In fast allen Mietverträgen sind heutzutage Schönheitsreparaturklauseln enthalten, die den Mieter verpflichten sollen während der Mietzeit, jedoch spätestens bei Beendigung des Mietvertrages, Schönheitsreparaturen durchzuführen.
Da ist es nicht verwunderlich, dass es auch unzählige gerichtliche Entscheidungen zu der Wirksamkeit entsprechender vertraglicher Klauseln gibt, denn dies ist Streitthema Nummer 1 zwischen den Mietvertragsparteien.
Viele Mieter gehen mittlerweile schon von einer generellen Unwirksamkeit der vertraglichen Abwälzung aus und wollen die Mietwohnung bei Auszug möglichst schnell und ohne Kosten, dass heißt ohne Schönheitsreparaturen oder Renovierung verlassen.
Der Vermieter hingegen will demgegenüber die einst in einem renovierten Zustand übergebene Wohnung natürlich ebenso renoviert zurück erhalten, nicht zuletzt, um diese ohne zeitliche Verzögerung auch gleich weitervermieten zu können. Selbst-verständlich will er sich auch die entsprechenden Schönheitsreparatur- und Renovierungskosten sparen.
Ein Streit um die Wirksamkeit der entsprechenden Schönheitsreparaturklausel ist daher meist die praktische Folge. Wer im Einzelfall dann Recht hat ist aber oftmals bereits im Vorfeld ersichtlich. Denn gerade aufgrund der Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen gibt es zwar sehr ausführliche, aber damit auch präzise Abgrenzungen der zulässigen Formulierungen gegenüber den unzulässigen Formulierungen.
Es soll daher in folgendem Artikel versucht werden Ihnen sowohl als Vermieter als auch als Mieter die wichtigsten Entscheidungen zu den Schönheitsreparaturklauseln darzustellen und Ihnen zu zeigen, wie eine wirksame Klausel formuliert sein könnte und wie Sie erkennen, ob die Klausel in Ihrem Mietvertrag rechtlich zulässig ist oder nicht.
1. Schönheitsreparaturen – Was fällt darunter?
Um das richtige Verständnis für die Rechtsprechung zu entwickeln, muss man sich zunächst den Begriff “Schönheitsreparaturen” etwas genauer betrachten.
Denn schon der Begriff verleitet zu einem Missverständinis, was nun genau “Schönheitsreparaturen” sind, denn in der Regel handelt es sich nicht um “Reparaturen”, sondern um “Renovierungen”. So fällt die Reparatur – beziehungsweise Instandsetzung – einer beschädigten Mietsache nicht unter die Schönheitsreparaturverpflichtung, sondern unter den Schadensersatz den der Mieter wegen Beschädigung der Mietwohnung zu leisten hat.
Für den Mietalltag ist für Sie wichtig zu unterscheiden:
Abgrenzung zwischen Schönheitsreparaturen / Instandsetzungsmaßnahmen und Beseitigungen
- Schönheitsreparaturen umfassen insgesamt lediglich die optische Gebrauchsspurenbeseitigung
- Instandsetzungsmaßnahmen oder Beseitigungen, die infolge einer Beschädigung der Mietsache notwendig werden. Hierunter fallen auch alle Verschlechterungen der Mietsache, die nicht auf die übliche Abnutzung durch vertragsgemäßen Mietgebrauch zurückzuführen sind
Schönheitsreparaturen sind vielmehr die Fälle der Beseitigung von Spuren des vertragsmäßigen Wohngebrauchs.
Beispiel:
Rauchen geht im Normalfall nicht über den vertragsgemäßen Mietgebrauch hinaus, auch nicht bei „exzessivem“ Rauchen, selbst wenn dadurch bereits vorzeitig die Renovierung der Wohnung (wie das Tapezieren der Wände, Lackieren der Fenster und Türen) notwendig wird. Dass heißt, auch ein Raucher muss nicht mehr beim Auszug im Rahmen seiner Schönheitsreparaturverpflichtung leisten, als ein Nichtraucher. Auch ein darüber hinausgehender Schadensersatz wegen vertragswidrigem Mietgebrauchs ist vom Mieter nur dann zu leisten, wenn die Mietsache derart verschlechtert wird, dass über die Schönheitsreparaturen hinausgehende Instandsetzungsarbeiten notwendig sind.
Hinweis:
Eine gesetzliche Definition des Begriffs „Schönheitsreparaturen“ findet sich in dem Gesetzestext der Zweiten Berechnungsverordnung zu öffentlich geförderten Mietwohnungen:§ 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV “Schönheitsreparaturen umfassen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.”
