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Nebenkosten: Diese Versicherungen darf der Vermieter umlegen (und diese nicht)

Als Vermieter ist man gerne auf der sicheren Seite und versucht sich durch den Abschluss von Versicherungen für die vermietete Wohnung oder das vermietete Haus weitestgehend von Schäden frei zu halten. Um so besser ist es, wenn diese Versicherungsbeiträge dann im Rahmen der Nebenkosten auch auf den oder die Mieter umgelegt werden können.

Der oftmals entstehende Streitpunkt über die Abwälzung einzelner Versicherungen, ist vielfach unbegründet, denn tatsächlich ist der Vermieter in vielen Fällen berechtigt, die Kosten von Versicherungen auf den Mieter umzulegen.

Welche Versicherungen Sie als Vermieter im Rahmen der Nebenkosten umlegen können, wird im folgenden Artikel erläutert.

1. Gesetzliche Regelung

Bis zum 31. Dezember 2003 waren die Nebenkosten, die durch Mietvertrag auf den Wohnungsmieter abgewälzt werden konnten, abschließend in Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung enthalten. Seit dem 1. Januar 2004 ist der Katalog dieser Betriebskosten in § 2 Betriebskostenverordnung enthalten.

Nach § 2 Nr. 13 BetrKV (-früher: Nr. 13 Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 Zweite Berechnungsverordnung- ) sind unter dem Begriff Betriebskosten ausdrücklich auch die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherungen des Vermieters für das Mietobjekt erfasst.

Namentlich aufgezählt werden dabei

  • die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden (neu in § 2 BetrKV),
  • die Kosten der Glasversicherung,
  • die Kosten der Versicherung des Öltanks und des Aufzugs

Beim Abschluss der sogenannten Elementarschadensversicherung, also der Erdbeben- oder Hochwasserversicherung etc., muss in besonderem Maße das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 556 BGB beachtet werden.

Hinweis zum Wirtschaftlichkeitsgebot:

„Das Wirtschaftlichkeitsgebot bedeutet, dass der Vermieter angehalten ist, im Rahmen eines gewissen Ermessensspielraums möglichst wirtschaftlich vorzugehen. Er muss bei allen Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der Betriebskosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht nehmen,… Rechnet der Vermieter die, das Wirtschaftlichkeitsgebot übersteigenden, Betriebskosten gegenüber dem Mieter ab, verletzt er seine vertragliche Nebenpflicht, was wiederum zu einem Schadensersatzanspruch des Mieters führen kann,…” so der BGH in seiner Entscheidung vom 06.07.2011, Az.: VIII ZR 340/10 und BGH, 28.11.2007 Az.: VIII ZR 243/06.

Weitere Sach- und Haftpflichtversicherungen können ebenfalls umgelegt werden, sofern sie gebäudebezogen sind und der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachtet wird. Das bedeutet die Aufzählung im Gesetz ist nicht abschließend. Es dürfen aber auch sonstige weitere Versicherungen nur umgelegt werden, wenn diese erforderlich und im Mietvertrag unter den umgelegten Nebenkosten aufgeführt werden.

Während bei Mietnebenkosten Versicherungen allgemeiner Art auf die Mieter umgelegt werden dürfen, darf der Vermieter beispielsweise eine selbst abgeschlossene Versicherung gegen Mietausfälle sowie die Rechtsschutzversicherung nicht auf die Mieter umlegen, auch wenn berechtigter Bedarf für den Vermieter an diesen Versicherungen besteht. Nicht umlagefähig sind zudem die Kosten für einer Reparaturversicherung, da diese Kosten dem Bereich der nicht umlagefähigen Instandhaltungs- beziehungsweise Instandsetzungskosten zuzurechnen sind.

Im Regelfall nicht auf die Mieter umgelegt werden, dürfen danach:

  • Versicherung gegen Mietausfälle
  • Reparaturversicherung
  • Rechtsschutzversicherung
  • Privathaftpflichtversicherung

2. Wieviele Versicherungen muss der Mieter bezahlen und gibt es eine Höchstgrenze für den Vermieter?

Welche Anzahl an Versicherungen insgesamt auf einen Mieter in der Nebenkostenabrechnung umgelegt werden kann, hängt vom Einzelfall ab. Eine maximale Höhe der umlagefähigen Versicherungen gibt es ebenso nicht, da die einzelnen Versicherungsbeiträge immer vom Umfang und der Art des Versicherungsobjekts, wie beispielsweise Mehrfamilienhaus oder einzelne Wohnung, abhängen.

Maßgeblich ist, dass die Versicherungskosten grundsätzlich umlagefähig sind und soweit selbige nicht in der Betriebskostenverordnung enthalten sind, nur umgelegt werden können, wenn sie ausdrücklich im Mietvertrag genannt sind. Zudem müssen die Ausgaben im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gemäß dem Wirtschaftlichkeitsgebot ( – dazu vergleichen Sie bitte die obigen Erläuterungen – ) entstanden sein.

Überflüssige Ausgaben sollen möglichst vermieden werden, weshalb bei der Beurteilung der Erforderlichkeit einer Versicherung auf einen wirtschaftlich vernünftigen Vermieter abzustellen ist, der das Kosten-Nutzen-Verhältnis eines entsprechenden Versicherungsabschlusses im Auge behält, OLG Rostock Urteil vom 27.09.2012, Az.: 3 U 65/11.

Eine Hochwasserversicherung wird danach zum Beispiel in nicht hochwassergefährdeten Lagen nicht in den Nebenkosten umgelegt werden dürfen. Der Vermieter ist aber auch nicht gezwungen, immer die kostengünstigste Alternative zu wählen oder zu suchen.

Sonderfall: Terrorversicherung

In einem Fall hat der BGH unter dem Az.: XII ZR 129/09 am 13.10.2010 entschieden, dass eine Terrorversicherung umlagefähig ist, wenn Art und Lage des Mietobjekts die Annahme einer gewissen Grundgefährdung für einen Terroranschlag objektiv rechtfertigen. Bei dem streitgegenständlichen Mietobjekt handelte es sich um einen großen Gebäudekomplex mit außergewöhnlicher Architektur und einem hohen Wert, welches in unmittelbarer Nähe zu einer Bundesbehörde und einem Fußballstadion liegt, weshalb die Umlagefähigkeit hier nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot als angemessen zu beurteilen war.

3. Umlage der Versicherung in den Nebenkosten

Die Umlage der Versicherungen in den Nebenkosten erfolgt ohne entgegenstehende Vereinbarungen nach der Wohnfläche.

Nach den Entscheidungen des BGH vom 15. Juli 2009, Az.: VIII ZR 340/08 und vom 16.09.2009, Az.: VIII ZR 346/08 darf der Vermieter Sach- und Haftpflichtversicherung in der Nebenkostenabrechnung auch unter einer Kostenposition als “Versicherung” abrechnen.

Die Ansicht, dass der Vermieter in der Nebenkostenabrechnung umgelegten Versicherungen genau bezeichnen muss, damit für den Mieter im Rahmen seiner Prüfpflicht erkennbar ist, dass es sich nicht um sonstige, eben nicht anrechenbare Versicherungen handelt, wurde damit überholt und dem Vermieter die Aufsplittung in einzelne Versicherungen abgenommen.

