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Mietvertrag ändern – Besteht ein Recht auf eine Mietvertragsänderung?

Bei einem Mietverhältnis handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, das oft über viele Jahre hinweg besteht. Die im Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen spiegeln die Interessen und Wünsche der Mietparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses wieder. Da im Zeitpunkt des Vertragsschlusses oft nicht absehbar ist, ob und inwiefern sich die den Vereinbarungen zugrunde liegenden Umstände später ändern, verwundert es nicht, dass sowohl auf Vermieter- als auch auf Mieterseite oft der Wunsch entsteht, Änderungen am Mietvertrag vorzunehmen. Meistens sind die Interessen der Mietparteien gegenläufig. Änderungen, die der Mieter vornehmen möchte, lehnt der Vermieter ab und umgekehrt.

Deshalb stellen sich Vermieter und Mieter nicht selten die Frage, ob sie ein Recht haben, den Mietvertrag einseitig zu ändern oder von der jeweils anderen Partei zumindest die Mitwirkung an einer Vertragsänderung verlangen können. Auf diese Fragen gibt der folgende Beitrag eine Antwort.

I. Grundsatz: Mietverträge können nur einvernehmlich geändert werden

Auch im Mietrecht gilt der Grundsatz: „Pacta sunt servanda“, was übersetzt soviel heißt wie „Verträge sind einzuhalten.“ Zwar kann der Mieter das Mietverhältnis grundlos und der Vermieter unter den Voraussetzungen der §§ 573 ff. BGB einseitig durch Kündigung beenden. Was den Inhalt des fortbestehenden Mietverhältnisses anbelangt, gilt jedoch grds., dass der Mietvertrag 

weder

  • einseitig durch eine Partei geändert werden kann

noch

  • einer Partei ein Anspruch zusteht, von der anderen Partei die Zustimmung zu einer Vertragsänderung zu verlangen.

II. Ausnahmen bestätigen die Regel

Wie von fast jedem Grundsatz, gibt es auch von dem Grundsatz, dass Mietverträge nur einvernehmlich geändert werden können und keiner Partei ein Anspruch auf eine Vertragsänderung zusteht, Ausnahmen. Allerdings stellt nicht alles, was den Anschein erweckt, eine solche zu sein, auch tatsächlich eine Ausnahme dar.

1. Vertraglicher Änderungsvorbehalt

Keine Ausnahme im eigentlichen Sinne stellt der Fall dar, in dem die Mietparteien im Mietvertrag vereinbart haben, dass eine Partei zu einem späteren Zeitpunkt unter bestimmten Voraussetzungen eine Vertragsänderung herbeiführen kann, ohne dass es einer erneuten Zustimmung der anderen Partei bedarf.

Bei dieser durch eine Partei herbeigeführten Vertragsänderung handelt es sich deshalb nicht um eine einseitige im eigentlichen Sinne, weil die jeweils andere Partei im Mietvertrag vorweg ihre Zustimmung erteilt hat. Lediglich im konkreten Anwendungsfall, in dem die ermächtigte Partei von dem ihr eingeräumten Recht Gebrauch macht, bedarf es keines erneuten Einverständnisses der anderen Partei.

Ein Beispiel für eine solche Vereinbarung ist die sog. Preisanpassungsklausel in gewerblichen Mietverträgen. Hierbei handelt es sich um eine Klausel, die dem Vermieter ein Leistungsbestimmungsrecht dahingehend einräumt, bei einer Änderung der ortsüblichen oder angemessenen Miete den vom Mieter zusätzlich oder weniger zu zahlenden Betrag nach billigem Ermessen (vgl. § 315 BGB) festzusetzen.

Ebenfalls keine Ausnahme im eigentlichen Sinne stellt die sog. Verlängerungsoption dar. Bei einer Verlängerungsoption handelt es sich um das der begünstigten Partei eingeräumte Recht, ein befristetes Mietverhältnis vor Ablauf der Mietzeit durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung um einen bestimmten Zeitraum zu verlängern (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.2015 – XII ZR 84/14). Um eine echte Ausnahme von dem Grundsatz, dass Änderungen des Mietvertrages nicht einseitig ohne Zustimmung der jeweils anderen Partei vorgenommen werden können, handelt es sich auch hier jedoch deshalb nicht, weil die Verlängerungsoption, die das Recht begründet, die Verlängerung des Mietverhältnisses herbeizuführen, einvernehmlich beschlossen worden ist.

Zu der Gruppe „uneigentlicher Ausnahmen“ gehören auch diejenigen Fälle, in denen bereits im Mietvertrag vereinbart wird, dass eine Partei gegen die andere einen Anspruch auf Mitwirkung bei einer Vertragsänderung hat.

Ein Beispiel hierfür liefert die sog. echte Nachmieterklausel. Hierbei handelt es sich um eine Vereinbarung im Mietvertrag, mit der dem Mieter das Recht eingeräumt wird, vom Vermieter zu einem späteren Zeitpunkt zu verlangen, dass er aus dem Mietverhältnis entlassen wird und dieses mit einem vom Mieter benannten Nachmieter fortgesetzt wird. Auch hier ist das Recht des Mieters, später den Mieterwechsel verlangen zu können, einvernehmlich im Mietvertrag begründet.

2. Gesetzlich zugelassene Ausnahmen

Tatsächliche Ausnahmen ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz, wie die folgende, nicht abschließende Darstellung zeigt.

a) Mieterhöhung nach Modernisierung

§ 559 Abs.1 BGB räumt dem Vermieter das Recht ein, die Miete einseitig durch Erklärung gegenüber dem Mieter zu erhöhen, wenn er Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b Nr. 1, 3, 4, 5 oder 6 BGB durchgeführt hat. Der Höhe nach ist das einseitige Erhöhungsrecht des Vermieters allerdings beschränkt, und zwar in der Weise, dass die jährliche Miete um höchstens 11 Prozent der aufgewendeten Modernisierungskosten erhöht werden kann. Der Mieter muss sich weder mit der Modernisierungsmaßnahme noch mit der Mieterhöhung einverstanden erklären. Die Mieterhöhnung tritt automatisch ein, wenn der Vermieter dem Mieter die Erhöhung in Textform (vgl. § 126b BGB) erklärt und die Erklärung eine Berechnung und Erläuterung der Erhöhung auf Grund der entstandenen Kosten enthält (vgl. § 559b Abs.1 BGB). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, schuldet der Mieter die erhöhte Miete ab dem dritten Monat seit dem Zugang einer entsprechenden Erhöhungserklärung des Vermieters (vgl. § 559b Abs.2 S.1 BGB).

b) Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen

Eine weitere Möglichkeit, den Inhalt des Mietvertrages einseitig zu ändern, gewährt das Gesetz sowohl dem Vermieter als auch dem Mieter in § 560 Abs. 4 BGB. Danach kann jede Vertragspartei für den Fall, das der Mieter Betriebskostenvorauszahlungen zu leisten hat, nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform (vgl. § 126b BGB) eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen auf eine angemessene Höhe vornehmen. Die Anpassung kann sowohl nach oben als auch nach unten vorgenommen werden. Auch hier gilt, dass die Anpassung, also die Erhöhung oder Herabsetzung der Betriebskostenvorauszahlungen, automatisch mit der Erklärung gegenüber der jeweils anderen Parte eintritt, ohne dass es deren Zustimmung bedarf. Voraussetzung ist allerdings, dass die Anpassung der Höhe nach angemessen ist. Angemessen ist die Erhöhung bzw. Herabsetzung dann, wenn sie einem Zwölftel des sich aus der letzten Abrechnung ergebenden Nachforderungs- bzw. Rückzahlungsbetrages entspricht.

Weitere Einzelheiten zur Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen erfahren Sie in unsere Beitrag: “Nebenkostenvorauszahlung erhöhen – So gehen Vermieter vor (mit Vorlage)“.

c) Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete

Ein gegenüber den zuvor genannten Rechten abgeschwächtes Recht zur Änderung des Mietvertrages hat der Vermieter, wenn er die Miete nicht wegen durchgeführter Modernisierungsmaßnahmen, sondern bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen möchte. Bleibt die vereinbarte Miete hinter der ortsüblichen Vergleichsmiete zurück, kann die Miete zwar nur mit Zustimmung des Mieters bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht werden. Unter den Voraussetzungen des § 558 BGB hat der Vermieter gegen den Mieter jedoch einen Anspruch auf Zustimmung zu der Mieterhöhung. § 558 Abs.1 S.1 BGB bestimmt insoweit, dass der Vermieter die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen kann, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit fünfzehn Monaten unverändert ist. Außerdem darf sich die Miete gem. § 558 Abs.3 S.1 BGB innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 %, in bestimmten Fällen sogar um nicht mehr als 15 % erhöhen.

