlungsspielraum hatte: Das bedeutet, es muss für beide Vertragsparteien eine reale Möglichkeit bestehen den Inhalt des Vertrages zu beeinflussen (Grüneberg in: Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 305 Rn. 21). Gerade dann, wenn der Inhalt des Mietvertrages die gesetzlichen Regelungen ganz oder zumindest teilweise abändert oder ergänzt, kann das auf ein Aushandeln deuten. Wichtig ist, dass der Inhalt des Mietvertrages auch für den Mieter ernsthaft zur Disposition gestellt ist und er gewisse Gestaltungsfreiheit erhält, Vertragsregelungen in seinem Interesse zu ändern.
Konkret kann man sich darunter den Fall vorstellen, dass der Vermieter zum Beispiel einen Entwurf für einen Vertrag an den Mieter schickt und dieser dann seinen Gegenentwurf anfertigt. Man spricht über alle Mietvertragsklauseln und handelt die endgültige Regelung durch Entgegenkommen und Verzicht aus.
Am Ende liegt also ein Vertrag vor, auf den beide Einfluss nehmen konnten und auch getan haben. Allein die Überlassung von Unterlagen zu einem Wohnraummietvertrag zur Prüfung, begründet nämlich für sich genommen noch kein ernsthaftes Verhandeln über die Vertragsklauseln (AG Saarbrücken, Urteil vom 13. April 2016, Az.: 3 C 313/15).
So jedenfalls die Theorie. In der Praxis ist das selten der Fall. Meist wird ein komplett einseitig vom Vermieter vorformulierter Mietvertrag verwendet. Dabei ist es auch egal, ob der Vermieter den Vertrag als Mustervertrag im Schreibwarengeschäft gekauft hat oder speziell von einem Anwalt hat formulieren lassen – der Mieter erhält einen vorformulierten Vertrag. Wird der dann bei dem Mieter nur zur Unterschrift vorgelegt, besteht eindeutig ein Formularvertrag, selbst wenn man den Vertrag zum ersten Mal benutzt und extra individuell anfertigen ließ.
2. Einzelne Individuelle Abreden zum Formularmietvertrag
Man könnte nun daran denken, dass ja zumindest einzelne spezielle Vereinbarungen zu dem Mietvertrag gemacht werden können, die dann eben individuell sind. So zum Beispiel handschriftliche Vermerke auf dem Mietvertrag unter dem Punkt sonstige Regelungen, angefügte Blätter mit speziellen Vereinbarungen als Anhang zum Mietvertrag oder Vereinbarungen auf dem Übergabeprotokoll.
Grundsätzlich kann man dazu sagen, dass nachträgliche handschriftliche Ergänzungen oder Änderungen des Formularmietvertrages natürlich ein Indiz für eine Individualvereinbarung sein können, aber eben erstmal nicht mehr als ein Indiz.
So entschied zum Beispiel das Landgericht Düsseldorf in einem Fall, bei dem Vermieter und Mieter bestimmte Teile aus einem Formularvertrag herausgestrichen haben, um den Klauselinhalt zu verändern: In dem Mietvertrag war nämlich die Möglichkeit gegeben, einen Kündigungsausschluss zu vereinbaren. Die Parteien haben die Klausel zum einen angekreuzt und zum anderen die Klammerzusätze “maximal 4 Jahre” und “maximal 4 Jahre ab Vertragsschluss” durchgestrichen, um einen unbefristeten Kündigungsausschluss zu vereinbaren. Das Landgericht lehnte hier eine individuelle Abrede ab, da allein die handschriftliche Veränderung nicht belegt, dass die Ausschlussklausel auf einer individualvertraglichen Vereinbarung beruht (LG Düsseldorf, Urteil vom 23. August 2017, Az.: 23 S 92/16).
