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Ankündigung einer Modernisierung: 10 Tipps + Vorlage

Will ein Immobilieneigentümer seine vermietete Immobilie modernisieren, muss er die vom Gesetz vorgegebene Form und Frist berücksichtigen. Das Gesetz spricht von der „Modernisierungsankündigung“ (§ 555c I 1 BGB).

Ist die Ankündigung einer Modernisierung fehlerhaft, bestraft ihn das Gesetz. Der Mieter braucht zumindest die Innenrenovierung seiner Wohnung nicht zu dulden. Außerdem kann der Vermieter die mit der Modernisierung meist verbundene Mieterhöhung erst mit einer erheblich zeitlichen Verzögerung umsetzen.

In diesem Beitrag haben wir 10 wichtige Punkt aufgegriffen, die Vermieter bei einer Ankündigung für eine Modernisierung unbedingt beachten sollten.

10 wichtige Tipps zur Modernisierungsankündigung

1. Erhaltungsmaßnahmen sind nur rechtzeitig anzukündigen

Die Modernisierungsankündigung betrifft nur echte Modernisierungsmaßnahmen. Bloße Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten (Erhaltungsmaßnahmen) kann der Vermieter jederzeit form- und fristfrei durchführen. Sie dienen der Erhaltung oder der Wiederherstellung der Immobilie.

Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein. Erhaltungsmaßnahmen sind dem Mieter lediglich „rechtzeitig“ ankündigen (§ 555a II BGB). Eine konkrete Frist nennt das Gesetz nicht. Eine Frist wäre auch wenig praktikabel. Muss die Dachrinne gereinigt werden (Instandhaltung), wäre es dem Vermieter nicht zuzumuten, seine Arbeit mit einer Frist ankündigen zu müssen. Eine Ankündigung kann im Einzelfall natürlich im Interesse eines guten Verhältnisses durchaus empfehlenswert sein und vermeidet Unstimmigkeiten mit dem vielleicht überraschten Mieter. Muss der Vermieter die Wohnung des Mieters betreten, muss er sich anmelden und kann nicht erwarten, dass der Mieter jederzeit präsent und gewillt ist, ihm Zutritt zu gewähren.

Hat der Sturm das Dach abgedeckt, muss es sofort repariert werden (Instandsetzung). Auch für diesen Fall erklärt das Gesetz den Verzicht auf die Ankündigung, da die Erhaltungsmaßnahme der sofortigen Durchführung bedarf (§ 555a II BGB).

Die Ankündigungspflicht entfällt darüber hinaus, wenn die Erhaltungsmaßnahme keinen Einfluss auf die Wohnqualität des Mieters hat.

2. Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen

Modernisierungsmaßnahmen verbessern die Wohnqualität und die Werthaltigkeit der Immobilie. Sie gehen über die reinen Erhaltungsmaßnahmen hinaus. Die Situation des Mieters ist daher eine andere. Modernisierungsarbeiten werden vom Vermieter regelmäßig umfangreich geplant und organisiert. Da die damit einhergehenden Baumaßnahmen (Lärm, Schmutz, Einschränkungen im Haus) den Mieter regelmäßig beeinträchtigen, verpflichtet das Gesetz den Vermieter, die Modernisierungsmaßnahme spätestens 3 Monate vor dem Beginn anzukündigen (§ 555c I BGB: Modernisierungsankündigung).

Beispiel: Der Vermieter will beginnend zum 20. August 2014 modernisieren. Dann muss er den Mieter spätestens am 20. Mai 2014 informieren.