Das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters muss gem. § 558a Abs.1 BGB der Textform (vgl. § 126b BGB) genügen und begründet werden. Anders als im Falle einer Mieterhöhung wegen durchgeführter Modernisierung (vgl. dazu unter 2a)) tritt die Mieterhöhung allerdings nicht bereits durch das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters ein. Voraussetzung für die Mieterhöhung ist die Zustimmung des Mieters. Erteilt der Mieter diese nicht freiwillig bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens des Vermieters, kann der Vermieter den Mieter jedoch gem. § 558b Abs.2 BGB innerhalb von drei weiteren Monaten auf Zustimmung verklagen. Mit der Rechtskraft des der Klage stattgebenden Urteils gilt die Zustimmung gem. § 894 ZPO als erteilt.

Hat der Mieter seine Zustimmung erteilt oder wurde diese durch Urteil ersetzt, schuldet er die erhöhte Miete mit dem Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens. (vgl. § 558b Abs.1 BGB).

d) Fortsetzungsanspruch des Mieters bei befristeten Mietverhältnissen

Haben die Parteien einen befristeten Mietvertrag abgeschlossen, endet das Mietverhältnis in der Regel mit dem Ende der Befristung bzw. mit dem Eintritt des festgelegten Endzeitpunktes. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Mieter dies jedoch verhindern. Auf Grund der Tatsache, dass eine Befristung bei Wohnraummietverhältnissen nur wirksam ist, wenn der Vermieter hierfür einen der in § 575 Abs.1 S.1 BGB abschließend genannten Gründe hat, steht dem Mieter nämlich gegen den Vermieter ein Anspruch auf Herbeiführung einer Änderung der Laufzeit des Mietverhältnisses zu, wenn der Befristungsgrund entweder erst später als gedacht einritt oder vollständig entfällt. § 575 Abs.3 S. 1 BGB bestimmt insoweit, dass der Mieter dann, wenn der Grund der Befristung erst später eintritt, eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen kann. Für den Fall, dass der Befristungsgrund gänzlich entfällt, sieht § 575 Abs.3 S.2 BGB vor, dass der Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit verlangen kann. Diese Rechte ermöglichen es dem Mieter zwar nicht, die Änderung der Laufzeit einseitig herbeizuführen. Es bedarf vielmehr der Zustimmung des Vermieters. Hierauf hat der Mieter jedoch einen Anspruch und kann den Vermieter daher auf Erteilung der Zustimmung verklagen. Mit der Rechtskraft des der Klage stattgebenden Urteils gilt die Zustimmung gem. § 894 ZPO als erteilt.

Wichtig:

Der Mieter muss die Fortsetzung des Mietverhältnisses vor dem Ablauf der Befristung verlangen. Geschieht dies nicht, ist das Mietverhältnis bereits beendet und kann nicht nahtlos fortgesetzt, sondern lediglich neu begründet werden. Auf eine Neubegründung hat der Mieter jedoch nur dann einen Anspruch, wenn der Vermieter seine aus § 575 Abs.2 S.1 BGB folgende Pflicht verletzt, dem Mieter auf dessen Verlangen binnen eines Monats Auskunft darüber zu erteilen, ob der Befristungsgrund noch besteht (vgl. Häublein, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 575 BGB Rn.35).

e) Ausscheiden eines Mieters / Mieterwechsel

Eine weitere Möglichkeit, den Inhalt des Mietvertrages in personeller Hinsicht einseitig zu ändern, haben Ehegatten oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft während oder nach rechtskräftigem Abschluss eines Scheidungsverfahrens bzw. eines Verfahrens über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft.

Grundsätzlich können mehrere Mieter ohne das Einverständnis des Vermieters nicht erreichen, dass nur einer von ihnen aus dem Mietverhältnis ausscheidet und dieses mit dem anderen fortgesetzt wird. Eine Kündigung durch nur einen von mehreren Mietern ist nicht zulässig. Ebenso wenig kann ein Alleinmieter ohne Zustimmung des Vermieters erreichen, dass er aus dem Mietverhältnis ausscheidet und dieses mit einer anderen Person, die bisher nicht Mieter war, fortgesetzt wird. Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner macht das Gesetz jedoch unter bestimmten Bedingungen eine Ausnahme.

§ 1568a Abs.3 S.1 Nr.1 BGB i. V. m. § 1568a Abs.1 BGB regelt insoweit, dass ein von beiden Ehegatten gemeinsam eingegangenes Mietverhältnis dann, wenn sich die Ehegatten anlässlich der Scheidung einvernehmlich über die Überlassung der Wohnung an einen von ihnen geeinigt haben, zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der Ehegatten über die Überlassung an den Vermieter von dem Ehegatten, dem die Wohnung überlassen wird, allein fortgesetzt wird. Das Gleiche gilt dann, wenn nur einer der Ehegatten Mieter ist und die Wohnung demjenigen Ehegatten überlassen wird, der nicht Partei des Mietvertrages ist. In diesem Fall wird das Mietverhältnis mit ihm an Stelle des bisherigen Mieters fortgesetzt. Die Vorschrift des § 1568a BGB findet gem. § 17 LPartG auch auf die eingetragene Lebenspartnerschaft Anwendung.

Wichtig:

Die Regelung in § 1568a BGB gilt nur für die Überlassung der Ehewohnung anlässlich der Scheidung. Zeitlich erfasst ist daher nur die Phase nach der Einleitung des Scheidungsverfahrens und nach der rechtskräftigen Scheidung der Ehe, nicht die Zeit vor Anhängigkeit der Ehesache. Entsprechendes gilt für eingetragene Lebenspartner. Außerdem müssen beide Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner dem Vermieter die Überlassung der (Ehe-) Wohnung an einen von ihnen mitteilen. Diese Erklärungen können, müssen aber nicht gemeinsam in einem Schriftstück erfolgen. Die Erklärungen können auch getrennt, ggf. nacheinander abgegeben werden. Die Erklärung nur eines Ehegatten bzw. eines eingetragenen Lebenspartners genügt jedoch nicht, auch wenn dieser in seiner Erklärung versichert, dass der andere Ehegatte bzw. Lebenspartner einverstanden ist. Die Erklärung nur eines Ehegatten bzw. Lebenspartners ist nämlich im Zweifel nicht auch als Erklärung im Namen des anderen Ehegatten bzw. Lebenspartner zu werten.

Weitere Informationen zu § 1568a BGB, insbesondere zu den Voraussetzungen eines dem Vermieter zustehenden Sonderkündigungsrechts erhalten Sie in unserem Beitrag: “Gemeinsamer Mietvertrag: Ausscheiden eines Mieters (Trennung, Scheidung, WG – Auflösung)“.

III. Fazit und Zusammenfassung

  1. Auch für Mietverträge gilt, was für alle Verträge gilt: Sie können grds. weder einseitig durch eine Partei geändert werden noch steht einer Partei ein Anspruch zu, von der anderen Partei die Zustimmung zu einer Vertragsänderung zu verlangen.
  2. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings Ausnahmen, zu denen auch die folgenden zählen:
  • Recht des Vermieters, die Miete nach einer Modernisierung einseitig durch Erklärung gegenüber dem Mieter zu erhöhen (§§ 559 ff. BGB),
  • Recht beider Parteien, die Höhe der Betriebskostenvorauszahlungen anzupassen (§ 560 Abs.4 BGB),
  • Anspruch des Vermieters, von dem Mieter die Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu verlangen (§§ 558 ff. BGB),
  • Anspruch des Mieters, die Fortsetzung eines befristeten Mietverhältnisses nach Ablauf der Befristung zu verlangen (§ 575 Abs.3 BGB),
  • Möglichkeit von Ehegatten oder Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, anlässlich der Scheidung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft das Ausscheiden eines Ehegatten bzw. Lebenspartners aus dem Mietvertrag und die Fortsetzung mit dem anderen herbeizuführen ( 1568a Abs.3 S.1 Nr.1 BGB i. V. m. § 1568a Abs.1 BGB).
  1. Keine Ausnahme im eigentlichen Sinne liegt vor, wenn die Mietparteien im Mietvertrag vereinbart haben, dass eine Partei zu einem späteren Zeitpunkt unter bestimmten Voraussetzungen eine Vertragsänderung herbeiführen kann, ohne dass es einer erneuten Zustimmung der anderen Partei bedarf oder eine Partei einen Anspruch auf Mitwirkung bei der Vertragsänderung hat. Beispiele hierfür sind Preisanpassungsklauseln, Verlängerungsoptionen und echte Nachmieterklauseln.

