Go to Top

Vermieter behält Schlüssel ein – Welche Rechte haben Mieter?

Ein Schlüssel zur Sicherheit für den Vermieter? Muss das sein? – Vermieter behalten sich gerne Schlüssel zur Mietwohnung ein, um im „Notfall“ die Wohnung der Mieter zu betreten. Rechtens ist das aber nicht, denn mit Abschluss des Mietvertrags ist der Vermieter nicht erlaubt, einfach Schlüssel zu der vermieteten Wohnung zu behalten. Das kann er nur, wenn die Mieter ihr Einverständnis dazu geben. Nach dem Gesetz hat der Vermieter alle Schlüssel zur Mietwohnung dem Mieter zu geben. Tut er das nicht, kann sich der Mieter wehren: Unter bestimmten Voraussetzungen kann er die Herausgabe der Schlüssel verlangen und sogar das Schloss auswechseln lassen.

Behält der Vermieter die Schlüssel zur Wohnung ein? Der nachfolgende Artikel erklärt, welche Rechte Mieter haben und wann sie z.B. das Schloss auswechseln dürfen.

I. Einbehaltene Schlüssel sind Vertragsbruch

Zur vollständigen Einräumung des Besitzes einer Mietwohnung gehört nach dem Mietrecht die Übergabe aller vorhandenen Schlüssel an den Mieter. Das heißt, der Mieter muss alle Schlüssel erhalten.Diese Verpflichtung des Vermieters ergibt sich aus § 535 Abs. 1 BGB.  Danach hat der Vermieter dem Mieter die Mietwohnung zum vertragsgemäßen – d.h. auch alleinigen (!) – Gebrauch, zu überlassen. Damit der Mieter alleiniger Besitzer wird, hat der Vermieter ihm die sog. alleinige Sachherrschaft nach § 854 BGB zu übertragen. Dias geht aber nicht solange der Vermieter noch einen Zweitschlüssel als Reserve für Notfälle zurückbehält (OLG Celle, Beschluss vom 05.10.2006, Az.: 13 U 182/06). Deshalb sind alle vorhandenen Schlüssel dem Mieter zu geben.

1. Gesetz gibt Vermieter keinen Anspruch auf Schlüssel

Es gibt kein Recht, das besagt, ein Vermieter darf sich einen Schlüssel behalten! Das man einen Schlüssel für Notfälle beim Vermieter zu lassen hat, stimmt nämlich nicht: Es gibt keinen Grund, warum der Vermieter für den Notfall schnell Zugang zur Wohnung benötigt. Schließlich ist ab der Übergabe der Wohnung allein der Mieter dafür verantwortlich, dass die Mietwohnung in gutem Zustand bleibt. Das nennt man die Obhutspflicht des Mieters. Danach muss der Mieter grds. für alle Schäden in und an der Mietwohnung haften, die er hätte vermeiden können. Was alles genau zu der Obhutspflicht zählt, erklärt Ihnen der Artikel: Obhutspflicht des Mieters – Auf was muss der Mieter achten?

Notfälle, bei denen es um Leib und Leben geht können zwar tatsächlich dazu führen, dass jemand in die Wohnung muss, wenn die Mieter nicht da sind oder nicht öffnen können – eine Hinterlegung der Schlüssel bei dem Vermieter ist aber deshalb nicht zwangsweise erforderlich. So kann man auch Freunden oder Nachbarn einen Notfallschlüssel geben.  Bei Gefahr in Verzug dürfen Feuerwehr und Polizei im Notfall auch die Wohnungstür aufbrechen.

2. Ausnahme: Einverständnis oder vertragliche Vereinbarung

Die einzige legale Form einen Schlüssel zur Wohnung des Mieters zu behalten, ist mit dessen Einverständnis (OLG Celle, Beschluss vom 05.10.2006, Az.: 13 U 182/06). Das kann z.B. der Fall sein, wenn der Mieter dem Vermieter einen Schlüssel für Notfälle übergibt oder der Vermieter dem Mieter bereits im Mietvertrag nur einen Mitbesitz an der Mietwohnung einräumt und daher ausdrücklich einen oder mehrere Schlüssel einbehält.

