Go to Top

Keller nicht im Mietvertrag – Warum und was sind die Folgen?

Wenn der Keller nicht im Mietvertrag steht macht das zunächst nichts. Was alles Bestandteil der Mietsache ist, wird zwar durch den Mietvertrag schriftlich festgehalten, schließt aber solche Räume nicht aus, die der Vermieter und Mieter darüber hinaus übereinstimmend zur Mietsache zählen. Es kommt also auf die Vereinbarung die eventuell neben dem Mietvertrag zu dem Keller getroffen wurden. Auch die Handhabung des Nutzungsrechts kann entscheiden sein. Nutzt der Mieter den Keller bereits seit Mietbeginn allein oder nur auf Anfrage beim Vermieter? Gibt es mündliche Absprachen oder hat der Vermieter dem Mieter mit Wohnungsübergabe den Kellerschlüssel übergeben? Wird der Strom im Keller zusammen mit der Stromabrechnung der Mietwohnung abgerechnet?

Ist der Keller nicht im Mietvertrag erwähnt, kann er trotzdem, Bestandteil des Mietvertrages über die Mietwohnung sein. Erfahren Sie hier warum und wann das der Fall ist.

I. Grundsatz: Nicht vereinbart – Nicht vermietet?

Im Mietrecht überlässt der Vermieter dem Mieter ein Besitzrecht und ein Gebrauchsrecht an der Mietsache nach § 535 BGB. Regelmäßig ist das natürlich die Mietwohnung. Daneben sind aber oft auch Gartenanteile, ein Stellplatz oder eine Garage beinhaltet. Der Mieter kann diese dann frei nach Lust und Laune nutzen, wenn er sich im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs richtet. Bei einem Keller ist das nicht anders.

Festgelegt werden die Bestandteile des Mietobjekts, also Mietwohnung, Garage, Terrasse/Balkon, Keller, Garten usw. in einem Mietvertrag. Der Mietvertrag ist für den Mieter und den Vermieter verbindlich und beweist, was zwischen den beiden geregelt wurde. Fehlt eine Regelung, wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass dazu nichts vereinbart wurde. Steht der Keller nicht im Mietvertrag müsste also davon ausgegangen werden, dass er nicht Bestandteil des Mietvertrages ist und nicht vom Mieter angemietet wurde. Ein Recht auf einen Keller gibt es nicht, wie Sie in dem Artikel: „Steht einem Mieter ein Keller oder Abstellraum zu?“ nachlesen können.

Dies ist aber sehr theoretisch und nicht besonders praxistauglich, denn regelmäßig wird bei einer Mietwohnung ein Keller oder Kellerabteil als dazugehöriges Nebengelass (Nebenraum / Zubehörraum) mitvermietet (Lützenkirchen in: Lützenkirchen, Mietrecht, 2. Aufl. 2015, § 535 BGB, Rn. 325). In manchen Mietverträgen wird der Keller nicht genannt, wird aber durch die Bezeichnung des Mietgegenstandes mit „dazugehörigen Gebäuden und Räumen” zur Mietsache gezählt und gilt als mitvermietet. Die Anmietung des Kellerraums kann auch zusätzlich mündlich vereinbart worden sein (OLG Frankfurt, Urteil vom 27. April 2016, Az.: 2 U 9/16). Oftmals ergibt sich die beabsichtigte Mitvermietung außerdem aus den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort oder dem Verhalten des Vermieters (vgl. unter II).

Es wird daher auch vertreten, dass bei einer Wohnraummiete der Keller grundsätzlich ohne ausdrückliche Erwähnung im Mietvertrag und ohne separate Miete zu den Mieträumen gehört (Lützenkirchen in: Lützenkirchen, Mietrecht, 2. Aufl. 2015, § 535 BGB, Rn. 325). Dies ist aber nicht höchstrichterlich so entschieden worden.