78 Antworten auf "Mietvertrag ändern – Besteht ein Recht auf eine Mietvertragsänderung?"

  • Lars Klinger
    14.06.2018 - 09:45 Antworten

    Ist das auch der Fall, wenn man anfangs vereinbart hat, das die Betriebskosten vom Mieter selber abgeführt werden (eigene Verträge mit dem Entsorgungsunternehmen und mit den Wasserwerken etc.) und der Vermieter diese Vereinbarung einseitig ändern möchte und dementsprechend eine monatliche Vorauszahlung der Betriebskosten verlangt?
    Kann der Mieter die Unterschrift verweigern oder kann der Vermieter das einseitig und ohne Zustimmung machen?

    • Mietrecht.org
      16.06.2018 - 16:48 Antworten

      Hallo Lars,

      es handelt sich in diesem Fall nicht um neue Nebenkosten, sondern um eine Veränderungen der gesamten Abrechnungsmodalitäten. M.E. können Sie diese Änderung nicht einseitig vornehmen. Wenden Sie sich bei Bedarf bitte an einen Anwalt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Svenja
    16.10.2018 - 09:16 Antworten

    Hallo zusammen,

    gilt § 1568a BGB auch für uneheliche Trennungen?
    Wir haben 8 Jahre gemeinsam in der Wohnung gelebt und sind beide im Mietvertrag. Nun möchte mein Ex-Freund gerne raus, da er nicht mehr hier wohnt. Müssen wir den Mietvertrag dann tatsächlich aufkündigen und ich neu abschließen, nur weil wir nicht verheiratet waren?

    Vielen Dank vorab und Gruß,
    Svenja

    • Mietrecht.org
      16.10.2018 - 17:24 Antworten

      Hallo Svenja,

      “§ 1568a Ehewohnung”.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Hans-Jürgen
    23.10.2018 - 10:55 Antworten

    Darf der Vermieter eine Änderung des Vertrages verlangen, wenn es sich um einen alten Mietvertrag handelt und dieser inzwischen ungültige Klauseln (Z.B. starre Renovierungsklauseln) enthält. Darf darüber hinaus auch eine Kleinreparaturklausel an die heute übliche Höhe angepasst werden?

    • Mietrecht.org
      23.10.2018 - 11:51 Antworten

      Hallo Hans-Jürgen,

      das kann der Vermieter verlangen, der Mieter muss und sollte darauf aber nicht eingehen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sylvia
    06.11.2018 - 03:28 Antworten

    Hallo,

    Dem Vermieter gehört nur 1 von 8 Wohnungen (verschiedene Eigentümer).
    Zum Mietobjekt (der Wohnung in der 4. Etage) gehört Nebengelass in Form von 1 Kellerabteil und einem Verschlag auf dem Dachboden, sowie das Recht auf dem Dachboden Wäsche zu trocknen
    (nicht aber, die im Keller gelegene Waschküche zu nutzen und den dortigen Trockenraum).
    Nun soll der Dachboden bzw. die Geschossdecke isoliert werden und hierfür die Verschläge auf dem Dachboden geräumt. Zum Zweck der Baufreiheit ist dies nachvollziehbar.
    Der Vermieter teilt jedoch mit, daß nach der Baumaßnahme keine verschläge mehr bereitgestellt werden.
    Meines Erachtens stellt dies eine einseitige Vertragsänderung dar. Muss der Mieter zustimmen?
    Gilt es, Fristen einzuhalten?

    Aus gesundheitlichen Gründen ist die Mieterin jedoch auf diesen, für sie leichter erreichbaren, Stauraum angewiesen.

    Mit freundlichen Grüßen und vielen Dank vorab,
    Sylvia

  • Franziska
    23.11.2018 - 10:04 Antworten

    Guten Tag,

    wie verhält es sich, wenn die Angaben im Vertrag veraltet sind? Der Mieter nutzt inzwischen weniger Räume als im Mietvertrag angegeben. Außerdem ist der Vermieter verstorben. Kann der Vermieter-Erbe den Abschluss eines neuen MV verlangen? Oder lediglich einen Ergänzungsvertrag anstreben, der die unrichtigen Angaben im Mietvertrag korrigiert? Vielen Dank vorab.

    Franziska

    • Mietrecht.org
      23.11.2018 - 12:10 Antworten

      Hallo Franziska,

      im Zweifel gibt es bereits einen neuen mündlichen / konkludenten Mietvertrag.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Kristin
    08.01.2019 - 18:14 Antworten

    Hallo,

    dürfen Vermieter, ohne des Wissens des Mieters den Mietvertrag ändern bzgl. Reperaturkosten die anfallen? Bisher war es immer so, dass ich als Mieter ab einem gewissen Betrag einen Eigenanteil tragen musste. Nun ist meine Spülmaschine kaputt und mein Vermieter teilte mir mit, dass ich diese Kosten ( und alle weiteren anfallenden Reperaturen) zukünftig komplett alleine übernehmen muss- sie haben den Mietvertrag geändert (ohne mein Wissen bzw.einer Information an mich).

    Ist das rechtens???
    DANKE

    • Mietrecht.org
      09.01.2019 - 10:02 Antworten

      Hallo Kristin,

      Sie haben Ihren Mietvertrag und auf dieses Schriftstück beziehen Sie sich.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Markus
    29.01.2019 - 00:59 Antworten

    Wie sieht es denn bzgl. Nebenkosten Rechnung aus?
    Mein Ex-Vermieter verlangt in der Nebenkostenrechnung wg. einer angeblich wöchentlich durchgeführten Treppenhausreinigung eine Nachzahlung von fast 500 Euro für 2017/Abrechnung nach qm (mtl. Miete ca. 1.000 Euro).
    Eine Ankündigung/Mietvertragsänderung Bzgl. separater Beauftragung des Hausmeisters für das fegen des Treppenhaus hatte nicht stattgefunden. Also hatte ich weiterhin das Treppenhaus lt. Mietvertrag gereinigt..

    • Mietrecht.org
      29.01.2019 - 11:23 Antworten

      Hallo Markus,

      wenn Sie nach Mietvertrag zur Reinigung verpflichtet sind, dann sollten Sie darauf und auf die erbrachten Reinigungen verweisen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Reinhard Meimbresse
    01.02.2019 - 19:22 Antworten

    Hallo.
    Meine Frau und ich wohnen seit 10 Jahren in einem Haus zur Miete. Im Mietvertrag wurde seinerzeit eine Nebenkostenpauschale, kein Abschlag, vereinbart.
    Nun fällt dem Vermieter auf, das er ja mehr verlangen kann, sprich Grundsteuer, Gebäudeversicherung usw. welche wir seit 8 Jahren nicht in der Abrechnung hatte. Letztes Jahr haben wir dummerweise die Versicherung bezahlt, dies Jahr steht die Grundsteuer mit drauf.
    Aufgrund dessen hatten wir den Vermieter den Sachverhalt erklärt, Pauschale, und auf den Mietvertrag hingewiesen, und das wir die Nebenkosten, die extra aufgeführt sind, nicht zahlen werden.
    Jetzt kommt ein Brief ins Haus, das man sich mit uns zusammensetzen will, da der alte Mietvertrag nicht mehr gültig wäre, und ein neuer abgeschlossen werden muss, um die Nebenkosten neu zu regeln.
    Müssen wir das akzeptieren?

    Würde mich über eine Antwort sehr freuen

    Gruß R.Meimbresse

    • Mietrecht.org
      04.02.2019 - 09:35 Antworten

      Hallo Reinhard,

      natürlich müssen Sie als Mieter keinen neuen Mietvertrag abschließen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jens Keller
    04.03.2019 - 14:07 Antworten

    Guten Tag,

    ich habe in 2014 einen Mietvertrag über ein Einfamilienhaus zusammen mit meiner damaligen Partnerin abgeschlossen, d.h. wir sind beide in dem Mietvertrag aufgeführt. Wir sind zwischenzeitlich getrennt und ich habe geheiratet. Nun möchte ich gerne meine damalige Partnerin aus dem Mietvertrag austragen und meine Ehefrau neu eintragen lassen. Allerdings wäre mir daran gelegen, dass der damals geschlossenen Mietvertrag und die Nebenvereinbarungen weiter bestand haben.
    Hat der Vermieter aufgrund meines Änderungswunsches das Recht einen komplett neuen bzw. einen abgeänderten Mietvertrag mit uns zu schließen oder kann ich auf das Umschreiben auf die andere Mietpartei ohne weitere Änderungen bestehen?

    Vielen Dank im Voraus.

