Balkone steigern den Gebrauchsvorteil und Wohnwert einer Wohnung. Modernisiert der Vermieter den Balkon, hat er den Werterhalt und die Wertsteigerung seines Immobilieneigentums zum Ziel. Der Mieter profitiert von der Verbesserung des Wohnkomforts, die aber auch mit den Unannehmlichkeiten der Baumaßnahme einhergehen kann.
Das Gesetz verpflichtet den Mieter, Modernisierungsmaßnahmen zu dulden (§ 555d I BGB). Nur in Ausnahmefällen (Härtefall § 555d II BGB) kann der Mieter der Modernisierungsmaßnahme widersprechen. Das Recht der Mieterhöhung bei Modernisierung richtet sich nach §§ 555b, 559 I BGB.
Zunächst ist der Begriff der Modernisierung zu definieren. Nicht jede als Modernisierung empfundene Maßnahme ist tatsächlich eine Modernisierung im Sinne des Gesetzes.
Wird der Balkon modernisiert, kann eine Maßnahme der Instandhaltung/Instandsetzung (Erhaltungsmaßnahme) oder eine modernisierende Instandhaltung oder eine Modernisierung oder eine bauliche Veränderung (Luxussanierung) vorliegen. Die Abgrenzung der Maßnahmen hat höchst unterschiedliche finanzielle Konsequenzen für den Mieter.
Inhalt: Modernisierung / Anbei eines Balkon
1. Erhaltungsmaßnahmen am Balkon (Kostenverantwortung bei Instandhaltung/Instandsetzung)
a. Instandhaltungspflicht des Vermieters
b. Minderungsrechte des Mieters
2. Modernisierende Instandsetzung eines Balkons (Kostenverantwortung)
3. Modernisierung (Kostenverantwortung)
b. Konkrete Modernisierungsmaßnahmen am Balkon
4. Bauliche Veränderung (Luxussanierung)
5. Musterschreiben für Mieterhöhung nach Balkonmodernisierung
1. Erhaltungsmaßnahme (Kostenverantwortung bei Instandhaltung/Instandsetzung)
a. Instandhaltungspflicht des Vermieters
Streicht der Vermieter die Balkonbrüstung, so dass sie wie neu aussieht, handelt es sich um eine Maßnahme der Instandhaltung.
Lässt der Vermieter Risse und Löcher im Putz der Balkonwand ausbessern, handelt es sich um eine Maßnahme der Instandsetzung.
Instandhaltung und Instandsetzung sind keine Modernisierungsmaßnahmen. In beiden Fällen trägt der Vermieter die Kosten. Er gewährleistet damit den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Der Mieter braucht nichts zu zahlen. Er bekommt das, wofür er Miete bezahlt.
Muss der Vermieter den Balkon aus statischen Gründen instandsetzen, handelt er auch in Ausübung seiner Verkehrssicherungspflicht. Der Mieter muss den Balkon gefahrlos nutzen können. Dabei hat der Vermieter nicht das Recht, den Balkon wesentlich zu verkleinern, nur um hohe Reparaturkosten zu sparen (LG Berlin GE 1995, 1013).
b. Minderungsrechte des Mieters
Soweit der Balkon kaum mehr zumutbar nutzbar ist (Mangel der Mietsache), steht dem Mieter in Bezug auf die Miete ein Minderungsanspruch zu. Zugleich kann der Mieter den Vermieter auffordern, den Balkon wieder so herzurichten, dass der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache zu gewährleistet ist.
2. Modernisierende Instandsetzung (Kostenverantwortung)
Muss der Vermieter altersbedingt den Fliesenbelag auf dem Balkon erneuern, kann er wählen, ob er den bisherigen Standard beibehält, insbesondere die alten Fliesen durch gleichwertiges Material ersetzt. Dann handelt es sich grundsätzlich um eine Instandsetzungsmaßnahme. Die normale Abnutzung geht zu Lasten des Vermieters.
Entscheidet sich der Vermieter für neue moderne und meist teurere Fliesen, die erheblich über der Qualität der alten Fliesen liegen, kann eine modernisierende Instandhaltung vorliegen. Er darf auch Fliesen durch Estrichboden ersetzen (LG Berlin NJW-RR 2001, 1162).