Andere Ausnahmen, die dem Vermieter einen Zutrittsrecht zur Mietwohnung geben sind alle Fälle, in denen der Vermieter keinen Schlüssel braucht, da der Mieter ihm Einlass zu gewähren hat: Das ist z.B. der Fall, wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse daran hat in die Wohnung zu gehen, weilZählerstände abgelesen oder notwendige Reparaturmaßnahmen durchgeführt werden müssen (sog. Zutrittsrecht zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung; dazu AG München, Urteil vom 8. Januar 2016, 461 C 19626/15). Tatsächlich gibt es im Mietrecht einige Gründe, die dem Vermieter ein Besichtigungsrecht geben – aber eben alle ohne die Notwendigkeit eines „Vermieterschlüssels“. Welche Gründe das sind und alles was es noch zum Thema Besichtigungsrecht des Vermieters zu wissen gibt, erklärt der Beitrag:  Besichtigungsrecht des Vermieters: Anlass, Dauer und Zeiten 

II. Rechte des Mieters: Herausgabe und Schlossaustausch

Verschweigt der Vermieter z.B. dass er noch weitere Schlüssel hat, können Mieter die sofortige Herausgabe der weiteren Schlüssel verlangen und nach einer Fristsetzung gemäß §§ 280, 281 BGB Schadensersatz fordern. So ein Schaden des Mieters kann dann z.B. in angefallenen Rechtsanwaltsgebühren oder den Kosten für einen Austausch eines Türschlosses bestehen.

Wenn der Vermieter sich nicht an die Pflicht zur Herausgabe hält, kann der Mieter den Vermieter notfalls darauf verklagen ihm sämtliche Wohnungsschlüssel zu geben.

Alternativ können Mieter auch ein neues Türschloss einbauen lassen, wenn der Vermieter einen Schlüssel der Mietwohnung einbehält und sich weigert die vorenthaltenen Schlüssel herauszugeben, Der Austausch des Türschlosses geht dann auf Kosten des Vermieters (AG Köln, Urteil vom 18.02.1994, Az.: 217 C 483/93).

III. Kündigungsrecht des Mieters

Geht ein Vermieter so weit, dass er nicht nur einen Schlüssel einbehält, sondern auch noch heimlich die Wohnung seiner Mieter betritt, besteht ein fristloser Kündigungsgrund nach § 569 BGB. Betritt der Vermieter nämlich unbefugt die Wohnung – während die Mieter nicht zu Hause sind – verletzt er die Privatsphäre seines Mieters und begeht außerdem Hausfriedensbruch gemäß § 123 Strafgesetzbuch (StGB). Das ist eine gravierende Verletzung seiner mietvertraglichen Pflichten und daher ein sofortiger Kündigungsgrund (AG Heidelberg, Urteil vom 06.11.1975, Az.: 23 C 144/75; LG Berlin, Urteil vom 09.02.1999, Az.: 64 S 305/98). Der Mieter kann dann mit sofortiger Wirkung und ohne vorherige Abmahnung kündigen.

IV. Fazit

Haben Vermieter Wohnungsschlüssel der Mieter zurückbehalten, hilft es nur sich dagegen zu wehren. Der erste Schritt ist die Forderung der Herausgabe aller Schlüssel. Weigert sich der Vermieter, kann man in einem zweiten Schritt das Schloss auf Kosten des Vermieters auswechseln.

34 Antworten auf "Vermieter behält Schlüssel ein – Welche Rechte haben Mieter?"

  • Y. Hermann
    25.10.2018 - 12:18 Antworten

    Ich bin Untermieter einer ganzen Wohnung. Mein Vermieter (also der Hauptmieter der Wohnung) wohnt nicht hier. Er hat einen Schlüssel behalten und weigert sich, diesen herauszugeben. Die Kosten für das Auswechselnd es Schlosses will er nicht übernehmen. Er findet sich im Recht, einen Schlüssel zu haben, da er im Hauptmietvertrag steht und nicht ich.

  • D. Müller
    18.12.2021 - 01:16 Antworten

    Wow, deshalb hält sich woh kaum ein Vermieter daran. Wo ist die Konsequenz für den Vermieter?