    MfG, J. Keller

      • Jens Keller
        04.03.2019 - 20:39 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        vielen Dank für den Hinweis, allerdings hatte ich den Artikel schon gelesen, aber dieser beantwortet meine Frage nur zum Teil.
        Wichtig ist mir, ob der Vermieter ein Recht hat, den Mietvertrag neu aufzusetzen oder abzuändern oder muss er lediglich den Mitmieter austauschen?

        Hintergrund ist, dass der Vermieter in der Vergangenheit mit mir einen neuen Vertrag aufsetzen wollte (mit gewissen Änderungen zum Original), nachdem meine damalige Freundin ihn um Entlassung aus dem Vertrag gebeten hatte. Da diese Änderungen für mich zum Nachteil gewesen wären, bin ich mit meiner damaligen Partnerin übereingekommen, dass sie erst einmal in dem Vertrag verbleibt.
        Nach meiner Hochzeit möchte ich das jetzt allerdings final ändern.

        Vielen Dank schon mal für ihre Rückmeldung.

        Mit freundlichen Grüßen,
        J. Keller

        • Mietrecht.org
          05.03.2019 - 14:15 Antworten

          Hallo Jens,

          eine Mietpartei kommt i.d.R. nur mit dem guten Willen des Vermieters auf dem Vertrag. Wenn dieser Wille zu einem neuen Mietvertrag führt, dann ist das vielleicht nicht ideal, aber oftmals der kleinste gemeinsame Kompromiss.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Bochmann Andy
    16.03.2019 - 21:22 Antworten

    Guten Tag, wir haben eine Mietminderung beim Vermieter angesprochen wegen massiven Schimmel Befall im Sz. Daraufhin meinte der Vermieter das dies nicht so einfach so sei und man den Mietvertrag ändern müsse.
    Stimmt das so? Ich habe eher die Befürchtung das unser Vermieter nicht verstanden was eine Mietminderung bedeutet.
    Grüße
    Bochmann Andy

    • Mietrecht.org
      17.03.2019 - 13:41 Antworten

      Hallo Andy,

      eine Änderung im Mietvertrag ist für eine Mietminderung nicht notwendig.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Klein
    25.03.2019 - 18:48 Antworten

    20 Jahre alte Mietverträge entsprechen heute nicht mehr den gesetzlichen Vorschriften. Sind zum Beispiel Klauseln rechtsunwirksam, ist häufig der gesamte Mietvertrag rechtsunwirksam (Beispiel Schönheitsreparaturen).
    Um nicht der Gefahr ausgesetzt zu sein, rechtsunwirksame Mietverträge zu besitzen, sollte es doch möglich sein, die entsprechenden Paragraphen ändern zu dürfen. Reicht eine einfache Mitteilung an den Mieter, in dem dezidiert die ehemals rechtsungültigen Passagen durch rechtswirksame Klauseln ersetzt werden?

    • Mietrecht.org
      30.03.2019 - 18:50 Antworten

      Hallo Herr Klein,

      Sie beschreiben einen Wunsch aus Vermietersicht. Eine derartige einseitige Änderung ist nicht möglich.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Elisabeth Mayer
    26.03.2019 - 11:07 Antworten

    Guten Tag,
    ich habe einen Mietvertrag mit Mutter und Tochter abgeschlossen. Nun möchte der getrennt lebende Ehemann in die Wohnung mit einziehen.
    Das Mietverhältnis beteht seit 3 Jahren.
    Muß ich einen neuen Mietvertrag mit den Mietern abschließen ? Kann ich die Miete erhöhen weil nun 3 Personen in der Wohnung leben?

  • Michael Zimbo
    26.03.2019 - 15:57 Antworten

    Hallo.
    Ich wohne jetzt seit 14 Jahren in der Wohnung, die Eigentümer sind verstorben, die Erben haben das Haus verkauft. Der neue Eigentümer will jetzt neue Mietverträge mit mir und einer weiteren Partei (ein weitere Partei wurde komplett neu vermietet) schließen.
    Das ist ja eigentlich nicht rechtens. Nun schildert der neue Eigentümer auch auf das er die Nebenkostenabrechnung nicht mehr machen will, sondern auf eine Nebenkostenpauschale setzt. Außerdem soll es nun einen Hausmeister geben, auf dem Flachdach einige Reparaturen erfolgen und hier und die Garage innen gestrichen werden. Und irgendein Sicherheitsdienst bewacht nun das Haus (normale Wohnlage, nix besonderes).
    Frage: Berechtigt die Umstellung auf die Pauschale dazu einen neuen Mietvertrag aufzusetzen? Gibt es einen bestimmten Satz wie teuer der Hausmeister kosten darf?
    Aktuell wohne ich ziemlich günstig, am unteren Ende der Vergleichsmiete. Denke über die Pauschale will der neue Eigentümer die quasi Mieterhöhung durchsetzen…
    Wie sehen Sie das?

    Mit besten Grüßen
    M

    • Mietrecht.org
      30.03.2019 - 18:41 Antworten

      Hallo Michael,

      Sie haben einen Mietvertrag und müssen garnichts ändern. Der Vermieter hat kein Recht von der Vorauszahlung zur Pauschale zu wechseln.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Uta
    09.04.2019 - 17:51 Antworten

    Kann ein Mietvertrag auch rückwirkend in einen Pauschalmietvertrag umgwandelt werden.
    Viele Grüße
    Uta

  • Ingrid Bierfischer
    01.05.2019 - 14:09 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,
    wir haben seit 01.07.2015 einen unbefristeten Mietvertrag, der die ordentliche Kündigung frühesten zum 30.06.2019 zulässt. Jetzt verlangt der Vermieter eine Mieterhöhung um ca. 6% im Rahmen des Hamburger Mietspiegels ab 01.07.2019.
    Das halten wir grundsätzlich für in Ordnung, aber er verlangt eine feste “Vertragsverlängerung” bis zum 30.06.2021 und fühlt sich nur bis zum 10.05.2019 an dieses Angebot gebunden, weil er ja auch eine noch größere Erhöhung verlangen könne.
    Kann er diese erneute Bindung um weitere 2 Jahre verlangen? Unser Vertrag läuft ja auf unbestimmte Zeit.

    Vielen Dank für eine Antwort bis zum 10.05.2019

    Mit freundlichen Grüßen

    • Mietrecht.org
      02.05.2019 - 15:12 Antworten

      Hallo Ingrid,

      grundsätzlich ist ein weiterer (einvernehmlicher) Ausschluss der Kündigung möglich. Sie sollten den unbefristet Vertrag aber nicht zu Ihren Ungunsten zu einem befristen Vertrag umwandeln lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Philipp
    04.06.2019 - 12:25 Antworten

    Wie sieht es eigentlich von der Mieterseite aus? Ich habe mit meinem Vermieter einen mündlichen Mietvertrag abgeschlossen und benötige jetzt aber einen schriftlichen. Nun weigert sich mein Vermieter einen schriftlichen Mievertrag zu gleichen Konditionen zu erstellen. Habe ich als Mieter ein Recht auf Verschriftlichung?

    • Mietrecht.org
      05.06.2019 - 13:07 Antworten

      Hallo Philipp,

      auch ein mündlicher Vertrag ist ein Vertrag – ich sehe kein Recht auf einen schriftlichen Mietvertrag.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Philipp
        05.06.2019 - 16:08 Antworten

        Lieber Dennis Hundt,

        besten Dank für die Antwort. Nun sieht es allerdings so aus, dass die Vermieter selbst den mündlichen Vertrag im Prinzip ablehnen, aber dennoch meine Miete annehmen.
        Nun benötige ich aber für’s Amt irgendetwas schriftliches, was mir die Vermieter aber nicht ausstellen wollen. Noch zur Info, die Wohnung habe ich fristgerecht zum 31.07. gekündigt, was auch akzeptiert wurde.

        Haben Sie in der Situation noch einen Rat?

        Besten Dank.

        Philipp

  • Nadine
    27.07.2019 - 08:03 Antworten

    Hallo liebes mietrecht.org-Team,

    erst einmal vielen Dank für eure tolle und hilfreiche Seite. Leider habe ich bisher noch keine passende Konstellation gefunden, die mich beschäftigt.

    Eine Bekannte von mir hat folgendes Problem: Ihr Mann ist ausgezogen und nun lebt sie alleine mit den 3 Kindern in einer Wohnung. Der Mietvertrag lief auf beide Eheleute.

    Der Vermieter wurde kontaktiert und ihm mitgeteilt, dass ihr Mann ausgezogen wäre. Da die Kinder teils noch klein sind und sie Hausfrau und Mutter ist, ist sie nun natürlich gezwungen Leistungen vom Amt in Anspruch zu nehmen.

