Selbst in den Fällen, in denen mietvertraglich die Durchführung von Schönheitsreparaturen wirksam auf den Mieter übertragen wurde, kommt es oftmals zu Auseinandersetzungen zwischen Mietern und Vermietern über die Frage, welche Arbeiten hiervon überhaupt umfasst sind.
Während das Streichen der Wände nur selten in Frage gestellt wird, gehört das Streichen der Heizkörper zu den Themen, die regelmäßig Anlass für Diskussionen sind.
Wir erklären hier, wann die Heizkörper und die Heizungsrohe im Rahmen der Schönheitsreparaturen gestrichen werden müssen und was Mieter dabei beachten müssen.
Welche Arbeiten fallen unter den Begriff der Schönheitsreparaturen?
Einen ersten Anhaltspunkt dafür, welche Arbeiten überhaupt von dem Begriff der Schönheitsreparaturen umfasst werden, gibt § 28 Abs. 4 Satz 3 der II. BV. Hiernach umfassen Schönheitsreparaturen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.
Auch wenn diese Norm in erster Linie nur auf den sozialen Wohnungsbau unmittelbare Anwendung findet, ist es gängige Rechtsprechung, die o.g. Definition auch darüber hinaus anzuwenden und auf nahezu sämtliche Mietverträge zu übertragen, so bereits BGH, Beschluss vom 30.10.1984 – VIII ARZ 1/84.
Erforderlichkeit des Streichens der Heizkörper
Wie für alle Schönheitsreparaturen, gilt auch für das Streichen der Heizkörper und -rohre, dass diese stets nur dann durchzuführen sind, wenn die entsprechenden Arbeiten erforderlich sind.
Gerade bzgl. des Streichens der Heizkörper sollte besonderes Augenmerk darauf gerichtet werden, ob überhaupt ein Grad der Abnutzung erreicht ist, der einen Neuanstrich erforderlich werden lässt. In vielen Fällen mag allenfalls ein Streichen der Heizrohre angezeigt sein, ein Streichen der Heizkörper selbst dagegen nicht.
Art und Weise der Durchführung
Auch für das Streichen der Heizkörper gilt, dass der Mieter eine Ausführung von mittlerer Art und Güte schuldet, vgl. auch LG Berlin, Urteil vom 23.06.2000 – 65 S 504/99.
Einen fleckigen Anstrich oder Ähnliches muss der Vermieter demnach nicht akzeptieren. Da sich das Streichen der Heizkörper jedoch oftmals – gerade für handwerklich nur bedingt begabte Mieter – als äußert schwierig darstellt, werden diese Arbeiten nur selten zur Zufriedenheit des Vermieters ausgeführt. Oftmals verbleibt dem Mieter in diesen Fällen nur die Beauftragung eines entsprechenden Fachmannes, um seinen Pflichten aus dem Mietvertrag nachzukommen.
23.03.2017 - 08:33
In meinem Bad befindet sich ein 55 Jahre alter Heizkörper der unten sehr stark verrostet ist und zudem nicht mehr funktioniert. Für einen Austausch gibt es keine Heizkörper mit entsprechenden Anschlüssen mehr und die Rohre gehen zudem in die Nachbarwohnung, so dass dieser Heizkörper noch nicht einmal abmontiert werden kann ohne gleichzeitig den Nachbarheizkörper auszutauschen. Ein Malerbetrieb hat die Entrostung und anschließendes Streichen abgelehnt, weil die Gefahr der Beschädigung und der Bildung eines Loches im Heizkörper zu groß ist.
Der Vermieter verlangt trotzdem von mir, dass ich ihn entrosten und streichen muss.
Ist seine Meinung richtig?
23.03.2017 - 14:24
Hallo Herr Gerresheim,
für die Instandhaltung ist der Vermieter verantwortlich – offensichtlich ist die Ausführung der Schönheitsreparaturen nicht mehr möglich.
Viele Grüße
Dennis Hundt
16.08.2017 - 06:52
Hallo Herr Hundt,
ich habe einen relativ neuen, 8 Jahre alten Wandheizkörper im Bad. Vor ca. 2 Jahren platzte an einer Seite des Heizkörpers der Lack auf. Dies habe ich bei Renovierungsarbeiten streichen lassen.