In seiner Begründung führt der BGH aus, dass die Abrechnung eine Kontrolle der Kostenposition “Versicherung” daraufhin, ob für das Mietobjekt Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung in dieser Höhe tatsächlich angefallen sind und wie sie sich auf die beiden Versicherungsarten verteilen, nicht zu ermöglichen braucht; hierfür steht dem Mieter die Möglichkeit der Belegeinsicht zur Verfügung. Etwaige Einwendungen sind dann innerhalb der 12 – monatigen Einwendungsfrist gegenüber dem Vermieter geltend zu machen.

Zusammenfassung:

Der Vermieter darf unter anderem die Kosten für eine

  • Gebäudeversicherung
  • Elementarschadensversicherung
  • Grundbesitzer – Haftpflichtversicherung
  • Öltankversicherung
  • Glasversicherung

umlegen.

Ausgaben für private Versicherungen allerdings nicht.

99 Antworten auf "Nebenkosten: Diese Versicherungen darf der Vermieter umlegen (und diese nicht)"

  • Hachenberger
    28.01.2015 - 18:03 Antworten

    Brandversicherungbeitrag erhöht – kann der Vermieter die erhöhte versicherungsprämie auf die Mieter umlegen?

    • Mietrecht.org
      29.01.2015 - 09:39 Antworten

      Hallo Frau Hachenberger,

      ich wüsste nicht, was dagegen spricht. Wenn die Gartenpföege teuer wird, werden diese (Mehr)Kosten auch umgelegt.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Dominik
    07.02.2015 - 01:50 Antworten

    Gebäudeversicherung ist um 490€ gestiegen.
    Darf der Vermieter das und welchen Grund sollte er haben?
    Muss er außerdem seine Mieter informieren?

    Lg

    • Mietrecht.org
      09.02.2015 - 08:25 Antworten

      Hallo Dominik,

      490 Euro als Wert sagen erstmal nichts aus. Das kann eine Steigerung von 10% sein (große Immobilie) oder um 200% (kleines Haus). Fragen Sie den Vermieter warum es zu der Steigerung kam und nehmen Sie im Zweifel Belegeinsicht.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Marco Reina
        11.05.2023 - 10:56 Antworten

        Hallo,
        Unser Vermieter hat mehrere Rohrbrüche flicken lassen anstatt das Rohr zu wechseln. Da ist die Gebäudeversicherung von 200 auf 500 Euro gestiegen. Denke nicht das es richtig ist.

        MfG Marco

        • Mietrecht.org
          11.05.2023 - 13:32 Antworten

          Hallo Marco,

          der Austausch wäre vielleicht besser gewesen, aber das Vorgehen des Vermieters ist m.E. nicht zu beanstanden.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Michael
    16.07.2015 - 09:54 Antworten

    Im Mietvertrag wird bei mir die Kaltmiete und die Heizkosten aufgeführt. Mein Vermieter will alle 3 Monate von mir die Hälfte der Kosten für Schornsteinfeger, Wasser und Feuerversicherung etc.. ist dies so zulässig ?

    • Mietrecht.org
      16.07.2015 - 18:17 Antworten

      Hallo Michael,

      grundsätzlich können nur die Nebenkosten umgelegt werden, deren Umlage im Mietvertrag vereinbart wurde.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Daniel
    21.07.2015 - 10:50 Antworten

    Hallo,

    ich wohne seit nunmehr 7 Jahren in dieser Wohnung und mußte noch nie Wohngebäudeversicherung, Haftpflichtversicherung noch Grundsteuer in meiner Nebenkostenabrechnung bezahlen. Jetzt ist mir diese Woche die Nebenkostenabrechnung von 2014 ins Haus “geflogen” und plötzlich soll ich diese Versicherungen bezahlen. Das ist ein Mehrwert auf der Abrechnung von schlappen 360 Euro. jetzt zu meiner Frage….muß ich das bezahlen obwohl es nicht in meinem Vertrag steht?

    Vielen Dank für die Antwort,

    Gruß Daniel

    P.S.: Wenn ich das nicht bezahlen muß…..finde ich das irgendwo im Internet Schwarz auf Weiß damit ich es meinem Vermieter auch unter die Nase halten kann?

    • Mietrecht.org
      21.07.2015 - 15:18 Antworten

      Hallo Daniel,

      es innen nur die Nebenkosten umgelegt werden, deren Umlage im Mietvertrag vereinbart wurde.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Stefanie
    21.08.2015 - 17:01 Antworten

    Hallo,

    mein Vermieter hat folgende Versicherungen in Rechnung gestellt:
    Wohngebäudeversicherung
    Ökohaftungsversicherung (wegen privater Kläranlage)
    Private Sachversicherung (beinhaltet die Glasversicherung)
    Betriebshaftpflicht (unser Vermieter hat auch ein Geschäft)
    Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft)
    Rechtsschutzversicherung

    Welche davon sind wirklich berechtigt?
    Ich würde sagen nur die ersten drei Versicherungen.

    Vielen Dank.

  • Marius
    10.09.2015 - 14:24 Antworten

    Hallo,

    ich bin im Dezember 2014 aus meiner alten Wohnung ausgezogen und habe noch keine vollständige Rückzahlung der Kaution erhalten.
    Mein Vermieter hat mir heute neben der Betriebskostennachzahlung folgende Kosten aufgeführt die er mit der Restkaution verrechnen möchte:
    Kosten für die Grundsteuer
    Rechtsschutzversicherung
    Haftpflichtversicherung
    Alle drei aufgeführten Punkte wurden nicht im Mietvertrag vereinbart. Sind diese trotzdem zulässig?

    Vielen Dank und beste Grüße

    • Mietrecht.org
      10.09.2015 - 15:19 Antworten

      Hallo Marius,

      grundsätzlich können nur Nebenkosten umgelegt werden, deren Umlage im Mietvertrag vereinbart wurde. Und die Rechtsschutzversicherung gehört ohnehin nicht zu den umlegbaren Kosten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Joachim Jost
    07.10.2015 - 13:30 Antworten

    Hallo,
    in unseren bisherigen Betriebskostenabrechnungen gab es bis zur Abrechnung für 2013 immer die Position “Versicherung Gebäude”.
    In der Betriebskostenabrechnung 2014 wird auch wieder diese Position abgerechnet.
    Am Ende der Betriebskostenabrechnung 2014 taucht nun aber neu auf “Versicherung Gebäude 2015” – also die Versicherung für das laufende Geschäftsjahr als “Vorauszahlung”.
    Meine Frage ist nun, ob die Wohnungsverwaltung dazu berechtigt ist, Vorauszahlungen auf die Gebäudeversicherung zu erheben, so dass damit für uns eine Doppelbelastung zu einer sachlichen Position entsteht.
    Vielen Dank und beste Grüße
    Joachim Jost

  • Stephan
    30.10.2015 - 16:00 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    unsere Umlage für Gebäudeversicherung in der Betriebskostenabrechnung ist innerhalb eines Jahres von ca. 70 Euro auf unglaubliche 533 Euro gestiegen. Das ist ein Anstieg von fast 800 %. Als Grund gibt die Hausverwaltung gegenüber unserem Vermieter an, dass es mehrere größere Wasser und Brandschäden gab, welche durch Mieter und Eigentümer zT. grob fahrlässig verursacht wurden.
    Die Versicherung hat auf Grund der Schäden (ca. 70000 Euro) den Versicherungsvertrag gekündigt. Da man wohl nicht so schnell eine neue Versicherung finden konnte hat sich die alte Versicherung doch bereiterklärt die Deckung gegen eine Jahresprämie von über 50000 Euro zu übernehmen. Vorher ca. 5000 Euro pro Jahr.

    Ist die Umlage dieser extremen Ehöhung des Versicherungsbetrages auf alle Mieter rechtens? Muss hier nicht vielmehr der Schadensverursacher für die Kosten aufkommen bzw. falls dieses nicht so ist, sind dann nicht die Eigentümer in der Pflicht, da diese ja auch den finanziellen Vorteil aus der Vermietung haben.

    Vielen Dank für eine Antwort schon mal im voraus

    MfG

    • Mietrecht.org
      30.10.2015 - 16:25 Antworten

      Hallo Stephan,

      ich kann hier im Kommentar leider nicht so weit ausholen. Recherchieren Sie nach Wirtschaftlichkeitsgebot in der Nebenkostenabrechnung und nach “extremer Kostensteigerung”. Das sollte Ihnen helfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Stephan
    30.10.2015 - 16:49 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Habe wirklich schon sehr umfassend recherchiert!!! Könnten Sie daher nicht vielleicht doch kurz Ihre Auffassung dazu schildern. Für andere Leser Ihrer Seite wäre das sicherlich auch sehr hilfreich.
    Bisher habe ich nur im Internet gefunden das Prämienanpassungen auf Grund von Schadensereignisssen nicht auf den Mieter umlegbar sind. zB. (Beruht eine Prämienerhöhung auf einem konkreten Schadensfall, kann sie nicht auf die Mieter umgelegt werden (z.B. Gebäudeversicherung erhöht die Prämie nach einem Schaden am Rohrleitungssystem; AG Köln, Urteil vom 21.5.1999,)
    Wäre super doch noch Ihre Meinung als Experte darauf zu erhalten. Vielen Dank.

    MfG

  • Wille Matthias
    31.10.2015 - 20:43 Antworten

    Ich wohne in einem Altbau 6WE (gesamt Einheit 533 m²) einer großen Gesellschaft welches Plattenbauten und Neubauten im Umkreis von ca. 50 km unterhält. Im 12 km entfernten Nachbarort brannte es mehrmals in einem Plattenbau. Nun erhöhte die Gesellschaft für unserer Einheit die Versicherungsbeiträge von 126 € auf 498 € für die gesamte Wohneinheit. Ist dies Rechtens solche Versicherungen Orts- und Bautentypübergreifend abzuschließen und uns damit für diese Brände mit zahlen zu lassen?

    MfG
    M.W.

  • Robert
    14.12.2015 - 02:32 Antworten

    Die Antworten auf die Fragen von Stephan und Herrn Wille würden mich auch brennend interessieren, da ich mich momentan in einer ähnlichen Situation befinde.
    Die Versicherungskosten wurden um über 100% erhöht. Die von der Hausverwaltung abgeschlosse Police umfasst nun anscheinend mehrere Häuser unterschiedliche Eigentümer. Die Häuser haben unterschiedliche Ausstattung und Risiken (z.B. Fahrstuhl & Öltank, beides in unserem Haus nicht vorhanden) und die höheren Kosten haben angeblich auch mit Schadensfällen anderer Häuser zu tun. Die Versicherungskosten wurden dann, ohne Berücksichtigung dieser Unterschiede, auf die qm Fläche der einzelnen Häuser umgerechnet.
    Meine Fragen:
    Dürfen Versicherungskosten derart gebäudeübergreifend zusammengelegt werden, auch wenn sich die Gebäude und deren Risiken unterscheiden?
    Ist eine derartige prozentuale Erhöhung der Versicherungskosten noch “wirtschaftlich”, solange sie sich die absoluten Kosten im Rahmen des regionalen Durchschnitts bewegen? (Gilt beim Gebot der Wirtschaftlichkeit eher die relative Veränderung oder der absolute Betrag?)

    Vielen Dank für den guten Artikel!
    Freundliche Grüße, R.

    • Mietrecht.org
      14.12.2015 - 13:44 Antworten

      Hallo Robert,

      danke für Ihren Beitrag. Es kommt hier mit Sicherheit auf den jeweiligen Einzelfall an. Ich kann Sie daher nur bitten Ihren Fall (insb. die Kosten vorher und nachher) von einem Anwalt bewerten zu lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Willem de Haan
    13.01.2016 - 13:41 Antworten

    Kann man pauschal einen Richtwert sagen wie hoch ungefähr eine Grundsteuer für eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mit 5 Wohnpartien von 120m’2 ist? Kann das 100,-€ oder 1000,-€ sein? Mir ist schon klar das Region und Gemeinde hier ihre eigene Schlüssel haben zur Berechnung.

    • Mietrecht.org
      13.01.2016 - 14:12 Antworten

      Hallo Willem,

      es sind ganz grob gesagt eher 150 Euro als 1.000 Euro im Jahr.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Ines
        13.12.2019 - 00:21 Antworten

        Wir zahlen für 130m² auch 800 Euro.
        Wie kann Herr Hundt sagen eher 150 Euro. Ich würde mich auch über 150 Euro Grundsteuer zahlen. ( für ein runtergewirtschaftetes Haus).

        mfg
        Ines

        • Mietrecht.org
          18.12.2019 - 12:22 Antworten

          Hallo Ines,

          mein Kommentar bezog sich auf Erfahrungen aus Berlin mit einer Eigentumswohnung.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Horst D. Rudolph
    03.03.2016 - 20:17 Antworten

    Thema Zweifamilienhaus. Vermieter wohnt unten, Mieter oben. Haus wurde nach KfW 70 gesamt neu gedämmt, neue Heizungsanlage, und eine komplette Dachseite mit Photovoltaik belegt. Speziell dadurch hat sich die Gebäudehaftpflicht um 100% erhöht.
    Von der Photovoltaik habe ich als Mieter nichts, der Vermieter schon. Muss ich die Erhöhung der Versicherungssumme mittragen?

  • Martin
    23.08.2016 - 13:58 Antworten

    Hallo. Wir sind zum 31. Juli letzten Jahres aus unserer Mietwohnung ausgezogen. Zeitgleich wurde das Haus an einen neuen Eigentümer verkauft.

    In der mittlerweile erfolgten Betriebskostenabrechnung sollen wir nun die (umlegbaren) Versicherungen für das gesamte Jahr bezahlen (und nicht nur anteilig für 7 Monate).

    Die Begründung dafür lautete durch die (damalige) Hausverwaltung: “Bei einigen Kostenarten haben wir die Beträge für das gesamte Jahr abgerechnet, da diese auch noch von der bisherigen Eigentümerin bezahlt worden sind.”

    Mein Frage: Müssen wir tatsächlich die Versicherungen für das gesamte Jahr bezahlen, weil die damalige Eigentümerin diese auch schon (scheinbar im Voraus) bezahlt hat?

