Bepflanzungen auf dem Dach als Dachbegrünung oder Dachgarten, sind nicht nur sehr schön anzusehen, sondern auch ökologisch empfehlenswert im Zeitalter der umweltbewussteren Bauweise. Neben Isolationseffekten steigert eine gepflegte Dachbegrünung den Wert einer Immobilie, so dass der anfängliche Anschaffungsaufwand sich langfristig mit einer gewissen Sicherheit auszahlt, auch wenn laufende Kosten für Pflegearbeiten der Dachbegrünung nicht auf den Mieter im Rahmen der Nebenkosten umgelegt werden können.
Erfahren Sie hier, warum Vermieter die Kosten der Dachbegrünung oder eines Dachgartens nicht auf den Mieter als Nebenkosten abwälzen dürfen.
Inhalt: Können die Kosten der Dachbegrünung über die Nebenkosten abgerechnet werden?
I. Nebenkosten der Dachbegrünung sind keine Gartenpflegekosten
I. Nebenkosten der Dachbegrünung sind keine Gartenpflegekosten
Nach den gerichtlichen Feststellungen seien die laufenden Kosten für eine Dachbegrünung grundsätzlich nicht vergleichbar mit den Kosten, die für eine Pflege und Unterhaltung einer Gartenanlage anfallen, deren Nutzung allen Mietern zur Verfügung steht. Bei der Dachbegrünung ginge es vornehmlich um die Verbesserung der Isolationseigenschaften eines Daches (Kammergericht Berlin, Entscheidung vom 28.11.2005, Az.: 8 U 125/05; Langenberg, Betriebskostenrecht der Wohn- und Gewerberaummiete, 3. Auflage, Rn. A 85) .
Daher entsprechen die laufenden Pflegearbeiten der Dachbepflanzung konventionellen Instandhaltungsarbeiten und sind keine Nebenkosten nach § 2 Nr. 10 BetrKV.
II. Keine Umlage als sonstige Nebenkosten
Auch eine Umlage im Rahmen der sonstigen Nebenkosten nach § 2 Nr. 17 BetrKV kommt nicht in Betracht. Dies gilt selbst dann wenn dies im Mietvertrag vereinbart wäre. Eine entsprechende Vereinbarung wäre unwirksam als Verstoß gegen § 556 Abs. 4 BGB.
Die Pflegekosten der Dachbegrünung stellen keine umlagefähigen Nebenkosten nach §§ 556 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 1, 2 BetrKV dar.
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