Bisher gilt:

Ist der Keller nicht im Mietvertrag und gibt es auch sonst keine schriftliche, mündliche oder stillschweigende Vereinbarung mit der eine Mitvermietung nachgewiesen werden kann, ist der Keller nicht Bestandteil der Mietsache. Es wird dann von einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung in Form einer Leihe nach § 598 ff. BGB ausgegangen (LG Saarbrücken, Urteil vom 07. Juni 1996, Az.: 13 B S 13/96).

II. Keller nicht im Mietvertrag: Stillschweigende Mitvermietung?

Gibt es keine ausdrückliche Vereinbarung können andere Anhaltspunkte auf eine Mitvermietung deuten, wenn der Keller nicht im Mietvertrag steht:

Wurde etwa ein Keller nicht im Mietvertrag aufgeführt, aber vom Vermieter zusammen mit der Mietwohnung übergeben, indem er dem Mieter die Schlüssel zum Keller und der Wohnung überreicht hat, ist von einer Mitvermietung auszugehen (so KG Berlin, Urteil vom 19. Mai 2016, Az.: 8 U 207/15: Übergabe der Kellerschlüssel).

Ist der Keller mit dem Stromanschluss zusätzlich in die Stromanlage der Wohnung eingebunden, so gehört er zur Mietsache (vgl. LG Berlin, Urteil vom 13. März 2015, Az.: 65 S 396/14). Der Keller wurde dann nämlich nicht unverbindlich zur Nutzung überlassen, sondern sollte nach beiderseitigem Verständnis zu vermieteten Wohnung gehören (vgl. LG Berlin, Urteil vom 13. März 2015, Az.: 65 S 396/14).

Demgegenüber soll nach einem älteren Urteil eine stillschweigende Erstreckung des Mietgebrauchs auf den Keller nicht allein deshalb angenommen werden können, weil der Vermieter längere Zeit die Nutzung duldete (LG Saarbrücken, Urteil vom 07. Juni 1996, Az. 13 B S 13/96).

Kurz gesagt, ist der Keller nicht im Mietvertrag genannt, wurde der Kellerschlüssel aber mit übergeben und ist auch der Strom mit der Mietwohnung verbunden, nehmen die Gerichte eine Mitvermietung an!

III. Warum ist es wichtig, ob der Keller mitvermietet ist oder nicht?

Natürlich kann man sagen, es ist ja egal, ob der Keller Mietgegenstand ist oder nicht, solange ich den Keller nutzen kann. Klar, wenn kein Hahn danach kräht! Entscheidend wird dieser Punkt ja auch nur dann, wenn entweder die Kellernutzung durch den Vermieter entzogen wird oder der Mieter Mängelrechte aufgrund des Kellerzustandes geltend machen will

Ist der Keller mitvermietet, hat der Mieter dieselben Rechte, wie bei der Mietwohnung. Er hat ein mietvertragliches Gebrauchsrecht im Sinne des § 535 BGB und ein Besitzrecht am Keller. Der Mieter muss diesen nicht auf Forderung des Vermieters räumen, wenn der Vermieter den Keller nutzen oder jemand anderem geben will. Wird der Kellerzugang versperrt oder die Nutzung untersagt, stellt die einen Mietmangel dar und der Mieter kann die Miete mindern (Emmerich/Sonnenschein in: Emmerich/Sonnenschein, Miete, 11. Aufl. 2014, § 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln, Rn. 1). Auch bei anderen Beeinträchtigung, wie einem feuchten Keller, kann der Mieter dann zum Beispiel die Mietminderung verlangen, obwohl der Kelle nicht im Mietvertrag steht (mehr zum Thema in dem Artikel “Feuchter Keller = Grund zur Mietminderung?“).

Besteht nur ein Leihverhältnis kann der Vermieter jederzeit die kostenlose Überlassung des Kellers wiederrufen und diesen zurückfordern (LG Saarbrücken, Urteil vom 07. Juni 1996, Az. 13 B S 13/96). Der Vermieter kann die sofortige Rückgabe nach § 604 Abs. 3 BGB fordern und der Mieter hat kein Besitzrecht. Auch eine Mietminderung kommt hier nicht in Betracht.