    Leider gestaltet es sich nun so, dass der Vermieter den Mann nur ungern bis gar nicht aus dem Mietvertrag entlassen möchte. Allerdings benötigt sie für das Amt eine Bestätigung des Vermieters, dass sie seit Tag x alleinige Mieterin der Wohnung ist.

    Ich wäre euch sehr dankbar, wenn ihr mir eure Einschätzung hierzu geben könntet. Wie realistisch ist es, dass der Vermieter dem zustimmen muss bzw. gibt es hierzu eine entsprechende Rechtssprechung zu Gunsten eines Mieters?

    Offenbar ist dem Vermieter lediglich unbehaglich dabei, dass die Miete künftig vom Amt gezahlt wird.

    Wie sind eure Erfahrungen diesbezüglich? Gibt es u.a. gute Argumentationen für das Umschreiben des Mietvertrages? Zumal ihr Mann bereits gegenüber dem Vermieter mitteilte, dass er weiterhin auch Ansprechpartner wäre und die Formalitäten lediglich wegen des Amtes einzuhalten sind.

    Einen ganz lieben Dank vorab und viele Grüße
    Nadine

  • Nadine
    31.07.2019 - 10:31 Antworten

    Hallo Dennis,

    das hatte ich schon gesehen, aber Scheidung ist aktuell noch kein Thema, daher hatte ich die Frage an sich gestellt, da ich auf den Sachverhalt bisher leider keinen passenden „Lösungsweg“ gefunden habe…

    LG
    Nadine

  • Christian
    12.08.2019 - 17:24 Antworten

    Hallo Dennis Hundt,
    ist bei laufendem Mietvertrag eine Mieterhöhung von 15 Prozent von Seiten des Vermieters rechtmäßig mit der Begründung, dass in Wohngemeinschaft nun eine Reinigungskraft die Gemeinschaftsräume putzt.
    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
    Freundliche Grüße,
    Christian

    • Mietrecht.org
      14.08.2019 - 10:11 Antworten

      Hallo Christian,

      grundsätzlich können Reinigungskosten über die Nebenkosten umgelegt werden. Mit entsprechender Vereinbarung im Mietvertrag und Offenlegung der Kosten. Eine klassische Mieterhöhung kann so m.E. nicht gerechtfertigt werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Bernd Backhaus
    31.08.2019 - 19:25 Antworten

    Liebe Leute,

    ich bin nicht sicher ob unser Fall hier abgebildet ist. Wir wohnen seit Jahren in einer Wohnung mit zwei Etagen (2. und 3. OG), wobei die obere eine Art Penthouse ist, sprich innerhalb des Grundrisses des Gebäudes zurückversetzt. Ein Teil der Freifläche ist abgesperrt, ein andere Teil als L-förmige Freifläche mit Betonplatten ausgestalten und begehbar/benutzbar, wobei ein Schenkel ca 88cm Nutztiefe hat und der andere ca 150cm.
    Bei Abschluss des Mietvertrags wurde im Übergabeprotokoll – laut Mietvertrag Teil desselben und für die Definition der Ausstattung entscheidend – seitens des Vermieters als Ausstattungsmerkmal “Balkon” angekreuzt (nicht die ebenfalls vorhandenen Optionen Terrasse oder Loggia).
    Im ursprünglichen Vertrag war eine Staffelmiete vereinbart, die ansonsten keine Zu/Abschläge definiert, sondern nur auf die Größe ( 2 1/2 Zimmer) und ansonsten auf die Ausstattung (Parkett, Fliesen etc und eben den angekreuzten Balkon) im Übergabeprotokoll verwies.

    Mit Aktualisierung des hiesigen Mietspiegels verlangt der Vermieter nun einen Zuschlag für eine vorhandene Terrasse, da die Freifläche baurechtlich kein Balkon sei (kein auskragendes Element sondern innerhalb des Grundrisses). Nach meiner Meinung ist die Einordnung nicht korrekt, da mietrechtlich eine Terrasse ja auch als solche nutzbar sein muss (Aufstellen von Tischen und Stühlen, was bei einer Tiefe von 150cm kaum möglich ist). Aber abgesehen von dieser Definitionsfrage:

    Kann ein Vermieter im Rahmen einer Mieterhöhung nach § 558 Abs.1 und 2 BGB (der Erhöhung der Grundmiete stimmen wir ausdrücklich zu) auch die Ausstattungsparameter einseitig ändern, in diesem Fall von “Balkon” wie im Mietvertrag vereinbart zu “Terrasse” ,was hier einen 50% höhern Zuschlag pro qm bedeuten würde?

    Für Einsicht wäre ich dankbar ;)

    • Mietrecht.org
      02.09.2019 - 05:52 Antworten

      Hallo Bernd,

      ich kann Ihnen bei Ihrer sehr speziellen Frage leider nicht helfen. Es wundert mich, dass der Mietspiegel zwischen Balkon und Terrasse unterscheidet.

      Grundsätzlich würde ich an Ihrer Stelle versuchen, Ihre Position zu verteidigen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Bernd Backhaus
    02.09.2019 - 07:45 Antworten

    Guten Morgen,

    ich dachte mir dass das schwierig wird. Ich habe im Rahmen meiner Möglichkeiten auch nichts an Urteilen oder Kommentaren finden können, abgesehen von Landgericht Landau/Pfalz, Urteil vom 11.11.2014 – AZ 1 S 67/14 welches die Merkmale einer Terrasse für die Wohnflächenberechnung beschreibt, und
    BGH VIII ZR 44/03 welcher die grundsätzliche Gültigkeit von Vereinbarungen bestätigt. Na mal schauen was der Anwalt sagt ;)

    Vielen Dank.

  • B. Burger
    12.11.2019 - 19:05 Antworten

    Hallo,
    mein Onkel ist seit über 10 Jahren mit meiner Tante Teil eines Mietvertrags. Meine Tante zieht aus, die Partnerschaft besteht aber weiterhin. Soweit wir uns informiert haben, hat mein Onkel nun als Mieter das Recht, eine Wg zu gründen um sich die Miete zu teilen. Die Hausverwaltung bleibt aber stur und sagt, sie wünscht sich das nicht. Haben die dazu das Recht?
    Vielen Dank,
    Benedikt

    • Mietrecht.org
      14.11.2019 - 15:04 Antworten

      Hallo Benedikt,

      woher nehmen Sie die Information, dass der verbleibende Mieter das Recht auf Untervermietung hat?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ramona
    04.12.2019 - 07:31 Antworten

    Hallo,

    im unterschriebenen 2013 Mietvertrag wurden die Schneebeseitigung und das Straße kehren, nicht als Pflichten im Mietvertrag angegeben. Die Straßenreinigung worunter beides fällt (auch laut neuem Vermieter), wurde bisher über die Nebenkosten abgerechnet. Nach Vermieterwechsel verlangt dieser nun das Gegenteil und erklärt über eine einseitige (ohne vorheriges Einholen des Einverständnisses der Mieter) Anlage zum Mietvertrag /bzw. Hausordung, dass die Tätigkeiten künftig von den Mietern durchzuführen sind. Eine Änderung im Mietvertrag selbst ist nicht geschehen. Hat der Vermieter recht oder kann ich mich als Mieter auf meinen Mietvertrag berufen und die Neuregelung ablehnen?
    Viele Grüße
    Ramona

  • Maria Brueckner
    08.12.2019 - 15:02 Antworten

    Hallo alle zusammen,
    lt. Mietvertrag von Februar 2014 und die Hausordnung (Bestandteil dieses Vertrags), ist die Hausordnung u.a. den Winterdienst wie folgt geregelt: “…Diese Tätigkeiten werden von durch die Eigentümergemeinschaft bestellen Reinigungskräften erledigt”.
    Nun hat die Hausverwaltung (Aushang am Schwarzen Brett) den Winterdienst an der Mieter übertragen. Begründung: Die Winterdienst-Firma hat keinen neuen Vertrag geschickt/unterschrieben.

    Ich habe seit Jahr 2002 ein Schwerbehindertenausweis – 50% Gehbehinderung und genau deswegen Wohnung mit Hausmeister, Putz- und Räumdienst gemietet.

    Meine Frage: ist so eine Mietänderung seitens der Hausverwaltung wirksam und wie kann ich dagegen reagieren?

    Danke für Eure Antwort!

    • Mietrecht.org
      18.12.2019 - 14:35 Antworten

      Hallo Maria,

      verweisen Sie auf den Vertrag / die Hausordnung und schildern Sie Ihre Situation.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Timo
    16.01.2020 - 15:09 Antworten

    Hallo zusammen,

    es besteht ein gültiger Mietvertrag und meine Lebenspartnerin (nicht eingetragen, nicht verheiratet) ist aus der Wohnung ausgezogen und möchte aus dem Mietvertrag aussteigen. Ist es hier möglich einseitig eine Änderung des Vertrages beim Vermieter zu erwirken?