Der Vermieter kann in diesem Fall die Miete erhöhen. Dazu muss er vom Gesamtkostenaufwand der Maßnahme jedoch die Kosten abziehen, die er für die reine Erhaltungsmaßnahme hätte aufwenden müssen und sich insoweit erspart (Erneuerung der vorhandenen Fliesen gegen gleiche Qualität). Im Sprachgebrauch spricht man vom „Abzug neu für alt“ oder den „Sowieso-Kosten“ (OLG Hamburg WuM 1983, 13)..
In Abhängigkeit vom Alter des Materials und seinem Zustand gilt regelmäßig ein hoher Anteil der bei einer Modernisierung aufgewandten Kosten als für Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen verwendet. Im Mieterhöhungsschreiben sollte der Vermieter dazu im Detail eingehen. Sinnvollerweise verwendet er dazu Kostenvoranschläge des Handwerkerbetriebs.
3. Modernisierung (Kostenverantwortung)
a. Begriff der Modernisierung
Ersetzt der Vermieter die vorhandenen, unansehlichen Fliesen durch neues, modernes Material, obwohl das vorhandene Material eigentlich nicht reparatur- oder erneuerungsbedürftig ist, dürfte es sich um eine Modernisierungsmaßnahme handeln. Er handelt dann über den reinen Erhaltungsaufwand hinaus.
Typisches Merkmal ist, dass die Modernisierung ohne konkreten Reparaturanlass erfolgt. Der Mieter wäre auch zufrieden gewesen, wenn der Vermieter alles so belassen hätte.
Wird ein Balkon erstmals angebaut, wird modernisiert (LG Wiesbaden WuM 2004, 564) Auch der Anbau eines zweiten Balkons soll eine Modernisierung sein (AG Hamburg WuM 2010. 32). Es kann sich aber auch um eine Luxusmaßnahme handeln (s.dazu Ziffer 4).
Muss der Vermieter in einem Altbau die Balkonbrüstung nachrüsten, weil sie nicht die für den Neubau vorgeschriebene Höhe von 90 cm hat, liegt eine Modernisierungsmaßnahme gemäß § 555 Nr. 6 BGB vor. Der Mieter hat kein Mietminderungsrecht (LG Berlin GE 2000, 343).
b. Konkrete Modernisierungsmaßnahmen in Sachen Balkon
Weitere in Betracht kommende Vorteile: Anbau einer Sichtschutzwand zur Nachbarwohnung, Anbringung einer verkehrssichereren Balkonbrüstung, Anbau einer Markise zum Sonnenschutz, Installation einer Regenablaufrinne oder eines Stromanschluss, Aufwertung der Balkonaußenwand mit einer Metallverzierung.
Wichtig ist aber, dass dem Mieter durch die Maßnahme einen Gebrauchsvorteil oder eine Wohnwertverbesserung zugute kommt. Auf seine Wertschätzung kommt es dazu aber nicht an. Hält der Vermieter die Maßnahme für angemessen, muss der Mieter diese dulden. Der subjektive Nutzen für den betroffenen Mieter bleibt unerheblich (AG Lichtenberg GE 2007, 1054).
Eine Wohnwertverbesserung lässt sich auch damit begründen, dass der Vermieter eine modernisierte Wohnung künftig leichter vermieten kann (BGH NJW 2005, 2995).
c. Kostenpflicht des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, die Sanierung als Modernisierungsmaßnahme zu dulden (§ 555d I BGB). Der Vermieter ist berechtigt, bis zu 11 % seines Kostenaufwandes auf den Mieter umzulegen.
Dabei stellt sich die Frage, wie die Kosten verteilt werden. Oft wird es so sein, dass die gesamte Fassade neu gestaltet wird. Auch hier ist darauf abzustellen, inwieweit es sich um eine reine Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme zu Lasten des Vermieters handelt oder ob eine Modernisierungsmaßnahme (Wärmedämmung) durchgeführt wird. Die Kosten einer Modernisierungsmaßnahme können nach der Wohnfläche auf die Mieter umgelegt werden.