IV. Fazit

Damit lässt sich festhalten, sobald der Keller nicht im Mietvertrag genannt ist, kann sich zu einem späteren Zeitpunkt ein Problem ergeben. Zwar wird der Keller trotzdem oft als mitvermietet betrachtet, im Zweifel ist der Mieter aber verpflichtet sein Besitzrecht darzulegen. Es empfiehlt sich daher immer auch eine schriftliche Vereinbarung. Auf mündliche Zusagen, dass man den Keller nutzen kann, auch wenn der Keller nicht im Mietvertrag aufgeführt ist, sollte man sich nicht immer verlassen.

29 Antworten auf "Keller nicht im Mietvertrag – Warum und was sind die Folgen?"

  • Steven
    16.07.2018 - 09:00 Antworten

    Ein sehr ausführlicher Bericht, was passiert jedoch, wenn es Schäden bzw. ein Einbruch in dem Kellerabteil gab, welche nicht im Mietvertrag schriftlich festgehalten wurde. Muss der Vermieter für die Schäden aufkommen?

  • Petra Leuchter
    27.03.2019 - 19:43 Antworten

    Hallo ich wohne in einer Mietwohnung von 50 qm und in unserem Haus gibt es für jede Wohnung einen Keller. Meine inzwischen 79 jährige Vermieterin vermietet die Keller aber grundsätzlich nur zusätzlich, ich hätte also keinen Kellerschlüssel bekommen .Sie verlangt für den Keller 60 Euro und eine 3 monatige Kaution von 180 Euro für den Keller, dieser Keller ist aber in meinem Mietvertrag eingetragen als Zusatz. Also hat meine Vermieterin inzwischen nach 2 Jahren einen Betrag von 1440 Euro plus 180 Euro Kaution also insgesamt 1620 Euro erhalten. Ich konnte mir einen Keller aussuchen und da mein Keller zum Einzug noch nicht frei war ist er nachträglich in meinem Mietvertrag aufgenommen worden. Nun hat eine Hausverwaltung die Vermietung übernommen und hat die Wohnung unter mir mit der gleichen Größe wie meine mit Keller vermietet für 60 Euro weniger, also ich zahle 680 Euro plus den Keller mit 60 Euro und Sie zahlt 680 Euro mit Keller. Also ich habe jetzt erst erfahren das Keller als Zubehörräume nicht zur Wohnfläche gehören und nicht mit eine extra Miete kosten dürfen. Ich wusste das bisher nicht und habe gezwugener Maßen den Keller mit bezahlt. Wie ist nun die Rechtslage. Lg, Petra

    • Mietrecht.org
      30.03.2019 - 18:33 Antworten

      Hallo Petra,

      wenn eine Keller mitvermietet ist und mit der Wohnungsmiete abgegolten ist, dann muss die Vermieterin Ihnen auch einen Keller zur Verfügung stellen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Gusela
        20.11.2021 - 11:36 Antworten

        Klingt ja interessant, mein Vermieter ist leider verstorben, aber seine Frau lebt noch, das Haus wird von den Kindern verwalten.
        Letztes Jahr in September haben wir einen mündlichen Mietvertrag abgeschlossen, dass wir die Wihnung von Vermieter entrümpeln renovieren und einziehen.Nachdem die Wihbubg renoviert war ubd wir endlich den Mietvertrag abschliessen wollten, ist die “Vernieterin” vom mündlichen Mietvertrag zurück getreten, zu dieser Wohnung gehörten 2 Kellerräume.Wir haben dann mit ihr ausgemacht, dass wir den größeren Keller behalten und den kleinen ( was meiner ist, Kellertausch) leerräumen.
        Jetzt nach einem Jahr ist die Wohnung immer noch nicht vermietet und sie fragte auch nicht mehr. Heute bekam ich ein Schreiben, dass ich den Keller räumen bis Ende des Jahres räumen soll, da sie die Wohnung vermieten möchte!
        Von dem Wechsel will sie nichts mehr wissen!
        Ich habe aber jetzt keine Zeit und auch keinen Platz um alle Sachen aus dem Keller unterzubringen.
        Wieso ist es ein Jahr in Ordnung und plötzlich nicht mehr?