Danach sind also über malermäßige Tätigkeiten hinausgehende Reparaturen und / oder handwerkliche Leistungen, wie zum Beispiel das Erneuern des Teppichbodens oder das Abschleifen der Dielen, das Erneuern von Fliesen oder von Mauerwerk, grundsätzlich keine Schönheitsreparaturen, die dem Mieter auferlegt werden können. So entschied dies der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13.01.2010 – Az.: VIII ZR 48/09.
Eine Ausnahme bilden dabei lediglich kleinere Reparaturen, wie die Beseitigung von Bohrlöchern in den Wänden, kleineren Kratzern oder ungewöhnlichen Wandgestaltungen. Diese sind ebenso wie die Behebung von weiterer kleiner Schäden, die auf dem typischen Gebrauch der Mietsache beruhen, zu den Schönheitsreparaturen zu zählen.
Demgegenüber sind überdurchschnittlich starke Beschmutzung oder Beschädigung wie Wasserschäden, Schlaglöcher im Parkett durch herunterfallende Gegenstände, Brandlöcher oder Rotweinflecken von den Mietern / -innen zu ersetzen, da sie über den vertragsgemäßen Wohngebrauch hinausgehen.
Für die Praxis – Tipp für Mieter:
Wenn Ihnen als Mieter ein solches Missgeschick einmal passieren sollte – und seien Sie sicher, Sie wären nicht der oder die Einzige – dann zögern Sie nicht und informieren unverzüglich ihre Privatschadenshaftpflichtversicherung. Zwar ist der Umfang der Absicherung der Mietschäden natürlich abhängig von den einzelnen Versicherungsbedingungen, aber gerade bei unabsichtlichen Schadensereignissen greift die Haftpflicht sehr oft und entscheidend ist für diese bei der Schadensabwicklung dann immer die unverzügliche Schadensmeldung! Warten Sie nicht bis zum Auszug!
2. Vertragliche Abwälzung “mit Rechtsgrund”
Nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB ist nämlich grundsätzlich der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Man bezeichnet dies als Gebrauchserhaltungspflicht des Vermieters.
Abnutzungen, die lediglich durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache eingetreten sind, hat der Mieter daher rechtlich gar nicht zu vertreten gemäß § 538 BGB, sondern gelten als mit dem Mietzins abgegolten. Dass heißt, dass davon ausgegangen wird, dass in der Mietzahlung ein Anteil für die Abnutzungen in der Mietwohnung enthalten ist.
Aus diesem (rechtlichen) Grund ist es daher üblich, dass die Vermieter ihre Verpflichtung auf den Mieter übertragen.
Merke:
Die Regel ist die gesetzliche Verpflichtung des Vermieters zur Durchführung der Schönheitsreparaturen, die Ausnahme die vertragliche Vereinbarung der Übernahme der Verpflichtung durch den Mieter.
3. Die Formulierung der Klausel
Die Übernahme der Verpflichtung zur Ausführung und Kostentragung der Schönheitsreparaturen durch den Mieter wird regelmäßig im Mietvertrag vereinbart.
Diese Formulierung lautet dann beispielsweise wie folgt:
“Der Mieter hat die Schönheitsreparaturen zu tragen.”
Die meisten Mietverträge sind Formularmietverträge oder enthalten sogenannte Formularklauseln, dass heißt einzelne vorformulierte Musterklauseln beziehungsweise eigene Klauseln die mehrfach Verwendung finden sollen.
In der Regel wählt der Vermieter nämlich ein Mietvertragsformular aus, das von Hausbesitzer -/ Mietervereinen oder Verlagen angeboten wird oder er verwendet einzelne Formularklauseln in ansonsten selbst formulierten Verträgen, die für mehrere Fälle gedacht sind.
Somit ist der Vermieter regelmäßig „Verwender“ der Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB und der Vertrag unterliegt der Inhaltskontrolle.
Nur in dem seltenen Fall, dass die Vertragsparteien die Modalitäten im Einzelnen ausgehandelt haben, liegen keine AGB, sondern ein Individualvertrag vor. „Aushandeln“ setzt voraus, dass beide Parteien einen tatsächlichen Einfluss auf die Gestaltung der Bedingung haben, welcher bei der praxisüblichen einseitigen Vorlage des Mietvertrages durch den Vermieter eben gerade nicht der Fall ist.
Deshalb ist die Mehrzahl der Mietverträge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gemäß den §§ 305-310 BGB zu bewerten.
3.1.Wirksame Formulierungen
Dass heißt vereinfacht gesagt, im Mietvertrag kann eine Formulierung nur dann gemäß § 307 BGB rechtswirksam sein, wenn diese Regelung auch die zwischenzeitig also während der Mietzeit erfolgten Schönheitsreparaturen berücksichtigt und die Durchführungsverpflichtung von einer tatsächlichen Notwendigkeit abhängig macht. Schließlich kann und soll der Mieter nur für die eigene Abnutzung herangezogen werden.