    • Mietrecht.org
      17.01.2020 - 09:43 Antworten

      Hallo Timo,

      alle Parteien müssen der Entlassung zustimmen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Kerstin Miersch-Sokolowski
    04.04.2020 - 13:54 Antworten

    Wir wohnen seit 2000 in der 1. Etage eines unter Denkmalschutz stehenden Hauses, das früher von einer Familie bewohnt wurde.
    Beide Etagen sind mit einer Treppe verbunden und nicht durch eine Tür getrennt.
    Wir haben also keine eigene Wohnungstür. Die Wohnsituation ist offen.
    Unser Vermieter bewohnt die Beletage und nutzt das Souterrain.

    Kann unser Vermieter den seit 20 Jahren bestehenden Mietvertrag nun ändern, weil die ortsüblichen Vergleichsmieten gestiegen sind?

    Ich bin für Ihre Antwort sehr dankbar.
    Mit freundlichen Grüßen
    Kerstin Miersch-Sokolowski

    • Mietrecht.org
      09.04.2020 - 14:15 Antworten

      Hallo Kerstin,

      wenn die Voraussetzungen des BGBs gegeben sind, erscheint eine Mieterhöhung denkbar. Knackpunkt könnte sein, dass es sich um keine abgeschlossene Wohnung handelt. Auf der anderen Seite halte ich eine (am besten einvernehmliche) Mieterhöhung nach 20 Jahren Mietzeit für in Ordnung / absolut vertretbar.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ratjen
    08.05.2020 - 15:32 Antworten

    Hallo,
    mein Lebenspartner und ich haben uns getrennt . Er ist ausgezogen und möchte aus dem Mietvertrag entlassen werden. Wir waren nicht verheiratet. Ich bewohne weiterhin mit unseren 2 Kindern die Wohnung. Meine Hausverwaltung verlangt jetzt für seine Entlassung von mir einen WBS Schein. Eingezogen sind wir damals ohne Auflage eines WBS Scheines. Diesen Schein erhalte ich nicht. Bzw. eventuell schon, jedoch nur für max 75 qm. Unsere Wohnung hat jedoch 140 qm und somit dürfte ich diese Wohnung nicht weiter bewohnen und stehe mit meinen Töchtern auf der Straße.
    Was nun? Stimmt es, dass jede Mietvertragsänderung bei Wohnungen mit Belegungsbindung dem WBS-Amt gemeldet werden muss?
    Wir leben hier seit 2008, seit 2017 ist die Wohnung angeblich eine WBS Wohnung. Das kann man doch nicht verlangen zumal wir NIE in eine WBS Wohnung eingezogen sind.
    Vielen Dank für eine Antwort.

  • Patricia
    14.05.2020 - 10:59 Antworten

    Guten Tag

    Ich und mein Partner haben einen 2 jährigen Mietvertrag, der erst im April 2021 endet, nun wollen wir ausziehen und suchen einen Nachmieter, dass problem ist das wir noch 2 Parkplätze mit Mieten die im Mietvertrag stehen.

    Da aber der Nachmieter keine Parkplätze braucht möchten wir die Künden. Ist das möglich?

    Bitte um Antwort

    Vielen Dank

    • Mietrecht.org
      14.05.2020 - 14:16 Antworten

      Hallo Patricia,

      wenn es sich um separate Verträge handelt, können Sie die Stellplätze wie im Mietvertrag vereinbart kündigen. Wenn die Stellplätze zusammen mit der Wohnung vermietet sind, ist keine separate Kündigung möglich.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Bita
    26.05.2020 - 21:10 Antworten

    Ich habe einen Vorvertrag welches jetzt in einen Mietvertrag bzw. den richtigen Vertrag geändert werden soll. Da die Dame das in Vertretung der Mutter damals gemacht hat und diese jetzt gestorben ist müssen wir auch die Namen im Vertrag verändern. Sie wollte nur das Deckblatt mit den Namen ändern und die letzte Seite mit den Unterschriften quasi erneuern … reicht das ? Kann man die 13 Seiten dazwischen einfach hinzufügen oder muss man alles neu ausdrucken lassen ?

  • BM
    17.09.2020 - 14:05 Antworten

    Hallo,

    in einem Fall, dass im bestehenden Mietvertrag einer Wohnung, die von mir gekauft werden möchte, ein “Miete bleibt unversändert” angekreuzt ist – welche Optionen habe ich hierzu dies zu ändern?

    Viele Grüße
    BM

    • Mietrecht.org
      17.09.2020 - 20:10 Antworten

      Hallo BM,

      wenn Sie Mieterhöhungen ausgeschlossen haben, dann gibt es i.d.R. auch keine Möglichkeit die Miete zu erhöhen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • AP
    07.10.2020 - 01:18 Antworten

    Hallo,

    Kurze Beschreibung: Meine Ehefrau und ich waren für kurze Zeit getrennt / meine Ehefrau hat mich für 7 Monate verlassen und hat bei Ihrer Familie gelebt. Im Mietvertrag steht meine Ehefrau sowie ich als Ehemann als Mieter drinnen(unbefristet). Nun haben wir uns wieder gefunden.(Was sehr erfreulich ist)

    Aussage von Vermieter so wie er telefonisch vor 2 Monate erwähnte er wünscht und akzeptiert meine Frau nicht mehr in der Wohnung und die Kontinuität sowie das Vertrauen haben ein hohen Stellenwert bei Ihm. Der Mietvertag soll auf mich als Ehemann alleinig abgeändert werden.Dies soll im beiderseitigen Einverständnis gemäß regulären Fristen im Mietvertrag fixiert werden. (Es gibt keine Fristen aus der früheste Kündigungstermin wäre dieses Jahr im Dezember 2020)

    Bitte um Rat und Info.

    Viele Grüße AP

    • AP
      07.10.2020 - 01:20 Antworten

      Ergänzung zu AP: Ich als Ehemann möchte nicht meine Ehefrau aus dem Vertrag raus nehmen lassen.Kann der Vermieter es trotzdem verlangen?

      • Mietrecht.org
        07.10.2020 - 07:41 Antworten

        Hallo AP,

        der Vermieter kann es verlangen, wird die Änderung aber nicht durchsetzen können. Er hat darauf keinen Anspruch.

        Viele Grüße

        Dennis Hundt

  • Thorsten Heinzig
    08.01.2021 - 23:01 Antworten

    Hallo,
    in Unkenntnis habe ich einen Mietvertrag 2010 verfasst, indem ich alle Wasser/Abwasserkosten selbstständig auf dem Mieter auswies. Deshalb habe ich dafür keine Nebenkosten verlangt oder erhalten.

    Nach dem früheren § 4 Abs. 5 Nr. 2 MHG konnte der Vermieter durch einseitige Erklärung bestimmen, dass die Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung unmittelbar zwischen den Mietern und denjenigen abgerechnet werden, die die entsprechenden Leistungen erbringen. Weil sich diese Regelung in der Praxis nicht bewährt hat – die öffentlichen und privaten Versorgungsunternehmen waren nämlich i.d.R. nicht zu einer derartigen Direktabrechnung bereit – wurde sie im Rahmen der Mietrechtsreform zum 1.9.2001 aufgehoben. Im für die Vereinbarung von Betriebskosten maßgebenden § 556 BGB ist eine derartige Regelung nicht mehr enthalten.

    Jetzt zahlt der Mieter seit ein Jahr keine Wasser/Abwasserkosten mehr. Vorher hat er dieses noch getan. Jetzt tritt der Wasserverband mit hohen Nachforderungen an mich als Eigentümer heran.

    Darf ich den für mich “irgendwie rechtlich falschen Mietvertrag” ändern? Rechtlich so anpassen das Wasser als Verbrauchsgut als NK jetzt zur Miete dazugerechnet werden und nach Verbrauch wie üblich abgerechnet werden. Der Mieter würde ja Rechtlich nie zustimmen, da er jetzt von seinen Vorteil Kenntnis hat. Ist der Vertarg ja jetzt keine reine NK Erhöhung Anpassung mehr- Zumal die NK jetzt beachtlich höher wären?

