Das Thema Mehrwertsteuer in der Nebenkostenabrechnung bereitet sowohl Mietern als auch Vermietern immer wieder Probleme. Vermieter wissen oftmals nicht, ob und in welchem Umfang sie ihrem Mieter Mehrwertsteuer in Rechnung stellen dürfen und ob sie die Mehrwertsteuer in der Nebenkostenabrechnung ausweisen müssen. Mieter hingegen sind häufig irritiert, wenn sie ihrer Nebenkostenabrechnung nicht entnehmen können, ob in dem von ihnen zu zahlenden Betrag Mehrwertsteuer enthalten ist oder nicht.
Dieser Artikel soll Vermietern die korrekte Gestaltung und Mietern die Überprüfung der Nebenkostenabrechnung in Bezug auf die Mehrwertsteuer ermöglichen.
Wann die Miete der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt
Die Behandlung der Mehrwertsteuer in der Nebenkostenabrechnung ist untrennbar verbunden mit der Frage, ob die Mieteinnahmen des Vermieters der Mehrwertsteuerpflicht unterliegen. Zum besseren Verständnis sollten sich Mieter und Vermieter daher vorab mit folgenden Grundsätzen vertraut machen:
Die Miete kann gem. § 1 Abs.1 Nr.1 UStG nur dann der Mehrwertsteuer unterliegen, wenn der Vermieter die Vermietung als Unternehmer vornimmt. Unternehmer ist gem. § 2 Abs.1 UStG jeder, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Da hier jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausreicht, ist auch ein Vermieter grds. Unternehmer i.S.d. des Umsatzsteuergesetzes.
Auch wenn der Vermieter bei der Vermietung als Unternehmer handelt, sind die Umsätze aus der Vermietung jedoch gem. § 4 Nr. 12a UStG umsatzsteuerfrei. Der Vermieter kann gem. § 9 Abs.1 und 2 UStG jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auf die Steuerbefreiung verzichten und den Umsatz als steuerpflichtig behandeln.
Voraussetzung für diese sog. Umsatzsteueroption ist,
- dass auch der Mieter ein Unternehmer ist und die Vermietung für dessen Unternehmen erfolgt und
- der Mieter das Mietobjekt ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.
Ein Interesse daran, die Miete freiwillig der Mehrwertsteuer zu unterwerfen, können sowohl der Mieter als auch der Vermieter haben. Ein finanzieller Vorteil erwächst aus der Steuerpflicht nämlich immer dann, wenn sie den Vermieter und/oder den Mieter in die Lage versetzt, Vorsteuerabzug gem. § 15 UStG geltend zu machen.
Unter welchen Umständen ein Interesse bestehen kann, zur Umsatzsteuerpflicht zu optieren, und wann dieses zulässig ist, soll folgendes Beispiel veranschaulichen:
Vermieter V ist Eigentümer mehrerer großer Mietshäuser in S. Die einzelnen Wohnungen vermietet er an wechselnde Mieter. Eine seiner Wohnungen hat er an den Rechtsanwalt R vermietet, der diese ausschließlich als Kanzlei nutzt. Kurz vor der Vermietung an R hat V die Räume aufwendig sanieren lassen. Für ihre Leistungen hat die von V hierzu beauftragte Firma F dem V einen Lohn zzgl. Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt.
Gem. § 4 Nr.12a UStG unterliegt die von R gezahlte Miete nicht der Umsatzsteuer. Bleibt es dabei, bleibt V auf der von ihm an die Firma F gezahlten Mehrwertsteuer sitzen. Ein Vorsteuerabzug kommt nämlich gemäß § 15 Abs.2 Nr.1 UStG nicht in Betracht, da dieser ausgeschlossen ist, wenn der Unternehmer die der Vorsteuer unterliegende Leistung zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet. Macht V allerdings von der Option des § 9 UStG Gebrauch und behandelt den Umsatz aus der Vermietung an R als steuerpflichtig, braucht er die von R erhaltene Mehrwertsteuer nicht oder nicht vollständig an das Finanzamt abzuführen. Der Vorsteuerabzug ermöglicht es ihm, die von ihm selbst an die Firma F gezahlte Mehrwertsteuer von der von R an ihn entrichteten Mehrwertsteuer abzuziehen und nur einen etwaigen Rest an das Finanzamt abzuführen.