    6 Monatsmieten Geldstrafe?

    Nein, der Mieter hat das Recht die Herausgabe des Schlüssels einzuklagen. Das Schloss auf Kosten des Vermieters zu tauschen. Fristlos zu kündigen. Das sind wohl alles Punkte die einen Vermieter kaum interessieren, falls sich doch jemand beschwert: Peanuts.

    • Anne
      16.07.2023 - 08:07 Antworten

      Da kann ich nur beipflichten.
      In meinem Fall wurde mir der einbehaltene Schlüssel ausgehändigt und wie ich von der Schlüsselfirma erfahren habe zwei Tage später ein Nachschlüssel beantragt.
      Einfach nur dreist, was sich manche Vermieter erlauben.

  • Kira
    14.01.2022 - 13:01 Antworten

    Frage: Der Mieter weiß nichts davon, dass der Vermieter einen Schlüssel über Jahre hat, da er oft auf Dienstreise ist, fällt das erst nach Kündigung des Mietvertrages auf.
    Was kann ich fordern?

    • Mietrecht.org
      14.01.2022 - 18:27 Antworten

      Hallo Kira,

      was genau möchten Sie fordern?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Wintermute
    12.04.2022 - 16:34 Antworten

    Ich hätte auch eine Frage, und zwar zu Punkt 3″III. Kündigungsrecht des Mieters”:
    Besteht dieses auch bei einem Mietvertrag mit Mindestmietzeit?
    Sprich hat man einen Mietvertrag mit Mindestmietzeit von 2 Jahren und nach 6 Monaten betritt
    der Vermieter ohne wissen der Mieter die Wohnung, darf dann dieser Mietvertrag auch fristlos gekündigt werden?

    • Mietrecht.org
      13.04.2022 - 23:08 Antworten

      Hallo Wintermute,

      bei einem zeitweiligen Kündigungsausschluss wird nur das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Gabi Hasenpflug
    24.10.2022 - 23:55 Antworten

    Hallo, bitte um Rat.
    Ich habe eine Mietwohnung in einer anderen weit entfernten Stadt angemietet und bat die
    Wohnungsbaugesellschaft, mir die Wohnungsschlüssel per Post zuzusenden (Einschreiben),
    man verweigert mir dies mit der Begründung es müsse ein Übergabeprotokoll gemacht werden
    bei Einzug. Ich kann aber nicht (auf den Tag) genau sagen wann ich in die neue Wohnung umziehe,
    da ich selbständig bin. Ich bezahle aber schon Miete und hätte natürlich gerne die Schlüssel.
    Vielen Dank im Voraus für Ihren Rat.

    • Mietrecht.org
      25.10.2022 - 06:58 Antworten

      Hallo Gabi,

      die persönliche Schlüsselübergabe inkl. Protokollierung des Zustandes ist absolut üblich und der korrekte Weg.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Oliwia
    09.12.2022 - 15:50 Antworten

    Hallo,
    der Vermieter verweigert die Übergabe des dritten Schlüssel, ist es ein Grund um die Wohnung fristlos zu kündigen?

      • Aslan
        12.01.2023 - 12:54 Antworten

        Hallo,

        meine Wohnung hat drei Zimmern und noch zwei Zimmern, die wir nicht gemietet haben. Diese sind aber in der Wohnung. Da stehen die alte Möbel vom Vermieter. Wir haben alle Schlüssel von der Wohnung am Anfang auch bekommen. Wir durften später mit Erlaubnis vom Vermieter unsere neue Stühle auch ins Zimmer stellen.

        Der Vermieter will ständig jede Woche, auch unangemeldet in die Wohnung und sich die Zimmer bzw. Wohnung angucken. Da es uns gestört hat, will er jetzt, dass wir unsere Stühle rausnehmen. Das werden wir auch machen. Aus Trotzt will er die Schlüssel der beiden nicht vermieteten Zimmern wieder haben. Das möchte ich nicht, weil sie der Wohnung gehören und ich sie am Anfangs bekommen habe.
        Muss ich ihm jetzt die Schlüssel geben oder nicht?

        Vielen Dank im Voraus.