Bei der vertraglichen Gestaltung ist es deshalb üblich die Schönheitsreparatur- und Renovierungsverpflichtung an sogenannte Renovierungsfristen im Rahmen eines Fristenplanes zu knüpfen.
Ein solcher muss allerdings folgende Voraussetzungen erfüllen:
- die üblichen Renovierungsfristen dürfen nicht überschritten sein; diese betragen nach der Rechtsprechung des BGH:
3 Jahre für Küchen, Bäder und Duschen;
5 Jahre für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten;
7 Jahre für sonstige Nebenräume.
- es muss ein flexibler Fristenplan zur Durchführung von Schönheitsreparaturen vorliegen:
- Ein solcher liegt vor, wenn die Zeiträume unter der Bedingung eines tatsächlichen Renovierungsbedarfes stehen. Es muss also eine Relativierung der Klausel erfolgen, die durch Zusätze wie „ im Allgemeinen”, “üblicherweise”, “regelmäßig”, “generell” oder „in der Regel” ausgedrückt werden kann.
Vermieter- und Mietertipp: So kann ein flexibler Fristenplan aussehen:
Beispiel (-keine Mustervorlage-):
“Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit die erforderlichen Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung durchzuführen. Der Mieter hat alle Arbeiten fachgerecht in mittlerer Art und Güte auszuführen.
Im allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich:
- in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre,
- in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre,
- in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre.”
Falls eine Bezugnahme auf Renovierungsfristen fehlt und lediglich eine sogenannte Freizeichnungs- oder Renovierungsklausel vorliegt, wie die im Eingangsbeispiel -” Die Schönheitsreparaturen sind vom Mieter zu tragen.”- wird dennoch von der Rechtsprechung auf die bisher üblicherweise geltenden Renovierungsfristen bei der Auslegung der Klausel Bezug genommen und nach diesen die Renovierungspflicht im Streitfalle beurteilt.
3.2. Unwirksame Formulierungen
Als Mieter oder Vermieter können Sie die Unwirksamkeit einer Klausel und zur Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter oft am Wortlaut erkennen:
- Starre Fristen sind unwirksam und Sie können eine solche sehr leicht entlarven:
Fehlen bei der Fristenaufstellung relativierende Bezugswörter wie, “in der Regel, regelmäßig, bei Bedarf…” ist die Klausel unwirksam. Dies schließt auch die Formulierung “…sind spätestens nach… Jahren auszuführen” ein, wenn das Wort spätestens nicht relativiert oder ausdrücklich verdeutlicht wird, dass diese Frist vom tatsächlichen Renovierungsbedarf abhängt und eben nicht zwingend spätestens am “so und so vielten” eine Renovierung anfällt unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Wohnung. Schönheitsreparaturklauseln, die den Mieter daher verpflichten, unabhängig von der Wohndauer oder immer nach seinem Auszug zu renovieren sind unwirksam.
Beispiel:
„Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in den nachstehenden Zeitabschnitten fachgerecht auszuführen.“
- Ebenso ist es mit dem zu berücksichtigenden Renovierungsbedarf:
Fehlt nämlich bei der Auferlegung der Renovierungspflicht eine Bezugnahme zum Beispiel durch die Formulierung “notwendige Renovierungen” oder “soweit eine Renovierung aufgrund der Abnutzung nötig ist” oder ähnliches ist die Klausel unwirksam.
- Zudem ist auch jedes Verlangen des Vermieters bezüglich der Art der Durchführung der Schönheitsreparaturen unzulässig, wenn es verbindlich formuliert ist:
Nach allgemeiner Ansicht reicht die fachgerechte Durchführung in Eigenleistung. So ist etwa die Verpflichtung einen Handwerker zu beauftragen unwirksam.
- Die Vereinbarung von verkürzten Fristen bezüglich des Renovierungsbedarfes ist unzulässig.
Sobald die üblichen Fristen zeitlich unterschritten werden ist die Klausel unwirksam. Auch wenn ein Teil der Klausel die “richtigen” Fristen beinhaltet.
Beispiel:
„Die Renovierungsfristen bei Küche, Bad und Toilette zwei Jahre, bei allen übrigen Räumen fünf Jahre.“
Formularvertragliche Bezugnahmen auf “die üblichen Fristen” führen zu einem starren Fristenplan und damit zur Unwirksamkeit einer Renovierungsklausel
Beispiel:
“Auf die üblichen Fristen wird insoweit Bezug genommen.”
Achtung Tipp: Weniger ist hier nicht mehr!
Beispielsweise einfach zu schreiben, “Die Durchführung von Schönheitsreparaturen bleibt dem Mieter überlassen “, entbindet zwar den Vermieter von seiner Gebrauchserhaltungspflicht reicht aber nicht um den Mieter zur Durchführung der notwendigen Renovierungen zu verpflichten. Vielmehr formulieren Sie damit eine sogenannte Freizeichnungsklausel. Dass heißt, der Vermieter wird von der Renovierungspflicht frei und der Mieter kann renovieren – muss aber eben auch nicht, wenn er nicht will.
3.3. Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einzelner Klauseln
Ist eine Klausel wenn auch nur teilweise unwirksam, dann ist die ganze Schönheitsreparaturklausel unwirksam.
Ebenso kann eine Kombination mehrerer Klauseln, die jede für sich genommen wirksam wäre, in der Summe zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters führen. Man spricht dann von einem sogenannten Summierungseffekt, der dazu fuhrt, dass die Mieter/innen unangemessen benachteiligt werden.
Der Mieter braucht dann gar nicht zu renovieren, weder beim Einzug, noch während der Mietzeit und auch nicht beim Auszug. Der Mieter muss die Wohnung dann lediglich besenrein übergeben.
IV. Fazit
Die erste Einschätzung, ob die in Ihrem Mietvertrag vereinbarten Regelungen wirksam sind, können Sie zweifelsfrei selbst vornehmen.
Für die endgültige Entscheidung über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Formularvereinbarung kommt es aber auf jedes Wort der gesamten verwendeten Klausel an. Daher sollten Sie als Mieter und als auch Vermieter bei dem ersten Verdacht einer Unwirksamkeit Ihrer Schönheitsreparaturklausel eine genaue Prüfung der vertraglichen Regelungen durch einen Rechtsanwalt oder den Vermieter-/Mieterverein Ihres Vertrauens veranlassen. Dies kann Ihnen viel Zeit und Geld sparen.
12.03.2014 - 22:22
Hallo,
ich habe jetzt den ganzen Artikel gelesen und mir ist immer noch nicht klar, ob die Klausel in meinem Mietvertrag rechtswirksam ist.
Ich bin der Vermieter und habe das Objekt in renoviertem Zustand übergeben und auch im Mietvertrag so festgehalten ist.
Der Mietvertrag enthält folgende Formulierung:
“Zustand der Mieträume:
Bei Auszug ist die Wohnung in einem gleichwertig renovierten Zustand wie bei Einzug an den Vermieter zurückzugeben.
Schönheitsreparaturen:
Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen durchzuführen. Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere der Anstrich von Decken, Wänden, Holzteilen, Heizkörpern mit Heizrohren und Loggien und Balkone sowie das Tapezieren innerhalb der Mieträume. Die Arbeiten sind fachgerecht durchzuführen. Die Räume müssen beim Auszug in einer Farbgestaltung zurückgegeben werden, die dem durchschnittlichen und üblichen Geschmacksempfinden entspricht. Der Mieter kann sich nicht darauf berufen, dass bei Anmietung der Räume notwendige Schönheitsreparaturen nicht durchgeführt waren.”
Vielen Dank im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Michael
12.03.2014 - 22:25
Hallo Michael,
danke für den Kommentar. Lassen Sie die Schönheitsreparaturklausel hier prüfen und Sie bekommen eine fundierte anwaltlich Aussage zu der Wirksamkeit.
Viele Grüße
Dennis Hundt
20.05.2017 - 14:18
Hallo,
Anwalt von meiner Vermieterin, da ich die Renovierung von ihr verlangt habe schreibt mir folgendes: „Sie haben Recht damit, dass die Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag aufgrund der neueren Rechtsprechung unwirksam ist. Das gilt aber nicht für die isolierte Klausel im § 16 (Ziffer 4e), nach der vereinbart ist, dass der Vermieter zu Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet ist. Das hat das Landgericht Karlsruhe unter Berufung auf die Rechtsprechung des BGH mit dem in Kopie als Anlage beigefügtem Beschluss vom 23.06.2016, Az.9 T 56/16 so entschieden. Unsere Mandantin ist also nicht zur Renovierung verpflichtet.
Ich dachte, dass wenn Schönheitsreparaturklausel unwirksam ist kommt der gesetzliche Regelung des § 535 Abs .1 S.2 BGB und der Vermieter die notwendigen Schönheitsreparaturen durchführen muss. Mietvertrag ist vom 2006 mit unwirksame Schönheitsreparaturklausel mit Freizeichnungsklausel. Kann das sein, dass diese ein Satz im Mietvertrag “Der Vermieter ist zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet.“ Über der BGB steht? Was meinen Sie, da ich auch gelesen habe, dass Ob eine Freizeichnungsklausel auch dann wirksam ist, wenn sie gleichzeitig mit einer unwirksame Klausel zur Überbürdung der laufenden Schönheitsreparaturen auf den Mieter vereinbart ist, bleibt offen“
Habe ich Chance vor dem Gericht?
Mfg H