    VG
    Martin

    • Mietrecht.org
      23.08.2016 - 16:30 Antworten

      Hallo Martin,

      Sie müssen natürlich nur für den anteiligen Zeitraum in der Sie in der Wohnung gelebt haben die Nebenkosten zahlen. Wer was bezahlt hat, kann Ihnen als Mieter egal sein.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Robert
    14.09.2016 - 07:59 Antworten

    Guten Tag,
    wir haben unsere Nebenkostenabrechnung für 2015 bekommen und uns traf der Schlag. Die Kosten de Versicherung sind von 2014 zu 2015 extrem gestiegen. Wir zahlten 2014 noch 4647€ für das gesamte Haus, was natürlich noch auf die qm runter gerechnet wird (100,17qm sprich 192,62€). 2015 verlangte man nun 14171€ für das Haus, unser Anteil nun 587,37€. Wir wurden darüber nicht informiert und müssten jetzt letztendlichnunter Berücksichtigung aller Faktoren richtig viel nachzahlen. Was für ein Recht habe ich jetzt als Miete? Muss ich das einfach hin nehmen? Muss der Vermieter mich bei solchen extremen Preisändungen in Kentniss setzen?

    Freundliche Grüße
    Robert

    • Mietrecht.org
      15.09.2016 - 06:43 Antworten

      Hallo Robert,

      ich würde zuerst erfragen, wie es zu dieser großen Steigerung kommen konnte. An diese Antwort würde ich dann entsprechend mein Handeln ausrichten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Robert
        15.09.2016 - 20:36 Antworten

        Hallo Dennis,
        meine heutige Nachfrage ergab, das im Wohnhaus aufgrund vieler Schäden
        (z.g.T. Wasserschäden) die Versicherung die Kosten erhöht und das es keine
        andere Möglichkeit gibt als dies zu zustimmen. Hätten wir als Mieter von unserem
        Eigentümer oder unserer Hausverwaltung über diese “drastische” Steigerung
        informiert werden müssen? Ich finde, über die Wirtschaftlichkeit geht dies weit
        hinaus. Habe ich ein besonderes Recht?
        L.g Robert

  • Marlo
    29.12.2016 - 15:35 Antworten

    Hallo,

    habe ein Objekt an eine öffentliche Einrichtung vermietet, der Mietvertrag kam von der Einrichtung (soweit auch ok)
    Da diese mehrere solcher Objekte so gemietet haben, nutzen sie auch diesen “eigenen” Mietvertrag.
    Dort ist aber nirgends nachzulesen, wer für die nötigen Versicherungen (wie Gebäude- und H+G Haftpflicht oder Grundsteuer) aufkommt.

    Sie sagen, sie würden grundsätzlich keine Kosten für Versicherungen und auch keine für die Grundsteuer übernehmen!

    War geschockt! – Ist rechtlich so passend?

    • Mietrecht.org
      29.12.2016 - 18:30 Antworten

      Hallo Marlo,

      in einem Gewerbemietvertrag können Sie sehr vieles vereinbaren. Der Gesetzgeber geht von Verhandlungen auf Augenhöhe zwischen gleichrangigen Vertragspartnern aus.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Katharina Scholz
    17.01.2017 - 12:25 Antworten

    Hallo,

    Unsere Nebenkostenabrechnung weißt eine Position auf, die ich nicht so ganz nachvollziehen kann.

    – Mieterhaftpflicht

    Kann das ernsthaft abgerechnet werden?

    Ich habe ja selbst auch ne Haftpflicht und Hausratversicherung
    Kann ich das bemängeln und streichen lassen?

    LG
    Katharina Scholz

    • Mietrecht.org
      17.01.2017 - 16:27 Antworten

      Hallo Katharina,

      fragen Sie nach, welche Versicherung sich dahinter verbirgt. Vermutlich kann diese nicht umgelegt werden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Yvonne
    28.01.2017 - 20:24 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    Ich habe gerade meine Nebenkostenabrechnung vom ehemaligen Vermieter erhalten. Ich bin am 31.7.2016 ausgezogen. Jetzt hat mir der Vermieter für den Punkt Versicherung eine Polizze, gültig ab 01.08.2016 bis 01.08.2017 mit dem Betrag von ca. 250 Euro vorgelegt und anteilig für 7 Monate diese in der NK Abrechnung für 2016 abgerechnet. Die eigentliche Polizze die bis 01.08.2016 gültig war, kostete 185 Euro. Sollte ich jetzt nicht anteilig zu den 185 Euro (für die 7 Monate) die Versicherung zahlen oder doch zumindest sollten die tatsächlichen Kosten des Jahres 2016, anteilig 7 Monate für 185 Euro und anteilig 5 Monate von 250 Euro herangezogen werden und davon mein Anteil von 7 Monaten?

    • Mietrecht.org
      30.01.2017 - 15:44 Antworten

      Hallo Yvonne,

      Sie zahlen die Kosten, die anteilig auf Ihre Mietzeit entfallen. Wenn nach Ihrer Mietzeit die Kosten steigen, dann trägt die Kosten Ihr Nachmieter.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Yvonne
        30.01.2017 - 20:20 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        Vielen lieben Dank für Ihre Antwort!

        Viele Grüße
        Yvonne

  • Manfre Klose
    09.03.2017 - 18:43 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir haben seit 01. November 2016 ein Zweifamilienhaus bezogen. Vor kurzem kam die Jahresabrechnung von 2016. Diese beinhaltet u.a. auch die Gebäudeversicherung in Höhe von 412,76 € Welchen prozentualen Anteil muss der Vermieter übernehmen, bzw. die beiden Mietparteien.

    Für Ihre Antwort im Voraus vielen Dank.

    Viele Grüße
    Manfred

    • Mietrecht.org
      11.03.2017 - 06:56 Antworten

      Hallo Manfred,

      die nicht verbrauchsabhängigen Kosten werden i.d.R. nach Zeit aufgeteilt. Das heisst, für Ihre Wohnung tragen Sie 2/12tel der Kosten. Die Trennung mit der anderen Wohnung erfolg über den vereinbarten Umlageschlüssel im Mietvertrag.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Mia
    12.03.2017 - 18:43 Antworten

    Hallo,
    ich besitze ein Zweifamilienhaus, wovon ich eine Einheit vermietet habe und die andere selbst nutze. Kann ich in diesem Fall die kompletten Kosten der Grundbesitzerhaftpflicht auf den einen Mieter umlegen? Im Mietvertrag sind die entsprechen Betriebskosten alle erwähnt.
    Liebe Grüße

    • Mietrecht.org
      13.03.2017 - 08:54 Antworten

      Hallo Mia,

      Sie müssen alle Nebenkosten nach dem im Mietvertrag vereinbarten Umlageschlüssel umlegen und natürlich auch Ihren Teil selbst tragen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

    • Jens
      20.07.2021 - 10:26 Antworten

      Liebe Mia. Das ist schlicht Gier. Schlimm was machen Leuten einfällt.

  • Conny
    11.04.2017 - 08:55 Antworten

    Hallo,
    mein Vermieter fordert das erste mal eine Zahlung für eine Sachversicherung in der Nebenkostenabrechnung. Ich wohne seid 10 Jahren in der Wohnung und dieser Posten wurde noch nie in der Kosteabrechnung aufgeführt. In meinem Mietvertag steht er auch nicht drin. Bin ich verpflichtet diesen Betrag für die Sachversicherung jetzt zu zahlen?