        • Mietrecht.org
          13.01.2023 - 14:19 Antworten

          Hallo Aslan,

          eine ungewöhnliche Situation. Wenn Sie die Räume nicht gemietet haben, steht Ihnen m.E. auch nicht der Einbehalt eines Schlüssels zu.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Martin O.
    29.01.2023 - 02:46 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    1) an einer anderen Stelle habe ich gelesen, dass eine Mietminderung möglich wäre, wenn man durch Nichtaushändigung weiterer Schlüssel nicht den vollen Besitz übertragen bekommt – wie hoch ist bitte der Prozentsatz, wie weit rückwirkend dürfte ich mindern?

    2) Kann ich, auch wenn ich seit einem Jahr Mietdauer nicht zum Zweitschlüssel gekommen bin, jederzeit fristlos kündigen? Oder könnte es ggf. im Rechtsstreit zum Thema werden, weshalb ich es nicht bereits früher tat?

    3) Könnte ich das Schloss nunmehr ohne Ankündigung austauschen lassen und die Kosten mit der lfd. Miete aufrechnen?

    Könnte ich auch 1) mit 2) oder 3) kombinieren soweit es sich auf die Rückwirkung bezieht?

    Vielen Dank und viele Grüße

    Martin O.

    • Mietrecht.org
      29.01.2023 - 07:20 Antworten

      Hallo Martin,

      ich kann Sie leider nicht individuell beraten – die Antworten auf Ihre Fragen (2 und 3) lesen Sie oben im Artikel.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Martin O.
    30.01.2023 - 18:16 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    vielen Dank für Ihre Nachricht.

    Wenn Sie mich nicht individuell beraten können, könnten Sie mir bitte allgemein zu 1) den bekannten Mietminderungssatz nennen, und wie weit man ihn rückwirkend anwenden könnte.

    Viele Grüße

    • Mietrecht.org
      31.01.2023 - 01:01 Antworten

      Hallo Martin,

      bei der Höhe einer Mietminderung sollten Mieter sich immer an bestehender Rechtsprechung orientieren. Recherchieren Sie dazu.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jannis
    30.01.2023 - 19:53 Antworten

    Ich lebe in einer WG und habe einen Raum + Nutzung von Küche Bad etc. gemietet. Meine Mitbewohner haben eigene Verträge über ihre Räume, kann ich auch als nicht einziger Mieter in der Wohnung die Herausgabe des Wohnungsschlüssels vom Vermieter mit Recht verlangen?

  • Henriques
    31.01.2023 - 11:30 Antworten

    Hallo,

    betreffen die gemachten Aussagen zu Wohnungsschlüsseln auch auf Haustürschlüssel zu? Unser Vermieter hat eine eine rückseitige Haustür ein neues Schloss angebracht die wir immer als Ausgang genutzt haben. Nun will er uns aber nicht die Schlüssel dazu aushändigen und meint wir könnten ja vorne raus gehen.

    Anschreiben mit Fristsetzung hat nichts gebracht.

  • Ella Bruck
    16.02.2023 - 20:53 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wie sieht die Pflicht des Vermieters zur Herausgabe der Schlüssel aus, wenn es sich nur um einen Zimmerschlüssel handelt, und das gemietete Objekt ein möbliertes Zimmer in einem vom Vermieter selbst genutzen Haus ist? D.h. das oberste Stockwerk ist eine WG mit eigenem Bad und eigener Küche. WG-Bewohner gehen nur durch das Treppenhaus.
    Und ist ein möbliertes Zimmer in dieser WG Teil der Vermieterwohnung? Oder ist der Treppenaufgang im Haus zu den einzelnen Zimmern wie ein Treppenaufgang zu einzelnen Wohnungen?
    Denn bei mietrecht-org steht zu Kündigung von möblierten Wohnungen, dass der Mieterschutz wegfällt, wenn sie Teil der Vermieterwohnung sind, aber
    “Eine bloße Mitbenutzung von Treppenaufgängen oder Wirtschaftsräumen reicht jedoch nicht aus (vgl. AG Königswinter, Urteil vom 18. 5.1994 – 3 C 134/94)”.

