Dies ist eine berechtigte Frage, die sich sicher schon so mancher Mieter gestellt hat. Mietverträge beinhalten zudem sehr oft Klauseln, wonach Schönheitsreparaturen bereits während der Mietzeit in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden müssen.
Ist man als Mieter wirklich verpflichtet, die Mietwohnung schon während der Mietzeit zu renovieren, oder reicht es aus, wenn man erst zum Ende der Mietzeit in der Mietsache Schönheitsreparaturen durchführt?
Welche Folgen kann es für den Mieter haben, wenn er trotz wirksamer vertraglicher Verpflichtung keine Schönheitsreparaturen durchführt?
Die Rechtsprechung bejaht eine grundsätzliche Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen während des laufenden Mietverhältnisses (BGH: Urteil vom 06.04.2005, Az: VIII ZR 192/4; BGH: Urteil vom 30.05.1990, Az: VIII ZR 207/89; LG Berlin: Urteil vom 20.06.2002,Az: 67 S 466/01).
Denn hat der Mieter die Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen übernommen, ist er auch schon während des Mietverhältnisses zur Erbringung dieser verpflichtet, wenn die Räume renovierungsbedürftig sind.
Bezüglich der Abstände, in denen die Schönheitsreparaturen durchgeführt werden müssen, sollen entweder die im Mietvertrag vereinbarten Zeitintervalle, oder ein objektiver Betrachter maßgeblich sein.
Führt der Mieter die Schönheitsreparaturen nicht regelmäßig durch, wird er allein durch die Nichtvornahme dem Vermieter gegenüber aber noch nicht schadensersatzpflichtig, da während des laufenden Mietverhältnisses allein dem Mieter ein Interesse an der Gebrauchsfähigkeit der Mietsache und einem damit verbundenen äußeren Erscheinungsbild zusteht.
Anders wäre dies aber u.U. zu beurteilen, wenn dem Vermieter durch die unterlassenen Schönheitsreparaturen Schäden an der Substanz der Mietsache entstehen. (BGH: Urteil vom 06.04.2005, Az: VIII ZR 192/4).
Das sollten Sie als Mieter wissen:
- Bei wirksamer mietvertraglicher Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter, besteht für diesen auch schon während der Mietzeit eine Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen;
- Ist kein Fristenplan vereinbart, wird der Anspruch dann fällig, wenn aus der Sicht eines objektiven Betrachters Renovierungsbedarf besteht.(BGH: Urteil vom 06.04.2005, Az: VIII ZR 192/4);
- Kommt der Mieter während des laufenden Mietverhältnisses mit der Durchführung der Schönheitsreparaturen in Verzug, kann der Vermieter von ihm einen Vorschuss für die voraussichtlich anfallenden Renovierungskosten verlangen.(BGH: Urteil vom 06.04.2005, Az: VIII ZR 192/4);
- Führen die nichtausgeführten Schönheitsreparaturen zu einer Verwahrlosung und ggf. sogar zu einer Substanzgefährdung der Mietsache, kann der Mieter dem Vermieter sogar schadensersatzpflichtig sein! (BGH: Urteil vom 30.05.1990, Az: VIII ZR 207/89).
Tipp für Mieter:
Prüfen Sie zunächst die Vereinbarungen zu den Schönheitsreparaturen in Ihrem Mietvertrag – denn nur wenn diese wirksam sind, müssen Sie überhaupt Schönheitsreparaturen durchführen. Gerade Klauseln, die „starre Fristen“ dergestalt beinhalten, dass Sie Schönheitsreparaturen in bestimmten regelmäßigen Zeitabständen durchführen müssen, sind sehr oft unwirksam (mehr dazu hier: Schönheitsreparaturen: Unwirksame Klauseln).
Ist der Fristenplan im Mietvertrag wirksam, sollten Sie sich hieran orientieren. Spätestens dann sollten die Schönheitsreparaturen durchgeführt werden, wenn sie einem objektiven Maßstab nach notwendig sind.
Schreiben Sie einen Kommentar