  • Joern Grosskopf
    13.10.2020 - 18:31 Antworten

    Hallo,
    Unsere Mieterin hat eine Wohnung 2 Zi / 57qm mit zusätzlichem Dachboden als Nebengelass vor 5 Jahren gemietet.
    Im Mietvertrag ist der 12qm/beheizte Dachboden, der nur von ihrer Wohnung zugänglich ist, als Nebengelass festgelegt.
    bei der Übergabe wurde klargestellt, dass kein weiterer Raum zur Mietsache gehört.

    Nun fordert sie zusätzlich einen Kellerraum!
    Der Raum würde ihr zustehen, meint sie.

    vg Joern

    • Mietrecht.org
      14.10.2020 - 18:57 Antworten

      Hallo Joern,

      ein Keller steht einem Mieter dann zu, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jobri
    31.01.2021 - 08:17 Antworten

    Hallo,

    in unserem Fall geht es um ein Haus mit Baujahr 1911. Der Keller steht nicht im Mietvertrag, allerdings kann der Mieter von einer Mitvermietung ausgehen. 20 Monate nach Einzug erfolgt eine Mängelanzeige mit angekündigter Mietminderung i.H.v. 10% wegen eines feuchten Kellers und Schadensersatzforderung wegen “verschimmelter” Lagerungsgegenstände. Der Vermieter hat dem Mieter jedoch ausdrücklich vor Beginn des Mietverhältnisses gesagt, dass das Haus aufgrund seines Alters entsprechend feucht ist und keine empfindlichen Gegenstände gelagert werden sollten. Der feuchte Zustand ist also gewissermaßen Teil des mündlichen Mietvertrages und ein trockener Keller gehörte 1911 aller Voraussicht nach nicht zum Stand der Technik.
    Wie sieht die rechtliche Lage hier aus? Vielen Dank!

    VG

    • Mietrecht.org
      31.01.2021 - 09:16 Antworten

      Hallo Jobri,

      suchen Sie nach “Mietminderung wegen feuchtem Keller im Altbau”.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Anja
    06.03.2021 - 19:49 Antworten

    Hallo,
    ich ziehe jetzt aus meiner Wohnung aus. Ich habe 15 Jahre in meiner Wohnung gelebt und möchte alles ordungsgemäß übergeben.
    Meine alte Hausverwaltung gibt es nicht mehr und ich habe seit ca. 8 Jahren eine neue Hausverwaltung. Sie sind sehr unkomplizert und wir konnten immer alles mit Absprachen regeln, damit meine ich, das zb. Mängel sofort beseitigt wurden. Als ich hier eingezogen bin hat man mir einen Kellerschlüssel übergeben aber nur für die Eingangstür, dieser Schlüssel ist der gleiche für die Haustür.
    In meinem Mietvertrag ist mir nicht eindeutig ein Kellerraum/zelle zugewiesen worden dort steht nur: …Kellerraum soweit vorhanden und die mündliche Absprache war, wenn ich einen Kellerraum nutzen möchte, soll ich unseren Hausmeister darauf ansprechen. In der ganzen Zeit habe ich nicht einmal den Keller betreten oder ihn benötigt. Ich empfand ihn auch nicht als sicher und sauber. Meine Nachbarn haben mir berichtet, dass der Keller mit Ratenkot teilweise verunreinigt ist und Einbrüche die Regel sind.
    Meine Frage ist nun, ob irgendwelche rechtlichen Konzequenzen für mich entstehen könnten, wenn mein Nachmieter einen Kellerraum möchte und die Verwaltung darauf besteht, das ich irgend einen Kellerraum leer räumen soll oder man macht dies selbst auf meine Kosten, muss ich dem dann Folge leisten?
    Ich habe bereits mit unserem Hausmeister gesprochen und er meinte, wenn mein Name oder meine Mietobjektnummer nicht an einer der Kellerräume steht dann möchte ich diesen Sachverhalt auch bitte der Hausverwaltung mitteilen.

    Viele Grüße und danke für ihre Hilfe

  • Ramona Hölscher
    25.03.2021 - 17:54 Antworten

    Hallo,
    ich wohne seit 2014 in einer Mietwohnung. Die Kellerräume stehen nicht mit im Mietvertrag. Die Nutzung der zwei Räume wurde mir mündlich zugesagt und der Strom läuft mit über meinen Zähler. Auch die Heizung wird jährlich mit auf meiner Ablesung aufgeführt.
    Nun habe ich am 30.12.2020 die Kündigung der Wohnung zum 30.06.2021 erhalten. Alles nicht so schlimm, aber nun verlangt meine Vermieterin, dass ich den Keller leeren muss. Erst war es nur der eine Raum, da sie einen Durchbruch machen müssen. Das habe ich gemacht.
    Jetzt bekomme ich eine WhatsApp, dass ich den zweiten Raum innerhalb einer Woche auch leeren muss, da sie da schon mit den Renovierungen anfangen möchten.
    Wie ist nun die Rechtslage? Darf sie das oder habe ich Zeit bis zum 30.06.?

    Viele Grüße und Danke für Ihre Hilfe.

    • Mietrecht.org
      26.03.2021 - 08:11 Antworten

      Hallo Ramona,

      verweisen Sie auf die Nutzung seit vielen Jahren, gegen Sie gegenüber dem Vermieter davon aus, dass die Räume mitvermietet sind und finden Sie eine einvernehmliche Lösung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Groos
    24.04.2021 - 08:14 Antworten

    Guten Tag,

    wir haben eine Erdgeschosswohnung mit Zugang zur Terrasse/Garten welcher eingezäunt ist inkl. Einem abschließbaren Tor.

    Im Mietvertrag steht Terrasse und sonst nichts weiter.

    Hinter dem Gartentörchen ist ein Spaziergängerweg welchen wir gerne nutzen (da alles ebenerdig wegen Kinderwagen).

    Nun hat nur unser Vermieter 2 Schlüssel für das Tor und hat uns das Tor jetzt verschlossen und möchte uns keinen abgeben (wurde freundlich erfragt).

    Jetzt müssen wir immer die Treppe hinunter. Weiterhin kommt dazu, das der Vermieter immer kommt und geht wann er möchte um rasen zu mähen etc.

    Hinzu kommt das es ein 3 Parteien Haus ist, falls es wichtig ist.

    • Mietrecht.org
      24.04.2021 - 08:21 Antworten

      Hallo Herr/Frau Groos,

      es geht bei Ihnen um das Thema “Vertragsgemäßer Zustand“. Können Sie erwarten, dass ein Tor zu Ihrem Garten von einen öffentlichen Weg zugänglich ist? Vermutlich schon. Weisen Sie den Vermieter darauf hin, dass Sie um Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes bitten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Amelie
    29.04.2021 - 23:43 Antworten

    Hallo,
    ich wüsste gerne noch, ob der Vermieter das Kellerabteil betreten darf, ohne den Mieter zu informieren. Das Kellerabteil steht nicht im Mietvertrag.

    • Mietrecht.org
      30.04.2021 - 13:17 Antworten

      Hallo Amelie,

      wenn Ihnen der Keller zugeordnet ist, darf der Vermieter die Keller m.E. nicht betreten. Warum hat der Vermieter einen Schlüssel?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Beate Stopacher
    09.08.2021 - 22:38 Antworten

    Guten Tag,

    Wir haben ein Mietshaus gekauft in dem wir und noch drei weitere Mieter seit Jahren wohnen.
    Ein Mieter hat die Dachgeschoss- Wohnung (die seit ca 15 jahre leersteht) über Jahre kostenlos als Trainingsraum/Abstellraum genutzt.

    Kein Problem für die Genossenschaft der das Haus bis vor kurzem gehört hat, es wurde auch nie kontrolliert.

    Jetzt vor dem Verkauf musste er die Wohnung räumen. Was ihn nicht sehr glücklich gemacht hat.

    Wie er den Bescheid der Räumung der Dachgeschoss Wohnung bekam hat er am Stromkasten herumhandiert. Ein Kabel eingezogen oder entfernt. Dieser ist vom Energie Versorger abgesperrt.
    Er hatte auch Strom in der Dachwohnung .

    Bei weiterer genauer Besichtigung des übrigen Dachboden (wir möchten die Dachgeschoss Wohnung renovieren) mussten wir feststellen, dass es einen weiteren abgeschlossen Abteil gibt. Das Haus ist 100 Jahre und sehr verwinkelt.

    Wir haben das Schloss geöffnet weil wir wissen wollten was sich dahinter verbirgt.
    Wir wussten nicht, dass es noch einem Mieter gehört,. Wir dachten von einem Vormieter ,
    Momentan befindet er sich auf Urlaub…

    Auch hier nur Gerümpel, Schachteln, Kleidung, möbel und Elektroinstalationen
    die in den Abteil verlegt wurden . Wir gehen davon aus, dass er die installationen selber gemacht hat.

    Was können wir nun machen, muss er den Abteil räumen? Sollen wir die elektrische Leitungen inkl. Abluftrohre überprüfen lassen?

    Vielen Dank vorweg
    B.S

    • Mietrecht.org
      10.08.2021 - 08:15 Antworten

      Hallo Beate,

      Sie müssen in den Mietverträgen prüfen, welcher Mieter ggf. einen Anspruch auf einen Abstellraum hat.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Margarete
    23.08.2021 - 16:41 Antworten

    Hallo, der Wohnblock, in dem wir zur Miete wohnen, wird um 2 Stockwerke aufgestockt. Somit kommen 4 Wohnungen für unseren Hausaufgang dazu. Um diesen Wohnungen einen Keller zukommen zu lassen, will der Vermieter u. a. unseren Keller in 2 Kellerabteile aufteilen. In unseren Mietvertrag ist ein Kellerabteil aufgeführt, aber nicht explizit welches. Kann der Vermieter ohne weiteres unseren Keller halbieren und uns nur noch die Hälfte des ursprünglichen Raumes zur Verfügung stellen?

    Viele Grüße Margarete

  • Jo Mann
    14.01.2022 - 11:38 Antworten

    Der Vermieter hat mir über 10Jahre einen Keller überlassen, dafür bezahle ich eine gesonderte Miete. Der Strom läuft auf mich. Ein Drittel ist abschließbar, das Vorhängeschloss habe ich selbst angebracht, zwei drittel mit Türbreite zum allgemeinen Keller offen. Ich habe von einem Jahr ungefragt eine Tür eingebaut, weil andere Mieter den Keller unerlaubt betreten haben.

    Nun hat der Vermieter gekündigt, mit der Begründung, er brauche den Keller für Fahrräder. Der Keller ist insgesamt 70qm groß und es gäbe im allgemeinen Keller mehr Platz, wenn der Vermieter schonmal seinen Müll aufräumen würde (alte Boiler und Waschbecken, etc.) sowie alte Fahrräder von ausgezogenen Mietern verschrotten. Auch die Tür will er weg haben.

    Das ganze steht im Zusammenhang mit einer Mietkürzung, die ich für die Wohnung ausgesprochen habe, und der Viermeter schikaniert mich auch in anderer Weise.

    Kann er kündigen?
    Muss ich die Tür entfernen?

    • Mietrecht.org
      14.01.2022 - 18:30 Antworten

      Hallo Jo,

      schauen Sie in den Mietvertrag – wieviel Fläche haben Sie genau gemietet? Wo beginnt Ihr Keller? Für bauliche Veränderungen brauchen Sie die Zustimmung des Vermieters. Prüfen Sie, unter welchen Voraussetzungen des Vermieter kündigen kann.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Maximilian Kratz
    11.08.2022 - 11:52 Antworten

    Hallo,

    bei mir im Mietvertrag steht:
    1 Kellerraum- oder Anteil* Nr. xxx.xxx
    Allerdings steht unten bei der Erklärung des Sternchens *= “Diese Räume werden nicht mit vermietet. Der Mieter darf einen vom Vermieter zugewiesenen freien Raum auf eigene Gefahr und frei von jeder Gewährleistung als Abstellraum nutzen.”

    Wie kann ich das verstehen? Ist der Keller nun vermietet, weil er so explizit im Mietvertrag steht, oder hat sich der Vermieter durch das Sternchen rausmogeln können?

    Vielen Dank!

  • AP
    25.10.2022 - 20:43 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir wohnen seit 3 Monaten in einem Einfamilienhaus zur Miete. Der Keller steht uns ausdrücklich nicht zur Verfügung und wird, anders als erwartet und mündlich angekündigt, täglich von dem Vermieter genutzt.

    Der Energieverbrauch (Strom/Wasser/Öl) des Vermieters für die Kellerräume wird nicht separat erfasst. Wie gehen wir am besten vor, wenn wir die vom Vermieter verursachten Kosten nicht tragen möchten. Dieser ist leider nicht gesprächsbereit bzw. kooperativ.

    Danke im Voraus und viele Grüße
    AP

    • Mietrecht.org
      26.10.2022 - 13:42 Antworten

      Hallo AP,

      wenn hier Verbräuche anfallen, ist die Installation von Zwischenzähler in der einzig richtige Weg. Eine einvernehmliche Lösung könnte auch sein, die Gesamtkosten um einen bestimmten / geschätzten Betrag zu kürzen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Antje Giesenberg
    10.03.2023 - 21:05 Antworten

    Hallo,
    meine Vermieterin hat mir vor Einzug in die Einliegerwohnung die Nutzung eines Bereiches in einem ihrer Kellerräume zugesagt. Das war für mich eine wichtige Bedingung, bevor ich in die sehr kleine Wohnung eingezogen bin. Vorab hatte ich der Vermieterin mitgeteilt, dass ich relativ viele Sachen habe, an die ich immer mal wieder ran muss, die ich aber gerne im Keller trocken und frostfrei unterbringen möchte. Sie wußte, auf was sie sich einließ und hat dem in Gegenwart meiner Freundin zugestimmt. Erst 3 Monate später nach Einzug kam es zum Unterschreiben des Mietvertrages. In Gegenwart meines Freundes teilte mir die Vermieterin mit, dass sie den Keller doch nicht an mich vermieten möchte, ich könnte stattdessen den Dachboden nutzen. Es bestand Zeitdruck seitens der Vermieterin und ich wollte nicht ohne Vertrag und dessen Kündigungsschutz dastehen und habe im guten Glauben und mit dem Hinweis, “okay, ich gucke mir den Dachboden an und wenn das nicht funktioniert, finden wir eine andere Lösung” zugestimmt und den Vertrag unterschrieben. Der Dachboden erwies sich als komplett ungeeignet, das sah mein Freund auch so. Das habe ich der Vermieterin mitgeteilt und um ein Gespräch zur Findung einer Alternative gebeten. Dazu kam es nicht. Einige Monate später hat sie gegen meinen Willen (ich war gerade nicht da), allerdings mit Info an mich, den Keller leergeräumt und alles in die Garage gestellt. Dort ist das meiste im Winter kaputt gefroren oder verschimmelt. Ich habe mehrfach versucht, mit der Vermieterin ins Gespräch zu kommen und sie auf die Missstände hingewiesen und um einen alternativen und wie mündlich zugesagten trockenen und frostfreien Lagerraum gebeten. Sie hat nicht reagiert. Nun stehe ich vor gut 700€ Schaden an meinen Sachen, konnte einiges zwar rechtzeitig retten in den Keller meiner freundlichen Nachbarn, aber für vieles war es zu spät. Kann ich von der Vermieterin Schadenersatz fordern?