Zur Ausübung der Option ist V berechtigt, da nicht nur er selbst, sondern auch R Unternehmer ist, dieser die vermieteten Räume ausschließlich zu unternehmerischen Zwecken nutzt und die von ihm getätigten Umsätze als Rechtsanwalt steuerpflichtig und damit nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind.
Die Besteuerung der Miete wirkt sich nicht zum Nachteil des R aus, da auch dieser hierdurch in die Lage versetzt wird, Vorsteuerabzug geltend zu machen.
Wichtig: Der Mieter ist nur dann verpflichtet, die Mehrwertsteuer zusätzlich zu der vereinbarten Miete zu zahlen, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. 3. 2011 − 24 U 95/10). Der Vermieter ist zwar in seiner Entscheidung frei, ob er zur Mehrwertsteuerpflicht optiert oder nicht, und kann dies auch dann tun, wenn er mit dem Mieter nicht vereinbart hat, dass dieser die vereinbarte Miete zuzüglich der Mehrwertsteuer zu zahlen hat. Unterbleibt diese Vereinbarung, hat allerdings der Vermieter das Nachsehen, da er die Mehrwertsteuer aus der vereinbarten Miete entnehmen muss und nicht auf diese aufschlagen kann (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 09.11.1999 – 1 U 102/99).
Zu unterscheiden ist zwischen der Umlage der Mehrwertsteuer auf den Mieter und der Besteuerung der Mieteinnahmen
Der Vermieter kann nur entweder die vom ihm selbst an den Versorgungsträger entrichtete Mehrwertsteuer auf den Mieter umlegen oder Mehrwertsteuer auf die Nebenkosten als Teil der Miete erheben, nicht jedoch beides. Nach welcher der beiden Alternativen er vorzugehen hat, hängt davon ab, ob die Miete der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt oder nicht. Ist dies nicht der Fall, kann der Vermieter lediglich die vom ihm selbst an den Versorgungsträger entrichtete Mehrwertsteuer auf den Mieter nach den unter 1. geschilderten Grundsätzen umlegen. Unterliegen die Umsätze aus der Vermietung hingegen der Mehrwertsteuer, kann und muss der Vermieter nach Maßgabe der unter 2. geschilderten Grundsätze auf die Miete einschließlich der Nebenkosten Mehrwertstuer erheben, ist aber nicht berechtigt, zusätzlich die von ihm selbst gezahlte Mehrwertsteuer auf den Mieter umzulegen.
1. Umlage der vom Vermieter selbst an den Versorgungsträger entrichteten Mehrwertsteuer auf den Mieter
In der Regel ist es der Vermieter, der mit Versorgungsunternehmen oder Dienstleistungsunternehmen Verträge beispielsweise über die Lieferung von Energie oder die Durchführung der Treppenhausreinigung abschließt. Sofern es sich nicht um Kleinunternehmer i.S.d. § 19 UStG handelt, unterliegt die Lieferung oder Leistung dieser Unternehmen gem. § 1 Abs.1 Nr.1 UStG der Mehrwertsteuer. Diese muss der Vermieter an die Versorgungsträger entrichten. Haben die Mietvertragsparteien vereinbart, dass der Mieter die Nebenkosten zu tragen kann, kann der Vermieter die von ihm entrichtete Mehrwertsteuer als Teil der Nebenkosten auf den Mieter umlegen. Diese Umlage der vom Vermieter selbst entrichteten Mehrwertsteuer auf den Mieter stellt jedoch keine Besteuerung eines Umsatzes des Vermieters dar.
Auch wenn der Vermieter selbst keine Mehrwertsteuer erhebt, kann er seine Steuerlast dadurch kompensieren, dass er sich den entsprechenden Betrag von seinem Mieter wiederholt. Hierzu bedarf es keiner gesonderten Vereinbarung zwischen den Mietvertragsparteien, da die vom Vermieter an den Versorgungsträger entrichtete Mehrwertsteuer Bestandteil der ihm tatsächlich für die Beschaffung von beispielsweise Energie entstandenen Kosten ist. Da dem Mieter gegenüber keine Mehrwertsteuer erhoben (wenn dies der Fall ist, siehe die Vorgehensweise unter 2.), sondern nur die vom Vermieter an den Versorgungsträger entrichtete Mehrwertsteuer auf den Mieter umgelegt wird, ist die Mehrwertsteuer in der Nebenkostennabrechnung nicht gesondert auszuweisen. Dem Mieter wird von seinem Vermieter derjenige Betrag als Bruttowert in Rechnung gestellt, den dieser gegenüber den Versorgungsunternehmen einschließlich der Mehrwertstuer gezahlt hat. Die gesonderte Ausweisung der Mehrwertsteuer ist nicht nur entbehrlich, sondern darf nicht erfolgen. Geschähe dies, wäre sie als gegenüber dem Mieter erhobene Mehrwertsteuer anzusehen und vom Vermieter an das Finanzamt abzuführen.