In Bezug auf den Balkon lässt sich argumentieren, dass der Vermieter die Kosten in Bezug auf den einzelnen Balkon eines Mieters sehr genau erfassen könnte und daher nur diesen Kostenaufwand auf den jeweiligen Mieter umlegen kann. Andererseits könnte es gerechter sein, den Gesamtaufwand für die Modernisierung aller Balkone am Haus auf die Wohnfläche des einzelnen Mieters umzulegen. Wer eine größere Wohnung bewohnt, zahlt dann mehr als derjenige, der weniger Wohnfläche angemietet hat. Dann würde aber derjenige, der die einzige große Wohnung im Haus hat, über Maßen belastet, wenn er zugleich an dem Kostenaufwand für die zehn kleinen Wohnungen im Haus zur Kostentragung herangezogen würde. Sind die Wohnungen allesamt in etwa gleich groß, kann die Aufteilung nach der Wohnungsanzahl erfolgen.
§ 559 II BGB, der den Modernisierungsaufwand auf alle betroffene Wohnungen verteilt, ist insoweit nicht immer aussagekräftig. Es spricht aber eher dafür, den Kostenaufwand für jeden Balkon der jeweiligen Wohnung zuzuordnen, ohne die Wohnflächen zu berücksichtigen. Nach einer Entscheidung des KG Berlin (WuM 2006, 50) sind die Kosten entsprechend zu berücksichtigen, wenn sie einer Wohnung konkret zugeordnet werden können.
Anzusetzen sind die Baukosten sowie entsprechenden Baunebenkosten (Planungskosten, Auftragsvergabekosten) (LG Halle ZMR 2003, 35).
4. Bauliche Veränderung
Will der Vermieter den Mieter an den Kosten beteiligen, muss er eine Kostenbeteiligung ausdrücklich vereinbaren.
Ist der Vermieter selbst Wohnungseigentümer, muss auch die Rechte der anderen Wohnungseigentümer beachten. Hat er den Wintergarten ohne deren Zustimmung errichtet, kann er zum Rückbau verpflichtet werden, wenn dadurch der optische Gesamteindruck der Wohnanlage beeinträchtigt wird. Bauliche Veränderungen bedürfen nämlich der Zustimmung aller betroffenen Wohnungseigentümer. Der Mieter muss den Rückbau dulden, auch wenn er mit der Änderung einverstanden war (BGH WuM 2007, 77).
5. Musterschreiben für Mieterhöhung nach Balkonmodernisierung
Der Inhalt eines Mieterhöhungsschreibens muss sich an die gesetzlichen Vorgaben orientieren. Diese sind recht formalistisch. Nachlässigkeiten führen häufig zur Unwirksamkeit der Mieterhöhung.
Zur Hilfe dient das nachfolgende Muster (Orientierungshilfe, unverbindlich, im Einzelfall zu konkretisieren):
Absender: … Vermieter … Adresse
Empfänger: Franz Dunkel… Mieter1 … Adresse
Datum: 2.12.2013
Mietverhältnis über Ihre Wohnung Hofstraße 7, 12345 Domstadt
Sehr geehrter … Mieter …,
ich hatte Ihnen mit Schreiben vom 1.6.2013 angekündigt2, sämtliche Balkone an dem von Ihnen bewohnten Gebäude zu modernisieren. Wir haben die alten Fliesen durch moderne Fliesen ersetzt, den darunterliegenden Estrich erneuert, eine Sichtschutzwand zur Nachbarwohnung installiert, eine neue und verkehrssicherere Balkonbrüstung angebracht, eine Markise zum Sonnenschutz angebaut, die Wände mit wasserabweisender Farbe gestrichen, eine Regenablaufrinne eingebaut, einen Stromanschluss installiert und die Balkonaußenwand mit einer Metallverzierung optisch aufgewertet.
Die Arbeiten sind abgeschlossen. Sie sind verpflichtet, sich an meinem Kostenaufwand zu beteiligen.
Da sich durch die Maßnahme Ihre Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern, Sie einen Gebrauchsvorteil genießen und von der erhöhten Verkehrssicherheit profitieren, bin ich gemäß § 559 II BGB berechtigt, 11 % meines Kostenaufwandes auf Ihre Jahreskaltmiete umzulegen. Daraus errechnet sich für Ihr Mietverhältnis die folgende Mieterhöhung.
Gesamtkostenaufwand Balkonmodernisierung für Ihre Wohneinheit im Gebäude Saalstraße 7, 12345 Hallstatt: 2.000 € (Kostenrechnung mit einer detaillierten Auflistung der Maßnahmen der Firma Sonnenanbeter vom 2.11.2013 liegt in Kopie bei).
Da der Balkon hätte instandgesetzt werden müssen, ist der damit verbundene Kostenaufwand in Höhe von 500 € vom Gesamtkostenaufwand abzuziehen3. Somit ergibt sich ein anrechenbarer Kostenaufwand für die Modernisierung von 1.500 €. Ich verweise insoweit auf die Kostenveranschlagung der Handwerkerfirma (Kopie anbei).
Die Mieterhöhung berechnet sich mit 11 % des auf Ihre Wohnung entfallenden Kostenaufwandes: 1.500 € Gesamtaufwand,
davon 11 % Mieterhöhung = 165 €/Jahr = 13,75 €/Monat
Ihre bisherige Kaltmiete: 360 €
Ihre neue Kaltmiete: 373,75 €
Künftig zahlen Sie folgende Miete:
Nettokaltmiete nach Mieterhöhung: 373,75 €
Vorauszahlung auf die Nebenkosten wie bisher: 75 €
Garagenmiete wie bisher: 20 €
Gesamtmiete: 468,75 €
Die neue Miete zahlen Sie bitte mit Beginn des dritten Monats, nachdem Sie dieses Mieterhöhungsschreiben erhalten haben, also erstmals zum 1.März 2014.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Vermieter
Hinweise:
1Sind mehrere Personen Mieter, sind alle Mieter anzusprechen. Bei Eheleuten genügt ein Schreiben an die Adresse der Eheleute.
2Die Modernisierungsmaßnahme muss mindestens 3 Monate vor Beginn angekündigt werden. Die Ankündigung sowie die eigentliche Mieterhöhung müssen in Textform erfolgen (schriftlich, möglichst mit Unterschrift). In der Ankündigung ist zu begründen, warum der Balkon modernisiert werden soll. Erfolgt die Ankündigung zu spät, kann die Mieterhöhung erst nach 9 Monaten erfolgen!
3Instandsetzungskosten gehen zu Lasten des Vermieters, da sie den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gewährleisten. Im Idealfall werden sie in den Kostenrechnung der Handwerker ausdrücklich aufgeführt und berechnet. Ansonsten sind sie durch Schätzung zu ermitteln.
11.01.2017 - 03:59
Bei baulichen Veränderungen ist es für den Bauherren ja verpflichtend das einheitliche Bild der Immobilie (Immobilien bei mehreren) beizubehalten. An unserem Haus sollen im Laufe diesen Jahres Balkone angebaut werden, das Schreiben dazu erhielt ich am Dienstag den 10.01.2017. Unter dem Gesichtspunkt des einheiltlichen Bildes aller zusammengehörigen Häuser des annähernd selben Baujahres würde ein solcher Anbau aber bedeuten, das nur an der schmalen Seite unseres Hauses ein Balkon angebaut wird, da alle anderen Häuser desselben Vermieters (in meinem Fall eine Immobiliengesellschaft) in der selben Strasse die einen Balkon haben diesen jeweils nur an der schmalen Seite des Hauses haben. Bei einer solchen baulichen Massnahme würde es dann bedeuten, das nur die drei Wohnungen (drei Mietparteien) die an der äusserst rechten bzw. linken Seite des Hauses sich befinden Zugang zu den Balkonen haben (welcher Mieter oder Eigentümer lässt schon seinen Nachbarn in die Wohnung – es sei denn es ist ein langjähriger Freund oder ein Familienmitglied). Sollte die “Modernisierung” so durchgeführt werden wie ich es aufgrund meiner stark beschränkten Kenntnisse zum Baurecht vermute hätten die Wohnungen an der Längsseite des Hauses keinen Zugriff auf den Balkon, somit würde auch der Balkon nicht zu einer Verbesserung dieser Wohnungen beitragen. Nur drei Parteien würden Zugriff auf den Balkon haben (insgesamt sind es 6 Mieteinheiten) die restlichen nicht. (Meine Wohnung gehört zu den drei letzteren – die die nicht den neuen Balkon nutzen können). Unser Vermieter hat schon über eine Mietpreiserhöhung nach Ende der “Modernisierungsarbeiten” von 60€/Monat wegen den Baukosten in Höhe von 79tsd Euro schriftlich informiert. Da ich den Balkon – sollte meine oben erwähnte Vermutung eintreffen – nicht nutzen kann muss ich dann trotzdem die 60€/Monat Mieterhöhung zahlen obwohl meine Wohnung bleibt wie sie ist – ohne Balkon oder Terasse (Erdgeschosswohnung). Oder kann ich dagegen Widerspruch einlegen.
Vielen Dank für Ihre Antwort
16.08.2017 - 11:46
Hallo,
wir haben eine Einliegerwohnung und unser Vermieter hat SEINEN Balkon instand setzen lassen. Dieser Balkon ist nur an seiner Wohnung angeschlossen und hat mit uns nichts zu tun, da wir eine Terrasse haben. Kann er die Reparaturarbeiten dennoch auf uns umlegen?
Vielen Dank für die Hilfe im Voraus.
16.08.2017 - 15:43
Hallo Carlotta,
Instandsetzungsarbeiten sind grundsätzlich Vermietersache.
Viele Grüße
Dennis Hundt
19.02.2018 - 17:06
Hallo,
der bisherige Balkon (30 cm starke Massivbetonplatten) wurde ohne jegliche Notwendigkeit abgerissen, es wurde ein Metallgerüst (als erstmaliger Balkonanbau: dünne Metallplatte ca. 7 mm) anmontiert.
Der Nutz-/Gebrauchswert ist im Vergleich zu dem früheren Balkon stark eingeschränkt (z.B. Bepflanzung, Wäscheaufhängung, keine “Möblierung” möglich).
Der Hauseigentümer will die Kosten als Modernisierung für einen erstmaligen Balkonanbau anrechnen und die Fläche zu 50 % anrechnen + dafür Miete (zusätzlich zur Grundmiete) verlangen.
Bisher: Wohnfläche + Balkon = Grundmiete.
Gruß
U.
19.02.2018 - 18:47
Hallo Ursula,
wenn der Balkon erneuert wurde, sprechen wir m.E. von einer Instandhaltung und nicht von einer Modernisierung.
Viele Grüße
Dennis Hundt
22.03.2019 - 12:07
Guten Tag,
mein Vermieter muss absehbar die alte Balkonanlage austauschen, weil sie morsch ist. Eine neue Anlage soll gebaut werden. Kann der Vermieter mich bei einer modernen Anlage mit besserer Ausstattung aber identischen Maßen (1,5m Tiefe) beteiligen?
Was ist, wenn der Vermieter eine Anlage mit größeren Balkonen aufstellt (mehr Tiefe), könnte er damit bewirken, dass ich mich an den Kosten beteiligen muss? Es handelt sich ja nun um eine moderne Anlage, mit mehr Wohnkomfort allein aufgrund der Größe?
VG
Annette
23.03.2019 - 11:40
Hallo Anette,
ein größerer Balkon ist m.E. eine Wohnwertverbessung die in Teilen als Modernisierung umgeht werden kann.
Viele Grüße
Dennis Hundt
25.03.2019 - 17:12
Ein einzelner Eigentümer im Dachgeschoss, der keinen Balkon hatte, hat nachträglich einen kleinen Holzbalkon anbauen lassen. Dieser verursacht nach 25 Jahren Schäden am Dach so dass der Dachdecker meint, der Balkon müsse erneuert werden. Der Eigentümer hatte damals natürlich die vollen Kosten übernommen, nachdem er wegen der baulichen Veränderung die Eigentümer befragte.
Müssen heute alle Eigentümer für den Schaden aufkommen?
01.04.2019 - 19:09
Ich habe eine Frage: Bei mir wurde vor Jahren ein neuer Balkon angebaut (ca. vor 7 Jahren fast genau als ich eingezogen bin); Deshalb steht schon im Mietvertrag drin dass sich dann die Miete erhöhen wird. Jetzt sehe ich bei einer Mietererhöhung nach Mietspiegel 2019 dass ein fehlender Balkon -3% Abschlag bedeuten würde. Die Frage: Darf der Vermieter bei einer Mieterhöhung auch dann den Abschlag von 3% für den Balkon nicht aufführen, wenn der Balkon quasi per Mieterhöhung schon bezahlt wird. Fühlt sich an als würde ich den Balkon doppelt finanzieren als Mieter, einmal über die Mieterhöhung von damals und jetzt wegen des Nicht-Abschlags im Mietspielgel.
21.05.2019 - 14:17
Wir wohnen seit 9 Jahren in der gleichen Wohnung ohne Balkon. Nun haben wir einen Balkon angebaut bekommen. Der Vermieter möchte dafür 30 Euro monatlich plus eine Mieterhöhung von 5%. Die Wohnung hat aber keinen Sonnenschutz (Jalousien od. ähnliches), das Wohnzi. ist auf der Südseite. Ist die Mieterhöhung so in Ordnung.
22.05.2019 - 11:01
Hallo Clara,
eine Mieterhöhung aufgrund einer Modernisierung ist komplex. Ich kann Ihnen hier ohne die Unterlagen zu prüfen leider nicht helfen. Lassen Sie die Sachlage im Zweifel bitte durch einen Rechtsanwalt einschätzen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
03.12.2019 - 16:28
Ich habe eine Frage dazu wir sind eingezogen mit dem Wissen das es eine ,,Modernisierung” gibt nun dazu unsere Fenster wurden ausgetauscht unsere fensterbänke sind nun nicht mehr so wie wir eingezogen sind und der Balkon wurde mit Dämmung noch kleiner gemacht zudem ragt eine Wand vom Balkon heraus so das man sie im Fenster hat kann man dagegen angehen ?
17.06.2020 - 09:42
Hallo ich bin Wohnungseigentümerin im 14 Bez. Alle Wohnungen haben bereits einen Balkon, nur unsere nicht. Wir interessieren uns für einen nachträglichen kleinen Balkonanbau. Alle Eigentümer sind einverstanden, nur die Eigentümerin unter uns nicht. Was kann man da machen? Welche Rechte habe ich?
Danke für die Antwort.
LG Katharina Senger
17.06.2020 - 10:55
Hallo katharina,
nach dem deutschen WEG müssen alle Eigentümer eine baulichen Veränderung zustimmen. Das muss aber nicht für Österreich gelten.
Viele Grüße
Dennis Hundt
29.01.2021 - 17:13
Als Vermieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mussten wir mit der Eigentümergemeinschaft auf Anordnung des hiesigen Bauamtes eine bestehende Balkonlage abreißen und durch eine komplett neue Balkonanlage ersetzen lassen. Durch die Anpassung an die bestehenden Rechtsvorschriften musste die Größe anders als vorher gewählt werden, wodurch die Gesamtwohnfläche der Wohnung um 2 m² erhöht wurde. Uns interessiert, inwieweit wir die angefallenen Kosten (ca. 10 000 € für den Einzelbalkon) auf die Mieterin bzw. deren Monatsmiete umlegen dürfen.
29.01.2021 - 18:49
Hallo Detlef,
versuchen Sie den Vertrag einvernehmlich anzupassen oder recherchieren Sie zum Thema Modernisierung (Balkonanbau / Balkonvergrößerung).
Viele Grüße
Dennis Hundt
19.04.2022 - 16:58
Guten Tag, an meine Altbauwohnung wurde vor 12 Jahren eine zweiter Balkon in Zuge einer Sanierung angebaut. Ich lehnte damals eine Kostenbeteiligung ab und nutzte den Balkon auch nicht. Nun bin ich im Ruhestand und würde den Luxusbalkon gerne nutzen. Muss ich jetzt eine eventuelle Umlage für die Baukosten akzeptieren oder kann mir der Vermieter die Nutzung verbieten.