Das bedeutet:
Wird eine vorgedruckte Klausel hand- oder maschinenschriftlich ergänzt, so bleibt sie erstmal eine Formularklausel, wenn der Inhalt der Vertragsregelung durch die Ergänzung nicht verändert wird. Damit sind alle unselbstständigen Ergänzungen, wie etwa die Einfügung einer Zahl, eines Betrags, eines Datums, die Beschreibung des Mietobjekts oder das Ankreuzen einer Klausel in dem Mietvertrag, keine individuellen Vereinbarungen (vgl. Schmidt-Futterer/Blank, MietR, 12. Aufl. 2015, Vorb. zu § 535 BGB, Rn. 40; LG Düsseldorf, Urteil vom 23. August 2017, Az.: 23 S 92/16).
Der Vermieter trägt die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich eines behaupteten individuellen Aushandelns.
3. Unterschriebene Bestätigung des Aushandelns als Beweis für Individualvereinbarung
Als Vermieter ist der Nachweis des Aushandelns einzelner Klauseln angesichts dieser Anforderungen natürlich nicht leicht. Deshalb kam auch bereits die Idee auf, sich das Aushandeln einfach von dem Mieter schriftlich bestätigen zu lassen. Die Rechtsprechung akzeptiert das aber im Streitfall nicht. Den Beweis des Aushandelns kann der Vermieter nicht dadurch führen, dass der Vertragspartner bestätigt, dass die Klausel ausgehandelt worden sei oder dass der Verwender zu Verhandlungen über den Inhalt der Klausel bereit gewesen sei (Anschluss BGH, 28. Januar 1987, Az.: IVa ZR 173/85). Das bedeutet, Bestätigungsklauseln mit dem Inhalt, die Vertragsbedingung sei im Einzelnen ausgehandelt worden, kommt keine Beweiskraft zu (LG Berlin, Urteil vom 14. März 2017, Az.: 63 S 263/16). Selbiges gilt für unterschriebene Erklärungen gleichen Inhalts und maschinenschriftlich eingefügte Bestimmungen (Anschluss BGH, 14. Dezember 2010, Az.: VIII ZR 198/10).
II. Beispiele für wirksame individuelle Vereinbarungen
Angesichts der strengen Anforderungen für die Annahme einer Individualvereinbarung gibt es in der Rechtsprechung nicht viele Praxisfälle in denen tatsächlich eine wirksamen Individualvereinbarung vorliegt. In einigen Einzelfällen wurden allerdings individuelle Vereinbarungen zum Mietvertrag anerkannt.
1. Übergabeprotokoll mit individuell vereinbarter Endrenovierungsklausel
Der BGH sagt dazu nämlich: Treffen starre und deshalb unwirksame Formularklauseln zur Vornahme der laufenden Schönheitsreparaturen und der Endrenovierung durch den Mieter mit einer später bei Einzug individuell vereinbarten Übernahme der Endrenovierungspflicht durch den Mieter zusammen, unterliegt die Individualvereinbarung weder der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB noch wird sie gemäß § 139 BGB von der Unwirksamkeit der Formularklausel erfasst (Fortführung Senatsurteil vom 5. April 2006, Az.: VIII ZR 163/05; BGH, Urteil vom 14. Januar 2009, Az.: VIII ZR 71/08)
Wichtig: Es muss aber auch hier in der Praxis tatsächlich zum Aushandeln kommen und das ist natürlich nicht der Fall, wenn man als Vermieter eine Schönheitsreparaturklausel mit Endrenovierungspflicht auf einem Übergabeprotokoll vorformuliert und dann bei der Übergabe nur zur Unterschrift vorlegt.
Dazu mehr in dem Beitrag: Schönheitsreparaturen als Individualvereinbarung – Vermietertipps.
2. Individualvereinbarung bezüglich dem Nutzungsumfang einer Wohnung
In einem Fall des Amtsgerichts Bielefeld zum Beispiel, wurde eine besondere Klausel im Mietvertrag als Individualvereinbarung anerkannt, die einen begrenzten Mietumfang bestimmt (AG Bielefeld, Urteil vom 28. März 2017, Az.: 407 C 111/16). Dabei fand sich in dem als „Wohnungsmietvertrag“ bezeichneten Formularvertrag unter “Sonstige Bestimmungen (individualvertragliche Regelungen)” folgende Formulierung: „Die Wohnung wird ausschließlich zu Lager- und Abstellzwecken des Herrn X. überlassen. Die Wohnung dient nicht zum dauerhaften Aufenthalt“. Das Gericht qualifizierte die Vereinbarung als Individualvereinbarung, nachdem in der Verhandlung nachgewiesen wurde, dass eine entsprechende mündliche Vereinbarung vorlag, die der individualvertraglich ausgehandelten Klausel im Mietvertrag entspricht (AG Bielefeld, Urteil vom 28. März 2017, Az.: 407 C 111/16).
III. Fazit
Die Individualvereinbarung ist und bleibt neben den Formularmietverträgen die Ausnahme, wenn es um mietvertragliche Regelungen geht. Nichts desto trotz ist eine Individualvereinbarung immer möglich. Entscheidend ist, dass sowohl der Vermieter als auch der Mieter einen gewissen Verhandlungsspielraum bei der Entscheidung haben, was in welcher Form geregelt wird. Es muss also unbedingt tatsächlich verhandelt werden.
26.08.2020 - 13:51
Vielen Dank für die zusammengestellten Informationen.
Unser Vermieter beharrt, dass der von ihm handschriftlich im Mietvertrag ausgenommene Zusatz, dass wir bei Auszug die Tapeten zu entfernen haben, eine Individualvereinbarung ist. Wir haben die Wohnung im unrenovierten Zustand vom Vormieter übernommen (er hätte sonst die Tapeten ebenfalls entfernen müssen); bei der Unterschrift des Mietvertrags wurde uns das Dokument mit dem Zusatz vorgelegt, den wir natürlich unterschrieben haben, weil wir die Wohnung brauchten. Der Vermieter besteht nun darauf, dass wir die Tapeten entfernen, auch wenn es ein Urteil des BGH gibt, das diesen Zusatz als unwirksam ansieht, da er die Mieter unangemessen benachteiligt.
Was sollen wir nun tun? Tapete runter (was zu dramatischen Schäden an den Wänden führen würde) oder dran lassen (und verklagt werden)?
Ich wäre dankbar um eine Rückmeldung!
27.08.2020 - 19:32
Hallo JO,
recherchieren Sie, wer beweisen muss, ob es sich um eine (verhandelte) Individualvereinbarung handelt oder nicht.
Viele Grüße
Dennis Hundt
19.10.2020 - 17:46
Guten Tag,
Wie verhält es sich mit Handschriftlicher ergänzung von mindest Mietzeit von 2 Jahren. Wenn auf einem Formularvertrag unbefristet angekreuzt ist. Kann ich den Vertrag dennoch frühzeitig Kündigen?
Mfg
Basti
19.10.2020 - 21:10
Hallo Basti,
ein unbefristeter Mietvertrag kann auch einen Kündigungsausschluss entlasten.
Viele Grüße
Dennis Hundt
24.02.2021 - 22:12
Hallo, der Vermieter hat in dem Mietvertrag festgelegt, dass an bestimmten Außenwänden keine Möbel gestellt werden dürfen, um Kondensationsprobleme zu vermeiden. Darunter steht der Satz: dieser Umstand war dem Mieter bereits bei Besichtigung der Wohnung deutlich gemacht worden.
Ist das eine gültige Individualvereinbarung? Müssen wir uns daran halten?
Herzliche Grüße S.H.