Aus der Tatsache, dass durch die Umlage der Mehrwertsteuer auf den Mieter nicht ein Umsatz des Vermieters besteuert wird, und dem Mieter die Mehrwertsteuer nicht als Steuer, sondern als Teil der Nettonebenkosten in Rechnung gestellt wird, folgt auch, dass der Mieter nicht zum Vorsteuerabzug gem. § 15 UStG berechtigt ist. Auch dem Vermieter ist ein Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs.2 Nr.1 UStG verwehrt, da er selbst gegenüber dem Mieter keinen steuerpflichtigen Umsatz tätigt.
Zur Veranschaulichung ein Beispiel (mit fiktiven Zahlen):
Vermieter V vermietet als Unternehmer mehrere Wohnungen eines großen Mietshauses, eine davon an M, der diese mit seiner Familie bewohnt. V sind im Abrechnungszeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 folgende umlagefähigen Nebenkosten entstanden:*
Grundsteuer: EUR 200,00,
Wasser: EUR 150,00 zzgl. Mehrwertsteuer in Höhe von 7 % (EUR 10,50)= EUR 160,50,
Heizkosten: EUR 200,00 zzgl. Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % (EUR 38,00) = EUR 238,00,
Strom: EUR 100,00 zzgl. Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % (EUR 19,00) = EUR 119,00.
Da V die Wohnung an eine Privatperson vermietet hat, kann er gegenüber M keine Mehrwertsteuer erheben, weil er nicht gem. § 9 UStG zur Steuerpflicht optieren kann. Er ist aber berechtigt, die Nebenkosten einschließlich der von ihm selbst gegenüber den Versorgungsträgern entrichteten Mehrwertsteuer auf M umzulegen. In der von V zu erstellenden Nebenkostenabrechnung sind M
EUR 200,00 (Grundsteuer)
EUR 160,50 (Wasser)
EUR 238,00 (Heizkosten) und
EUR 119,00 (Strom)
Gesamt: EUR 717,50
als Bruttobeträge ohne gesonderten Ausweis der Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen.
*Zur Vereinfachung unterbleibt die an sich vorzunehmende Berechnung eines Anteils des M nach einem Verteilerschlüssel
2. Besteuerung der Nebenkosten als Teil der Miete
Hat der Mieter auf die Miete und damit auch auf die Nebenkosten Mehrwertsteuer zu entrichten, darf der Vermieter nicht zusätzlich auch noch die vom ihm gegenüber den Versorgungsunternehmen entrichtete Mehrwertsteuer als Teil der Nebenkosten auf ihn umlegen, was zusätzlich auch noch zu einer Erhöhung des zu versteuernden Betrages führen würde. Der Vermieter darf zur Grundlage des steuerpflichtigen Betrages daher nicht die ihm tatsächlich entstandenen Bruttonebenkosten machen. Hat er selbst Mehrwertsteuer entrichten müssen, muss er die auf den Mieter umzulegenden Nebenkosten um diese von ihm selbst gezahlte Mehrwertsteuer kürzen und darf ihm nur diese Nettonebenkosten in Rechnung stellen. Für solche umlagefähigen Nebenkosten, die wie z.B. die Grundsteuer nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, erübrigt sich eine solche Kürzung.
Zur Ermittlung desjenigen Nebenkostenbetrages, der die Grundlage für die Berechnung der Mehrwertsteuer bildet, und auf den der Vermieter die Mehrwertsteuer aufzuschlagen hat, sollte der Vermieter wie folgt vorgehen:
- Ermittlung sämtlicher umlagefähiger Bruttonebenkosten,
- Kürzung um die ggf. selbst an Versorgungsträger oder sonstige Dritte gezahlten Mehrwertsteuer (Vorsteuer),
- Addition sämtlicher umlagefähiger Nettonebenkosten, und zwar sowohl solcher, für die der Vermieter selbst Mehrwertsteuer entrichtet hat, als auch derjenigen, die mehrwertsteuerfrei sind.