    Bitte im Ihren Rat und wie man sich verhalten könnte?
    Viele Grüße TH

    • Mietrecht.org
      10.01.2021 - 13:25 Antworten

      Hallo Thorsten,

      bevor Sie großen Aufwand betreiben und die Sache rechtlich prüfen lassen, sollten Sie die einvernehmliche und logische Lösung (Umlage der Kosten) mit dem Mieter suchen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jan
    13.01.2021 - 10:35 Antworten

    Guten Morgen,

    Uns wurde eine einseitige Mietvertragsänderung in die Post geschmissen.
    Hier führt der Vermieter auf, dass unser Mietvertrag sich ändert von ursprünglich festgesetzten 5ß m2 auf 96 m2. Der Mietpreis wurde in diesem Zuge um 50 % erhöht und die Nebenkosten wurden um fast 600 % erhöht. Neue Warmmiete liegt bei über 800 Euro (Was durchaus den Ortsüblichen Mieten entsprechen dürfte) Aber kann der Vermieter so eine Erhöhung rechtfertigen?
    Wollen die Wohnung nun Kündigen. Welcher Vertrag gilt in den laufenden 3 Monaten?

    Vielen Dank
    Liebe Grüße
    Jan

    • Mietrecht.org
      13.01.2021 - 21:13 Antworten

      Hallo Jan,

      ich verstehe leider nicht, warum sich die Wohnungsgröße verändern sollte?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Kevin
    10.02.2021 - 19:19 Antworten

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    entschuldigen Sie bitte, wenn es ein bisschen ausführlicher wird. Ich versuche mich kurz zu halten.
    In meinem Mietvertrag steht unter Punkt 1 “Mieträume” u.a.:
    “Folgende Einrichtungen dürfen nach Maßgabe der Benutzerordnung mitbenutzt werden:
    -Garten
    -Stellplatz PKW
    -Abstellmöglichkeiten in der Garage”

    In unserem Gemeinschaftsgarten (4 Mietparteien) steht eine Holzhütte, die eine mittlerweile ehemalige Mietpartei gebaut hat und von den Vermietern übernommen wurde. Nun möchten die Vermieter diese Holzhütte an uns vermieten(wurde so in einer Mieterversammlung von allen Parteien beschlossen) und haben dafür einen “Änderungsvertrag” erstellt, den ich und meine Vermieter unterschreiben müssen.
    In meinem steht:
    Miete Garage – 10€
    Miete Holzhütte – 20€

    Meine Fragen: Von der Garage war in der Mieterversammlung nicht gesprochen worden. Und wenn dies so, wie oben beschrieben, schon im Mietvertrag steht, darf der Vermieter dann nochmal extra Miete verlangen? Die Garage ist Teil des Wohngebäudes und hier wurde mir bei meiner Wohnungsbesichtigung vor meinem Einzug gesagt, dass hier alle Mietparteien ein paar Dinge abstellen dürfen.

    Eine Frage habe ich noch zum Punkt “Stellplatz PKW”
    Es hat sich bei der letzten Mieterversammlung rausgestellt, dass die Fläche, auf die der Vermieter bei meiner Wohnungsbesichtigung gezeigt hat, gar nicht ihm gehört, sondern der Gemeinde. Er meinte aber, dort kann ich mein Auto parken. Kann ich für den nicht vorhanden Parkplatz Geld zurückverlangen? Ich bin nun nach den Angaben bei der Wohnungsbesichtigung und dem Punkt im Mietvertrag davon ausgegangen, dass mir ein Parkplatz zusteht.

    Schöne Grüße und vielen Dank schon mal

    Kevin

    • Mietrecht.org
      10.02.2021 - 20:18 Antworten

      Hallo Kevin,

      Sie schildern eine komplizierte Lage, auf die ich hier nur bedingt eingehen kann. Sie müssen der Änderungen nicht zustimmen bzw. alle Änderungen sind schlicht Verhandlúngssache.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Kevin
        12.02.2021 - 08:30 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        vielen Dank schon mal für Ihre Antwort.
        Eine kurze Frage habe ich noch zu dem Punkt:
        “Folgende Einrichtungen dürfen nach Maßgabe der Benutzerordnung mitbenutzt werden:
        -Garten
        -Stellplatz PKW
        -Abstellmöglichkeiten in der Garage“

        Bedeutet das, wenn keine Kosten dafür in meinem Mietvertrag aufgeführt sind, dass ich diese Punkte mit meiner Miete mitbezahle?

        Schöne Grüße

        Kevin

  • Lehnus,Anne
    13.02.2021 - 12:36 Antworten

    Guten Tag,
    der Bruder meines Vermieters bewohnt ebenfalls im gleichen 5-Parteien-Haus eine Wohnung.Bei unser aller Einzug wurde uns mündlich mitgeteilt,daß dieser Bruder Hausmeistertätigkeiten ausführt.Schriftliches diesbezüglich erhielt keine Mietpartei.In den nun fast 11 Jahren Mietverhältnis hat dieser Bruder das Minimalste an erforderlichen Nebentätigkeiten erledigt,immer erst, nachdem er mehrmals durch uns Mietern dazu aufgefordert wurde.Bei d.jährl. Endabrechnung der Nebenkosten wurden jeder Mietpartei eine Pauschals von 60 € (für den Bruder)in Rechnung gestellt.Jetzt endlich ist unsere Geduld geplatzt, wir haben den VERmieter schriftl. darauf hingewiesen, daß entweder sein Bruder seinen Verpflichtungen (Reinigung usw.) nachkommt oder diese Pauschale gekürzt bzw. gestrichen wird.Daraufhin schrieb uns allen d.Vermieter, daß “leider” sein Bruder die gen. Tätigkeit nicht mehr ausüben “könne” (dessen Aussage an einige Mieter:die “Arbeit” würde ihm zuviel),deshalb werde eine entspr. Firma beauftragt.Lt.derer würden Tätigkeiten anstehen, die wir Mieter als völlig überzogen ansehen (Arbeitszeitmäßig).Es folgte die Änderung d.Mietvertrages NUR hinsichtl.d. Reduzierung d.Nebenk.pauschale.Muß ich diese Änderung unterschreiben?(Vermieter hat dies bereits getan)Statt d.. Firma sollen wir Mieter gen.Reinigung usw. erledigen(ist an sich kein Problem),aber d.Reinigung/Winterdienst soll NUR Freitags oder Samstags,wöchenl. ( in den 11 Jahren fand NIE eine Reinig.statt!) erfolgen,der Bruder hat lt.Rein.plan kaum Termine gegenüber uns.Dieser Reinig,plan wurde ohne Zustimmung d.Mieter i.d. Waschküche (!!) gehängt anstatt ins Treppenhaus .Ich bedanke mich schon heute für Ihre Antwort.
    Mit freundlichen Grüßen

    • Mietrecht.org
      17.02.2021 - 14:47 Antworten

      Hallo Anne,

      ich kann es kurz machen: Einer Mietvertragsänderung müssen immer alle Vertragsparteien zustimmen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Martin
    18.02.2021 - 06:29 Antworten

    Hallo,
    mein Vermieter möchte, dass meine 3er WG, bei der alle Hauptmieter in einer gesamtschuldnerischen Haftung stehen, sich um die Kaution kümmert. Die vorherige WG von der nur noch eine aktuelle Mitbewohnerin ist, hat sich bisher selbst um die Mietkautionsversicherung gekümmert. Das ändert sich allerdings, da der Vertragsinhaber der Versicherung auszieht bzw. schon ausgezogen ist.
    Allerdings sehen wir neuen Mitbewohner und die alte nicht ein, dass wir das Kautionsverhältnis so fortführen bzw. uns um die Kaution kümmern, da es eigentlich Vermietersache wäre.
    Auch steht es im Mietvertrag, der von der vorherigen WG über eine Zusatzvereinbarung übernommen wurde, dass sich der Vermieter bzw. der Hausverwalter darum kümmert.
    Der Vermieter bzw. der Hausverwalter, der sich um die Wohnung kümmert, weigert sich allerdings und besteht weiterhin darauf, dass wir uns um die Kaution weiterhin kümmern. Er argumentiert, das dies mündlich mit der vorherigen WG vereinbart wurde, sich somit der Mietvertrag geändert hat und wir verpflichtet sind den Vereinbarungen nachzukommen. Belege hat er allerdings nicht oder will sie uns nicht vorzeigen.

    Meine Frage wäre, müssen Mietvertragsänderungen bezüglich der Kaution schriftlich mit Zustimmung aller Mietparteien erfolgen? Die alten Mieter behaupten, dass es so eine Vereinbarung nie gegeben hat und Sie die Mietkautionsversicherung nur gemacht haben, weil er es verlangte und Sie es nicht kümmerte.
    Hat seine Forderung überhaupt Gültigkeit, da meines Erachtens die BGB §551 (4) greift. Zudem wäre es ein Widerspruch zum gültigen Mietvertrag.
    Sind die neuen Vermieter verpflichtet mündliche Vereinbarungen der alten Mieter nachzukommen?
    Hier muss ich allerdings sagen, dass in der Zusatzvereinbarung der neue Mieter die Rechten und Pflichten der Alten übernimmt, allerdings bezog ich es nur auf den Hauptmietvertrag und nicht auf irgendwelche mündlichen, angeblichen Vereinbarungen.

