Eine Mietwohnung in „ruhiger Lage“ steht bei Wohnungsinteressenten ganz oben auf der Liste. Doch auch Vermieter kämpfen um die Anerkennung der Mietwohnung als „besonders ruhig gelegen“, denn dieses Merkmal führt zu einer Wertsteigerung eines Objekts im Hinblick auf örtliche Vergleichsmieten gemäß dem Mietspiegel. Einfach ausgedrückt, für eine Mietwohnung in ruhiger Lage kann der Vermieter mehr Miete verlangen, als für eine entsprechende Mietwohnung neben einer Hauptverkehrsstraße.
Inhalt: Mietwohnung in ruhiger Lage? Was heißt das?
I. Was heißt „ruhige Lage“ bei einer Mietwohnung?
II. Ab wann ist das Merkmal ruhige Lage im Mietspiegel erfüllt?
III. Fazit: Geringe Lärmbelästigung reicht nicht für ruhige Lage
I. Was heißt „ruhige Lage“ bei einer Mietwohnung?
Mietertipp: Ruhige Lage als Eigenschaft der Wohnung zusichern lassen
Gerade wenn man erstmal eingezogen ist, können auch nur leichte Lärmbelästigungen schnell zur Dauerbelastung werden. Wurde die Wohnung dann auch noch als ruhig angekündigt, ärgert man sich doppelt. Halten Sie daher bereits im Mietvertrag fest, dass die „besonders ruhige Lage“ durch den Vermieter zugesichert wird. Damit erreichen Sie, dass auch geringe Lärmbelästigungen bereits als Mangel eingestuft werden können und Sie zur Minderung berechtigen.
II. Ab wann ist das Merkmal ruhige Lage im Mietspiegel erfüllt?
Geht es bei der Frage, wann sich die Mietwohnung in einer ruhigen Lage befindet, um die Einordnung der Mietwohnung in den Mietspiegel, gelten exakte Kriterien. Das subjektive Lärmempfinden belibt dabei außen vor. So, zeichnet sich nach der Rechtsprechung eine besonders ruhige Lage einer Mietwohnung nämlich dadurch aus, dass diese Lage gegenüber anderen ruhigen Lagen als herausragend ruhig angesehen wird. Die Wohnung darf somit im Endeffekt gar keinem Lärm ausgesetzt sein (LG Berlin Urteil vom 11.7.2014 – 63 S 48/14; AG Köpenick, Urteil vom 07. Februar 2017 – 14 C 138/16). Hört man daher – wenn auch nur gelegentlich – Fluglärm, Züge, Straßenbahnen oder Straßenverkehrslärm von einer Kreuzung die drei Straßen weiter liegt, ist die Wohnung nicht herausragend ruhig gelegen. Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn die Wohnung unmittelbar in einer 30er-Zone liegt oder sich in einem Reihenhaus in der dritten Baureihe einer Wohnanlage befindet.
14.03.2018 - 22:19
Danke für Ihre überaus informativen Artikel!
15.03.2018 - 08:18
Hallo Birgit,
gerne und danke für Ihr Lob.
Viele Grüße
Dennis Hundt
25.07.2018 - 15:40
Hallo Herr Hundt,
vielen Dank für Ihren tollen Artikel. Ist es möglich, dass ein Gericht einer Hinterhauswohnung das Merkmal “besonders ruhige” Wohnlage zuspricht, weil diese laut Lärmatlas keine besonderen Lärmquellen ausgesetzt ist? Objektiv handelt es sich schließlich um eine besonders ruhige Wohnlage.
Subjektiv können Mieter ja durchaus anderer Meinung sein, wenn sonstige Lärmquellen wie: Klimaanlage v. fremden Gebäude, Pausenhofgeräusche von benachbarter Schule, häufige Krankenwagengeräusche von nahem Krankenhaus etc. durchaus bei geöffnetem Fenster wahrnehmbar sind. Wird die subjektive Wahrnehmung dabei berücksichtigt?
Vielen Dank!
26.07.2018 - 05:55
Hallo Kai,
ein Hinteraus kann, muss aber nicht eine “besonders ruhige” Wohnlage sein. Sie haben das ja gut beschrieben. Denken Sie an Fluglärm eine Autobahn hinter dem Hinterhaus und Ähnliches.
Viele Grüße
Dennis Hundt
26.08.2023 - 14:14
Bezieht sich ruhige Lage ausschließlich auf Straßenlärm? Kann bei einer in der Nähe befindlichen Kindertagesstätte -da Kinderlärm ein schwieriges Thema ist- trotzdem von ruhiger Lage die rede sein, weil tatsächlich kein Verkehrslärm zu verzeichnen ist?