Dieser nach Durchführung der Schritte 1.-3. errechnete Betrag ist um die Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % dieses Betrages zu erhöhen.
Wichtig: In der Nebenkostenabrechnung sind die Nettonebenkosten und die Mehrwertsteuer gesondert auszuweisen.
Da der Mieter Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % der Summe aller umlagefähigen Nettonebenkosten zu zahlen hat, wird er regelmäßig auch hinsichtlich solcher Positionen mit Mehrwertsteuer belastet wird, die steuerfrei sind und auch vom Vermieter nicht versteuert werden mussten, wie z.B. die Grundsteuer. Auch auf solche Positionen, die nur mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % belastet werden, wie z.B. Wasser, zahlt der Mieter den vollen Umsatzsteuersatz in Höhe von 19 %.Hierdurch entsteht dem Mieter jedoch kein finanzieller Nachteil. Da der Vermieter gem. § 9 Abs.2 UStG nur dann zur Umsatzsteuerpflicht optieren darf, wenn der Mieter das Mietobjekt ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, kann der Mieter die an seinen Vermieter gezahlte Mehrwertsteuer gem. § 15 Abs.1 Nr.1 UStG als Vorsteuer abziehen.
Beachte: Hat der Vermieter gem. § 9 UStG zur Mehrwertsteuerpflicht optiert, hat er die Steuer auf die gesamte Miete, d.h. nicht nur auf die Nebenkosten, sondern auch auf die Grundmiete zu erheben. Die Darstellung beschränkt sich in diesem Beitrag allerdings auf die Mehrwertstuer in der Nebenkostenabrechnung.
Folgendes fiktives Beispiel soll der Veranschaulichung dienen:
Vermieter V vermietet als Unternehmer eine Wohnung an den Architekten A, der diese ausschließlich für berufliche Zwecke und für solche Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Da V die Wohnung vor kurzem aufwendig renoviert hat, möchte er Vorsteuerabzug geltend machen und optiert daher gem. § 9 UStG zur Steuerpflicht. Mit A vereinbart er deshalb, dass dieser auf die Miete Mehrwertsteuer zu zahlen hat.
Folgende umlagefähigen Nebenkosten sind V im Abrechnungszeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 entstanden*:
Grundsteuer: EUR 200,00,
Wasser: EUR 150,00 zzgl. Mehrwertsteuer in Höhe von 7 % (EUR 10,50)= EUR 160,50,
Heizkosten: EUR 200,00 zzgl. Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % (EUR 38,00) = EUR 238,00,
Strom: EUR 100,00 zzgl. Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % (EUR 19,00) = EUR 119,00 .
Da V wirksam zur Mehrwertsteuerpflicht optiert hat, muss A nicht nur auf die Grundmiete, sondern auch auf die Nebenkosten Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % zahlen. Grundlage für die Besteuerung sind allerdings nicht die oben aufgeführten Bruttobeträge. Soweit V selbst Mehrwertsteuer entrichtet hat, muss er diese Vorsteuer herausrechnen.
Die Summe der Einzelbeträge der um die Vorsteuer gekürzten Nebenkosten (EUR 200,00 + 150,00+ 200,00+100,00= EUR 650,00) kann V um die von A geschuldete Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % (EUR 123,50) erhöhen, so dass sich ein Endbetrag von EUR 773,50 ergibt.
*Zur Vereinfachung unterbleibt auch hier die an sich vorzunehmende Berechnung eines Anteils des A nach einem Verteilerschlüssel.
Ein Vergleich mit dem unter 1. geschilderten Beispiel zeigt, dass A zunächst einen höheren Betrag zu zahlen hat als M, obwohl V in beiden Fällen die gleichen Kosten entstanden sind. Der Grund hierfür liegt darin, dass A im Gegensatz zu M auch auf die steuerfreie Grundsteuer und das steuerbegünstigte Wasser den vollen Umsatzsteuersatz in Höhe von 19 % entrichten muss. A erleidet hierdurch jedoch keinen Nachteil, sondern steht u.U. sogar besser da als M im Beispiel unter 1., da die von ihm an V gezahlte Mehrwertsteuer dem Vorsteuerabzug unterliegt.
Fazit und Zusammenfassung:
- Die Behandlung der Mehrwertsteuer in der Nebenkostenabrechnung hängt davon ab, ob die Mieteinnahmen des Vermieters der Mehrwertsteuerpflicht unterliegen oder nicht.
