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Mietspiegelzuschlag auch für Doppelhaushälfte – Vgl. Einfamilienhaus (AG Hanau, Urteil vom 07.07.2023 – 34 C 126/22)

Will der Vermieter die Miete erhöhen, ist dies in der Regel nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zulässig. Wie hoch die ortsübliche Vergleichsmiete ist, wird in den meisten Fällen anhand eines Mietspiegels ermittelt. Viele Mietspiegel sehen vor, dass für Einfamilienhäuser ein Zuschlag von 25 % erhoben werden darf. Das AG Hanau hatte in dem Fall, der seinem Urteil vom 07.07.2023 zugrunde lag, nun über die Frage zu entscheiden, ob dieser Zuschlag auch bei der Vermietung einer Doppelhaushälfte erhoben werden kann. Das Gericht bejahte dies im konkreten Fall und stufte die Doppelhaushälfte als Einfamilienhaus ein.

Auch Doppelhaushälfte genießt gegenüber Mehrfamilienhaus Vorzüge

Zur Begründung führt das AG Hanau aus, dass sich aus dem Mietspiegel nicht ergebe, dass es sich bei dem Einfamilienhaus um ein freistehendes Einfamilienhaus handeln müsse, so dass auch Reihenhäuser und Doppelhaushälften erfasst seien. Auch eine Doppelhaushälfte weise – so das AG Hanau – gegenüber einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus Vorteile auf, die einen Zuschlag von 25 % rechtfertigten. So müsse der Mieter einer Doppelhaushälfte beispielsweise keine anderen Mieter im Treppenhaus dulden. Zudem sei mit der Anmietung einer Doppelhaushälfte in der Regel auch die Nutzung des Grundstücks bzw. des Gartens verbunden, was sich ebenfalls in einem höheren Gebrauchswert niederschlage. Auch das Argument, der Mieter eines freistehenden Einfamilienhauses genieße im Hinblick auf Lärm, Geruchsbelästigungen etc. größere Freiheiten als der Mieter einer Doppelhaushälfte, greife nicht. Denn letzterer sei ebenso wie ersterer nicht an eine (in Mehrfamilienhäusern übliche) Hausordnung gebunden, andererseits unterlägen beide in gleichem Maße den nachbarrechtlichen Rücksichtnahmepflichten gerade im Hinblick auf Lärm- und Geruchsentwicklung, so dass auch hier kein signifikanter qualitativer Mehrwert zu erkennen sei.

Fazit

Die Entscheidung des AG Hanau macht deutlich, mit welcher Sorgfalt bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete auf alle Details des Mietspiegels zu achten ist. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob andere Gerichte, insbesondere der Bundesgerichtshof, der Auffassung des AG Hanau folgen werden.

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