    • Mietrecht.org
      11.03.2023 - 09:58 Antworten

      Hallo Antje,

      ich denke Sie können (immer) Schadenersatz fordern. Ob Sie rechtlich auf der richtigen Seite stehen und den (hoffentlich berechtigten) Schadenersatz auch durchsetzen könnten, müssen Sie rechtlich prüfen lassen. Wenn Sie diesen Weg ernsthaft gegen wollen, brauchen Sie ohnehin anwaltliche Unterstützung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Anne
    07.08.2023 - 23:59 Antworten

    Sehr geehrte Herr Hundt,

    Zum 01.01.2017 habe ich von meinem Onkel ein Reihenmittelhaus mit 3 Wohneinheiten übernommen.
    Im EG wohnt er mit einem Wohnrecht.
    Das 1. OG ist vermietet an eine ältere Dame.
    Die Wohnung im DG ist erst im Frühjahr 2017 ausgebaut worden.

    Die Mieter im 1. OG hat den Balkon ( Erreichbar über das Treppenhaus) von meinem Onkel bei Einzug am 01.09.2015 zu unentgeltlichen Nutzung erhalten mit dem Hinweis, dass der Balkon zur Wohnung im DG gehört, sobald diese fertig ist.
    Der Balkon steht nicht im Mietvertrag.
    Die bisherigen Mieter aus dem DG haben den Balkon jedoch nie genutzt. Über die Jahre hinweg habe ich ihr aber immer wieder mündlich mitgeteilt, das die Nutzung geduldet wird und der Balkon zur Wohnung im DG gehört.
    Ab dem 01.09.2023 ist die DGWohnung neu vermietet und der Mieter möchte den Balkon nutzen.
    Die Dame aus dem 1. OG untersagt ihn sie Nutzung.

    Ich habe ihr am 8.7 die unentgeltliche Nutzung widerrufen und die Räumung zum 31.08.2023 gefordert. Darf ich am 01.09 ihre Pflanzen und Kübel vom Balkon entfernen?
    Oder muss ich den Weg übers Gericht gehen?

  • Christian
    07.11.2024 - 07:32 Antworten

    Wir haben eine Einliegerwohnung in einem Zweifamilienhaus gemietet.
    Der (damalige) Vermieter (immer noch selbst im Haus wohnend) sagte bei Mietvertragsabschluss die Kellernutzung zu (das sei doch selbstverständlich). Nur weil der Keller aber aus einem großen Raum besteht, der baulich nicht unterteilt ist, wurde es schriftlich nicht fixiert. Im Mietvertrag steht es etwa so: 2 Zimmer, Waschküche, — Keller Nr: “ohne”.

    Der ausgehändigte Schlüssel (zentrale Schließanlage) passt:
    – für das Haus
    – die Wohnung
    – den Keller
    – die Waschküche

    Ist die mündliche Zusage bindend? Besteht ein Anrecht auf die Nutzung einer Fläche im Keller? Aus meiner Sicht kommt das in der Formulierung “Nr: ohne” zum Ausdruck. Es sollte aus meiner Sicht wegen der baulichen Gegebenheiten kein konkreter Raum versprochen werden.

    Kann argumentiert werden, dass zwar kein konkreter Raum versprochen, die Nutzung aber mündlich im angemessenen Umfang zur Mietsache zugehörig ist?

    Wie erwähnt besteht auf ein Zugang zum Keller durch den Schlüssel.

    Weiterhin läuft wegen baulicher Gegebenheiten tatsächlich der Strom auf dem Stromzähler der Einliegerwohnung.

    Das Haus wurde verkauft und der neue Eigentümer will die Kellernutzung nicht mehr akzeptieren.

    Vielen Dank

    • Mietrecht.org
      07.11.2024 - 09:40 Antworten

      Hallo Christian,

      die Formulierung “ohne” ist ggf. zweideutig und kann entweder “ohne Nummer” oder “ohne Keller” bedeuten. Im Zweifel würde ich eine rechtliche Beratung empfehlen. Wenn sie sich auf das Gewohnheitsrecht stützen wollen, habe ich hier einen Artikel für Sie rausgesucht: Gewohnheitsrecht für Mieter Ja oder Nein? Mit vielen Beispielen

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert