Miete mal wieder nicht am 3. des Monats auf dem Konto des Vermieters? Egal, ob man selbst die Miete am Bankschalter überweist oder einen Dauerauftrag eingerichtet hat, es kommt vor, dass die Miete später auf dem Konto des Vermieters landet: Wochenende und Feiertage können die Banklaufzeit der Überweisung verlängern. Ist die Miete dann trotzdem noch pünktlich gezahlt oder muss die Miete bis zum 3. Werktag des Monats auf dem Konto des Mieters sein? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat für diese Fälle festgestellt, dass Mieter sich darum nicht Sorgen müssen: Ist die Überweisung rechtzeitig angewiesen worden reicht das und die Miete ist pünktlich gezahlt, auch wenn es noch dauert, bis der Betrag auf dem Konto des Vermieters gebucht wird. Der Mieter ist nicht verantwortlich für die Dauer der Überweisung.
Der nachfolgende Artikel erklärt, warum der BGH zu dieser Schlussfolgerung kommt und welche vertraglichen Regelungen im Mietvertrag dazu getroffen werden dürfen, wann die Miete zahlen ist.
Inhalt: Überweisung der Miete am 3. Werktag ausreichend
I. Überweisung ist Stichtag für die Miete
II. Abstellen auf Geldeingang ist unwirksam
I. Tag der Überweisung ist Stichtag für die Miete
Als Werktag gilt Montag bis Freitag. Sonntage oder Feiertage sind keine Werktage und auch Samstage werden hier nicht mitgezählt, da es keine Bankarbeitstage sind (BGH, Urteile vom 13.7.2010, Az.: VIII ZR 129/09 und Az.: VIII ZR 291/09). Das bedeutet der 3. Werktag des Monats muss auch nicht immer der 3. eines Monats sein, sondern kann eben auch der 4. oder 5. Sein. Sieht man sich zum Beispiel den Oktober 2017 an: Der 1. Oktober war ein Sonntag, der 2. Oktober war ein Montag und der 3. Oktober ist als Tag der deutschen Einheit Feiertag. Damit war der erste Werktag der Montag der 2. Oktober. Der zweite Werktag war Mittwoch der 4. Oktober und der dritte Werktag im Oktober war Donnerstag der 5. Oktober. Daran sieht man, dass der 3. Werktag eines Monats nicht immer mit dem Datum übereinstimmt. Der dritte Werktag war im Oktober 2017 erst der 5. Tag des Monats.
Prüft man, ob die Miete pünktlich ist, kommt es darauf an, wann der Überweisungsauftrag erteilt wurde und ob das Konto des Mieters zu diesem Zeitpunkt ausreichend gedeckt ist. Liegen beide Voraussetzungen vor, ist die Mietzahlung rechtzeitig und damit pünktlich. Wann die Miete dann auf dem Konto des Vermieters ankommt, ist nicht maßgeblich, denn der Mieter hat seine Pflicht erfüllt und kann auf die Überweisungsdauer keinen Einfluss nehmen (BGH, Urteil vom 5.10.2016, Az.: VIII ZR 222/15).
II. Mietvertrag: Abstellen auf Geldeingang ist unwirksam
Von dieser grundsätzlichen Regelung, dass es nicht auf den Geldeingang ankommt kann auch nicht abgewichen werden: Eine Klausel im Mietvertrag die bestimmt, dass die Miete nur bei rechtzeitigem Geldeingang beim Vermieter als pünktlich gilt, ist nach dem BGH unwirksam (Urteil vom 5.10.2016, Az.: VIII ZR 222/15). Eine solche Vereinbarung benachteiligt den Mieter nämlich unangemessen, da sie ihm abweichend von der gesetzlichen Regelung das Risiko von Verzögerungen der Überweisung durch die Bank auferlegt.
Folgende Klausel im einem Mietvertrag über Wohnraum ist daher unwirksam:
„Die Miete […] ist monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag des Monats an den Vermieter auf das Konto-Nr. […] zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an […].“
III. Zahltag für Miete muss nicht der 3. Werktag sein
Es ist zwar nicht möglich vertraglich zu vereinbaren, dass der Zeitpunkt des Geldeingangs beim Vermieter bestimmt, ob die Miete rechtzeitig gezahlt ist, es ist aber sehr wohl möglich den Zahltag als solchen zu ändern. Bekommt man al s Mieter zum Beispiel immer erst am 10. oder später das Gehalt auf das eigene Konto, empfiehlt es sich sogar. Der Stichtag an welchem die Miete fällig ist kann zwischen Mieter und Vermieter frei vereinbart werden.
Zum Beispiel kann man das so formulieren:
„Die Miete […] ist monatlich im Voraus, spätestens bis zum 15. Werktag des Monats an den Vermieter auf das Konto-Nr. […] zu zahlen.“
Ändert sich bei einem Mieter der Gehaltseingang im Laufe des Mietverhältnisses, kann eine solche Vereinbarung auch als Nachtrag zum Mietvertrag geschlossen werden, um eine unpünktliche Zahlung der Miete zu verhindern. Wichtig ist nur eine solche Abmachung dann immer schriftlich zu machen, wenn ein schriftlicher Mietvertrag besteht. Anderenfalls kann man sich nämlich im Zweifel rechtlich nicht darauf berufen und einen Beweis hat man auch nicht in der Hand.
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