Klavier, Klarinette, Flöte oder Gitarre, wer das Musizieren lernen will braucht viel Übung — selbst wenn das manchmal zum Leidwesen der Nachbarn geschieht. Wohnt man in einer Mietwohnung darf man regelmäßig bis zu drei Stunden täglich über, solange man sich im Übrigen an die Ruhezeiten hält. Doch was ist, wenn man als Hobby- oder Berufsmusiker nur am Abend, am Wochenende oder Feiertags Zeit hat, um zu musizieren. Welche Regeln gelten für das Musizieren am Sonntag/ Feiertag oder am Abend?
Der nachfolgende Artikel erklärt was Musiker am Sonntag/Feiertag oder am Abend zu beachten haben.
Inhalt: Wann is Musizieren in der Wohnung erlaubt?
I. Musizieren am Sonntag oder Feiertag erlaubt?
I. Musizieren am Sonntag oder Feiertag erlaubt?
Nein, jedenfalls nicht, wenn die Musik lauter als Zimmerlautstärke ist. Es gibt eine allgemeine ganztägige Sonntags- und Feiertagsruhe. Das bedeutet alle lärmenden Tätigkeiten sind am Sonntag und am Feiertag verboten.
Festgehalten ist das bereits meist im Mietvertrag oder der Hausordnung. Darüber hinaus gibt es aber auch das Sonn- und Feiertagsgesetz und örtliche Bestimmungen, nach denen sonntags und feiertags immer ganztägig Ruhe zu halten ist. Ganztägig heißt von 0:00 Uhr morgens bis 24:00 Uhr nachts. Alles Wichtige rund um das Thema lesen Sie hier: Sonntagsruhe im Mietrecht – Was müssen Mieter wissen?
II. Musizieren am Abend erlaubt?
Musizieren ist grds. ein sozialübliches Verhalten. Daher ist auch das Musizieren in den eigenen vier Wänden eine vertragsgemäße Nutzung der Mietwohnung, die sowohl von den benachbarten Mietern als auch dem Vermieter zu akzeptieren ist.
Mieter sollten für das Musizieren am Abend einen Blick in die Hausordnung werfen und in dem Mietvertrag nachlesen, ab wann abends die Ruhezeiten beginnen. Oft ist dort eine Nachtruhe zwischen 22:00 Uhr abends und 6:00 Uhr / 7:00 Uhr morgens geregelt.
Spielt man nach 22:00 Uhr noch Musik, gelten die Regelungen zu den Ruhezeiten: Während der Ruhezeiten darf man nicht Musizieren, wenn die eigene Musik lauter als Zimmerlautstärke ist. Bei Musik die nicht über die Zimmerlautstärke, gibt es keine Einschränkungen. Übt man also z.B. mit speziellen Kopfhörern darf man auch die ganze Nacht hindurch musizieren.
Musizieren am Abend vor 22:00 Uhr ist hingegen meist erlaubt, da die Nachtruhe üblicherweise noch nicht begonnen hat. Die eigene Musik darf dann also auch die Grenze der Zimmerlautstärke überschreiten — allerdings nur im Rahmen des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme. Das heißt, man muss beim Musizieren in einem Mietshaus immer auch auf seine Nachbarn Rücksicht nehmen, und darf sie durch das eigene Musizieren nicht in einer unzumutbaren Weise belasten. Was unzumutbar ist, ist dabei je nach Einzelfall unterschiedlich: Maßgeblich sind die Art des Instruments, die Dauer des Musizierens und die Art der Bewohner des Mietshauses (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 17.09.1991, Az.: 13 S 5296/90; BGH, Beschluss vom 10.09.1998, Az.: V ZB 11/98). Zwei bis drei Stunden musizieren sind meist noch im Rahmen.
Weitere Informationen zum Thema bekommen Sie hier: Musizieren in Mietwohnung – Was dürfen Mieter und was nicht?
III. Fazit und Zusammenfassung
Störungen am Sonntag, am Feiertag oder am Abend während der Ruhzeiten können zur mietrechtlichen Abmahnung und sogar Kündigung führen: Ruhezeiten in der Mietwohnung? Was tun bei Ruhestörungen (z.B. Musik oder Partys)
18.05.2023 - 16:49
Nachbarn spielen trompete zum Sonntag und Feiertagen. Ich gehe am Stock.
06.12.2023 - 23:02
Sehr geehrte Damen und Herren,
an Weihnachten ist es ist es “gute Sitte”, dass man auf dem Klavier Weihnachtsmusik spielen darf. Fällt das auf einen Sonntag, so darf man an Weihnachten auch am Sonntag Weihnachtsmusik auf dem Klavier spielen. Dazu gibt es ein Urteil vom OLG Hamm, Beschluss vom 10.11.1980-15 W 122/80. Darin wird erklärt, dass man deshalb zu bestimmten Tagen das Klavierspielen eben nicht verbieten darf.
Auch im Urteil des Karlsruher BGH im Urt. v. 26.10.2018-VZR143/17 steht unter:…” Bestimmung der einzuhaltenden Ruhezeiten und der zulässigen Dauer des Musizierens
Leitsatz
1. …-3. ….
4. …; eine Beschränkung auf zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen, jeweils unter Einhaltung üblicher Ruhezeiten, kann als grober Richtwert dienen.
“Ein nahezu vollständiger Ausschluss des Musizierens am Abend und am Wochenende ist nicht zulässig.” (tagesschau: “es besteht kein Anspruch auf völlige Stille.”
Und damit ist nicht Zimmerlautstärke gemeint, denn das käme einem Klavierspiel-Verbot gleich. (Auch dazu gibt es ein Urteil.)
Also kann man doch zumindest nicht von einem Klavierspiel-Verbot an Sonn- und Feiertagen ausgehen, oder welcher Meinung sind Sie?
Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Patricia Gschrei
07.12.2023 - 09:27
Hallo Patricia,
danke für Ihre Recherche und für die Benennung der Urteile. Ausnahmen bestätigen die Regel, das zeigen die von Ihnen genannten Urteile gut.
Viele Grüße
Dennis Hundt