    Viele Grüße, Ella

    • Mietrecht.org
      16.02.2023 - 21:02 Antworten

      Hallo Ella,

      ich sehe keine Möglichkeit als Vermieter einen Schlüssel für vermietete Räume einzuhalten und somit ständigen Zugang zu ermöglichen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Heike
    11.03.2023 - 18:33 Antworten

    Hallo,
    wir haben ein älteres Haus mit einem Werkstatt / Scheunenanteil gemietet, das wir mit Holz beheizen. Die Scheune wurde uns als Werkstatt und natürlich zum Lagern für das Holz mitvermietet. Außerdem ist sie mit der Wohnung verbunden. Wir können die Scheune direkt von unserer Wohnung aus durch einen kleinen Gang betreten, Unsere Vermieter meinten, dass sie eine kleine Ecke der Scheune selbst für ca. 2 Steer Holz benötigen. Dies steht aber nicht im Mietvertrag. Außerdem gehen sie ständig durch die Scheune und machen ihre Kontrollgänge, um uns dann zu sagen, dass sie nun mehr Platz benötigen, weil sie mehr Holz einlagen müssen und wir, ihrer Meinung nach, sowieso viel zu viel in der Werkstatt stehen haben. Dazu muss man wissen, die Vermieter wohnen über 200 km von uns entfernt und kommen sporadisch vorbei, weil ihnen das Nachbarhaus gehört und sie dort noch eine Wohnung haben.
    Und natürlich haben sie von der Scheune auch noch einen Schlüssel.
    Nun wäre es interessant, ob wir dort das Vorhängeschloss austauschen können und fordern können, dass sie ihre Aktionen, Holz zu holen mit uns absprechen müssen.

    Viele Grüße

    • Mietrecht.org
      12.03.2023 - 19:41 Antworten

      Hallo Heike,

      wenn Sie die Scheune vollständig gemietet haben, können Sie natürlich auch über die Nutzung und den Zugang entscheiden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Thomas
    26.07.2023 - 15:41 Antworten

    Guten Tag, ich bin Untermieter einer gesamten Wohnung für einen Zeitraum von 4 Monaten. Meine Vermieter haben Schlüssel bei ihren Verwandten deponiert und weigern sich nun auch mir einen Zweitschlüssel für den persönlichen Gebrauch auszuhändigen. Ich habe bereits recherchiert dass dies rechtswidrig ist. Welche Möglichkeiten habe ich mein Recht als Mieter einzufordern? Ist dies ein Grund für eine Mietreduktion oder vorzeitige Kündigung?
    Vielen Dank vorab und mit freundlichen Grüssen

    • Mietrecht.org
      27.07.2023 - 10:37 Antworten

      Hallo Thomas,

      danke für Ihren Beitrag. Der Titel oben lautet: “Vermieter behält Schlüssel ein – Welche Rechte haben Mieter?”. Lesen Sie am besten nochmals nach.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Viv
    12.10.2023 - 01:11 Antworten

    Guten Tag,
    nach einem kürzlich erfolgten Wasserschaden, wo mein Vermieter berechtigterweise mit einem, bei ihm mit meinem Einverständnis deponierten Zweitschlüssel meine Wohnung betreten hat, konnte er zwei Tage später keine dreißig Sekunden warten bis ich an der Wohnungstür war um ihm und der Rohrreinigungsfirma zu öffnen bevor er den Schlüssel wieder verwendet hat. Schlüssel steckte also bereits im Schloss als ich die Wohnungstür geöffnet habe.
    Aufgrund dessen möchte ich nun gerne alle zur Wohnung gehörigen Schlüssel ausgehändigt bekommen und habe ihm dies schriftlich mitgeteilt.
    Der Vermieter hat mir nun, ohne Angaben von Gründen, mitgeteilt, dass ihm dies nicht möglich ist, er aber gerne das Schloss gegen Kostenersatz, der durch mich zu tragen wäre, austauschen würde.
    Ist dieses Vorgehen seitens meines Vermieters rechtens?
    Vielen Dank vorab für eine kurze Rückmeldung.
    Mit freundlichen Grüßen

    • Mietrecht.org
      20.10.2023 - 18:34 Antworten

      Hallo Viv,

      m.E. muss der Vermieter die rechtlich korrekte Situation herstellen (siehe oben).

