Die Gartenpflegekosten sind ausdrücklich als umlagefähige Nebenkosten in der Betriebskostenverordnung genannt, 3 2 Nr. 10 BetrKV. Darunter fallen insbesondere die Kosten der Bepflanzung und die Aufwendungen für die Pflege der Grünflächen. Es bleibt im Gesetz aber offen, ob auch notwendige Gartengeräte wie Schneidewerkzeuge, Haken, Rasenmäher oder auch Laubsauggeräte umlagefähig sind.
Wie sind die Anschaffungskosten für Gartengeräte und Werkzeuge zur Bewirtschaftung eines Gartens zu bewerten? Anschaffungskosten als solche sind unbestritten keine Nebenkosten, da es bereits an der laufenden Entstehung fehlt, um überhaupt unter den Nebenkostenbegriff fallen zu können.
Bei der Gartenpflege soll aber unter gewissen Umstände die Umlage der Anschaffung von Gartengeräten, wie Rasenmäher und Co. im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit der ansatzfähigen Nebenkosten möglich sein, wenn im Einzelfall ein Maschineneinsatz kostengünstiger sei.
Für welcher Gartengeräte eine solche Ausnahme im Einzelnen gemacht werden soll und ob das rechtmäßig ist soll nachfolgend kurz erklärt werden.
Inhalt: Anschaffung von Gartengeräten (z.B. Rasenmäher, Werkzeug)
I. Streitfrage: Anschaffungskosten bei Gartenpflege
II. Ergebnis: Anschaffungskosten für Gartengeräte sind keine Nebenkosten
I. Streitfrage: Anschaffungskosten bei Gartenpflege
Ausgangspunkt ist wie bereits einleitend geschildert wurde, dass eine Umlagefähigkeit bei Kosten der Anschaffung und Ersatzbeschaffung für Gartengeräte grundsätzlich verneint wird (Wall in Betriebs-kosten Kommentar, 10. Gartenpflege Rn. 3563: mit weiteren Nachweisen: LG Potsdam MM 2003, 143; LG Kiel WuM 1996, 631 „Vorhaltekosten“ für einen Traktor; LG Hamburg WuM 1989, 640 für eine Rasenmähmaschine; AG Laufen WuM 2005 , 605; AG Berlin Lichtenberg NZM 2004, 96: Gartengeräte und Rasenmäher (offengelassen, ob Kosten der Ersatzbeschaffung umlagefähig sind, wenn sie geringer ausfallen als die Reparaturkosten); AG Lörrach WuM 1996, 628 für Geräte zur Hausreinigung). Anschaffungskosten gelten als Instandhaltungskosten im Sinne von § 1 Abs. 2 BetrKV und sind daher nicht umlagefähig.
Demgegenüber halten aber einige Gerichte die Anschaffungskosten für Gartengeräte zur Pflege von Grün- und Außenanlagen sehr wohl für umlagefähig, wenn eine personelle Ausführung der entsprechenden Tätigkeiten jedenfalls bei größeren Grundstücksflächen wesentlich höhere Lohnkosten verursachen würde, als die Anschaffung entsprechender Gartengeräte (Wall in Betriebskosten Kommentar, 10. Gartenpflege Rn. 3563 mit weiteren Nachweisen: LG Berlin GE 2000, 539 für einen Laubsauger und ein Schneeräumgerät; AG Berlin-Schöneberg MM 2001 ,157 für ein Schneeräumgerät). Argumentiert werde insoweit auch damit, dass im Vergleich zu den Anschaffungskosten für spezielle Werkzeuge und Geräte zur Gartenarbeit, auch die Beauftragung eines Fremdunternehmens eine höhere Nebenkostenbelastung für den Mieter darstelle (Wall in Betriebskosten Kommentar, 10. Gartenpflege Rn. 3563).
II. Ergebnis: Anschaffungskosten für Gartengeräte sind keine Nebenkosten
Die Anschaffungskosten für Rasenmäher und Co. sind daher nicht umlagefähig. Die laufenden Kosten für Reparatur beziehungsweise Wartung der Gartengeräte und Benzinkosten des Rasenmähers sind demgegenüber zu den umlagefähigen Nebenkosten zu zählen; LG Potsdam, Urteil vom 26. September 2002, Az: 11 S 81/01. Die Reparaturkosten zählen hier nicht zu den Instandhaltungskosten, da es insoweit nicht um Reparaturen am Mietobjekt geht. Eine Ersatzbeschaffung eines Rasenmähers wurde ausnahmsweise in einem Einzelfall anstelle der Reparaturkosten zugelassen: AG Lichtenberg, Urteil vom 30. Januar 2003, Az: 10 C 281/02 )
Eine ausführliche Erläuterung zu den umlagefähigen Nebenkosten bei der Gartenpflege erhalten Sie in dem Artikel: “Gartenpflege in den Nebenkosten – Was darf umgelegt werden?“
26.11.2018 - 02:28
Vorab: Ich finde Ihre Ausführungen toll und hilfreich – Danke.
Sie schreiben oben:
Die Anschaffungskosten für Rasenmäher und Co. sind daher nicht umlagefähig.
Weiter oben jedoch, … “dass der Vermieter immer zu prüfen hat, ob nicht ein gewisser Einsatz von Geräten Lohnkosten einspart, da er anderenfalls auch diese nur teilweise auf den Mieter abwälzen kann”
Wenn ich nun als Eigentümer, Vermieter und Verwalter einen Rasenmäher anschaffe und diesen sowie als “amtierender” Hausmeister auch selbst einsetzt, spare ich doch gegenüber einer Fremdvergabe “Rasenmähen” jede Menge Kosten für alle Mieter ?
Insgesamt fehlt mir noch ein Kommentar (oder nicht gefunden) wie es sich mit der Anschaffung sonstiger Werkzeuge verhält (zB Zangen, Hammer, Schellen etc.)
Gruß vom Bodensee
30.06.2024 - 19:25
Wie sieht es mit Leasinghosten auf z.B. für einen Rasentraktor ?
Sind diese in den Nebenkosten umlagefähig, denn sie fallen regelmäßig an.
02.07.2024 - 12:52
Hallo Wewetzer,
eine Firma die Werkzeuge mietet oder least, wird diese Kosten über den Stundenlohn umlegen und in die Abrechnung einfließen lassen. Hier sehe kein Problem, dass der Mieter am Ende auch die Leasing Kosten für Geräte sowie die Büromiete und schlussendlich auch den Geschäftswagen des Inhabers bezahlt.
Viele Grüße
Dennis Hundt