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Mieterhöhung

Mieterhöhung bei neuem Vermieter – droht eine höhere Miete?

Wohnungen sind oft Spekulationsobjekte. Ständig wechselt der Vermieter. Dennoch haben Mieter nicht unbedingt etwas zu befürchten. Zwar ist es so, dass ein neuer Vermieter den Erwerb besonders rentabel gestalten möchte und gerne eine Mieterhöhung ankündigt. Aber auch ein neuer Vermieter muss sich an die gesetzlichen Vorgaben einer Mieterhöhung halten. 1. „Kauf bricht nicht Miete“ Der maßgebliche Grundsatz findet sich zunächst in § 566 BGB. Es gilt: „Kauf bricht nicht Miete“. …Artikel jetzt weiter lesen

Muster: Mieterhöhung mit Vergleichswohnungen (§ 558 BGB – ortsübliche Vergleichsmiete)

Auf der Grundlage des § 558 BGB kann der Vermieter die Zustimmung des Mieters zur Erhöhung des Mietzinses verlangen. Allerdings muss die Mieterhöhung begründet werden. Unter anderem kann sich der Vermieter zur Begründung darauf berufen, dass für einzelne vergleichbare Wohnungen innerhalb einer Gemeinde bereits entsprechende Mieten bezahlt werden. Dazu muss er dem Mieter in der Regel mindestens 3 vergleichbare Wohnungen benennen. Mithin setzt jede Mieterhöhung voraus, dass die aktuelle Miete …Artikel jetzt weiter lesen

Muster: Mieterhöhung nach Mietspiegel (§ 558 BGB – ortsübliche Vergleichsmiete)

Als Vermieter können Sie die Zustimmung Ihres Mieters zur Erhöhung des Mietzinses verlangen Rechtsgrundlage ist § 558 BGB. Sie müssen die Mieterhöhung allerdings begründen. Dazu können Sie sich u.a. auf einen Mietspiegel berufen (§ 558e BGB). Voraussetzung ist, dass die Miete seit einem Jahr unverändert ist (Sperrfrist), die verlangte Miete die ortsübliche Miete für vergleichbaren Wohnraum in Ihrer Gemeinde nicht übersteigt und die gesetzliche Kappungsgrenze für Mieterhöhungen von 20 Prozent …Artikel jetzt weiter lesen

Zustellung einer Mieterhöhung: Brief, Einschreiben oder Boten?

Will der Vermieter eine Mieterhöhung durchsetzen, muss er den Mieter schriftlich informieren. Vorab ist klarzustellen, dass die Mieterhöhung schriftlich formuliert werden muss. § 558a I BGB schreibt für das Mieterhöhungsverlangen die “Textform“ vor (§ 126 b BGB). Danach muss das Mieterhöhungsverlangen schriftlich erklärt und begründet werden. Der Vermieter ist beweispflichtig dafür, dass der Mieter das Mieterhöhungsschreiben tatsächlich erhalten hat. Maßgebliche Vorschrift hierfür ist wiederum § 130 BGB. Danach gilt eine …Artikel jetzt weiter lesen

Mieterhöhung: Frist nach Einzug – Ab wann darf erhöht werden?

Ab wann darf der Vermieter die Miete erstmalig nach Einzug des Mieters erhöhen? Diese und weitere Fragen beantworten wir in diesem Artikel. Im Idealfall ist im Mietvertrag auch die Frage der Mieterhöhung geregelt. Zur Regelung bieten sich die Vereinbarung einer Staffelmiete oder einer Indexmiete an. Auch können sich Vermieter und Mieter jederzeit einvernehmlich auf eine höhere Miete einigen. Außerhalb dieser Rahmen kann der Vermieter die Miete auch nach § 558 …Artikel jetzt weiter lesen

Mieterhöhung nicht unterschrieben – Ist die Unterschrift zwingend?

Die Frage, ob der Vermieter das Mieterhöhungsverlangen persönlich unterschreiben muss oder nicht, lässt sich bereits mit dem gesunden Menschenverstand zuverlässig beantworten. Es gibt keinen vernünftigen Grund, ein Mieterhöhungsschreiben nicht zu unterschreiben. Wenn ein Vermieter ein solches Schreiben verschickt, sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, dieses Schreiben an den Mieter auch zu unterzeichnen. Der Verzicht auf eine Unterschrift macht keinen Sinn und stellt auch kein übertriebenes Erfordernis dar. Vor allem gibt der …Artikel jetzt weiter lesen

Mieterhöhung: 15-Monatsfrist im Überblick

Außerhalb des sozialen Wohnungsbaus können Mieten bei Abschluss des Mietvertrages und bei späteren Mieterhöhungen grundsätzlich frei vereinbart werden. Will der Vermieter die Miete erhöhen, kann er im laufenden Mietverhältnis die gegenwärtige Miete im Einvernehmen mit dem Mieter jederzeit erhöhen. Als weitere Möglichkeit bietet sich die Vereinbarung einer Staffelmiete oder Indexmiete an. Ist die einvernehmliche Regelung mit dem Mieter nicht möglich oder fehlt eine vertragliche Vereinbarung zur Mieterhöhung, kann der Vermieter …Artikel jetzt weiter lesen

Jahressperrfrist bei einer Mieterhöhung

Mieterhöhungen sind für den Mieter ein Ärgernis, für den Vermieter oft eine Notwendigkeit. Um beiden Interessen einigermaßen gerecht zu werden, bestimmt § 558 BGB, dass der Vermieter vom Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung erst dann verlangen kann, wenn die Miete seit mindestens 15 Monaten unverändert ist. Außerdem kann der Vermieter die Mieterhöhung frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend machen. Dieses Jahr wird als Jahressperrfrist bezeichnet. Der Zweck …Artikel jetzt weiter lesen

Mieterhöhung: 20 Prozent in 3 Jahren (zum Teil 15 Prozent)

Mietrecht ist vor allem Mieterschutzrecht. Dies zeigt sich auch in § 558 III BGB. Mit dieser Vorschrift bestimmt der Gesetzgeber, dass der Vermieter für frei finanzierten Wohnraum zwar selbstverständlich die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen darf, dabei aber die Kappungsgrenze von 20 % beachten muss. Bis 30.08.2001 lag diese Kappungsgrenze noch bei 30 Prozent. Sie soll verhindern, dass der Mieter mit abrupten und extremen Mietsteigerungen überlastet wird. Der Gesetzgeber …Artikel jetzt weiter lesen

Checkliste: Mieterhöhung auf Vergleichsmiete (§ 558 BGB)

Manche Mieterhöhung auf die Vergleichsmiete ist schlicht unwirksam, weil sie formelle Fehler enthält und die Vorgaben des Gesetzes nicht berücksichtigt (§§ 557, 558 ff BGB). Viele Fehler lassen sich vermeiden. Dazu sollte das Mieterhöhungsschreiben nach einer Checkliste erstellt und überprüft werden. 1. Vereinbarter Ausschluss der Mieterhöhung Mietvertraglich kann die Mieterhöhung ausgeschlossen sein. Dies ist oft bei Zeitmietverträgen der Fall. Diese sind während der Dauer des Mietverhältnisses nicht kündbar. Meist ist …Artikel jetzt weiter lesen