26.02.2021 - 07:53
Hallo S.H.,
dies könnte eine Individualvereinbarung sein – lassen Sie die Klausel im Zweifel prüfen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
18.02.2024 - 10:57
Kann im Übergabeprotokoll vereinbart werden, dass der Vormieter an den Nachmieter eine Ausgleichszahlung in Höhe von …. zu zahlen hat, da zwei Wände in der Wohnung mit farbigen Querstreifen versehen sind. Der Nachmieter akzeptiert es und muss demzufolge wenn es vertraglich vereinbart ist , die Wohnung renoviert bei Beendigung seines Mietverhältnisses übergeben?
Vielen Dank
18.02.2024 - 17:21
Hallo Klaus,
alles zu diesem Thema lesen Sie hier: https://www.mietrecht.org/schoenheitsreparaturen/schoenheitsreparaturen-unrenovierte-wohnung-uebernommen/
Der Ausgleich muss angemessen sein und um es transparent zu halten, würde ich den Zahlungsstrom über den Vermieter (Vermieter – Vermieter – Nachmieter) laufen lassen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
02.03.2021 - 22:44
In meinem Übergabeprotokoll steht exakt das was in II.1 beschrieben steht.
Wie sollte ich mich am besten verhalten? Sollte ich vorher schon ankündigen, dass ich dem Streichen der Wohnung nicht nachkommen werde? Was mache ich wenn sie es dann trotzdem einfordern?
03.03.2021 - 09:17
Hallo Peter,
lassen Sie bitte prüfen, ob eine Individualvereinbarung vorliegt und ob diese in der Summenbetrachtung mit dem Mietvertrag wirksam ist.
Das geht z.B. hier: https://www.mietrecht.org/beratung/schoenheitsreparaturklausel-pruefen/
Viele Grüße
Dennis Hundt
25.07.2021 - 14:24
Meine Vermieter hatten handschriftlich folgendes ergänzt „Die Mieter unterschreiben, dass sie Nichtraucher sind“ allerdings hat meine Freundin jetzt damit nochmal angefangen.
Ist dies überhaupt eine Individualvereinbarung? Und wie handele ich jetzt, da zum Einzug waren beide Nichtraucher.
26.07.2021 - 14:23
Hallo Caro,
lassen Sie die Klausel auf deren Wirksamkeit prüfen, z.B. hier: https://www.mietrecht.org/beratung/mietvertragsklausel-pruefen/
Viele Grüße
Dennis Hundt
29.08.2021 - 18:30
Schönheitsreparaturklausel mit starren Fristen und Quotenklausel stehen im Formularmietvertrag. Diese Punkte sind laut Rechtssprechung unwirksam.
Es gibt allerdings individuelle Vereinbarung im Formularmietvertrag.
„Die Wohnung ist im renovierten Zustand übernommen und ist bei Auszug in renoviertem Zustand zu übergeben“
Ist die Klausel wirksam auf Mieter abgewälzt?
Viele Grüße
Fuchs
29.08.2021 - 20:20
Hallo Fuchs,
diese Frage kann ich Ihnen hier nicht pauschal beantworten. Ich würde die individuelle Prüfung empfehlen: Schönheitsreparaturklausel prüfen
Viele Grüße
Dennis Hundt
15.09.2021 - 09:21
In meinem Übergabeprotokoll zum Mietvertrag ist z.B. beim Wohnzimmer “unrenoviert” angekreuzt und als handschriftliche Anmerkung “Tapeten müssen bei Auszug entfernt werden” ergänzt. Handelt es sich hierbei um eine Individualvereinbarung und muss ich die Tapete entfernen?
Danke und schöne Grüße
Thomas
15.09.2021 - 14:10
Hallo Thomas,
hier wird auf Ihre Fragen eingegangen: https://www.mietrecht.org/mietvertrag/individualvereinbarung-mietvertrag/#I-2
Viele Grüße
Dennis Hundt
25.02.2022 - 17:25
In meinem Mietvertrag steht unter §28 Sonstige Vereinbarung:
“Sollten Anstriche und Malerarbeiten von Ihnen erfolgen, ist nur die iim Käuferhandbuch angegebene Farbe (Firma setta “Setta DIN”) zu verwenden.”