    Zudem will der Hausverwalter die Mietkaution auf 1500€ erhöhen, dies entspräche etwas mehr als 2 Monatsmieten. Allerdings ist im Mietvertrag eine Kaution von 1470€ dokumentiert und auch in der aktuell gültigen Mietkautionsversicherung ist nur eine Kautionssumme von 1300€ festgehalten.
    Auch hier behauptet der Hausverwalter, dass dies mündlich mit der vorherigen WG vereinbart wurde, was bisher allerdings keiner außer er bestätigen konnte.

    Hat seine Forderung Gültigkeit?

    Ich bedanke mich schonmal herzlich für Ihre Antwort und freue mich von Ihnen zu hören.

    Schöne Grüße
    Martin

    • Mietrecht.org
      18.02.2021 - 07:04 Antworten

      Hallo Martin,

      wenn der aktuelle Versicherungspartner 8Mieter) auszieht, müssen Sie sich als gemeinsame Mieter um eine Lösung kümmern. Der Normalfall wäre die Zahlung einer Barkaution (per Überweisung oder in bar).

      Ich verstehe daher nicht so ganz das Problem. Die Hohe der Kaution ist gesetzlich geregelt (maximal drei Kaltmieten).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sebastian Meier
    05.03.2021 - 20:36 Antworten

    Ich besitze einen Flüssiggas Tank – normalerweise bekomme ich 2x im Jahr für jedes Halbjahr die Tank Miete. Nun wird sie auf einmal jährlich gefordert zum 01.03. und nächstes Jahr ab 01.01.

    Ist es einfach so erlaubt dies zu ändern ? Am Preis ändert sich nichts nur am Intervall

  • Joshua
    12.03.2021 - 15:49 Antworten

    Hallo,

    Ersteinmal zu mir, ich bin derzeit dualer Student, erhalte somit mein monatliches Gehalt. Da ich zum ersten Mal in eine Wohnung gezogen bin, hatte ich noch nicht wirklich eine Ahnung was denn als Miete angemessen ist. Durch verschiedene Einflüsse hielte ich es für angebracht eine 1 Zimmer Wohnung mit 35qm in einem Studentenwohnheim zu mieten. Bei der 35qm Wohnung handelt es sich um einen Neubau von 2018/2019, somit war ich der 2te Bezug der Wohnung. Eine eigene Küche ist in dieser auch nicht vorhanden, hierfür gibt es für jedes Stockwerk eine Gemeinschaftsküche. jetzt kommen wir zum Problem, die Wohnung kostet 570 Euro kalt und ich habe zusätzlich noch 130 Euro an Nebenkosten gezahlt. Jetzt kam letzte Woche der Schock für mich, die Verwaltung der Wohnung fordert rückwirkend eine Nachzahlung von ca. 440 für das knappe Jahr in der ich schon in der Wohnung wohne, sowie eine Erhöhung der Nebenkostenzahlung von 130 auf 180, ca. 40% oben drauf. Da ich mit den 700 Euro schon sehr knapp an meinem Limit war ist die Wohnung mit 750 Euro einfach nicht mehr tragbar, jedoch ist der Vertrag auf 2 Jahre festgelegt. Anhand der Betriebskostenabrechnung konnte ich noch ablesen das meine Heizungs/- Wasserkosten keinen Einfluss wirklich auf die Nachzahlungen hatten. Bei Nachfrage wie dies zustande kommen konnte äußerte sich die Verwaltung das sie angeblich die Jahresabrechnung von 2019-2020 erst dieses Jahr gemacht hätten und niemals mit so hohen Nebenkosten gerechnet hätten. Bin ich gezwungen in der Wohnung zu bleiben ? Ich habe mich schon viel informiert und auf einigen Seiten fällt der Begriff des Lockangebots, greift dieses in meinem Fall ? Weil ganz ehrlich, ich bezweifle es selber das jemand noch 750 Euro dafür zahlen würde. Und vorallem um in der Wohnung zu wohnen braucht man eine Immatrikulationsbescheinigung weswegen ich denke das hier auch noch Zuschüsse vom Staat kommen oder andere Vorteile weswegen es das ganze in ein noch viel schlechteres Licht stellt.

    Ich bedanke mich schonmal im Vorraus
    Joshua

    • Mietrecht.org
      12.03.2021 - 16:30 Antworten

      Hallo Joshua,

      ich vermutet, dass Sie den Vertag nicht einseitig werden auflösen können. Versuchen Sie es einvernehmlich mit dem Vermieter. Stichwort: Mietaufhebungsvertrag.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Hanne Maier
    18.04.2021 - 09:51 Antworten

    Hallo,
    ja, ich schreibe aus Vermietersicht und möchte alles richtig machen.
    Mein Vater besitzt ein Haus mit 4 Parteien. 3 Parteien sind in den letzten Jahren neu eingezogen, daher haben diese einen neuen aktuellen Mietvertrag. Die vierte Partei wohnt seit 2002 in dem Haus und hat einen Mietvertrag von damals. Um diese Partei geht es.
    In den letzten 19 Jahren gab es immer wieder mündlichen Absprachen zwischen dieser Partei und meinen Eltern, die leider nirgends festgehalten wurden. Um für beide Seiten Rechtssicherheit zu schaffen, würde ich gerne den alten Vertrag durch einen aktuellen ersetzten. Es wäre der gleiche den die anderen Parteien auch erhalten haben.
    Kann ich den alten Mietern einen aktuellen Vertrag zuschicken und diese fragen, ob sie mit diesem neuen Vertrag einverstanden sind.

    • Mietrecht.org
      19.04.2021 - 12:06 Antworten

      Hallo Hanne,

      ja, das können Sie machen. Sie haben aber keinen Anspruch darauf, dass die Mieter dem Vertrag zustimmen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sarah
    20.04.2021 - 08:33 Antworten

    Hallo Dennis,

    wir haben die Situation, dass ich ausziehe, mein ExFreund hier wohnen bleibt und die Vermieterin auch damit einverstanden ist.
    Nun soll ich 176,- Euro für die Umschreibung des Mietvertrages an den Makler bezahlen, der mit uns die Umschreibung macht. Der Makler war auch vorher schon zwischengeschaltet.
    Ist das Rechtens?
    Ebenfalls haben wir eine 2-jährige Mietbindung unterschrieben. Macht es Sinn in diesem Zusammenhang dieses Datum einzuhalten? Ich würde sonst einen Monat früher ausziehen.

    Momentan beziehe ich ALG2.

    Herzlichen Dank & liebe Grüsse
    Sarah

    • Mietrecht.org
      20.04.2021 - 10:08 Antworten

      Hallo Sarah,

      die Alternative zur Entlassung aus dem Vertrag ist die Kündigung beider Mieter. Wenn Sie im Rahmen der Entlassung eine Gebühr vereinbaren, halte ich das grundsätzlich für fair. Der Vermieter bezahlt im Zweifel Dritte, um Ihren Wunsch der Entlassung zu erfüllen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Prudlo Doris
    26.12.2023 - 09:21 Antworten

    Hallo, ich bin Vermieter eines Hauses mit drei Wohnungen. Bisher vermiete ich zwei Wohnungen. Die dritte Wohnung will ich nun auch vermieten. Dadurch ergeben sich Änderungen, wie Terassen und Gartennutzung. Außerdem habe ich bisher im Mietvertrag stehen, dass der Garten genutzt und nach eigenem Geschmack angelegt werden kann.
    Die Klausel, dass die Kosten für die Gartengestaltung und die Pflege der Außenanlagen auf Kosten der Mieter geht, steht bisher nicht explizit im Vertrag. Das hatte ich eigentlich als Selbstverständlich angesehen. Für den neuen Mieter möchte ich das im Vertrag aufnehmen.
    1. Kann ich das den Mieteren der anderen Wohnungen als Ergänzung auferlegen?
    Die Terasse gehört nun zur dritten Wohnung. Ich nehme sie dem anderen Mieter, der aber noch einen Balkon hat und den Garten.
    2. Kann ich ihm die Terasse vertraglich nehmen?
    3. Kann ich den Mietern die Wartung der Rauchmelder auftragen?
    Danke

    • Mietrecht.org
      28.12.2023 - 14:49 Antworten

      Hallo Doris,

      Sie können dies alles mit den zwei bisherigen Mietern vereinbaren – allerdings geht das nur einvernehmlich, also mit Zustimmung der Mieter.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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