Eine Thematik, die in der Praxis immer wieder zwischen Mietern und Vermietern zu Diskussionen führt. Ist ein Mieter verpflichtet, im Rahmen der Vornahme von Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung den Parkettboden abzuschleifen?
Eine Klausel, die dem Mieter im Rahmen der Vornahme von Schönheitsreparaturen die Pflicht zum Abschleifen und Versiegeln des Parkettbodens auferlegt, findet sich gerade in älteren Mietverträgen oft noch als „Standardklausel.“ Aus diesem Grund gehen gerade Vermieter nicht selten davon aus, dass sie dies deshalb von ihren Mietern auch verlangen dürfen.
So z.B. ein Urteil des AG Bergisch Gladbach vom 20.09.1994, Az: 61 C 260/94. Auch das LG Köln urteilte für den Mieter und sah eine formularmäßige Mietvertragsklausel, die dem Mieter die Pflicht zum Abschleifen und Versiegeln des Parkettbodens auferlegen wollte, als zu weitgehend an und lehnte einen vom Vermieter geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der Kosten hierfür ab ( LG Köln, Urteil vom 09.01.1992, Az: 6 S 121/91, ebenfalls zustimmend: AG Brühl, Urteil vom 24.01.1991, Az: 11 C 219/90 ).
Das heißt also, dass eine mietvertragliche Klausel, die dem Mieter im Rahmen der Vornahme von Schönheitsreparaturen das Abschleifen und Versiegeln des Parkettbodens in der Mietwohnung auferlegen will, in aller Regel unwirksam ist. Eine derartige Überwälzung der Erhaltungspflicht auf den Mieter, ohne dass dieser ein mangelndes Verschulden oder eine mangelnde Notwendigkeit einwenden kann, ist unbillig und verstößt gegen Treu und Glauben ( AG Münster, Urteil vom 28.06.2002, Az: 3 C 1206/02 ), da grundsätzlich dem Vermieter die Pflicht zur Erhaltung der Mietsache obliegt. Der Mieter muss auch nicht die Kosten tragen, wenn der Vermieter den Parkett zum Ende der Mietzeit selbst abschleifen und versiegeln lassen will.
Anders ist die Rechtslage aber bei Beschädigungen des Parkettbodens zu beurteilen!
Das Landgericht Potsdam entschied in einem Urteil vom 19.02.2009, Az: 11 S 115/08, nicht nur für den Vermieter, dass diesem ein Schadensersatzanspruch gegen den Mieter wegen Schäden am Parkettboden, die über den vertragsmäßigen Gebrauch hinausgingen zustehen sollte, es ging weiter zu Gunsten des Vermieters auch davon aus, dass dieser sich nicht auf eine nicht fachgerechte Beseitigung durch den Mieter selbst einlassen müsse.
Der Parkettboden wies in dem diesem Urteil zugrundeliegenden Fall zum Ende des Mietverhältnisses hin einen Wasserfleck, sowie mehrere Kratzer auf. Der Vermieter hatte den Mieter daraufhin zur Schadensbeseitigung aufgefordert, welcher dieser zwar zunächst nachkam, jedoch versuchte, den Parkett in Eigenregie abzuschleifen und damit den Schaden nicht beseitigen konnte. Der Vermieter musste dann keinen weiteren Versuch des Mieters mehr dulden und konnte selbst einen Fachbetrieb beauftragen, da der Mieter keine fachgerechte Schadensbeseitigung leisten konnte und diese auch nicht in Auftrag geben wollte.
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