Herzliche Dank Helga
21.04.2022 - 19:23
Hallo Helga,
ich finde interessant, dass Sie um die Erhöhung aufgrund der Modernisierung herumgekommen sind. Bei Ihrer aktuellen Frage kann ich Ihnen leider nicht helfen. Ggf. können Sie eine einvernehmliche Lösung mit dem Vermieter finden?
Viele Grüße
Dennis Hundt
06.05.2022 - 09:47
Hallo,
meine Terrasse würde auch endlich neu gemacht aber dafür 1/3 kleiner, mein ganzes Zeug bekomme ich nicht mehr drauf, wie früher. Kann der Vermieter auch eine Mieterhöhung machen?
MFG
06.05.2022 - 13:29
Hallo Besser,
eine Erneuerung stellt möglicherweise nur eine Instandhaltung dar, damit wäre eine Mieterhöhung ausgeschlossen.
Eine kleinere Terrasse rechtfertigt ggf. eine Mietminderung. Prüfen Sie diese.
Viele Grüße
Dennis Hundt
05.07.2022 - 11:38
Hallo
bei uns wurden dieses Jahr Balkone angebaut, 6 an der Strassenseite a 2,3m² , im Hof 2 a 12m² , die gesamten Baukosten wurden von 87.000 € wurden einfach durch 8 geteilt und auf die 8 Parteien umgelegt.
Zum 1. wurden die Balkone mit voller m² Zahl berechnet, in der Wohnflächenberechnungsverordnung steht aber drin max. die 50% wären ansetzbar
2. Mir hat jetzt jemand gesagt, dass man die Baukosten je m² Balkon ermitteln müsste und nur dies dann auch auf die neu geschaffen Balkonflächen umlegen könnte?
Bei mir würde die Umlage auf die 8 Parteien eine Kaltmietenerhöhung von 25% ausmachen :(
Über eine verbindliche Auskunft wäre ich ihnen sehr dankbar
Mit freundlichen Gruß
Klaus
05.07.2022 - 17:27
Hallo Klaus,
wenn alle acht Parteien die gleiche Balkonfläche erhalten haben, dann ist die Umlage auf 1/8tel schlüssig.
Sie müssen zwischen der neuen Mietfläche (25 bis 50%) und den Modernisierungskosten unterscheiden.
Viele Grüße
Dennis Hundt
08.07.2022 - 14:02
Hallo
das hätte ich gleich dazu schreiben sollen: Die Balkongrößen sind eben nicht gleich, 6 haben 2m² , 2 haben 12m² und eine Wohnung hat eine Terrasse von 26 m².
Da das ja wohl eine krasse Ungleichheit ist, kann ja wohl die einfache Teilung durch 9 nicht richtig sein.
Gibt es nicht diesbezüglich irgendwelceh Urteile?
Mit freundlichen Gruß
Klaus
21.05.2023 - 18:10
Hallo,
unser Vermieter hat den bereits bestehenden Balkon (ca. 8,0 qm) baulich vergrößert bzw. erweitert.
Die reine Erweiterung beträgt 22 qm. Damit hat der neue Balkon in Summe ca. 30 qm.
Die Miete hat der Vermieter wie folgt erhöht:
– Wohnfläche alt = 115 qm x 9,94 EUR/qm Kaltmiete
– Wohnfläche neu = 126 qm x 9,94 EUR/qm Kaltmiete -> ca. 110,00 EUR Mehrkosten
Ist die Mieterhöhung in diesem Fall rechtmäßig und korrekt?
Danke.
22.05.2023 - 12:29
Hallo Torsten,
so wie Sie es beschreiben könnte eine einvernehmliche Mieterhöhung aussehen. Für die Balkonerweiterung muss der Vermieter eine Modernisierungsmieterhöhung aussprechen. 8 % der Baukosten dürfen jährlich auf ihre Miete hinzugerechnet werden. Rechnen Sie aus, ob das für Sie als Mieter besser wäre.
Viele Grüße
Dennis Hundt