    • Mietrecht.org
      11.04.2017 - 11:51 Antworten

      Hallo Conny,

      der Vermieter darf nur die Nebenkosten umlegen, deren Umlage im Mietvertrag vereinbart wurde. Aber Achtung, ggf. ist diese Position unter einem anderen Begriff im Mietvertrag vorhaben, z.B. Gebäudeversicherung.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • KTM
    01.06.2017 - 07:08 Antworten

    Hallo liebe Community,

    ich habe auch eine Frage zu unserer Nebenkostenabrechnung und bin leider noch nicht durch die Kommentare hier ganz schlau geworden.

    Unsere Nebenkostenabrechnung (2016) enthällt einen unglaublich hohen Betrag an Gebäudeversicherung (+168 €). Ich habe im Haus die Eigentümer gefragt und hier wurde mir gesagt, dass darin schon die Vorauszahlung für 2017 enthalten ist: In der Abrechnung für 2016 steht also der Betrag der Gebäudeversicherung für 2016 und die Vorauszahlung für 2017.

    Ist das so korrekt?

    Viele Grüße

  • wagner
    06.06.2017 - 19:49 Antworten

    Wir sind vor einem halben Jahr in ein Einfamilienhaus gezogen, nun flatterte die erste Erhöhung für die Wohngebäudeversicherung etc. ein von 600 Eur auf 814 im Jahr ist das in Ordnung die Höhe? Vermieter legt mir leider keine Belege vor.

  • Reinhold
    04.07.2017 - 13:43 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir haben einen Mietvertrag für ein Ladengeschäft. Wir haben eine Frage zum Verteilungsschlüssel der Versicherungsbeiträge. Die Situation ist wie folgt:

    Das Gebäude besteht im EG aus zwei Ladengeschäften und einem Hoteleingang. Die zweite bis vierte Etage besteht aus den Hotelzimmern.

    Alle umzulegenden Versicherungen sind im Mietvertrag genannt.
    Als Verteilungsschlüssel ist im Mietvertrag genannt “Die Mieterin trägt anteilig….”
    Die Vermieterin legt als Grundlage des Umlageschlüssels nun die Grundfläche im EG fest, somit zahlt das Hotel anteilig nur für den Eingang, für die oberen Etagen ist das Hotel von den Versicherungsbeiträgen befreit.

    Ist das so korrekt? Oder muss sich das “anteilig” nicht auf die gesamte genutzte Gewerbefläche beziehen?

    Danke für eine Rückmeldung und

    viele Grüße

    Reinhold

    • Mietrecht.org
      04.07.2017 - 14:32 Antworten

      Hallo Reinhold,

      grundsätzlich können verschiedene Umlageschlüssel vereinbart werden. Diese sind nie ganz fair. Bei Ihnen schneit aber ein unangemessen großes Ungleichgewicht vorzuherrschen. Es sollte im Interesse des Vermieter sein, die Kosten fair zu verteilen. Sprechen Sie diesen darauf an. Wenn Sie keinen Erfolg haben, würde ich mich an Ihrer Stelle rechtlich beraten lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Reinhold
        04.07.2017 - 16:23 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        danke für die schnelle Antwort.

        Viele Grüße

        Reinhold

  • Björn
    11.08.2017 - 11:10 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    meine Eltern wohnen seit Jahre in einem 3 Familienhaus und haben die Wohngebäudeversicherung in den Nebenkosten bezahlt. Nun kam die Abrechnung von letztem Jahr und da wurde ein neuer Vertrag abgeschlossen. Bisher war die Prämie der Wohngebäude bei ca. 400 €. Im neuen Vertrag bei der gleichen Versicherung liegt Sie nun bei 760 €. Hier wurde nun wohl alles mit rein genommen was geht. Kann der Vermieter willkürlich diese von Ihm getroffene Entscheidung auf die Mieter umlegen ?

    Vielen lieben Dank

    LG

    Björn

    • Mietrecht.org
      14.08.2017 - 15:23 Antworten

      Hallo Björn,

      wer soll die Versicherung auswählen, wenn nicht der Vermieter? Dennoch muss dieser sich an der Wirtschaftlichkeitsgebot halten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Martin
    12.08.2017 - 19:12 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir wohnen in einem Mehrfamilienhaus. Unsere Kosten für die Sach- und Haftpflichtversicherung waren in den Jahren 2012 bis 2014 deutlich geringer als 2015 und 2016.
    Genauer: im Jahr 2012 4860,77€, 2013 3092,22€, 2014 3235,02€.
    Im Jahr 2015 gab es bereits eine deutliche Erhöhung auf 7042,25 und nun für 2016 auf 10360,43€
    Der entsprechende Anteil auf unsere Wohnnung beträgt 442,25€ (ca 100m²). Kann so etwas gerechtfertigt sein und dann auch auf uns als Mieter umlegbar? Mir erscheint das ganze recht teuer. Welche Vergleichswerte wären angemessen?

    • Mietrecht.org
      14.08.2017 - 15:20 Antworten

      Hallo Martin,

      ich würde zuerst erfragen, warum die Beiträge für die Versicherung gestiegen sind. Von der Antwort würde ich das weitere Handeln abhängig machen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Martin
        20.08.2017 - 14:55 Antworten

        Die Begründung lautet, dass durch Schadensfälle innerhalb der WEG die ursprüngliche Versicherung gekündigt hat und daraufhin eine neue gefunden werden musste. Es hieß das es wohl sehr schwierig wäre überhaupt noch einen Versicherer zu finden, so dass die einzigen die noch Versichern sehr teuer wären. Im folgenden sind dann auch bei neuen Versicherer neue Schadensfälle aufgetreten.Die Schadenssumme betrug ca. 30k.
        Ist dies alles plausibel und rechtens das wir nun für Schäden an denen wir nicht beteiligt waren zahlen müssen?

  • Bernd
    24.09.2017 - 09:01 Antworten

    Hallo und guten Tag,
    ich habe eine Haus & Grundbesitzer Haftpflicht Vers. abgeschlossen, da ich von 235 m² / 65m² vermietet habe. Wie ist der Umlageschlüssel? Kann ich nur die vermieteten 65 m² in die Nebenkostenabrschnung einfliesen lassen, oder die gesamtem 235 m². Was ist rechtlich gesehen o.k.Im Mietvertrag geregelt sind Kosten der Sach und Haftpflichtversicherung.
    Regards
    Bernd

    • Mietrecht.org
      25.09.2017 - 11:08 Antworten

      Hallo Bernd,

      die Nebenkosten für den selbstgenutzten / leerstehenden oder anderweitig vermieteten Teil tragen Sie selbst bzw. können Sie nicht auf den anderen Mieter umlegen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

    • Jens
      20.07.2021 - 10:32 Antworten

      Auch Ihnen sei gesagt; Sie sind Gierig. Was denken Sie wer Sie sind? Gier kennt keine Grenzen.

  • Sabri
    13.10.2017 - 20:56 Antworten

    Bei einem Mieter wurde versucht einzubrechen, dabei wurde die Tür beschädigt. Wer haftet für den Schaden. Der Mieter mit seiner Hausratversicherung oder der Vermieter mit seiner Gebäudeversicherung ? Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.