Die Ankündigungspflicht betrifft Arbeiten im Innenbereich der Wohnung des Mieters als auch Außenarbeiten. Der Mieter soll die auf ihn zukommenden Auswirkungen abschätzen können (LG Hamburg WuM 1992, 121). Auch kann er nur so sein Sonderkündigungsrecht prüfen. Die Ankündigung ist auch dann erforderlich, wenn der Vermieter keine Mieterhöhung plant (LG Berlin GE 1990, 763)

3. Konsequenzen einer fehlerhaften Ankündigung (Duldungspflicht)

Informiert der Vermieter den Mieter nicht ordnungsgemäß, braucht der Mieter die Modernisierungsmaßnahme nicht zu dulden (§ 555d I BGB), zumindest nicht soweit der Innenbereich seiner Wohnung betroffen ist und kann auf Unterlassung klagen. Wurde er korrekt informiert, besteht Duldungspflicht (Ausnahme: Härtefall).

Beispiel:

Renovierung des Badezimmers. Entsteht wegen der damit verbundenen Umstände (Unbenutzbarkeit des Bads für einen längeren Zeitraum) eine unzumutbare Situation, kann sich der Mieter darauf berufen, habe sich mangels ordnungsgemäßer Information nicht darauf einstellen können oder beruft sich auf einen Härtefall (siehe dazu Ziffer 8).

Bei Maßnahmen außerhalb der Mieträume (Fassadenerneuerung) muss der Mieter allerdings eine erhebliche Beeinträchtigung seines Mietgebrauchs und eine unzumutbare Härte glaubhaft machen (LG Hamburg ZMR 2009, 208). Diese dürfte nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen.

4. Konsequenzen einer fehlerhaften Modernisierungsankündigung (Mieterhöhung)

Informiert der Vermieter den Mieter nicht ordnungsgemäß, verschiebt sich der Zeitpunkt der Mieterhöhung um zusätzliche 6 Monate zu Gunsten des Mieters nach hinten (§ 559 II 2 BGB).

Der Vermieter wird also finanziell bestraft. Statt nach 3 Monaten kann er die Mieterhöhung erst nach 9 Monaten einfordern. Sofern ein größeres Mehrfamilienhaus saniert wird, können die Auswirkungen erheblich sein und eine Zwischenfinanzierung unabdingbar machen.

5. Ankündigung der Modernisierung in Textform

Nach § 555c I BGB muss der Vermieter die Modernisierung gegenüber dem Mieter in Textform ankündigen. Textform ist ein gesetzlicher Begriff (§ 126b BGB). Die Mitteilung muss schriftlich erfolgen. Eine E-Mail oder eine SMS genügen nicht. Die Unterschrift des Vermieters unter der Erklärung ist entbehrlich, in der Praxis aber zu empfehlen.

Sofern ein Dritter die Maßnahme ankündigt, sollte er dem Ankündigungsschreiben die Originalvollmacht des Vermieters beilegen. Andernfalls kann der Mieter die Erklärung umgehend zurückweisen. Der Vermieter riskiert, die Frist zu versäumen (siehe dazu Ziffer 4).

6. Die Ankündigung der Modernisierung muss einen bestimmten Inhalt vorweisen

Der Vermieter muss den Mieter über die Details der Modernisierungsmaßnahme informieren (§ 555b I Satz 2 BGB). Die Ankündigung einer Modernisierung muss deshalb Angaben enthalten über …

  • die Art und den voraussichtlichen Umfang der Maßnahme,
  • den voraussichtlichen Beginn der Maßnahme,
  • die voraussichtliche Dauer der Maßnahme,
  • den Betrag der voraussichtlich zu erwartenden Mieterhöhung
  • sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten, die sich infolge der Modernisierungsmaßnahme verändern können.
  • Außerdem soll der Vermieter den Mieter über Form und Frist des Härteeinwands (§ 555d III BGB) hinweisen.

Im Fall der energetischen Sanierung muss der Vermieter darlegen, inwieweit die Maßnahme zu einer Energieeinsparung geführt. Dazu kann der Vermieter hinsichtlich der energetischen Qualität von Bauteilen auf allgemein anerkannte Pauschalwerte Bezug nehmen (z.B. „Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 30.7.2009. Darin finden sich nach Baualtersklasse und Wärmedurchgangskoeffizient geordnete Bauteile, die in der Ankündigung einer Modernisierung verwendet werden können).

Die Informationspflicht des Vermieters entfällt, wenn die Modernisierungsmaßnahme nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden ist oder nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führt. Diese Freistellung sollte jedoch mit Vorsicht betrachtet werden. Es gibt keine klare Grenzziehung, wann von einer unerheblichen Einwirkung und einer unerheblichen Mieterhöhung auszugehen ist. Um Streitigkeiten zu vermeiden, ist der Vermieter gut beraten, den Mieter möglichst umfassend über jegliche Modernisierungsmaßnahme zu informieren.

7. Auf den Zugang kommt es an

Maßgeblich für die Einhaltung der dreimonatigen Ankündigungsfrist ist der Zugang des Modernisierungsankündigungsschreibens des Vermieters beim Mieter.

Geht das Ankündigungsschreiben für die Modernisierung dem Mieter außerhalb dieser Frist zu, muss der Mieter die Modernisierungsmaßnahme zwar im Regelfall auch dulden (Ausnahme: Härtefall im Sinne des § 555d II BGB). Allerdings kann der Vermieter die Mieterhöhung erst mit einer sechsmonatigen Verspätung umsetzen (siehe dazu oben Ziffer 3). Also kommt es für die Fristberechnung entscheidend auf den Zugang beim Mieter an.

Im Idealfall übergibt der Vermieter dem Mieter das Schreiben persönlich. Der Vermieter ist gut beraten, eine Modernisierungsankündigung nicht am letzten Tag der Frist zuzustellen. Er trägt das Risiko einer verlängerten Postlaufzeit. Verzögerungen gehen zu seinen Lasten. Um den Nachweis des Zugangs zu führen, sollte die Ankündigung per Einwurf-Einschreiben erfolgen. Einschreiben mit Rückschein sind riskant, da der Mieter die Entgegennahme verweigern kann.

8. Härteeinwand des Mieters vermeiden

Sofern die Durchführung einer Baumaßnahme für den Mieter oder einen Familienangehörigen eine unangemessene Belastung mit sich bringt, kann sich der Mieter auf den Härteeinwand berufen (§ 555d II BGB). Er braucht die Maßnahme dann ausnahmsweise nicht zu dulden.

Insoweit sollte Vermieter eine Interessenabwägung vornehmen (Stichwort Härtefälle). Dabei sind Interessen des Mieters auf der einen Seite, die Interessen des Vermieters, der übrigen Mieter und die Belange der Energieeinsparung und des Klimaschutzes auf der anderen Seite gegenüberzustellen.

Sofern die Möglichkeit besteht, die Beeinträchtigungen in der Wohnqualität des Mieters zu minimieren, sollte der Vermieter alles tun, um auf diesem Weg das Wohlwollen des Mieters zu erreichen. Kompromisse sind immer besser als Streitigkeiten, die den Beginn oder den Fortgang einer Baumaßnahme im Extremfall zum Erliegen bringen.

9. Sonderkündigungsrecht des Mieters vermeiden

Fühlt sich der Mieter infolge der anstehenden Modernisierungsmaßnahmen in seiner Wohnqualität über Maßen beeinträchtigt, kann er ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen (§ 555e BGB). Er kann dann auch ein befristetes Mietverhältnis vorzeitig kündigen oder eine über die gesetzliche Kündigungsfrist hinausgehende vereinbarte Kündigungsfrist umgehen.

Will der Vermieter die Kündigung eines bislang tadellos geführten Mietverhältnisses vermeiden, sollte er die Modernisierungsmaßnahme so durchführen, dass der Mieter möglichst wenig beeinträchtigt wird. Dabei muss der Vermieter auch berücksichtigen, dass der Mieter aufgrund einer geplanten Mieterhöhung ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht hat und insoweit insgesamt nicht überstrapaziert werden sollte. Im Idealfall bezieht der Vermieter den Mieter in die Planung der Maßnahme ein (siehe dazu Ziffer 10).

10. Der Mieter sollte die Maßnahme einbezogen werden

Das Gesetz fördert die Kompromissbereitschaft beider Parteien, indem es aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen konkrete Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter erlaubt (§ 555f BGB). In einer solchen Vereinbarung können die Parteien die zeitliche und technische Durchführung der Maßnahme, Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters oder die künftige Höhe der Miete frei verhandeln. Das Sonderkündigungsrecht kann nicht ausgeschlossen werden (§ 555e III BGB).

Eine Vereinbarung bezieht den Mieter in die Planungen des Vermieters ein und vermeidet Streitigkeiten. Erfahrungsgemäß steht der Mieter einer Baumaßnahme wesentlich aufgeschlossener gegenüber, wenn er eingebunden wird. Im Idealfall wird der Mieter an der Planung (Auswahl des Baumaterials) und Durchführung (zeitliche Absprache) beteiligt und eine verträgliche Mieterhöhung ausgehandelt. Vor allem lässt sich die reibungslose Durchführung der Bauarbeiten besser organisieren.

Bonus: Vorlage für die Ankündigung einer Modernisierung

Hinweis: Vorlagen sind immer nur Orientierungsansätze. Es kommt im Einzelfall auf die Maßnahme an, die Sie möglichst detailliert beschreiben müssen.

Sehr geehrte Mieter,

der Wasserverbrauch im Haus hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Bislang haben wir den Wasserverbrauch nach der Wohnfläche abgerechnet. Dies führt zu Ungerechtigkeiten, da einige Wohnungen vom einem Mieter allein bewohnt werden, während in anderen Wohnungen eine Vielzahl von Personen leben.

Wir möchten daher Wasseruhren installieren und den Verbrauch individuell für jede Wohnung erfassen. Dabei gehen wir davon aus, dass eine verbrauchsabhängige Erfassung des Wasserverbrauchs zu einem bewussteren Verbrauch durch den einzelnen Mieter führen wird. Letztlich dürfte der Wasserverbrauch dadurch reduziert werden. Von einer Reduzierung profitieren alle Mieter.

Maßnahmen, durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird, bezeichnet das Gesetz ausdrücklich als Modernisierungsmaßnahme.

In jeder Wohnung im Haus wird also eine Wasseruhr installiert. Die Installation erfolgt dort, wo die Zuleitung in Ihre Wohnung erfolgt. Die dafür notwendigen Arbeiten werden in der Zeit vom … (Ankündigung mindestens 3 Monate vor Beginn) beginnen und voraussichtlich binnen 2 Wochen erledigt sein.

Nach dem Einbau werden wir eine Mieterhöhung geltend machen. Diese dürfte sich nach einer vorläufigen Berechnung voraussichtlich auf ca. 5 € monatlich belaufen. Den genauen Betrag teilen wir Ihnen noch gesondert mit.

Sie sind verpflichtet, diese Maßnahme zu dulden. Falls die Maßnahme oder die Mieterhöhung für Sie selbst, Ihre Familie oder einen Haushaltsangehörigen eine Härte bedeuten würde, die unter Berücksichtigung unserer Interessen und derjenigen anderer Mieter im Haus sowie durch Belange der Energieeinsparung und des Klimaschutzes nicht gerechtfertigt werden kann, können Sie sich auf solche Härtegründe berufen. Diese müssen Sie uns bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang dieser Ankündigung folgt, in Textform mitteilen (§§ 555c II, 555d II, III BGB).

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Vermieter

14 Antworten auf "Ankündigung einer Modernisierung: 10 Tipps + Vorlage"

  • Tilman Boden
    26.03.2016 - 04:27 Antworten

    Hervorragend Abhandlungen über die gesetzlichen Bestimmungen bei Modernisierung unter Einhaltung des Mietrechts.

    • Mietrecht.org
      26.03.2016 - 05:16 Antworten

      Hallo Tilman,

      schön, dass Ihnen der Artikel geholfen hat.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Aign
    23.04.2018 - 09:11 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,
    vielen Dank für diese gute Zusammenfassung des Themas.
    Frage: gilt die Duldungspflicht seitens des Mieters auch bei Badsanierung? Oder wäre die Nichtnutzbarkeit des Bades für einen gewissen Zeitraum ein Härtefall?
    Mit freundlichen Grüßen, T. Aign

  • Christiane Philipp
    31.12.2018 - 12:41 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe eine andere Frage zu dem Thema:

    muss ich als Mieterin Renovierungsmassnahmen im Hausflur ankündigen, dass es durch Fliesenverlegen für ein paar Tage zu etwas Lärm kommen kann? Muss ich das den anderen Hausmitbewohnern mitteilen?

    Viele Grüsse von

    Christiane Philipp.

  • Stefan Tiez
    25.06.2019 - 11:40 Antworten

    Hallo Frau Philipp,
    schade, dass niemand auf Ihre Anfrage geantwortet hat.
    Ich bin kein Experte, aber ich würde vermuten, dass es nett von Ihnen wäre Ihre Nachbarn vorzuwarnen. Dass dies jedoch Pflicht ist, kann ich mir nicht vorstellen. Jedenfalls gesetzlich nicht. Die Bauaktivitäten werden ja wahrscheinlich am tage und nicht am Sonntag durchgeführt werden.
    In Ihrer Hausordnung könnten sich zu diesem Thema weitere Informationen finden.
    LG Stef

  • Beiring, Wolfgang
    18.03.2020 - 09:45 Antworten

    Seit 09.2018 leben wir 12 Mietparteien auf einer Baustelle. Es wurde überall angefangen aber nichts beendet.12 Bodenkammern abgerissen und nur 6 wieder aufgebaut, Klingelanlage mit Türsummer und Gegensprechanlage nicht mehr funktionsfähig.Loggia nicht nutzbar. Beleuchtung im Treppenhaus und Keller nicht funktionstüchtig. Treppenhaus völlig verdreckt mit Klebestreifen. Keller Privat Sachen mit Maurer-dreck zugeschüttet. Keller boxen ohne Mieterinformation aufgebrochen. Fernsehkabel beschädigt und seit über 1 Jahr keinen einwandfreien Fernsehempfang mehr im Haus. Badsanierung hat 10 Wochen gedauert, der Dreck war in der ganzen Wohnung verteilt, da nichts abgedeckt wurde. In Küche Decke und Boden durchbrochen und tagelang nicht weitergearbeitet, so das diese über 4 Wochen lang nicht genutzt wurden konnte. Das Baugerüst um den Mieter-block hat vom 27.08.2018 bis 12.11.2019 gestanden, wobei viel Zeit verstrichen ist worauf hier nicht gearbeitet wurde. Es sind seit Ende Nov. 2019 bis heute keine Handwerker mehr im Haus und der Dreck ist nicht beseitigt. Lampen kuppeln liegen auf den Boden und sind nicht wieder angebracht worden. Tagelang in den Wintermonaten keine Heizung. Wie können wir uns wehren?

    • Mietrecht.org
      18.03.2020 - 12:26 Antworten

      Hallo Wolfgang,

      neben der Möglichkeit mit dem Vermieter zu sprechen und den weiteren Ablauf zu erfragen, könnten Sie über eine Mietminderung nachdenken.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Wiebke Nimmer
    22.09.2020 - 13:10 Antworten

    Guten Tag,

    danke für die Infos auf dieser Seite! Mir geht es um die Pflicht des Hauseigentümers / Verwalters, über bevorstehenden Bau-Lärm zu informieren. Ihr Artikel hierzu stammt von 2014. Ist der noch aktuell, oder ist die Informationspflicht bei Erhaltungsmaßnahmen inzwischen entfallen?

    Es grüßt Sie herzlich
    W. Nimmer

  • Julia Fischer
    22.09.2021 - 11:54 Antworten

    Guten Tag, wir sind Miteigentümer einer Eigentümer Gemeinschaft und müssen 2 unserer Balkone sanieren lassen. Das betrifft die Übrigen Mieter (sind die einzigen Eigentümer die dort wohnen) in unserem Haus nicht da nur in unsere Wohnung/ Balkone gearbeitet wird.
    Da das Verhältnis zu den Mietern etwas angespannt ist, bin ich gesetzlich verpflichtet diese Sanierung anzukündigen? Es betrifft die übrigen Personen im Hsus nicht.

    • Mietrecht.org
      23.09.2021 - 07:52 Antworten

      Hallo Julia,

      wenn die Balkone von Mietern saniert werden sollen, müssen die Mieter natürlich mit angemessener Freit informiert werden. Denken Sie alleine an die Einrüstung und die damit einhergehenden Risiken, die auch der (Hausrat)Versicherung gemeldet werden müssen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Manuela
    01.06.2023 - 15:52 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    ich bin Vermieter und möchte eine energetische Sanierung durchführen, sprich eine Wärmepumpe inkl. Strom und Wärmespeicher installieren + Dachdämmung (außen) + PV-Anlage. Ich hatte mich seit mehreren Monaten vergebens um Handwerker bemüht – alle sind ausgelastet oder es gibt keine Module. Nun hat sich kurzfristig eine Möglichkleit aufgetan diese Arbeiten in einem Monat durchzuführen. Damit kann nun natürlich nicht die 3-Monatsfrist für die Ankündigung einhalten. Für die Arbeiten müssen nicht die Wohnungen betreten werden, aber die Bruttomiete wird sich etwas erhöhen (Nettomiete mehr, NK weniger).

    Nun werde ich ja wohl trotz der der guten Tat der energetischen Sanierung damit bestraft erst 9 Monate nach Fertigstellung die Miete umlegen zu können. Gibt es dazu eventuell Ausnahmen? Kann ich mir die Zustimmung für die Modernisierungsmaßnahme von den Mietern geben lassen. Könnte ich dann die Kosten früher auf die Mieter umlegen, vielleicht gleich nach 6 Monaten?

    Vielen Dank
    Manuela

    • Mietrecht.org
      02.06.2023 - 20:25 Antworten

      Hallo Manuela,

      einvernehmlich können Sie abweichende Vereinbarungen mit Ihren Mietern treffen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ella-Maria Gogel
    02.05.2024 - 16:05 Antworten

    Die Aussage, der Mieter habe die Modernisierung auch dann zu dulden, wenn die Modernisierungsanzeige verspätet eingeht (bzw. nur bei Härtefall nicht) entspricht nicht meinem Judiz. Die Frist hat mE. auch den Sinn, dass der Mieter Zeit hat, sich auf die Situation einzustellen. Mindestens muss das gelten, wenn die Modernisierung mit einer vorübergehenden Unbewohnbarkeit einhergeht (die ja an und für sich selbst nicht unbedingt einen Härtefall begründet).
    Sofern man überhaupt annimmt, dass es dann dem Mieter obliegt, nicht dem Vermieter, sich eine Ersatzunterkunft (auf Kosten des Vermieters) nebst Umzug von allem, worauf er angewiesen ist (insbes. Bibliothek ua Arbeitsmaterialien bei Homeoffice), zu organisieren – es gibt m.W. Rspr., die das nicht als Bestandteil der Duldungspflicht ansieht, ebenso wenig wie das Ausräumen oder baustaubsichere Abkleben von Gegenständen, die in der Wohnung verbleiben -, müsste mindestens in solchen Fällen gelten, dass die Duldungspflicht bei verspäteter Modernisierungsanzeige entfällt bzw. erst bei einer erneuten, formal und inhaltlich einwandfreien Modernisierungsankündigung entsteht.

    • Mietrecht.org
      05.05.2024 - 14:32 Antworten

      Hallo Ella-Maria,

      danke für Ihren Beitrag.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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