- Ist dies nicht der Fall, weil der Vermieter kein Recht hat, zur Mehrwertsteuerpflicht zu optieren oder von diesem Recht keinen Gebrauch macht, kann er die von ihm selbst an Versorgungsträger oder sonstige Dritte gezahlte Mehrwertsteuer auf den Mieter umlegen. In der Nebenkostenabrechnung darf die umgelegte Mehrwertsteuer nicht gesondert ausgewiesen werden.
- Unterliegen die Mieteinnahmen der Mehrwertsteuerpflicht, weil der Vermieter wirksam zur Steuerpflicht optiert hat, kann der Vermieter auf alle umlagefähigen Nebenkosten Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % erheben. Aus den zu besteuernden Nebenkosten hat er zuvor allerdings die von ihm selbst entrichtete Vorsteuer herauszurechnen.
- Der Mieter kann die an den Vermieter gezahlte Mehrwertsteuer im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit als Vorsteuer abziehen.
28.02.2014 - 21:03
Hallo,
danke für den interessanten Artikel. Wäre es zu Punkt 1 nicht möglich, dass der z.B. der Versorger zwar Vertragspartner des Vermieters ist, die Rechnungen aber als Rechnungsempfänger an den Mieter gehen. Somit könnte der Mieter die Umsatzsteuer geltend machen? Lg, isleoflife
11.12.2014 - 10:40
Hallo,
wie verhält es sich denn mit dem Ansatz der Vorauszahlungen? Müssen diese auch zzgl. MwSt. berechnet werden? Nach meinem Verständnis erhöht die MwSt. doch nicht die Betriebskostenvorauszahlung, für mich ist es ja nur ein durchlaufender Posten?!
VG trumkugel
12.12.2014 - 15:09
Hallo Trumkugel,
die Mehrwertsteuer ist nur ein durchlaufender Posten, wenn der Rechnungsempfänger Vorsteuerabzugsberechtigt ist. Sprechen Sie bei Bedarf am besten mit Ihrem Steuerberater.
Viele Grüße
Dennis Hundt
26.06.2015 - 12:38
Genau diese Frage habe ich auch. Muss ich nun die MwSt-Vorauszahlung brutto oder netto ansetzen?
02.06.2016 - 11:44
Hallo Trumkugel,
ob der Betrag der Nebenkosten-Vorauszahlungen netto oder brutto anzusetzen ist ergibt sich aus den Vereinbarungen in Ihrem Mietvertrag. Werden dort die NBK-Vorauszahlungen nicht als Nettobetrag zzgl. der gesetzl. MWSt. bezeichnet, so sieht der Gesetzgeber den Betrag als Bruttobetrag an. Üblicherweise reicht es jedoch, wenn im Mietvertrag die Miete zzgl. MWSt. vereinbart wurde. Dann wird davon ausgegangen, dass es sich auch bei den NBK-Vorauszahlungen um einen Nettobetrag handelt (vgl. OLG Schleswig, 17.11.2000, 4 U 146/99, ZMR 2001 S. 619).
In jedem Fall müssen m.E. jedoch in der gewerbl. NBK-Abrechnung die NBK-Vorauszahlungen folgendermaßen ausgewiesen werden: Betrag netto, MWSt. Satz, Betrag MWSt., Betrag brutto
Hierzu 3 Beispiele:
1. Formulierung im Mietvertrag “monatl. Miete 500,- € zzgl. MWSt., NBK-Vorausz. 100,- € zzgl. MWSt.”
NBK-Abrechnung:
Ihre Vorauszahlungen netto 1.200,00 € zzgl. MWSt. 19% 228,00 € brutto 1.428,00 €
3. Formulierung im Mietvertrag “monatl. Miete 500,- € zzgl. MWSt., NBK-Vorausz. 100,- €”
NBK-Abrechnung:
Ihre Vorauszahlungen netto 1.200,00 € zzgl. MWSt. 19% 228,00 € brutto 1.428,00 €
3. Formulierung im Mietvertrag “monatl. Miete 500,- €, NBK-Vorausz. 100,- €”
NBK-Abrechnung:
Ihre Vorauszahlungen netto 1.008,40 € zzgl. MWSt. 19% 191,60 € brutto 1.200,00 €
Schönen Gruß
14.06.2016 - 16:19
Ich bitte Sie herzlich folgende Frage zu beantworten:
Der Vermieter macht von der Option gem. § 9 UStG Gebrauch. Der Mieter ist ebenfalls Unternehmer und hat den Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen. In der Nebenkostenabrechnung, die der Vermieter gegenüber seinem Mieter erstellt, weist er also alle Kostenpositionen, Müllabfuhr, Wasser etc. zunächst netto aus, daneben die an die Müllabfuhr und Stadtwerke gezahlte MwSt, dann den Bruttobetrag. Dann werden die Nettobeträge addiert. Und nun meine erste Frage: Werden von dieser Summe nun die Vorauszahlungen, netto oder die Vorauszahlungen, brutto abgezogen. Wie auch immer das Ergebnis ist, hier meine 2. Frage: Auf dieses Ergebnis wird dann wieder 19 % MwSt addiert, ist das richtig?
