Malerarbeiten bei Auszug sind Mietern nicht fremd, selbst wenn es gesetzlich keine Pflicht zum Streichen oder Renovieren für Mieter gibt. Soll man als Mieter nun aber auch das Treppenhaus streichen beim Auszug, stellt sich die Frage, ob der Vermieter das wirklich verlangen darf. Muss ein Mieter renovieren? Wann ist der Mieter zum Streichen verpflichtet? Zählt das Streichen im Treppenhaus zu den Schönheitsreparaturen.
Verlangt der Vermieter dass Mieter das Treppenhaus bei Auszug streichen, lesen Sie ob das tatsächlich rechtmäßig ist. Der nachfolgende Artikel erklärt, ob und wann Mieter das Treppenhaus bei Auszug streichen bzw. renovieren müssen.
Inhalt: Treppenhaus streichen bei Auszug – Muss der Mieter renovieren?
I. Wann müssen Mieter bei Auszug überhaupt streichen?
II. Gehört das Streichen im Treppenhaus zu Schönheitsreparaturen?
I. Wann müssen Mieter bei Auszug überhaupt streichen?
Streichen müssen Mieter bei Auszug nur dann, wenn es eine vertragliche Schönheitsreparaturverpflichtung dazu gibt und das Streichen notwendig ist.
Nach der gesetzlichen Regelung des § 535 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist das Streichen und Renovieren eigentlich eine Vermieterpflicht, denn er muss die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten — nicht der Mieter. Das bedeutet, nach der gesetzlichen Regelungen haben Vermieter alle Arten von Reparaturen und Renovierungen, einschließlich des Streichens der Mietwohnung, beim Auszug auf eigene Kosten zu erledigen.
Diese gesetzliche Pflicht kann aber auf den Mieter abgewälzt werden. Man nennt das die mietvertragliche Verpflichtung zur Übernahme von Schönheitsreparaturen. Solche betreffen nach einer Begriffsdefinition alle malermäßige Beseitigungsarbeiten von Gebrauchsspuren oder Abnutzungen in der Mietwohnung, vgl. § 28 Abs. 4 Satz 3 Zweite Berechnungsverordnung zu öffentlich geförderten Mietwohnungen (II. BV ). Umfasst ist das Tapezieren, Streichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.
Für die Pflicht zum Streichen und Renovieren muss es also eine wirksame mietvertragliche Vereinbarung bzw. Schönheitsreparaturvereinbarung geben. Ohne eine Vereinbarung im Mietvertrag ist der Mieter nur zu einer besenreinen Übergabe der Mietsache verpflichtet. Mehr dazu in Schönheitsreparaturen bei Auszug: Wann besteht eine Endrenovierungspflicht?
Außerdem müssen die Schönheitsreparaturen nach dem jeweiligen Grad der Abnutzung auch notwendig sein. Das bedeutet, das Streichen ist trotz mietvertraglicher Vereinbarung nur dann vom Mieter zu erledigen, wenn es notwendig ist. Mehr dazu lesen Sie in den Beiträgen Schönheitsreparaturen: Je nach dem Grad der Abnutzung –> Bedeutung in der Praxis
II. Gehört das Streichen im Treppenhaus zu Schönheitsreparaturen?
Das kommt darauf an: Schönheitsreparaturverpflichtungen können regelmäßig nur für die Mietwohnung oder mitvermieteten Räume vereinbart werden und nicht für den Außenbereich der Mietwohnung.
1. Treppenhaus als Teil der Mietsache
Das Streichen des Treppenhauses kann daher nur unter eine vertragliche Schönheitsreparaturverpflichtung fallen, wenn das Treppenhaus als Teil der Mietsache zu den mitvermieteten Räumlichkeiten zählt. Ob das der Fall ist, entscheidet der Mietvertrag.
Regelmäßig zählt das Treppenhaus aber zu dem Außenbereich der Mietwohnung. Besonders in Mehrfamilienhäusern, in denen das Treppenhaus von allen Mietern genutzt wird. Bei vermieteten Reihenhäusern, Einfamilienhäusern oder Einliegerwohnungen, bei denen es ein separates Treppenhaus oder einen separaten Treppenaufgang gibt, kann das anders sein. In diesen Fällen liegt eine alleinige Nutzung durch den Mieter vor, so dass es durchaus nahe liegt das Treppenhaus als mitvermieteten Nebenraum o.ä. anzusehen.
2. Streichen im Treppenhaus nur im bei Renovierungsbedarf
Zählt das Treppenhaus im Einzelfall zu den mitvermieteten Räumen und gibt es eine wirksame Schönheitsreparaturverpflichtung, muss außerdem ein tatsächlicher Renovierungsbedarf im Treppenhaus bestehen. Das Streichen muss also erforderlich sein, z.B. weil das Treppenhaus zu stark abgenutzt wurde oder der Mieter es eventuell bei Einzug mit einer besonders grellen Farbe gestrichen hat.
3. Wie ist das Treppenhaus zu streichen?
Liegen all diese Voraussetzungen vor und ist der Mieter danach verpflichtet das Treppenhaus zu streichen, kann der Vermieter die Wahl eines neutralen Farbtons vorschreiben (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.1.2010, Az.: VIII ZR 50/09; Urteil vom 18.2.2009, Az.: VIII ZR 166/08). Die Beauftragung eines Malers kann der Vermieter hingegen nicht verlangen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Juni 2010, Az.: VIII ZR 294/09).
Weitere Informationen zur richtigen Farbwahl für das Streichen finden Sie in dem Beitrag: Diese Farben sind beim Auszug zulässig.
III. Zusammenfassung
Ob ein Mieter das Treppenhaus bei Auszug streichen bzw. renovieren muss, entscheidet sich durch die Beantwortung zweier Fragen. Erstens, ist das Treppenhaus Teil der Mietsache? Und zweitens, gibt es im Mietvertrag eine wirksamen Schönheitsreparaturverpflichtung? Kann man als Mieter beide Fragen mit ja beantworten, ist das Treppenhaus regelmäßig bei Auszug zu streichen, wenn es renovierungsbedürftig ist.
21.08.2024 - 07:40
Guten Tag,
Bei dem Auszug aus der Wohnung, sind die Wände im Treppenhaus verkratzt worden. Alles zwischen EG und 1 OG.
Der Vermieter verlangt, dass ich das Treppenhaus komplett bis im UG streichen soll. Iat das zulässig?
Vielen Dank im Voraus.
21.08.2024 - 08:19
Halla Daniel,
Sie müssen den Schaden angemessen beseitigen. Recherchieren Sie nach “Neu für Alt”.
Viele Grüße
Dennis Hundt