  • Horst Ringhut
    16.12.2017 - 11:38 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe bis jetzt keine so klaren und eindeutigen Formulierungen gefunden wie Ihre.
    Das ist für alle Nutzer eine sehr große und vor allem verständliche Hilfe.
    Vielen Dank dafür

    H. Ringhut

  • Weber, Regina
    29.12.2017 - 11:21 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    nach Leitungswasserschaden haben wir als Vermieter die Gebäudeversicherung in Anspruch genommen die, die Kosten des Schadens übernommen hat. Da wir aber eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 Euro an der Versicherung haben und bei der Behebung des Schadens Trocknungskosten in Höhe von 400,00 Euro entstanden sind (Stromkosten) die wir hätten erstattet bekommen müßen wurden die, ist klar, mit der Sebstbeteiligung verrechnet.
    Meine Frage:
    dürfen wir als Vermieter dieser 400,00 auf die Mieter umlegen? Hätten wir beim Abschluß der Versicherung auf die Selbstbeteiligung verzichtet, wäre die Prämie von haus aus ja ohnehin höhe gewesen und die hätten wir als Versicherung doch im vollen Umfang auf die Mieter umlegen dürfen.
    Vielen Dank un
    mit freundlichen Grüßen
    R. Weber

    • Mietrecht.org
      29.12.2017 - 13:56 Antworten

      Hallo Regina,

      Betriebskosten definieren sich über das “laufende Entstehen”. Alleine daran wird Ihr Gedanke m.E. schon scheitern.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Dajana Leprich
    24.01.2018 - 18:23 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    unser Anteil der Gebäudeversicherung ist um 200€ gestiegen. Der Gesamtbetrag für das ganze Haus aber nur um ca. 100€. Dies haben wir natürlich beanstandet. Die Aussage des Vermieters, war jetzt, dass er die letzten Jahre immer einen Teil selbst übernommen hat und nun aus wirtschaftlichen Gründen alles auf die Mieter umgelegt hat. Ist das so zulässig?
    Es läßt sich aus den letzten Jahren kein Umlegeschlüssel aus der Abrechnung erkennen. In der jetzigen steht: Anteil = 1,00€ Preis/ Einheit. In den Jahren davor nur: davon entfallen direkt auf sie…. Alles sehr undurchsichtig.
    Mit freundlichen Grüßen

    • Mietrecht.org
      25.01.2018 - 11:16 Antworten

      Hallo Dajana,

      die Korrektheit der Nebenkostenabrechnung kann ich schlecht beurteilen. Hier sollten Sie detailliert prüfen. Freuen Sie sich doch, wenn Ihr Vermieter in den letzten Jahren ein Teil der Nebenkosten nicht umlegt und selbst getragen hat. Diese Aussage lässt sich aus den Unterlagen doch sicher gut nachvollziehen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Philipp
    27.02.2018 - 19:09 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich bin Mieter in einer Doppelhaushälfte. In der NK Abrechnung 2017 hat sich der Beitrag zur Gebäudeversicherung im Gegensatz zur NK Abrechnung 2016 verdoppelt. Auf Rückfrage beim Vermieter, wurde mir mitgeilt dass die Versicherung(en) auf Basis eines Urteils die Prämie(n) angepasst haben, da Haushälfte A haftet, falls durch einen Brand o.ä. Haushälfte B mit beschädigt wird. Ist Ihnen ein prominentes Urteil o.ä. bekannt?

    VG & Vielen Dank im Voraus

    • Mietrecht.org
      28.02.2018 - 10:01 Antworten

      Hallo Philipp,

      nein, Fragen Sie beim Vermieter nach dem konkreten Urteil.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Gabi B.
    01.03.2018 - 10:52 Antworten

    Schönen guten Tag,

    wir haben gerade die Nebenkostenabrechnung für 2017 bekommen. Nun habe ich eine Frage zum Ansatz einer Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung (Profi-Schutz für Handwerk) in der Nebenkostenabrechnung.

    Sachverhalt: Der Vermieter hat ein Gewerbe (Druckerei) in Gebäude A und ein Lager (EG) sowie vermietete Gewerberäume (OG) in Gebäude B.

    Nun hat der Vermieter erstmalig seine Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung in der Nebenkostenabrechnung geltend gemacht. (Versichert ist lt. Police: Betrieb des Druck- und Vervielfertigungsgewerbes). Die Gebäude sind voneinander getrennt, als Versicherungsort sind beide genannt.

    Diese Versicherung hat doch mE nichts mit der Vermietung der Gewerberäume zu tun und ist somit nicht umlagefähig?

    Danke für Ihre Antwort
    Gabi B.

  • Ilona Niederberger
    03.03.2018 - 14:59 Antworten

    Hallo, ich wohne seit über 10 Jahren in einem unrenovierten Bauernhaus (hab selber renoviert) mit einem handschriftlichen Vertrag. In diesem Vertrag in dem keine Nebenkosten erwähnt werden und ich auch nie welche bezahlt habe. Der Vermieter ist jetzt leider verstorben (2017) und seine Tochter hat es geerbt. Wir haben immer noch den gleichen Mietvertrag. Heute kommt ein Brief von ihr mit der Aufforderung 776,97 Euro für Nebenkosten von 2017 zu zahlen. Sie hat nie etwas davon erwähnt und ich bin total entsetzt. Muß ich das bezahlen?? Es sind die Gebäudeversicherung, Haus und Grundbesitzerhaftpflicht, Grundsteuer, Bayer. Landesbrandversicherung und Wasserverbrauch plus Abwasser.
    Alles ohne Belege
    Danke für eine Antwort

  • Fritzsche
    25.05.2018 - 12:19 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    darf mein Vermieter die Schädlingsbekämpfung mit der Nebenkostenabrechnung verrechnen?

    MFG
    A. Fritzsche

  • Monika
    14.06.2018 - 07:48 Antworten

    Darf der Vermieter meiner Wohnung, die Haftpflichtversicherung seiner Wohnung, auf mich umlegen?

  • A. S. Riebartsch
    05.07.2018 - 20:19 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    vor kurzem habe ich eine extrem hohe NK-Abrechnung von meinen Vermietern bekommen.

    Diese fällt vor allem dadurch auf, dass der Gebäudeversicherungsanteil von knapp 4€ auf nahezu 11€ gestiegen ist.

    Entsprechende Rechnungen konnte ich mir nun beim Vermieter abholen und der neue Preis scheint tatsächlich zu stimmen. Jedoch waren meine NK vorher wesentlich geringer dadurch, dass scheinbar in der Zwischenzeit verschlafen wurde, den korrekten Betrag in den NK aufzuführen. Der alte Betrag ist ebenfalls mit dem Zusatz “berechnet sich momentan auf 3,89€” in meinem Mietvertrag aufgeführt.

    Ich frage mich nun, ob es unwirtschaftlich ist, wenn man auf einmal über 7€ (auf 13 Monate gerechnet also über 90€) mehr zahlen soll, ohne etwas davon mitbekommen zu haben, weil die Vermieter es verschlafen haben, über Jahre hinweg die richtigen NK abzurechnen. Zählt hier also die NK-Abrechnung, oder kann der Vermieter sich auf die vorliegenden Rechnungen der Versicherung berufen und sagen, dass die fehlerhaften Abrechnungen von früher gegenstandslos sind und der aktuelle Beitrag zählt?