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Frau Berg
    08.12.2023 - 13:10 Antworten

    Hallo

    Ich wohne seit über einem Jahr in dieser Wohnung, habe aber gerade herausgefunden, dass mein Vermieter die Schlüssel zu meiner Wohnung hat. Er hat mich nicht darüber informiert und auch im Mietvertrag steht nichts darüber. Er war auch in der Wohnung, als ich nicht da war. Ich habe ihn gebeten, mir die Schlüssel zu meiner Wohnung zu übergeben, aber er weigert sich. Er sagt, dass er einen Hauptschlüssel hat und dass dieser Hauptschlüssel zu seinem Geschäft, unserer Haustür und unserer Wohnungstür passt. Ich sagte ihm, dass ich dann das Schloss meiner Tür wechseln würde, aber dann sagte er, dass ich das nicht tun dürfe. Ich habe den Mietvertrag fristlos gekündigt, aber er akzeptiert die Kündigung meines Vertrages nicht und verlangt, dass ich bis zur Kündigungsfrist, die 3 Monate beträgt, hier bleibe. Was kann ich tun? Welche Rechte habe ich?

    Grüße
    B

  • Menth Nicole
    29.01.2024 - 14:10 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Verzweiflung steht gerade in unseren Gesichtern.
    Wir haben 7 Jahre in einer DHH gewohnt und waren mit dem Vermieter befreundet.

    Wir wussten nicht das er ein Schlüssel zu sein ganzen Objekten hat. Er hat mehrere DHH .
    Dort hatten wir ein Sicherheitsschloss drin.
    Dachten auch,dass wäre ein ganz normales Sicherheitsschloss.

    Nun sind wir ausgezogen und finden den letzten Schlüssel nicht mehr .
    Er bot uns an den Nachzumachen.
    Mein Mann bot ihn leider an,dass er sich ein Kostenvoranschlag holen möge ,damit er ein neues Schloss einsetzen könnte.
    Wir unterhielten uns dort mit ihm und da ging es um bei 150€
    Nu haben wir aber erfahren, dass es ein Sicherheitsschlosssystem ist,was die 150€ längst überschreitet.
    Als erstes: Müssen wir das ganze Schlosssystem bezahlen? Oder reicht nicht auch der 1 Schlüssel,den er nicht auch schon vorher angeboten hatte,nachzumachen?
    Da steht weder Adresse oder Namen drauf.
    Es rechtfertigt irgendwie nicht den Preis,den er genannt hat.
    Und zum zweiten: Er hatte die ganze Zeit ein Schlüssel für unsere Wohnung. Darf er das?
    Was ist,wenn er vorher schon bei Uns im Haus war,als er wusste ,wir sind nicht da?

    LG

  • Hans
    04.04.2024 - 22:49 Antworten

    Ich habe belustigt die Fragen gelesen.

    Die Leute sollten wenigstens schreiben, dass sie sich die Mühe gemacht haben zunächst den Artikel AUSFÜHRLICH zu lesen und auf ihre Situation zu projezieren.

    Mir scheint, viele sind dafür zu faul und es ist bequemer Sie als „kostenlosen Berater“ zu nutzen.

    Rechtliche Unsicherheit trotz Lesen, kommt vermutlich noch dazu.

    Auf jeden Fall sehr unterhaltsam und leider nicht anders als auf allen Social Media Kanälen inzwischen.

  • Valentina
    19.08.2024 - 05:31 Antworten

    Hallo,

    ich wohne seit über einem Jahr in meiner angemieteten Wohnung und die Vermieterin wohnt weiter weg. Sie hat sich einen Drittschlüssel einbehalten und bei meinen Nachbarn hinterlegt und mir davon erzählt. Zu dem Zeitpunkt hab ich mich mit der Rechtslage nicht ausgekannt und mich überrumpelt gefühlt und hab deshalb auch nicht widersprochen. Da ich nicht mehr so gut bin mit diesen Nachbarn, möchte ich nicht mehr, dass sie oder die Vermieterin einen Drittschlüssel haben. Kann ich jetzt noch im Nachhinein den Schlüssel zurück fordern?

    • Mietrecht.org
      19.08.2024 - 09:59 Antworten

      Hallo Valentina,

      das sollten Sie tun. Sollte es Probleme geben, würde ich eher nicht dagegen ankämpfen, sondern einfach das Schloss für die Zeit Ihrer Wohndauer austauschen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert