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Schönheitsreparaturen: Dübellöcher verschließen oder nicht?

Kaum einem Mieter gelingt es, sein Mobiliar (Hängeschränke, Regale, Gardinenstangen oder einen Spiegelschrank) ohne zu dübeln in seinem Mietobjekt anzubringen.

Bei Beendigung stellt der Mieter sich dann die berechtigte Frage, muss ich die Dübellöcher nun auch wieder verschliessen?

Mit dieser Frage setzen wir uns in diesem Artikel ausführlich auseinander. Wenn die Klauseln zu den Schönheitsreparaturen also nicht unwirksam sind, müssen sich Mieter zwangsläufig mit der Renovierung und den offenen Dübellöchern beschäftigen.

Zwei Fallkonstellationen unterscheiden

Sind die Schönheitsreparaturen gemäß Mietvertrag wirksam auf den Mieter abgewälzt, so hat er die Dübel vor Durchführung der Streicharbeiten zu entfernen und die Dübellöcher fachgerecht zu verschliessen. Fachgerecht bedeutet dabei, dass die Dübellöcher mit einer überstreichbaren Masse zu verschliessen sind, z.B. Gips. Keinesfalls sollte Silikon verwendet werden, da dieses wasserabweisend ist und die aufzutragende Farbe nicht aufnimmt. Es würde ein fleckiger Anstrich entstehen, der nicht fachgerecht ist und den der Vermieter nicht zu akzeptieren braucht.

Sind die Schönheitsreparaturen hingegen gemäß Mietvertrag nicht wirksam auf den Mieter abgewälzt, so hat er lediglich die Dübel zu entfernen. Die Dübellöcher müssen hingegen nicht verschlossen werden.

Dübellöcher gehören grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch

Dübellöcher gehören in einer Mietwohnung grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch.  Das heißt, der Vermieter hat diese hinzunehmen. Übersteigt allerdings die Anzahl der Dübellöcher den vertragsgemäßen Gebrauch, dann steht dem Vermieter ein Schadenersatzanspruch zur Seite, der sich regelmäßig in dem Ersatz der Kosten für das Verschliessen der Dübellöcher verhält.

Zu viele Dübellöcher = vertragsgemäßer Gebrauch überschritten

Wann tatsächlich zu viele Dübellöcher vorliegen, ist in erster Linie nach dem anzubringenden Möbelstück zu entscheiden. Dabei liegt es auf der Hand, dass bei einer Einbauküche mit Oberschränken mehr Dübellöcher benötigt werden als bei einem einfachen Regal. Im Endeffekt ist dies, wie bei vielen anderen Themenkomplexen, eine Einzelfallentscheidung.

So hat das AG Plön in einem Urteil vom 06.06.2001, 1 C 1231/00, entschieden, dass 20 Bohr- und Nagellöcher in dem gesamten Mietobjekt vom vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt sind. Nach einem Urteil des LG Kiel vom 30.10.2001, 307 S 50/01, sollen sogar 32 Dübellöcher im Badezimmer zum vertragsgemäßen Gebrauch gehören. Auch 14 Dübellöcher in der Küche zum Anbringen einer Arbeitsplatte sind nach dem AG Rheinbach, Urteil vom 07.04.2005, 3 C 199/04, vom vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt sowie 11 Dübellöcher im WC und 13 Dübellöcher im Badezimmer nach einem Urteil des AG Darmstadt vom 24.10.1986, 17 S 11/86.

Fazit zum Verschließen von Dübellöchern

Hat der Mieter die Dübellöcher zu verschliessen, so hat er dies fachgerecht vorzunehmen. Hat er sie nicht zu verschliessen, so hat er gewissenhaft zu prüfen, ob die vorhandene Anzahl noch dem vertragsgemäßen Gebrauch entspricht oder nicht. Da vieles Einzelfallrechtsprechung ist, sollte eine Beratung im Grenzfall nicht unterbleiben.

31 Antworten auf "Schönheitsreparaturen: Dübellöcher verschließen oder nicht?"

  • Lisa
    21.02.2014 - 13:15 Antworten

    Ich finde es wirklich klasse, dass Sie sich all diese Mühe machen und die Informationen aufbereitet für uns präsentieren. Weiter so!

    • Mietrecht.org
      21.02.2014 - 13:17 Antworten

      Hallo Lisa,

      danke für die Blumen. Ich freue mich, wenn wir Ihnen mit Mietrecht.org weiterhelfen konnten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Peter
    21.11.2014 - 16:23 Antworten

    Guten Tag,

    eine tolle Seite mit vielen Hilfestellungen ist das hier. Großes Lob und weiter so. Eine Verständnisfrage:

    Bei mir ist die Klausel bzgl. der Schönheitsreparaturen wirksam, aber die Frist ist noch nicht abgelaufen (Auszug nach 3 Jahren) und die tatsächliche Abnutzung erfordert auch keine Renoviereung. Muss ich trotzdem die Dübellöcher (geringe Anzahl) verschließen oder nur die Dübel entfernen?

    Im Beitrag wird auf die Wirksamkeit der Überwälzung abgestellt. Das lässt mich zweifeln.

    Vielen Dank im Voraus.

    • Mietrecht.org
      22.11.2014 - 04:09 Antworten

      Hallo Peter,

      ich persönlich würde die Löcher verschließen. Alleine aus dem Grund, da Sie offensichtlich nicht renovieren werden und die verschlossene Dübellöcher das Bild einer nicht renovierungsbedürftigen Wohnung untermauern.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Mirva Ulmen
    17.01.2015 - 19:59 Antworten

    Guten Tag,

    eine wunderbare Seite, dem kann ich nur beipflichten.

    Bei uns stellt sich eine etwas andere Frage. In dem Mietobjekt, in dem wir seit 3 Jahren wohnen, wurde oft ein- und ausgezogen. Dementsprechend wurden viele Bohrlöcher angebracht. Nun ist letzte Woche bei uns der Küchenhängeschrank mit samt der Schrauben und Dübel (sehen aus wie neu!) aus der Wand herausgekommen. Es sind große Löcher entstanden. Nun wurde sichtbar, dass der Schrank die ganze Zeit nur in Spachtelmasse gehangen hat, es ist kein Stein sichtbar. Es war nun auch ersichtlich, dass direkt oberhalb von unserem Bohrloch noch ein weiteres Loch war, der Dübel war nun sichtbar geworden. Muss unser Vermieter nun für den uns entstandenen Schaden aufkommen? Oder bleibt das an uns hängen? Nach unserer Schadensmeldung an der Vermieter haben wir die Rückmeldung bekommen, dass er nicht dafür aufkäme und hat uns die Frist gestellt, die Wand sach- und fachgerecht wieder herzurichten (mit Nachweis). Müssen wir nun einen Fachmann dafür holen?

    Vielen Dank im Voraus

    Viele Grüße

    M. Ulmen

    • Mietrecht.org
      17.01.2015 - 20:45 Antworten

      Hallo Mirva,

      ich persönliche sehe eher Sie als Mieterin in der Pflicht, Sie müssen prüfen, ob die Hängeschränke so angebracht sind, dass diese nicht runterfallen können. Das ist meine persönliche Meinung, ich würde Ihnen im Zweifel raten, einen Anwalt um seine Einschätzung zu bitten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Mo
    02.07.2015 - 18:25 Antworten

    Hallo!

    Zuerst möchte ich mich für diese wunderbare Portal bedanken.

    Ich hätte auch eine Frage zu unserem aktuellen Fall:

    Wir haben zu viert eine WG gegründet. Meine Frau und ich mussten als “Hauptmieter” die Wohnung mieten. Die anderen beiden haben von uns Untermietverträge bekommen, wo wir keine genaue Klausel reingeschrieben haben, wie das Zimmer zurück gegeben werden soll. (Steht nur vollständig geräumt und sauber). Wir haben damals darauf nicht geachtet, weil wir dachten, dass es zwischen Freunde einfach klar ist usw. …

    Nun ist diese Mitbewohnerin ausgezogen und hat uns ein 25qm Zimmer mit ca. 16 große Löcher (durchmesse 3-4 cm!!), ca. 20 Nagel, 2 Streifen an der Wand und zwei große Flächen (a’ 0,5 qm) an wahnsinnige abnormale Kratzer an dem Parkett hinterlassen.