Ist die Vorgabe des Farbenherstellers zulässig?
25.02.2022 - 19:15
Hallo Joh,
hier eine Hilfe dazu: https://www.mietrecht.org/schoenheitsreparaturen/bgh-rechtsprechung/#7
Viele Grüße
Dennis Hundt
03.11.2022 - 16:44
Hallo,
ich habe eine Sondervereinbarung zu einem unbefristeten Mietvertrag unterschreiben, dass ich dem Vermieter die entstandenen Maklergebühren bezahlen soll, wenn ich innerhalb von 2 Jahren ausziehe. Dies ist der Fall. Ich nach nur 9 Monaten aus.
Muss ich die Maklergebühren bezahlen, weil eine Individualvereinbarung ist?
03.11.2022 - 18:39
Hallo Detlev,
komplizierte Frage. Ich würde eine rechtliche Prüfung empfehlen: https://www.mietrecht.org/beratung/mietvertragsklausel-pruefen/
Viele Grüße
Dennis Hundt
14.08.2024 - 10:21
Hallo,
ich habe im Internet gelesen, dass eine maximale Mindestmietdauer auf 4 Jahre rechtens ist. Nun möchte aber mein neuer Vermieter eine längere Mindestmietdauer vereinbaren. Stimmt es, dass die 4 Jahre Mindestmietdauer nur für einen Formularmietvertrag gelten und bei einer individuellen Verhandlung auch länger möglich ist? Habe auch was gelesen, dass eine längere Mindestmietdauer nur für den Vermieter gilt, der Mieter aber die 4 Jahre max. hätte.
15.08.2024 - 07:46
Hallo Anna,
dieser Artikel hier hilft Ihnen weiter: Kündigungsverzicht im Mietvertrag: maximal 4 Jahre
Viele Grüße
Dennis Hundt
15.11.2024 - 21:44
Hallo,
Möchte eine geerbte Wohnung verkaufen.
Unter “Individuelle Vereinbarungen” steht im Mietvertrag:
1. Auf eine Kündigung wegen Eigenbedarf wird verzichtet.
2. Im Falle eines Verkaufs wird der Mieter bei Kaufinteresse bevorzugt berücksichtigt.
Woran bin ich gebunden?
Mein Mieter will kaufen.
Bei einem Vorkaufsrecht wüsste ich, wie man vorgehen muss.
Aber ich weiß nicht, was “bevorzugt berücksichtigt” bedeuten soll.
16.11.2024 - 08:15
Hallo Ewald,
Die Kündigung wegen Eigenbedarf scheint ausgeschlossen zu sein, das gilt dann entsprechend auch für den Käufer. Die Klausel „bevorzugt berücksichtigt“ ist m.E. rechtlich weniger bindend als ein Vorkaufsrecht. Sie verpflichtet Sie jedoch höchstwahrscheinlich, dem Mieter die Wohnung anzubieten und sein Interesse ernsthaft zu prüfen.
Wie könnten Sie vorgehen:
– Informieren Sie den Mieter über den geplanten Verkauf und die Bedingungen (Preis etc.).
– Setzen Sie eine Frist, z. B. 2–4 Wochen, zur Entscheidung.
– Prüfen Sie ein Angebot des Mieters fair, sind aber nicht verpflichtet, schlechtere Konditionen zu akzeptieren.
– Dokumentieren Sie die Kommunikation, um Streit zu vermeiden.
Bei Unsicherheit hilft ein Anwalt.
Viele Grüße
Dennis Hundt
16.11.2024 - 09:14
Vielen herzlichen Dank für Ihre kompetente Antwort, Herr Hundt !
Eine Bitte hätte ich unter den sich im Netz entwickelnden Verhältnissen allerdings:
Könnten Sie meinen Nachnamen aus dem sichtbaren Teil dieser Website bitte wieder entfernen ?
Freundliche Grüße noch einmal
Ewald
16.11.2024 - 16:48
Gerne.