Viele Mieter haben im Laufe des Mietverhältnisses einmal den Wunsch, ihre Wohnung ganz oder zum Teil unterzuvermieten. In bestimmten Fällen verleiht das Gesetz dem Mieter einen Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung gegen den Vermieter. Dieser in § 553 Abs.1 BGB verankerte Anspruch besteht jedoch nur dann, wenn der Mieter nicht die gesamte Wohnung, sondern nur einen Teil davon untervermieten möchte und ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung besteht. Dass nur ein Teil der Wohnung untervermietet wird, kann grds. immer dann angenommen werden, wenn der Mieter ein oder einzelne von mehreren Zimmern untervermieten möchte.
Der Fall:
Der BGH hatte sich nun mit einem Fall auseinanderzusetzen, in dem der Mieter seine Einzimmerwohnung untervermieten wollte, aber einen Wohnungsschlüssel zurückbehalten und seine in der Wohnung verbliebenen persönlichen Gegenstände dort in einem Schrank und in einer Kommode sowie in einem am Ende des Flurs gelegenen, mit einem Vorhang abgetrennten und nur von ihm zu nutzenden Bereich von der Größe eines Quadratmeters lagern wollte.
Die Entscheidung:
Der BGH bejahte das für den Zustimmungsanspruch des Mieters erforderliche Merkmal der „teilweisen Untervermietung“ und führte aus, dass § 553 Abs.1 BGB, der für das Bestehen des Zustimmungsanspruchs eine teilweise Untervermietung verlangt, dem Mieter weder quantitative Vorgaben hinsichtlich des beim Mieter verbleibenden Anteils des Wohnraums noch qualitative Anforderungen bezüglich dessen weiterer Nutzung durch den Mieter auferlege. Von einer Überlassung eines „Teils des Wohnraums an einen Dritten“ i. S. d § 553 Abs.1 S.1 BGB sei daher regelmäßig bereits dann auszugehen, wenn der Mieter den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgebe. Ein Anspruch des Mieters auf die Erteilung einer Untervermietungserlaubnis i. S. v. § 553 Abs.1 S.1 BGB könne daher grundsätzlich auch bei einer Einzimmerwohnung gegeben sein.
Fazit:
Der BGH hat eine weitere mieterfreundliche Entscheidung gefällt, die Klarheit schafft, in welchen Fällen eine Untervermietung eines Teils der Wohnung vorliegt.
Schreiben Sie einen Kommentar