Leider breitet sich das ganze weiter aus. Es sind bereits einige Stellen abgeplatzt. Meine Vermieterin hatte ich informiert, jedoch keine Reaktion von ihr erhalten.
Im Oktober werde ich einige Zimmer bei mir renovieren lassen. Der beauftragte Handwerker, dem ich den Heizkörper zeigte, ist der Meinung, das dies Sache meiner Vermieterin sei.
Auch div. Abschlussfliesen an den Wänden fallen ab, da hier zu wenig Kleber verwendet wurde. Die Wohnung wurde vor 8 Jahren, vor meinem Einzug großzügig saniert. Einen Teil davon habe ich selbst finanziert. Zum Beispiel habe ich auf meine Kosten eine Kunststoffdecke in Küche, Bad und Flur anbringen lassen. Den Wandabschluss bildet eine Aluschiene. Diese ist in der Küche komplett nach und nach abgefallen, da auch hier zu wenig oder der falsche Kleber von dem Handwerker meiner Vermieterin benutzt wurde. Die Leisten wurden mit viel Gemurre von dem Handwerker wieder angebracht. Jetzt halten sie.
Auf der einen Seite möchte ich mein relativ gutes Verhältnis zur Vermieterin nicht trüben, anderseits sehe ich nicht ganz ein diese Renovierungen zu zahlen.
Viele Grüße
Petra Heisack
16.08.2017 - 15:46
Hallo Petra,
für Instandhaltungsarbeiten ist grundsätzlich der Vermieter verantwortlich. Abgesehen von Schönheitsreparaturen oder KLeinreparaturen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
12.10.2017 - 13:40
Bei unserem Einzug sind die Heizkörper nicht frisch gestrichen gewesen. Bin ich nun dazu verpflichtete diese zu streichen?
23.05.2018 - 15:17
Hallo,
mir geht es ähnlich, wie Esther. Die Heizkörper waren bei Einzug nicht frisch gestrichen, weiterhin war bereits Farbe abgeplatzt und die Streicharbeiten sehr unsauber (Farbnasen, unregelmäßig, Pinselhaare drin) Diese Arbeit hatte der Vermieter selbst durchgeführt.
Bin ich jetzt verpflichtet die mangelhafte Arbeit des Vermieters zu beheben und demnach alles abzuschleifen und neu zu streichen. Mit einem reinen Neuanstrich wäre es nicht getan.
Vielen Dank
Corinna
23.05.2018 - 19:34
Hallo Corinna,
hier ein Link für Sie: https://www.mietrecht.org/schoenheitsreparaturen/schoenheitsreparaturen-unrenovierte-wohnung-uebernommen/
Viele Grüße
Dennis Hundt
31.03.2020 - 12:03
Unser alter Vermieter hat das Streichen der Heizkörper nach dem Auszug berechnet und uns auf Rechnung gestellt. Er hat uns aber bei der Übergabe versichert, dass es so passt und wir an den Heizkörpern nichts machen müssen.
Ist das rechtend ? Ich bedanke mich im Voraus.
31.03.2020 - 17:34
Hallo Zorneding,
verweisen Sie auf das Übergabeprotokoll.
Viele Grüße
Dennis Hundt
16.07.2020 - 09:49
Hallo,
im Bad haben wir einen Handtuchheizkörper. Wir sind schon lange in der Wohnung, jetzt fällt mir auf, dass es leichte Risse im Lack gibt, hier und da gibt es auch Stellen, in denen durch die Risse Feuchtigkeit eingedrungen und es anfängt, kleine Rostflecke zu geben.
Das bedeutet, die Heizung müsste abgeschliffen werden, bevor sie neu gestrichen werden könnte. Fällt das auch mit unter “Schönheitsreparaturen”?
16.07.2020 - 12:46
Hallo Axel,
Heizkörper streichen gehört offiziell zu den Schönheitsreparaturen, ja.
Viele Grüße
Dennis Hundt
23.08.2020 - 17:06
Hy. Ich möchte in meiner Mietwohnung den Heizkörper neu lackieren…. Meine Frage ist nur…. Muss es weiß sein? Geht auch farbig? Muss der Vermieter sein okay geben? Wenn es doch ordentlich gemacht ist ist die Farbe Ausschlag gebend? :)
18.03.2021 - 09:55
Wir wohnen seit1994 in einer Mietwohnung,in der jetzt im Wohnzimmer der Lack am Heizkörper abplatzt.Darunter kommt verzinktest Blech zu vorschein.Wir müssen laut Voreigentümer bis 40 Euro für Kleinreperaturen bezahlen.Im Mietvertrag sind starre Fristen vereinbahrt,so das wir für nichts aufkommen müssen.Selbst wenn wir selber streichen müssten,muß der Heizkörper abgebaut,Wasser abgelassen und die alte Farbe kompett abgeschliffen werden.Es muß wahrscheinlich mit einer Spezialfarbe gestrichen werden.Dagegen kostet ein neuer Heizkörper um die 80-100 Euro plus Einbau.Müssen wir selber dafür aufkommen?
19.03.2021 - 11:57
Hallo Herr / Frau Kratzsch,
bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel ist immer der Vermieter für die Instandhaltung / Schönheitsreparaturen verantwortlich.
Viele Grüße
Dennis Hundt
13.09.2021 - 11:40
Wir wohnen seit 7 Jahren in einer Wohnung, in der nun die Heizkörper stark zu rosten beginnen. Nach dem Abschleifen und neu streichen zweier Heizkörper Kommt der Rost sofort wieder durch. Dies dürfte bei normaler Nutzung und Lüftung der Wohnung meines Erachtens nicht passieren. Ist es immer noch eine Frage der Schönheitsreparatur, solches zu beheben? Die Wohnung weist aber auch Schimmelbefall auf. Die Luftfeuchtigkeit ist insbesondere im Sommer nicht unter 60% zu bringen.
13.09.2021 - 14:09
Hallo Udo,
schwierige Frage. Nach einem fachgerechtem Anstrich sollte m.E. kein Rost mehr Durchschlagen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
03.03.2023 - 01:20
Guten Tag,
wir wohnen seit 2011 in einer Wohnung, die wir
im April abgeben wollen. Die Vermieter fordern den Anstrich aller Heizkörper und Rohre. Es ist ggf eine Vergilbung, evtl auch beige
Ton, vorhanden, aber keinerlei Abplatzung, die durch uns verursacht wäre. Muss ich diese Schönheitsreparatur dennoch durchführen? Laut Vertrag muss ich generelle Schönheitsreparaturen übernehmen.
Herzlichen Dank
03.03.2023 - 14:11
Liebe Frau Frau H,
m.E. fällt auch die Vergilbung durch das Wohnen in das Thema Schönheitsreparaturen. Ich würde weiter vorne ansetzen und die Klausel in ihrem Mietvertrag überprüfen lassen. Hier geht es zum Beispiel: https://www.mietrecht.org/beratung/schoenheitsreparaturklausel-pruefen/
Viele Grüße
Dennis
31.01.2024 - 15:57
Unser Vermieter will, das wir zum Auszug die Heizkörper streichen. Wir wollen das nicht so ganz einsehen, denn an den Heizkörpern ist absolut gar nichts, da ist kein Lack abgeplatzt und nichts, es gibt asos nichts zum Schönheitsreparieren. Bei der Übergabe hieß es jetzt das man ja sehe dass der Lack “Nicht neu” sei, und wir deswegen Lackieren müssen, auch wenn es keine Fehler in den Heizugen gibt. Kann unsere Vermieter aus prinzip verlangen dass wir SChönheitsreparaturen machen and DIngen, die nicht abgenutzt worden sind?
Desweiteren ist er auch der Meinung dass wir die ganze Tür streichen müssen und nicht nur die Ecken ausbessern dürfen, die abgeplatzt sind. Auch hier wieder, ist das so rechtens?
LG
Tabea
01.02.2024 - 15:57
Hallo Tabea,
wie lange wohnen Sie in der Wohnung? Auch Vergilbungen über viele Jahre sind ähnlich wie Abnutzungen anzusehen. In meinen Augen ist die Wohndauer entscheidend.
Starten Sie bei Bedarf am Anfang und lassen Sie die Wirksamkeit der Klausel prüfen: https://www.mietrecht.org/beratung/schoenheitsreparaturklausel-pruefen/
Viele Grüße
Dennis Hundt