    Um dies noch dazu zu sagen: Ich hatte absolut keine Kenntnis darüber, dass der Anteil inzwischen gestiegen ist, oder gestiegen sein könnte. Auch wenn also eine entsprechend andere bzw. höhere Versicherung vorlag, kann es meiner Meinung nach nicht angehen, dass man hierüber überhaupt nicht informiert wird und nur auf einmal prompt über die Abrechnung darüber Kenntnis erhält.

    Mit freundlichen Grüßen

    Andreas S. Riebartsch

    • Mietrecht.org
      05.07.2018 - 21:39 Antworten

      Hallo Andreas,

      als Mieter würde ich mich über die jahrelange Ersparnis freuen. Ich sehe wenig Spielraum, diese Anpassung nicht mitzutragen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • alin001
    11.09.2018 - 09:21 Antworten

    Hallo Herr Hundt,
    mein Vermieter hat eine “Rundumsorglos”-Gebäudeversicherung abgeschlossen!
    Die Würtembergische nennt diesen Tarif:

    Premium Service Tarif“ mit einem “umfassenden Komfort-Schutz.
    Hier muss ich sogar die Urlaubsaufallversicherung bezahlen, wenn etwas am Gebäude ist und der Vermieter deswegen nicht in den Urlaub kann.
    Zudem wurde die Elementarversicherung mit “Zone 3” (höchste!) angesetzt. Das Risiko ist viel zu hoch (nach der Stadt Bonn bin ich in keinem Gefahrenbereich).

    Frage ist: muss ich das Rundumsorglos-Paket bezahlen? Welche Handhabe habe ich? Laut Verivox ist die Versicherung mit fast 1.100€ pro Jahr (Bonn Geislar, 256qm gesamt) die höchste dort angegebene.
    Danke und Grüße
    alin001

    • Mietrecht.org
      11.09.2018 - 18:32 Antworten

      Hallo alin001,

      ich kann hier leider nur allgemein antworten: Der Vermieter ist an das Wirtschaftlichkeitsgebot gebunden.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Tanja Schmidhuber
    20.09.2018 - 17:45 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir wohnen in einem Reihenmittelhaus seit 19 Jahren. 2015 hatten wir einen Wasserschaden im Keller durch ein leckes Heizungsrohr. Das Wasser gelangte unter die Fliesen und auch in andere Kellerräume in denen wir dann Schilmmelflecken an den Wänden hatten. Weder um die Renovierung noch um die Kosten hat sich der Vermieter gekümmert nur ein Entlüftungsgerät hat er uns zur Verfügung gestellt.

    Im April diesen Jahres haben wir nun die Nebenkostenabrechungen von 2016 und 2017 bekommen mit dem Hinweis ich musste da was erhöhen. zuhause sahen wir dann, dass die Wohngebäudeversicherung von 47,53 auf 198 Euro gestiegen ist. Wir nehmen an, dass aufgrund des Wasserschaden der Vermieter die Versicherungsprämien erhöht hat. Müssen wir diese Steigerung jetzt bezahlen.
    Wir haben bis jetzt noch nichts unternommen, da wir auch schon seit 4 Jahren auf die Renovierung unserer Terrasse warten, da die Fliesen überall gesprungen und gebrochen sind und man die Terrasse nicht mehr barfuß betreten kann. Eigentlich war uns die Reparatur für dieses Frühjahr zugesichert worden, aber nichts passierte.

    Vielen Dank für Ihre Antwort

      • Tanja Schmidhuber
        24.09.2018 - 19:41 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        ich verstehe ja, dass ich eine Erhöhung im Schadensfall zahlen müsste, aber
        1. wurde uns der Schaden nicht bezahlt
        2. wissen wir überhaupt nicht welche Versicherung um 150 Euro steigt und
        3. ist ihm bei unserem Schaden eingefallen, dass er ja gar keine Versicherung gegen Wasserschaden hat.

        Musss ich das nun wirklich stillschweigend bezahlen?

  • Wolfgang Böttger
    05.12.2018 - 20:33 Antworten

    Wir wohnen in einem Haus mit 7 Wohnungen, von denen 2 nicht bewohnt sind. Ist es rechtens die Nebenkosten (Hauswasserzähler, Gebäudeversicherung und Grundsteuer) auf die übrigen 5 Mieter umzulegen?

  • Esther Lechner
    11.01.2019 - 21:31 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    wir sind drei Häuser mit jeweils 10 Parteien. Wir haben aufgrund Erhöhung der Gebäudeversicherung eine Mietkostenerhöhung bekommen. 15€/Wohnung, also in einem Jahr 5400€ nur für diese Versicherung…kann das so viel sein (also die 5400€)

    Vielen Dank für Ihre Antwort

    • Mietrecht.org
      14.01.2019 - 13:24 Antworten

      Hallo Esther,

      weisen Sie auf das Wirtschaftlichkeitsgebot hin und erfragen Sie, warum sich der Vermieter für dieses Angebot entschieden hat.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Nasli
    30.01.2019 - 08:40 Antworten

    Hallo,

    wir leben schon seit 18 Jahren in diesem Haus. Letzte Nebenkostenabrechnung fiel höher aus als letztes Jahr.
    Darf der Vermieter einfach eine neue Versicherung dazu nehmen und dies uns in der Nebenkostenabrechnung berechnen_

    Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus

  • Jessy
    17.08.2020 - 13:56 Antworten

    Hallo, ich hoffe hier kann man mir helfen.
    Wir haben nun unsere Nebenkostenabrechnung erhalten und haben wegen Ungereimtheiten die Belege angefordert ( hätten wir schon früher machen sollen) nun haben wir gesehen, dass in der Wohngebäudeversicherung eine ganz andere Größe versichert wird, als wie der schlüssel unserer Abrechnung ist. Versichert sind 381qm aber es wird mit einer Größe von 251,80qm gerechnet. Ist das rechtens? Es handelt sich um ein Gebäude mit vier Parteien. Können wir auffordern, dass die Abrechnung mit der in der Wohngebäudeversicherung hinterlegten qm neu berechnet wird?

    Vielen Dank im Voraus für ihre Antwort.

    • Mietrecht.org
      17.08.2020 - 16:57 Antworten

      Hallo Jessy,

      fragen Sie beim Vermieter nach, wie es zu dieser Abweichung kommen kann.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Walter
    13.01.2021 - 13:52 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    (inwiefern) beeinträchtigt die inhaltliche Fehlerhaftigkeit einer Betriebskostenabrechnung in einem Punkt (hier: durch Einbeziehung nicht umlagefähiger Versicherungen – u.a. gegen Mietausfälle, Einbruch-, Diebstahls- und Vandalismusschäden sowie Kosten der Rückholung des Vermieters aus dem Urlaub im Schadensfall – im Rahmen einer “Gebäudeversicherung”) die Gültigkeit der Betriebskostenabrechnung insgesamt und insbesondere das Recht des Vermieters, die Kosten für diese zu umfangreich abgeschlossene Versicherung als Betriebskosten anzusetzen, wenn seine Versicherung erklärt, eine genaue Aufschlüsselung der Einzelanteile an der Gesamtpolice sei nicht möglich?

    • Mietrecht.org
      13.01.2021 - 21:10 Antworten

      Hallo Walter,

      wenn die Versicherung das nicht aufteilen kann, dann sollte der Vermieter realistische Pauschalen abziehen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Frank
    25.06.2021 - 10:40 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Ich bewohnte eine 80qm Wohnung in einem 4 Familien Haus. In der nebenkostenabrechnung wird die Gebäudeversicherung von 125 € auf 211€ angehoben. Die Wohnungsbaugesellschaft begründet das so!
    Alle Wohnungen egal wo werden zusammen gezählt und durch qm geteilt ergibt ein qm Preis von 2,60€.
    Die Tochter Firma der WBG ist der Versicherer. In der Nebenkostenabrechnung sind wie früher nur ca. 40 WE angegeben, was sicherlich falsch ist. Wir sollen jetzt an Wohnungen beteiligt werden die ein versicherungstechnisch schlechter liegen. So hat die angestellte MA der WBG das begründet. Also ist die Abrechnung wegen des falschen Abrechnungkreises anzufechten!

    • Mietrecht.org
      25.06.2021 - 22:06 Antworten

      Hallo Frank,

      maßgeblich ist alleine der vereinbarte Umlageschlüssel im Mietvertrag.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Frank
        26.06.2021 - 11:36 Antworten

        Hallo Herr Hundt,

        Die WBG kann den Umlegungsmassstab ( Verteilungsschlüssel) und den Abrechnungszeitraum im Interesse einerordnungsmässigen Bewirtschaftung nach billigem Ermessen unter schriftlicher Mitteilung an den Mieter mit Wirkung für den nächsten Abrechnungszeitraum ändern..
        Die Frage ist doch auch ob, im Abrechnungkreises von 46 WE auf 30.000 WE geändert werden darf ohne explizit darauf hinzuweisen. Oder anders gesagt, die günstigeren Wohnungen bezahlen die teuren Ecken im Ruhrgebiet!

        • Frank
          20.09.2021 - 14:26 Antworten

          Herr Hundt gibt es keine Antwort auf die Frage ?

        • Mietrecht.org
          20.09.2021 - 18:01 Antworten

          Hallo Frank,

          Abrechnungseinheitenzu bilden ist üblich. Wie es sich in Ihrem Fall verhält, sollten Sie im Zweifel rechtlich prüfen lassen. Ich kann Ihnen hier pauschal leider nicht gut helfen.

          Viele Grüße

          Dennis Hundt

  • Michael
    29.03.2022 - 08:17 Antworten

    Hallo, bei uns im Haus befinden sich um EG mehrere Gewerbeeinheiten und im 1 bis 3.OG sind Mietswohnungen. Nun jetzt meine Frage. Durch das Gewerbe wird die Grundsteuer höher und alle Versicherungen haben eine andere höhere Rate durch die Summe die abgesichert werden muss.
    Muss hier der Vewrmieter dies bei der Abrechnung berücksichtigen und die Mieter entlasten aber dafür das Gewerbe etwas Belasten oder darf er alle Kosten (Versicherung und Grundsteuer) anteilig an alle Verteilen?
    Danke für die Info.

  • Burkhard
    31.05.2022 - 13:08 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,
    ich wohne seit drei Jahren mit meiner Lebensgefährtin in einem neu gebauten Einfamilienhaus, welches wir gemeinsam gebaut haben. Jedoch gehört Haus und Grundstück zu 100% ihr, da sie es finanziert hat.
    Ich beteilige mich an den Nebenkosten und wohne Mietfrei bei ihr. Ich merkte, dass ich die Kosten nicht länger aufbringen kann. Da mir die Nebenkosten für ein kleines Einfamilienhaus, ca.160 m² Wohnfläche, Niedrigenergiehaus mit Wärmepumpenheizung, in Höhe von 700,00 € pro Monat, welche wir zu 50% aufgeteilt haben, zu hoch erschien, lies ich mir die Kalkulation der Nebenkosten zeigen und stellte fest, dass sie die Gebäude- und Hausratversicherung, sowie die Grundsteuer A und B zu jeweils 50% auf mich umgelegt hat. Ich besitze weder ein Haus, noch ein Grundstück und auch keinen Hausrat den ich versichern kann oder muss.
    Ich habe mich mit Planung- und Arbeitsleistungen beim Hausbau, sowie beim Gestalten während der Wohnphase am Haus und Garten durch unentgeltliche Arbeitsleistungen beteiligt und sorge jetzt dafür das der erreichte Zustand des Hauses auch so bleibt und ständig verbessert wird. Damit habe ich einen nicht unwesentlichen Anteil an der Steigerung des Marktwertes des Hauses und Grundstücks geleistet und werde dies auch weiterhin tun. Im Fall einer Trennung oder Verkauf des Hauses habe ich von meinen erbrachten Leistungen nichts und sie würde den Mehrwert für sich haben (finde ich nicht gerecht).
    Meine Frage ist nun, ist die Umlage der Versicherungen und Grundsteuenr richtig und wenn ja zu welchem Prozentsatz diese von mir getragen werden müssen.
    Selbst wenn es rechtens ist, wäre es dann nicht fair, die Kosten für die Hausversicherung und die Steuern nicht umzulegen, da ich davon nichts habe. Ich denke durch meine Arbeitsleistungen am Haus zur Erhaltung und Marktwertsteigerung ist der Gegenwert für diese Nebenkosten gut abgedeckt.
    Ich denke was ich nicht besitze brauch ich auch nicht zu versichern und versteuern.
    Beispielhafter Gedanke dazu:
    Wenn ich mich zu 50 % an der Hausversicherung beteilige und es kommt zu einem Sturmschaden am Dach und die Versicherung übernimmt die Erneuerung des Dachs, würde mir ja, logischerweise, die Hälfte des neuen Dachs gehören, da ich ja die Versicherung zur Hälfte finanziert habe. Ich denke das kann nicht richtig sein und ist sicher nicht im Interesse der Hausbesitzerin.

    Für eine schnelle Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.

    Mit freundlichen Grüßen

    Burkhard

    • Mietrecht.org
      31.05.2022 - 15:27 Antworten

      Hallo Burkhard,

      danke für Ihren Beitrag. Hier geht es primär um das Mietrecht und nicht um die Aufteilung von Wohnkosten innerhalb der Ehe oder Familie. Ich kann hier leider nicht beurteilen, wie Sie Ihre Haushaltskasse zur Zufriedenheit aller Parteien einsetzen. Vielleicht lassen Sie sich zu diesem Thema einfach mal anwaltlich beraten?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christina
    03.02.2023 - 09:32 Antworten

    Hallo,
    ich habe eine kurze Frage zum Thema Umlage der Wohngebäudeversicherungskosten: ich habe bis zum 30.09. in einer Mietwohnung gewohnt, für die ab dem 1.10. ein Prämiennachtrag für das laufende Versicherungsjahr berechnet wurde. Kann diese Mehrprämie für die restlichen drei Monate des Jahres auch auf mich umgelegt werden? Oder anders gefragt: werden die Nebenkosten für das gesamte Jahr berechnet und dann auf Monate herunter gerechnet oder habe ich ein Recht darauf, dass ich nur die Nebenkosten zahle, die während meiner Mietdauer tatsächlich entstanden sind?
    Vielen Dank vorab!

    • Mietrecht.org
      05.02.2023 - 18:36 Antworten

      Hallo Christina,

      in der Praxis würde man die Gesamtkosten des Jahres ermitteln und zeitanteilig auf die Mieter umlegen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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