Ich danke Ihnen herzlich für Ihre Antwort! Freundliche Grüße, Kerstin
01.09.2016 - 15:24
Hallo,
interessanter Artikel. Ich habe eine Frage:
Ich besitze ein Gewerbeobjekt in einer WEG und habe das Objekt MwSt pflichtig vermietet.
Die jährlichen Nebenkosten-Abrechnungen der Hausverwaltung bekomme ich nun leider ohne ausgewiesene MwSt zugeschickt. Diese Kosten enthalten aber MwSt die ich als Vorsteuer geltend machen muss. Das Finanzamt erwartet aber Belege auf denen die MwSt explitzit ausgewiesen ist.
Der Hausverwalter weigert sich diesen MwSt-Ausweis durchzuführen.
Was soll ich tun?
Danke und Gruss
Peter
02.09.2016 - 07:00
Hallo Peter,
lassen Sie rechlich prüfen, ob die WEG Ihnen gegenüber zum Ausweis der MwSt verpflichtet ist. Vielleicht haben Sie fälschlicherweise mit Option zur MwSt vermietet?
Viele Grüße
Dennis Hundt
20.10.2016 - 07:45
Hallo,
wir sind genau in der selben Situation wie hier oben von Peter geschrieben.
Die WEG ist uns gegenüber zum Ausweis der MwSt nicht verpflichten. Ich glaube wir sind doch nicht die Einzigen, die vor diesem Problem stehen.
Für eine Antwort bedanke ich mich im Voraus.
Viele Grüße
Olga
23.02.2017 - 05:29
Guten Morgen,
vielen Dank für diese gute Erklärung.
Gesucht habe ich nach der Antwort zu der Frage, ob der gewerbliche Mieter, wenn die Mietzahlungen an einen privaten Vermieter gezahlt werden, der nicht zur Umsatsteuerpflicht optiert hat, diese UST dann noch selbst errechnen und zusätzlich an das Finanzamt abführen muß.
Mein Argument in dem Gespräch war, daß keine UST erhoben wird, der Vermieter eine Privatperson ist und Vermietungen von Wohnungen und auch Ladenlokalen umsatzsteuerbefreit sind und deshalb auch keine bezahlt werden muß.
Wenn der Vermieter UST erhebt, dann muß doch dieser, nicht der gewerbliche Mieter, diese an das Finanzamt abführen?
Freundliche Grüße
Karin
26.02.2017 - 20:25
Hallo,
vielen Dank für den interessanten Artikel.
Mir ist folgendes noch nicht ganz klar.
Vermieter vermietet als Unternehmer. (zum Vorsteuerabzug berechtigt und zur Abführung der Mehrwertsteuer verpflichtet)
Mieter ist Unternehmer und zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Im Beispiel ist auf sämtliche Nebenkosten (Nettobeträge) die Mehrwertsteuer in Höhe von 19% zu berechnen und somit auch an das Finanzamt abzuführen.
Im Gegenzug kann ja bei den Nebenkosten, bei denen die Mehrwertsteuer dem Vermieter berechnet wurde, diese Mehrwertsteuer als Vorsteuer in Abzug gebracht werden.
Sofern die in Rechnung gestellte und die weiterbrechnete Mehrwertsteuer einen identischen Steuersatz haben entsteht für den Vermieter kein Nachteil.
Wie ist das bei den Wasserkosten?
Wasser: EUR 150,00 zzgl. Mehrwertsteuer in Höhe von 7 % (EUR 10,50)= EUR 160,50 (vom Versorger in Rechnung gestellt) 10,50EUR Vorsteuer für dem Vermieter
Wasser: EUR 150,00 zzgl. Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % (EUR 28,50)= EUR 178,50 (dem Mieter in Rechnung gestellt) 28,50EUR Mehrwertsteuer für dem Vermieter
In diesem Fall ist die Mehrwertsteuer/Vorsteuer nicht neutral, sondern der Vermieter hätte einen Nachteil von 18,00EUR
Habe ich das so richtig verstanden?
Geht dieser Nachteil zu Lasten des Vermieters?
Viele Grüße
Hermann
04.05.2017 - 04:47
Hallo Hermann,
ein interessanter Gedanke.
Jedoch ist deine Annahme, dass dabei ein Nachteil entsteht und die USt sich nicht neutralisiert falsch.
Auch Restaurants, die viele Nahrungsmittel zum ermäßigten Steuersatz kaufen (7% Vorsteuer) haben keinen Nachteil.
Ein kurzes Beispiel:
In den Umlagen sind 107,00 € brutto Wasser enthalten. Der Vermieter stellt die 100,00€ + 19,00€ dem Mieter in Rechnung. Die 19,00€ und die 7,00€ müssen nun in der Umsatzsteuervoranmeldung/Umsatzsteuererklärung angegeben werden. Dadurch entsteht eine Umsatzsteuernachzahlung in Höhe von 12,00€. Der Vermieter hat also 19,00€ Umsatzsteuer erhalten und insgesamt 19,00€ Vorsteuer+Nachzahlung gezahlt.
Ich hoffe ich konnte dir damit weiterhelfen.
27.03.2017 - 23:08
Hallo,
ich habe einen Garten gemietet als Privatperson – der Vermieter ist Unternehmer – jetzt hat mir die Verwaltung einen Brief geschickt das ich auf die Miete (Miete + Nebenkosten) MwSt. zahlen soll. Der Mietvertrag soll dementsprechend auch geändert werden. Habe ich Ihren Artikel richtig verstanden das ich dies nicht muß da ich den Garten nur privat und nicht gewerblich nutze?! Kann ich auch so dem Vermieter gegenüber argumentieren?! Ich möchte einen Kündigungsgrund ausschließen.
Vielen Dank für Ihre Hilfe
29.03.2017 - 13:00
Hallo John,
Sie sollten Ihren Mietvertrag prüfen. Was ist dort genau vereinbart und warum fällt sich USt. an? Ohne die Unterlagen zu sichten, wird Ihnen vermutlich niemand helfen können.
Viele Grüße
Dennis Hundt
23.10.2017 - 20:51
Hallo,
finde den Artikel sehr gut. Ich habe aber auch noch eine Frage. Und zwar ist unser Vermieter ein Verein und unterliegt einer 7% Umsatzsteuer. Der im Mietvertrag vereinbarte Umsatzsteuersatz ist ebenfalls, also zahlen wir auf unsere Miete und die Vorauszahlungen 7% Umsatzsteuer.
Bei der Nebenkostenabrechnung wird jedoch nun anders gerechnet. Und zwar:
Bruttorechnungsbetrag wie Treppenhausreinigung beträgt 238 Euro (200 Netto + 19% MwSt.). Da die Kosten ja Netto ausgewiesen werden müssen, wird 238/1,07 = 222,43 Euro
Am Ende der Abrechnung kommt dann wieder die 7% Mehrwertsteuer drauf in Höhe von 15,57 Euro.
Ist diese Aufteilung der Kosten und die Berechnung so von unserem Vermieter richtig angesetzt?
Freue mich auf eine Antwort.
Viele Grüße aus Hamburg, Philipp Schneider
02.11.2017 - 17:00
Guten Tag,
Könnten Sie mir mitteilen, ob der Vermieter bei vereinbarter Besteuerung der Miete, verpflichtet ist, seine Option zur Umsatzsteuer rückgängig zu machen, wenn es einen Untermieter gibt, der nicht Vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die Untervermietung zwecks Bürogemeinschaft war ausdrücklich vorgesehen und ist im Mietvertrag vereinbart.
Herzlichen Dank für eine Antwort
17.11.2017 - 15:19
Simone,
für die Option zur Umsatzbesteuerung ist es schädlich, wenn ein Untermieter den Vertragsgegenstand für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen. So etwas wird normalerweise vertraglich ausgeschlossen.
29.01.2019 - 23:02
Ich hätte dazu ergänzend eine Frage: Unterstellt, dass Vermieter und Mieter zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und die Nebenkostenabrechnung entsprechend Ihrer Darstellung auch tatsächlich erstellt wird (alle Beträge netto, also sofern umsatzsteuerpflichtig um die jeweilige Umsatzsteuer bereinigt), wie verhält es sich dann bei Versicherungsprämien, die auf den Mieter umgelegt werden. Diese Prämien beinhalten ja die Versicherungssteuer von 19%, die nicht im Wege des Vorsteuerabzugs geltend gemacht werden kann? Würde zu diesem “Bruttobetrag” dann nochmals die Mehrwertsteuer hinzugerechnet oder weise ich diese Positionen gesondert aus?
Danke vorab für Ihre Antwort und Gruß aus dem Münsterland
19.11.2020 - 14:36
Guten Tag,
meine Frage wurde zwar hier schon mal gestellt, aber leider nicht beantwortet. Wie verhält es sich mit den Versicherungsbeiträgen und der Versicherungssteuer? Dar der Vermieter also auf den Bruttoversicherungsbetrag noch die MwSt. hinzurechnen oder müssen Versicherungsbeiträge gesondert in einer Nebenkostenabrechnung berücksichtigt werden?
Danke!
19.11.2020 - 17:27
Hallo Igi,
in Wohnraummietrecht addiert der Vermieter keinen MwSt.
Viele Grüße
Dennis Hundt
16.12.2020 - 20:16
Guten Tag Herr Hundt,
es geht um einen Gewerbemietvertrag (Miete inkl. MwSt.). Der Vermieter hat zwar richtigerweise bei Heizung die MwSt. rausgerechnet, hat aber die Wasserkosten Brutto (Vermieter ist der Meinung, das beim geringen Steuersatz von 7%, er den Betrag brutto ansetzen darf) in die Berechnung einbezogen, sowie auch sämtliche Versicherungskosten inkl. Versicherungssteuer (Darf er dies? Versicherungssteuer ist ja nicht vorsteuerabzugsberechtigt) und darauf dann noch weitere 19% MwSt.. Für eine kurze Erklärung bin ich sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen,
Igi
31.01.2021 - 19:12
Gibt es hierzu bereits eine Antwort? Würde mich interessieren und habe bisher keine Antwort gefunden…
09.09.2020 - 10:26
Hallo, wenn ich jetzt also ab den 1.7.2020 eine Nebenkostenabrechnung für Gewerbe für das Jahr 2019 erstelle – d.h. ersteinmal alle Vorsteuer mit 19% rausrechne muss ich dann den Nettobetrag 16 % auf alles draufschlagen oder 19% und warum. Vielen Dank für eine Antwort
10.09.2020 - 11:29
Hallo Matthias,
besprechen Sie die korrekte Umlage der USt. am besten mit Ihrem Steuerbrater.
Viele Grüße
Dennis Hundt
13.10.2020 - 15:20
Guten Tag allerseits,
es heißt z.B. in Pkt. 3 der Zusammenfassung, der Vermieter müsse bei Option zur USt aus den umzulegenden Nebenkosten die von ihm selbst (an seine Lieferanten) entrichtete USt herausrechnen.
Das leuchtet ein, falls er Eingangsrechnungen mit USt-Ausweis hat, die er als Vorsteuer gegenüber seinem Finanzamt geltend machen kann.
Falls der Vermieter aber keine Eingangsrechnungen mit USt-Ausweis hat, kann er die im Rechnungsbetrag enthaltene USt nicht als Vorsteuer geltend machen. Die USt wird dadurch Kostenbestandteil, meines Erachtens mit der Folge, dass er diese (+ 19 % USt) an seinen Mieter weiterberechnen kann. Anderfalls bliebe er auf Kosten in Höhe der USt sitzen. Dieser Fall tritt insbesondere auf, wenn der Vermieter Teil einer WEG ist, die nicht zur USt optiert hat und daher keine Rechnungen mit USt-Ausweis an den Vermieter ausstellen darf. (Siehe zu dieser Fragestellung auch schon oben “Peter” und “Olga”, 2016).
Warum soll im letzten Fall der Vermieter USt aus den Nebenkosten herausrechnen müssen, obwohl es bei ihm Kosten sind? Gibt es dafür eine Quelle oder Rechtsprechung?
Dank und Gruß
11.05.2021 - 15:28
Hallo , genau diese Fragestellung beschäftigt mich auch, wie verhält es sich mit den Versicherungsprämien, kann ich hier als Vermieter 19 % aufschlagen oder muss ich diesen Posten gesondert betrachten? Vielen Dank