    Grade hat sie uns auch mit ihrer Rechtsschutzversicherung bedroht, dass sie schnell ihre Kaution zurück haben will.

    Ich meine, das sind ja keine Gebrauchsspuren, das sind Zerstörungsspuren! Die Wohnung war komplett renoviert und saniert, als wir vier Oct. 14 da eingezogen sind.

    Meint ihr, dass wir eine Chance gegen ihre “Rechtsschutzversicherung” haben?

    Beste Grüße,
    Mo

    • Mietrecht.org
      02.07.2015 - 19:40 Antworten

      Hallo Mo,

      wenn Sie keine Schönheitsreparaturen vereinbart haben, liegt dieser Part bei Ihnen und Ihre (Unter)Mieter können das Zimmer besenrein übergeben. Anders sieht es sicherlich bei mutwilligen Zerstörungen aus (zerkratztes Parkett), hier sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Frank K.
    05.08.2015 - 14:51 Antworten

    Ein altes, renoviertes Einfamilienhaus wurde komplett gemietet. In der Küche wurde eine Wand bis zur Decke gefliest. Im Mietvertrag wurde untersagt, dass in die Fliesen keine Löcher gebohrt werden dürfen – auch nicht mit Erlaubnis des Vermieters. Aber genau an die Wand musste die Einbauküche angebracht werden. Die Montagefirma wurde auf den Sachverhalt hingewiesen. Trotzdem bohrten sie Löcher (ca. 12). Jetzt wurde die Wohnung gekündigt und der Vermieter verlangt Schadenersatz. Die Dübel wurden entfernt und die Löcher mit Silikon verschlossen. Auf den ersten Blick ist gar nicht zu erkennen, dass da Löcher sind.
    Frage: Ist eine Regelung über Dübellöcher wie in dem Vertrag beschrieben zulässig?

  • Ramona Niemeyer
    24.03.2016 - 03:13 Antworten

    Hallo,
    Erst einmal ein herzliches Dankeschön für die tolle Seite. Es ist viel gutes zu erlesen.

    Nun meine Frage :
    Habe vor gut drei Jahren eine Altbauwohnung bezogen, in der ein ganz alter Holzfussboden aus Fichtenbretter liegt. Dieser wurde vom Vermieter eigenständig hergerichtet. Dieser Fußboden zeigt allerdings bei normaler Beanspruchung bereits deutlich Spuren von den stehenden Möbeln. Sogar mein Shaggyteppich hinterlässt riffeln im Holz. Wie muss ich mich verhalten, da mir der Vermieter es zu meinen Lasten legen will.

    Gruß Ramona

  • Meike
    01.06.2016 - 19:44 Antworten

    Hallo,
    vielen Dank für diese Seite. Ich hab dennoch noch zwei Fragen. In meinem Mietvertrag steht, dass die Wohnung besenrein zu übergeben ist. Sie haben auch erst nichts gesagt. Doch jetzt nach drei Wochen kommen Sie und sagen ich soll die Löcher zu machen, sonst muss ich für die Kosten aufkommen. Ist das Rechtens? Es gab weder ein ÜbergabeProtokoll beim Einzug noch beim Auszug.
    Vielen Dank für eine kurze Antwort.
    LG Meike

  • Max
    08.07.2016 - 14:55 Antworten

    Hallo!

    Vielen Dank für Ihre Website! Bei mir haben sich dadurch fast alle Unklarheiten beseitigt! Ich habe eine Wohnung bezogen, die zuvor nicht renoviert wurde. Damit müsste die Klausel zur Schönheitsreparatur eigentlich ungültig sein (BGH VIII ZR 185/14). Ich hatte bei der Übernahme auch eine Regalkonstruktion von der Vormieterin übernommen, 20 Dübel in der Küche. Jetzt zum Auszug verlangt der Vermieter, dass die Dübel entfernt, die Löcher gestopft und die Wand gestrichen werden soll. Hat er recht, oder sollte ich mich weitergehend beraten lassen?

    Ich freue mich über eine kurze Einschätzung! Vielen Dank!

    Max

    • Mietrecht.org
      09.07.2016 - 09:26 Antworten

      Hallo Max,

      wie Sie gelesen haben, geht es um den Vertragsgemäßen Gebrauch. Ich denke ohnehin, dass ein ein Konsens sein kann, die Löcher zu verschließen und die restliche Renovierung zurück zuweisen.

      Lassen Sie sich bei Bedarf dazu rechtlich beraten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Doreen
    26.07.2016 - 14:34 Antworten

    Hallo, mein Vermieter verlangt von mir alle Dübel aus der Wand zu entfernen. Die meisten habe ich auch entfernt und alle Löcher zugemacht. Bei denen die ich nicht entfernen konnte wurden sie vernünftig zugemacht. Bei den nicht entfernten war die Wand so porös das der ganze Putz runter käme und riesige Löcher entstehen würden, wenn ich sie rausziehen würde. Bin ich überhaupt verpflichtet alle zu entfernen?

  • Patrick Fuellbrandt
    18.04.2017 - 21:23 Antworten

    Hallo…
    Wir ziehen demnächst aus der gemieteten Wohnung aus. Diese haben wir mit Tapeten und unrenoviert übernommen, d.h. wir mussten vor 5 1/2 Jahren bei Einzug alles streichen inkl. Decken.
    Gehe ich richtig der Annahme, das wir nun alles ungestrichen verlassen können? Der Mietvertrag besagt ebenfalls ” unrenoviert”. Zu Schönheitsreparaturen können wir eh nicht belangt werden, da diese auch vor unserer Zeit noch nie durchgeführt wurden. Heizungen haben bis heute noch keinen Pinselstrich erhalten. Wie verhält es sich mit Bohrlöchern??

  • Stefan
    14.07.2017 - 04:37 Antworten

    Hallo,

    ich habe meine Wohnung bei der Übergabe unrenoviert übernommen. Für meinen Auszug verlangt meine Vermieterin nun, dass ich die Löcher meiner Vormieterin in der Wand auf eigene Kosten schließen müsse, da Löcher in Wänden laut Mietvertrag kein Bestandteil von Schönheitsreparaturen darstellen würden. Bin ich in diesem Fall zum Schließen der Löcher verpflichtet?

  • Sabine Seitz
    04.09.2017 - 14:46 Antworten

    Hallo,

    ich hätte mal eine Frage zum Verschliessen von Dübellöchern. Was versteht man unter einer fachgerechten Verspachtelung von Dübellöchern? Ich habe beim Auszug die wenigen Dübellöcher mit einer richtigen Spachtelmasse verspachtelt, jetzt kommt mein ehemaliger Vermieter damit, diese wären nicht fachgerecht zugespachtelt worden und will mir die Kaution kürzen.

    Viele Grüsse
    Sabine

  • Dominik
    11.12.2017 - 17:35 Antworten

    Hallo,

    auch von mir ein herzliches Dankeschön für diese Seite.

    Zu meiner Frage, lt. Mietvertrag muss die Wohnung unrenoviert, jedoch mit weißem Raufaser, übergeben werden. Da die Malerarbeiten nicht zur Zufriedenheit meines Vermieters ausgeführt wurden, stehe ich wohl in der Pflicht, diese Arbeiten von einem Fachmann ausführen zu lassen.
    Darüberhinaus verlangt der Vermieter, dass ich ebenfalls Räume weiß streichen lasse, die seit dem Einzug in keiner Weise verändert wurden (Wohndauer waren lediglich 3 Monate).
    In diesen Räumen gibt es leichte Mängel (minimale Farbrückstände in den Fensterecken), die jedoch nicht durch mich verursacht wurden und lt. Vermieter auch hinnehmbar waren (Er hat die Wohnung vorher abgenommen). Stehe ich also hier in der Pflicht, die Kosten dieser Arbeiten ebenfalls zu übernehmen?
    Und muss ich die Dübellöcher, die durch mich entstanden sind (8 Stück auf 90 m²), ebenfalls auf meine Kosten verschließen lassen?

    Vorab vielen lieben Dank und einen schönen Abend

    Liebe Grüße

    Dominik

    • Mietrecht.org
      12.12.2017 - 15:30 Antworten

      Hallo Dominik,

      zu Ihren Fragen finden Sie hier viel Input auf Mietrecht.org. Nutzen Sie gerne die Suche. Wenn Ihnen das zu aufwändig ist, könnten Sie auch von dieser Prüfung gebrach machen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ralf Bolze
    27.02.2018 - 23:53 Antworten

    Hallo,

    ich hätte mal eine Frage zum Verschliessen von Dübellöchern, aber nicht diese in der Wand (sind schon verschlossen) sondern von denen an der Decke, wo die Leuchten mit befestigt waren. Kann der Vermieter dies fordern?

    Ich hoffe nur, dass der neue Mieter dann beim Bohren ein Kabel erwischt.

  • Tamara
    01.10.2018 - 12:51 Antworten

    Vielen Dank für den Beitrag!
    Wir hatten eben eine Wohnungsvorabnahme, da wir ausziehen werden. Wir haben alles weiß belassen. Dass wir Löcher jeder Art in den Wänden verschließen, ist für mich ganz klar. Aber nun sollen wir zusätzlich alles noch mal streichen, weil man ja sonst leichte Unebenheiten im weiß sehen würde. “Ihnen wurde die Wohnung ja einheitlich weiß übergeben und so fordern wir sie auch zurück. Einige kriegen die Löcher so gut zu, dass es ok ist. Aber obs ok ist, beurteilt der Hausmeister bei der Endabnahme. Und wenns dann nicht einheitlich ist, zahlen Sie die Firma, die dann alles streicht.”
    ??? Kann das rechtens sein?
    Das ist doch dann total subjektiv, ob der Hausmeister, die Wände dann als ich zitiere “schattig” empfindet oder nicht.
    Noch nie musste ich bei Verlassen einer Wohnung mehr tun, als die Löcher zu verschließen.
    Können Sie uns weiterhelfen?

  • Ulrike Fischer
    08.03.2020 - 19:08 Antworten

    Eine Frage habe ich, meine Mieterin hat unzählige Bilder im Bad, mit Nägeln in die Fugen, aufgehängt. Das muß ich doch bei ihrem Auszug nicht abnehmen. Wie kann ich da vorgehen?
    Ich danke für eine aussagekräftige Antwort.
    Gruß Ulla

    • Mietrecht.org
      09.03.2020 - 10:37 Antworten

      Hallo Ulrike,

      Ihr Stichwort ist der “vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache” – der Begriff ist dehnbar und jeder wird versuchen diesen zu seinen Gunsten auszulegen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Selina
    19.03.2020 - 09:22 Antworten

    Hallo! Toll aufgemachte Infos! Danke!

    Ich wende mich nun auch mal mit einer Frage an Sie:
    Laut meinem neuen Mietvertrag sind Bohr- und Dübellöcher in der gesamten Wohnung verboten. Jetzt wurde ich von verschiedenen Seiten darauf aufmerksam gemacht, nachzufragen, ob das rechtens ist sie generell zu verbieten. Grund ist wohl die neue Innendämmung in die man nicht bohren darf.
    Auch, wenn die Löcher zum vertragsgemäßen Gebrauch gehören, würde ich gerne wissen, ob sie von Seiten des Vermieters untersagt werden dürfen?

    Vielen Dank und liebe Grüße
    Selina

    • Mietrecht.org
      19.03.2020 - 10:00 Antworten

      Hallo Selina,

      grundsätzlich ist eine solche Klausel unwirksam. Wie das sich in Kombination und Begründung mit der Innendämmung verhält kann ich an dieser Stelle leider nicht beurteilen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Michelle Karautzki
    24.04.2020 - 17:11 Antworten

    Hallo, eine kurze Frage,
    wenn die Klausel zu den Schönheitsreparaturen unwirksam ist, weil sie starre Fristen enthält, bedeutet das also auch, dass ich nur die Dübel entfernen muss? Von Dübellöchern ist nämlich gar nicht die Rede bei der Klausel, nur vom Streichen etc…

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