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Tierhaltung in Wohnung trotz Verbot im Mietvertrag?

Mietverträge enthalten vielfältige Regelungen zu Tierhaltung. Im Idealfall ist die Tierhaltung in der Mietwohnung erlaubt. Vielfach findet sich überhaupt keine Regelung. In anderen Mietverträgen wird die Tierhaltung in der Wohnung ausdrücklich verboten.

Will der Mieter sich dann doch ein Tier an schaffen, muss er sich zunächst mit der Rechtslage beschäftigen. Das Mietrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch enthält dazu keine Regelung. Alles, was zur Beurteilung maßgebend ist, hat die Rechtsprechung in einer Vielzahl von Gerichtsentscheidungen erarbeitet. Danach kommt es auf einige Gegebenheiten an.

Wir wollen hier aufzeigen, was Mieter und Vermieter beachten müssen, wenn die Tierhaltung im Mietvertrag ausgeschlossen ist bzw. ausgeschlossen werden soll.

Verbot der Tierhaltung im Mietvertrag

Maßgebend ist zunächst der Wortlaut dessen, was im Mietvertrag in Bezug auf die Tierhaltung in der Wohnung vereinbart ist. Es gibt immer wieder Mietverträge, die ein pauschales Verbot jeglicher Tierhaltung beinhalten.

Dann kommt es darauf an, ob Vermieter und Mieter das Verbot individuell oder formularmäßig in Sinne allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbart haben und ob das Verbot pauschal jede Art von Tieren erfasst oder sich nur auf bestimmte Tierarten bezieht. Ohne juristische Ansätze geht es leider nicht.

a. Individuelle Vereinbarung

Vermieter und Mieter können die Frage der Tierhaltung in der Wohnung vor Abschluss des Mietvertrages ausdrücklich aufgreifen und besprechen. Soweit der Vermieter aus guten Gründen darauf besteht, dass die Tierhaltung in der Wohnung unterbleiben soll und der Mieter in Kenntnis der Situation ein solches Verbot akzeptiert, ist davon auszugehen, dass es sich um eine individuelle Vereinbarung handelt, die der Mieter in Kenntnis ihrer Tragweite akzeptierte.

Der Mieter muss sich dann an diese Vereinbarung halten, auch wenn er im Laufe des Mietverhältnisses den Wunsch verspürt, sich ein Tier anzuschaffen. In diesem Fall muss er mit dem Vermieter verhandeln, seine Situation oder seine Wünsche erklären und auf Verständnis hoffen.

Ein solches Verbot der Tierhaltung ist insbesondere dann unumstößlich, wenn das Verbot nicht pauschal jegliche Tierhaltung erfasst, sondern sich auf bestimmte Tiere, beispielsweise Hunde, bestimmte Hunderassen oder wegen der Tierhaarallergie des Vermieters oder des Nachbarn auf Katzen bezieht.

Erfasst das Tierhaltungsverbot in pauschaler Form jede Art von Tieren, kann das Verbot unwirksam sein. Da dann auch Kleintiere (Fische im Aquarium, Wellensittiche) erfasst werden, wird der Mieter in seinem Persönlichkeitsrecht zu sehr eingeschränkt. Es empfiehlt sich, im Mietvertrag möglichst nach Tierarten zu differenzieren oder zumindest Kleintiere auszunehmen. Je weniger detailliert die Vereinbarung formuliert ist, desto wahrscheinlicher ist ihre Unwirksamkeit.

b. Formularmäßige Vereinbarung

Etwas anders stellt sich die Situation dar, wenn der Mietvertrag im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen formularmäßig ein uneingeschränktes Verbot jeglicher Tierhaltung beinhaltet. Eine solche Klausel ist regelmäßig unwirksam. Formularmäßige Vereinbarungen unterliegen nämlich im Gegensatz zu individuellen Vereinbarungen der Inhaltskontrolle der Gerichte und dürfen einen Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen. Sie dürfen also nicht über das Ziel hinausschießen.

Da eine solche formularmäßige Klausel auch Kleintiere erfasst, beurteilt die Rechtsprechung eine solche Klausel grundsätzlich als unangemessen (BGH WuM 2008, 23). Sie ist daher unwirksam.

Die Interessenabwägung bestimmt die Frage der Tierhaltung in der Wohnung

Erweist sich eine mietvertragliche Vereinbarung zur Tierhaltung als unwirksam, kann der Mieter dennoch nicht tun, was er möchte. Auch dann gelten Regeln.

In einer neueren Entscheidung hatte der BGH das formularmäßig vereinbarte Verbot der Hunde- und Katzenhaltung zu beurteilen (BGH Urt.v. 20.3.2013, VIII ZR 168/12). Das Urteil ist richtungsweisend.

So darf eine Wohnungsgenossenschaft im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen ihren Mietern nicht pauschal verbieten, in ihren Mietwohnungen Hunde zu halten. Wenn nämlich die Hundehaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf die jeweilige Interessenlage verboten wird, ist der einzelne Mieter unangemessen benachteiligt.

Der BGH verwies aber auch darauf, dass die Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Klausel keinesfalls dazu führe, dass der Mieter Hunde oder Katzen ohne Rücksicht auf Vermieter und andere Mieter halten dürfe. Die Entscheidung darf nicht als Freibrief verstanden werden.

Vielmehr sind im Einzelfall die konkreten Belange und Interessen von Vermieter und Mieter, sowie der anderen Hausbewohner und Nachbarn umfassend gegeneinander abzuwägen. Nur wenn die Interessenabwägung zu Gunsten des Mieters überwiegt, ist ihm die Tierhaltung zu gestatten. Dann kommt es mithin darauf an, ob die Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gehört oder nicht

Abwägungskriterien und Beispielsfälle

Je exotischer, potenziell gefährlicher oder entweichungsgefährdeter ein Tier ist, desto mehr müssen die Interessen des Mieters zurückstehen.

Die Situation kann sich in einem Einfamilienhaus anders darstellen als in einem großen Mietshaus mit vielen Parteien. Gleiches gilt für eine Einzimmerwohnung im Verhältnis zu einer Wohnung mit größerer Wohnfläche. Auch auf dem Land kann sich die Situation im Hinblick auf die Mentalität der Menschen und der Örtlichkeit anders darstellen als in der Großstadt.

In Anbetracht solcher Kriterien ist zu prüfen, ob der Vermieter die Tierhaltung im Einzelfall gestatten muss oder verbieten darf. Die Haltung von Kleintieren wird regelmäßig nicht beanstandet, da dem Interesse des Mieters an der Haltung eines Kleintieres regelmäßig kein nachvollziehbares gegenläufiges Interesse des Vermieters entgegensteht. Bei Hunden und Katzen kommt es auf eine Interessenabwägung an.

Mithin maßgebend ist auch, ob andere Mieter bereits Tiere halten. Jedenfalls darf der Vermieter einem Mieter nicht willkürlich ohne sachliche Gründe verbieten ebenfalls ein Tier zu halten und darf ihn nicht gegenüber anderen Mietern benachteiligen.

Kleintiere

Yorkshire-Terrier (LG Düsseldorf 1993, 604) und Chinchilla (AG Hanau WuM 2002, 91) sind danach immer erlaubt.

Nur dann, wenn von dem Kleintier eine erhebliche Belästigung der Mitbewohner ausgeht (dauerndes Bellen, vor allem auch nachts), kann der Vermieter die Haltung wiederum verbieten (OLG Düsseldorf WM 1990, 400 für einen Wachhund; AG München WuM 2005, 649). Gleiches gilt, wenn der Mieter als Hundehalter selbst unzuverlässig ist, das Tier quält, nicht versorgt oder gar misshandelt.

Kaninchen, Hamster, kleine Vögel, Fische im Aquarium oder Schildkröten dürfen immer gehalten werden. Auch ein Minischwein sei ein Kleintier (AG München WuM 2005, 649).

Ungefährliche Schlangen in einem Terrarium sollen erlaubt sein (AG Bückeburg NZM 2000, 238), nicht aber mehrere Gift- oder Würgeschlangen (OLG Frankfurt NJW-RR 1990, 1430). Ein Krokodil gehört nicht in die Badewanne. Wohnungen sind kein Zoo und kein Gehege.

Hunde und Katzen

Geht es um die Haltung von Hunden und Katzen, hatte der BGH bereits in einer früheren Entscheidung im Rahmen der Interessenabwägung der Beteiligten auf folgende Kriterien abgestellt (BGH WuM 2008, 23).

Rasse und Größe des Hundes, Verhalten und Anzahl der Tiere, weitere Tiere in der Wohnung, soziales Umfeld der Wohnung sowie der Immobilie, persönliche Verhältnisse des Mieters, wie Alter und berechtigte Interessen des Mieters, Vermieters und der Mitbewohner, Anzahl weiterer Tiere im Haus, bisherige Handhabung des Vermieters sowie besondere Bedürfnisse des Mieters (Blindenhund).
  • Einen Bullterrier (LG Krefeld WuM 1996, 533) oder einen Rottweiler (AG Bergisch Gladbach WuM 1991, 341) braucht der Vermieter nicht zu erlauben.
  • Bei einem Blindenhund überwiegt regelmäßig das Interesse des sehbehinderten Mieters (AG Blankenese WuM 1985, 256), ebenso, wenn der Mieter aus therapeutischen Gründen auf einen Hund angewiesen ist (LG Hamburg WuM 1997, 674).
  • Rentner haben einen (aus sozialen, therapeutischen Gründen pp) Anspruch darauf, zumindest einen kleinen Hund in der Wohnung aufzunehmen (LG Hamburg WuM 2002, 666).

45 Antworten auf "Tierhaltung in Wohnung trotz Verbot im Mietvertrag?"

  • Michaela W.
    23.04.2015 - 18:02 Antworten

    Hallo,
    In unserem Mietvertrag sind Tiere mit Zustimmung des Vermieters erlaubt. Wir möchten uns einen Hund zulegen,der tagsüber mit mir ins Büro geht,somit schon alleine dafür sehr ruhig und umgänglich sein muss. Es ist ein größerer Hund.
    Nun erteilten uns die Vermieter ein Verbot der Haltung ohne wichtigen Grund. Es hieß, eine 3-Zimmer-Wohnung (80 qm) sei zu klein für einen großen Hund. Wir wollen ihn ja nicht in der Wohnung einsperren?!
    Darf uns der Vermieter die Haltung einfach so verweigern? Ich dachte es braucht einen wichtigen Grund.
    MfG

  • Kristian Ottendörfer
    15.05.2015 - 09:23 Antworten

    Hallo

    Unsere 3-köpfige Familie würde gerne einen Hund zulegen. Es soll ein Familienmitglied mit Schulterhöhe ca. 40cm sein . Kein Kampfhund . Unsere Vorstellung wäre evtl. ein Irish Terrier .

    Unsere Anfrage beim Vermieter wurde abgelehnt.

    In unserem 4-Familien-Miethaus in ländlicher Lage , werden von einer Mietpartei seit Jahren 2 nachtaktive Katzen gehalten , ein Terrarium mit einer Würgeschlange ist dort auch vorhanden.

    In unserem 15 Jahre alten Einheitsmietvertrag für die 100qm 3ZKB-Wohnung ist die obligatorische Tierhaltungs-Klausel : ” keine Tierhaltung ” .

    Werden wir hier nicht einseitig benachteiligt ?

    MfG

    • Mietrecht.org
      15.05.2015 - 10:04 Antworten

      Hallo Kristian,

      wie Sie unter “b. Formularmäßige Vereinbarung” scheint auch Ihre Klausel unwirksam zu sein. Lassen Sie diese im Zweifel bitte prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Lisa
    08.06.2015 - 15:43 Antworten

    Hallo,
    in meinem Mietvertrag steht, dass bei Tierhaltung vorher eine schrifltiche Erlaubnis einzuholen ist. Da ich mir eine Katze halten möchte, bat ich nun um diese Erlaubnis. Als Antwort erhielt ich: “Seitens der Geschäftsleitung ist die Haltung von Haustieren generell nicht erlaubt.” Ich schrieb zurück, dass aber andere Mieter der Anlage Hunde (groß und klein) und Katzen halten, und wie denn das sein kann. Hier erhielt ich als Antwort, dass seitens der Genossenschaft keine Genehmigungen für die Haustierhaltung ausgestellt wurden. Halten die wohl alle ihre Tiere unrechtsmäßig? Und wenn denen allen nichts passiert, wird dann mir mit der Katze auch nichts passieren?
    MfG

    • J. S
      20.06.2022 - 16:23 Antworten

      Wir würden uns gerne 2 Katzen zulegen. Der Mietvertrag verbietet uns dies, jedoch hat unser Nachbar ebenfalls 2 Katzen in seiner Wohnung. Unsere Wohnung ist groß genug und die Katzen werden auch kastriert.
      Welche Möglichkeiten habe ich nun, wenn mein Vermieter auf das Verbot weiterhin besteht?

  • Laura a.
    01.08.2015 - 18:38 Antworten

    Hallo, mit meinem Lebensgefährten wohnen wir jetzt seit knapp 1 1/2 Jahren in einer 3- Zimmer Masionette Mietwohnung.
    Laut “WEG wird die Haltung von Hunden untersagt”. Nun haben wir uns schon sorgfältig über Haltung etc informiert und der Wunsch der Anschaffung eines Hundes wächst stetig.
    Eine Nachbarin im Mehrfamilienhaus ist bereits im Besitz eines Hundes. Wie könnte man am besten den Vermieter um Erlaubnis fragen? Gibt es eine Grauzone?
    Mit freundlichen Grüßen
    Laura

    • Mietrecht.org
      02.08.2015 - 18:46 Antworten

      Hallo Laura,

      am besten fragen Sie per Telefon, Post oder E-Mail. Viel mehr kann ich dazu leider nicht sagen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Tim
    06.12.2015 - 13:43 Antworten

    Hallo,

    ich und meine Freundin möchten uns gerne eine Katze anschaffen. Unser Vermieter hat mündlich bereits zugestimmt, stellt sich aber scheinbar quer uns das von mir aufgesetzte Schreiben zu bestätigen.

    Nun zu meiner Frage: Ist die folgende Bestimmung im Mietvertrag zu dieser Sache rechtsgültig ?

    1. Kleintiere (z.B. Ziervögel und Zierfische u.a.) darf der Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters im haushaltsüblichen Umfang halten.

    2. Die Haltung eines sonstigen Haustiers, insbesondere einer Katze oder eines Hundes ist nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig. Sie wird nur für den Einzelfall erteilt und kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn Dritte durch die Tierhaltung beeinträchtigt werden.

    Habe mich hier auf der Seite schon eingelesen , die Rechtslage scheint in diesem Betreff aber sehr schwammig zu sein.
    Ich würde mich sehr über Hilfe freuen.

    Mit bestem Gruß

    Tim

    • Mietrecht.org
      07.12.2015 - 14:25 Antworten

      Hallo Tim,

      ich kann die rechtliche Wirksamkeit nicht beurteilen – in meinen Augen ist es aber kommen in Ordnung, wenn der Vermieter die Genehmigung bei Störungen widerruft. Hier geht es ja vor allem um die Nicht-Beeinträchtigung anderen Mieter.

      Sie können die Wirksamkeit hier prüfen lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Antonia
    01.06.2016 - 22:04 Antworten

    Hallo,
    Ich ziehe jetzt in eine neue Wohnung und im Mietvertrag steht “Hundehaltung ist nicht erwünscht”. Ich möchte jedoch vom Herzen einen Hund haben (hab seit 13 Jahren einen und und bin tfa, Hund könnte immer mit zur Arbeit). Heißt “nicht erwünscht” das es gleich verboten ist oder kann man da noch irgendwas machen?
    Liebe Grüße Antonia

    • Mietrecht.org
      01.06.2016 - 22:31 Antworten

      Hallo Antonia,

      warum ziehen Sie in eine Wohnung, wo der Vermieter die Hundehaltung nicht wünscht, Sie aber einen Hund halten möchten? Der Konflikt ist doch schon vorprogrammiert.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Christopher Münster
    08.06.2016 - 19:07 Antworten

    Hallo in unserem Mietvertrag steht “Tierhaltung ist nicht vereinbart”. Würden uns gerne zwei Katzen zu legen?

    Ist es nun verboten oder einfach nur nicht geregelt?

    MfG

  • Schumacher
    20.06.2016 - 15:12 Antworten

    Hallo,
    ich habe eine Wohnung gefunden, in der Hundehaltung generell gestattet ist – mit Einschränkungen bzw. gewissen Voraussetzungen.
    Dies ist zum einen, dass der Hund nicht länger als 4 Stunden alleine sein darf. Ist das rechtmäßig?
    Mfg Anne

  • Tanja Kaiser
    22.07.2016 - 11:50 Antworten

    Guten Tag,

    Wir haben einen Hund (Labrador) und bewohnen alleine beide Wohnungen (auch zwei mietverträge) eines Hauses.
    Wir wohnen auf dem Dorf und alleine in unserer Strasse leben 9 weitere Hunde.
    Jetzt möchte unser Vermieter auf einmal, dass wir für unseren Hund einen Zwinger anlegen und einen bestimmten Gartenbereich einzäunen oder ansonsten “das Problem beseitigen”.
    Die Rasse eignet sich schon nicht als Zwingerhund mal abgesehen von den Kosten die so ein Bau mit sich bringen würde.
    Ebenso ist sie ein Familienhund und gerade für unsere 3 Kinder besonders wichtig. Gerade für die Grosse haben wir den Hund als Unterstützung zur Psychologischen Therapie angeschafft.
    Liegen unsere Interessen höher als die des Vermieters?

  • Lisa
    04.11.2016 - 16:36 Antworten

    Hallo,

    ich wollte mal fragen, wie es mit der Haltung von Kleintieren, im Speziellen von Zierfischen, aussieht, wenn man in einem Studentenwohnheim lebt bzw. leben möchte?

    Vielen Dank und viele Grüße,
    Lisa

    • Mietrecht.org
      09.11.2016 - 10:46 Antworten

      Hallo Lisa,

      gegen ein kleines Glas ist vielleicht nichts einzuwenden, ein großes Aquarium ist möglicherweise nicht gerne gesehen. Nehmen Sie einfach Einblick in den Mietvertrag oder fragen Sie offen nach. Jedes Studentenwohnheim hat ggf. auch andere Regeln.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Vella
    17.01.2017 - 12:41 Antworten

    Hallo, wer kann mir helfen,

    Wortlaut in meinem Mietvertrag, bzw. als Anhang ” Hausordnung” der lt .Vermieter Bestand des Mietvertrags ist steht wörtlich: “Das Halten von Hunden, Katzen und exotischen Tieren wird untersagt”

    Wir wohnen in einem 7 Parteien- Haus im EG. durch Befragung der Mitmieter wollen 4 Parteien, Hunde oder Katzen haben, der Rest enthält sich. Habe die Unterschriften gesammelt und meinem Vermieter schriftlich vorgelegt. Was ich wissen möchte: Ist diese Klaußel im Anhang zum Mietvertrag gültig, oder nicht?

    Was kann der Vermieter machen wenn ich mir trotzdem einen kleinen Vierbeiner zulege? Wie lange muss ich dem Vermieter Zeit geben zu antworten?

  • Holger Schönies
    21.01.2017 - 15:01 Antworten

    Wir haben da ein Problem, in dem Mietvertrag steht das generell keine Haustiere erlaubt sind, der Vermieter will auch keine Haustiere egal welcher Art im Haus haben. So viel ich weiß ist diese Klausel unwirksam. Jetzt will er, das unser Bartagame weg soll. Er riecht nicht, macht kein Lärm und befindet sich in seinem Terrarium, so dass kein Schaden an dem Mieteigentum entsteht oder entstehen kann, müssen wir dieser Aufforderung nachkommen, da es sich doch um ein ungefährliches Kleintier handelt was den Hausfrieden nicht stört, da die Kinder den kleinen Racker über alles lieben. Was können wir tun? Wir brauchen einen Paragraphen den wir dem Vermiter unter die Nase halten können!

    Gruß
    Holgi

  • Sandra
    20.03.2017 - 11:40 Antworten

    Hallo,

    ich wohne seit ca. einem halben Jahr in einer Mietwohnung. Im Mietvertrag steht “… der Vermieter darf die Zustimmung zur Tierhaltung nicht verweigern, wenn Belästigungen der Hausbewohner oder Beeinträchtigungen der Mietsache nicht zu erwarten sind”. Nun möchte ich wirklich gerne eine Katze haben. Ich habe meine Vermieter telefonisch gefragt ob wir eine halten dürfen und als Antwort bekam ich absurde Antworten wie “hier in der Gegend werden alle Katzen überfahren etc.” (es soll eine Hauskatze werden, die also nicht nach draußen geht). Das sind keine wirklichen Gründe gewesen, eine Katze ist nicht wirklich laut und ich würde es auch schriftlich vereinbaren, dass sämtliche durch die Katze entstandenen Schäden durch uns beseitigt werden.

    Darf die Katze dennoch verweigert werden, nur weil die Vermieter schlicht nicht wollen? Im Internet steht, dass die Vermieter uns eine Katze nicht verweigern dürfen. Stimmt das? Und wenn ja, sollte ich noch einmal nett bitten oder kann ich eine Kündigung bekommen wenn ich mir trotzdem eine Katze anschaffe?

  • D. Mayer
    09.04.2017 - 17:33 Antworten

    Ich möchte bei einer Wohnungsgenossenschaft eine Wohnung anmieten. Die Sachbearbeiterin sagt: generell sind Haustiere in den Mietverträgen verboten. Wenn ich allerdings die anderen Mietparteien in meinem Aufgang frage und die nichts dagegen haben dann duldet die Genossenschaft die Haltung. Ohne schriftliche Bestätigung. Für den Fall dass sich nachträglich jemand über den Hund beschweren sollte (kann ja immer passieren wenn z. B. ein neuer Mieter einzieht) dann bekomme ich eine Frist gesetzt um mir eine neue Wohnung zu suchen, falls diese Frist überschritten wird muss ich den Hund abgeben. Ist das rechtens?

  • Debbie
    26.05.2017 - 10:29 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    Ich habe auch eine Frage bzgl. Hundehaltung. In unserem Mietvertrag steht, nur mit Einverständnis des Vermieters. Katzen sind hier erlaubt. Wir haben dem Vermieter schon mehrmals geschrieben, immer eine Absage. Wir haben das Einverständnis aller Mieter mit Unterschrift eingeholt, trotzdem ein Nein.
    Ich arbeite in einer Hundetagesstätte, habe jede Menge Nachweise und Ausbildungen bzgl. Hund und Hundehaltung etc..der Hund wäre durch meine Arbeit auch nie alleine. (Das haben wir alles auch dem Vermieter schon gesagt, trotzdem eine Ablehnung.
    Im Nachbarhaus, welches auch dem Vermieter gehört, ist ein Hund geduldet.

    Was können wir noch tun? Wir wollen ja nicht auf die Straße gesetzt werden, wenn wir uns einfach einen Hund holen. Haben wir ne Chance mit einem Rechtsbeistand?

    Vielen Dank schonmal im Vorraus.

    • Mietrecht.org
      29.05.2017 - 17:18 Antworten

      Hallo Debbie,

      die Frage ist, wie der Vermieter sein “Nein” begründet.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Anna
    17.08.2017 - 00:56 Antworten

    Hallo,

    in meinem Mietvertrag sind “Fische, Hamster, Ziervögel und ähnliche Kleintiere sowie eine Katze” erlaubt. “Hunde dürfen nicht gehalten oder zeitweilig verwahrt werden”. Ist die Regelung für die Haltung eines Hundes zulässig?

    Vielen Dank!

    • Mietrecht.org
      17.08.2017 - 08:56 Antworten

      Hallo Anna,

      die Klausel können Sie auf den Wortlaut hier prüfen lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Charlotte Marie Marsh
    15.03.2018 - 16:39 Antworten

    Guten Tag,

    ich musste meine Wellensittiche zu mir ins Studentenwohnheim nehmen, da meine Mutter sich nicht mehr um sie kümmern kann.

    In dem Mietvertrag steht ausdrücklich, dass Haustiere verboten sind. Sind dort nun Vögel miteinbezogen und wenn ja, ist diese Klausel in Studentenwohnheimen zulässig?

    Vielen Dank bereits im Voraus.

    Liebe Grüße,
    Charlotte Marsh

  • Nick
    16.04.2018 - 16:36 Antworten

    Hallo,
    Meine Freundin und ich möchten uns eine Katze zulegen. Sie ist bei der Bundeswehr und muss regelmäßig (teilweise sehr lange – 4 Monate) in Einsätze bzw zu Schulungen.
    Die Katze, damit ich die Zeit nicht alleine zuhause bin. Darüber hinaus sind wir beide sehr angetan von der Gesellschaft eines Stubentigers.
    Wir haben beide vorher schon mehrjährig mit Katzen zu tun gehabt und wissen was es zu beachten gilt, um die hygiene zu wahren.
    In unserem mietvertrag steht nach §13 Tierhaltung in Handschrift: “Tierhaltung ist verboten”.
    Unsere Vermieterin hat angst dass durch die Katze (die in die Wohnung uriniert und erbricht) Schäden am Laminat verursachen könnte.
    Desweiteren besitzen wir eine schriftliche Erlaubnis für das Aquarium meiner Freundin (130l).
    Wir wohnen sehr ländlich und haben auch vorgeschlagen einen schriftlichen passus zu verfassen in dem steht, dass wir für durch die Katze entstandene Schäden aufkommen werden.

    Diese Vorschläge wurden alle samt abgelehnt und die Katzenhaltung untersagt.

    Ist dies so rechtens?

  • David
    06.06.2018 - 08:24 Antworten

    Hallo,
    ich wohne in einer Wohngemeinschaft, in der jeder einen eigenen Mietvertrag hat. im Mietvertrag ist geregelt, dass bei außerordentlichen Gründen wie zum Beispiel Allergie, die Tierhaltung vom Vermieter untersagt ist. Nun zur Situation: Mein Mitbewohner hatte wen kennen gelernt, mit der er umgehend zusammen ziehen will.. und bis eine Wohnung gefunden ist, würden ihre beiden Katzen bei uns, in seinem Zimmer leben. Nachdem ich ihm eindeutlich erklärt hatte, das ich Allergiker bin und auf sogut wie alles was als Tier durchgeht reagiere, ließ er sich am Ende mit gehörigem Widerwillen nur noch durch ein Verbot vom Vermieter stoppen. Die Geschichte geht jetzt weiter.. Nun hat er ihr Nagetier angeschleppt. Leider habe ich zugestimmt, dass das Tier erstmal in seinem Zimmer wohnen kann, sofern er denn auch die Tür zu seinem Zimmer geschlossen hielte und das Tier weg müsse, wenn ich gesundheitlich drauf reagiere. Nun ja, es fiel auf, das er sich nicht dran halte, seine Zimmertür geschlossen zu halten.. lange Rede usw: ich bekam plötzlich nach 3 Tagen 2 x (in einem Zeitraum von 5 Stunden) die Symptome eines Anaphylaktischen Schocks! Es hätte bis zum Anruf des RTW nicht mehr viel gefehlt.. Daraufhin habe ich ihn 2 ausdrücklich drum gebeten, dass Tier aus der Wohnung zu entfernen. Als ich mal wieder auf taube Ohren stieß, schaltete ich den Vermieter erneut mit ein und dieser kontaktierte meinen Mitbewohner, er solle den Nager Sofort aus der Wohnung nehmen. Das ist nun 3 Tage her und das Tier ist immer noch in seinem Zimmer! Ihn scheint das alles auch nicht zu interessieren und macht sich darüber auch im weiteren Sinne daraus ein Spaß.. Meine Frage ist natürlich, was kann ich denn als Mitbewohner machen? Ich habe schon 2 Tage bei nem Verwandten gewohnt der Allergen frei lebt, doch ich sehe es nicht ein, dass ich mich aus unserer Wohnung fern halten müsse und dass nur, weil der Mitbewohner meint, ihm könnte nichts passieren usw. Also nochmal, welche Möglichkeiten hätte ich weiterhin?

  • Angela Eze
    13.07.2018 - 08:14 Antworten

    Guten Tag,
    vor 1.5 Jahren bin ich mit der ausdrücklichen Untersagung von Hund und Katze eingezogen.Vor einem Jahr habe ich als Nachbarn junge Leute mit Kind bekommen.Jetzt war da auf einmal ein Chihuahua(Welpe)
    Ich bekam von den jungen Leuten Bescheid, dass sie mir Bescheid geben sollen und habe das so falsch verstanden, wie es nur geht.Ich habe mir dann einen Hund aus Griechenland angeschafft,eine Collie-Mix-Hündin,mittelgross .Die Vermittlung kam durch einen Tierschutzbund zustande.Unsere Hündin ist absolut problemlos, bellt noch nicht einmal, auch wenn man sie alleine lässt.
    In einem Gespräch mit unserer Vermieterin habe ich denHund erwähnt, was natürlich auf Widerstand stiess.Ich wurde informiert, dass ich vorher mit ihnen reden sollte und auch im Mietvertrag steht ein absolutes Verbot.Also mein Fehler.Der Welpe der jungen Leute allerdings, war eine Sondergenehmigung.Dieses Tier wäre immer bei der Mutter der jungen Frau und das wäre nicht gut-so die Aussage der jungen Frau.Dies stimmt allerdings nicht.Dieser kleine Hund wurde erst gekauft, ersichtlich auch deswegen, weil die kleine erst ein paar Wochen ist.Ausserdem erzählte mir meine Nachbarin, wieviel sie bezahlt hat.
    Nun ist es ausserdem so,dass die kleine Hündin auf die Gemeinschaftswiese ihr Geschäft macht und dies nicht beseitigt wird und die Nachbarin schon morgens 7 Uhr sehr laut nach dem Welpen ruft und pfeift,weil sie voraus rennt,unangeleint.Das alles ist wohl dem Vermieter bekannt.
    Nun meine Frage, kann man mit zweierlei Mass diese Angelegenheit bemessen?

  • Jaqueline
    08.08.2018 - 16:17 Antworten

    Hallo. Mein Partner hat ein 20qm Zimmer in einem großen Haus mit ca 30 solcher Zimmer. In allen Mietverträgen der Zimmer steht das nur Käfigtiere und Aquarium erlaubt sind. Nun möchte er meine Katze übernehmen weiß aber nicht ob der Vermieter es erlauben wird. Wenn er die Katze nimmt ohne den Vermieter zu informieren wäre das illegal und kann zu Strafen führen? Er würde die Katze für 16 Monate nehmen, da ich ein Auslandjahr machen werde. Was können wir tun ?

    • Mietrecht.org
      09.08.2018 - 06:17 Antworten

      Hallo Jaqueline,

      bitten Sie den Vermieter um Erlaubnis.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

    • Susanne
      08.03.2020 - 09:56 Antworten

      Mal von Vermieter Seite: Unsere Mieter sind (mit Erlaubnis nach Rücksprache) mit einer Katze eingezogen. Irgendwann kam (ungefragt) eine zweite dazu, Aquarium und Gartenteich (mit Erlaubnis). Die beiden Katzen verrichten ihr Geschäft leider in unserem und den umliegenden Gärten, wir haben bisher bei den Nachbarn um Verständnis geworben, allerdings haben auch wir selbst bereits angefangen in den Beeten Platten und Steine zu legen, da die Kloecken wenn der Kot frisch ist auch verscharrt gerade im Sommer wenn man mal draußen sitzt unangenehm riechen. Mit den bisherigen Tieren haben wir uns trotz Unannehmlichkeiten abgefunden, wir übernehmen sogar die Pflege für Urlaube der Mieter. Jetzt sind die Vermieter aber mit def Bitte zusätzlich noch einen kleinen Hund anschaffen zu dürfen an uns heran getreten. Kann man die Anzahl der gehaltenen Tiere begründet einschränken, oder ist mit dem ersten Tier der Grundstein für die Anschaffung einer beliebigen Anzahl von Haustieren gelegt?

      • Mietrecht.org
        09.03.2020 - 10:39 Antworten

        Hallo Susanne,

        die Zustimmung zu einem Tier ist grundsätzlich nicht gleichzusetzen mit der Zustimmung zu weiteren Tieren. Schauen Sie, welche Formulierung Sie bei der ersten Zustimmung gewählt haben – darauf kommt es an.

        Viele Grüße

        Dennis Hundt

  • Vanessa
    06.11.2018 - 12:06 Antworten

    Hallo, ich wohne in einer trägereigenen Wohnung vom Jugendamt im Rahmen einer Jugendhilfemaßnahme mit meiner Tochter.
    Eine anderer Mutter im Haus ebenfalls im Rahmen der Jugendhilfe wurde eine Katze erlaubt, mir wurde gedroht, meine ins Tierheim zu geben. Wie verhalte ich mich?

    Mietvertrag haben wir nicht, da es vom Amt finanziert wird.
    Wie kann ich jetzt vorgehen? Gilt hier, gleiches Recht für alle oder individuell?
    In den Regeln die für alle bestimmt sind, steht, dass jegliche Art von Tierhaltung strikt untersagt ist, wieso aber wurde das bei der anderen Mutter im Haus erlaubt und als “Einzelfall” gewertet?

  • Selin
    12.12.2018 - 11:24 Antworten

    Hallo,
    wir sind in eine 80qm Wohnung eingezogen und hatten einen Hund, den wir abgeben mussten, weil das gegenüberliegende Büro nicht mit ihm einverstanden war.
    Ich brauche aber für meine seelische und körperliche Einschränkung bzw. Krankheit ein Tier um mich herum. Nun haben wir überlegt und zwei Kätzchen zu holen, damit die beiden nicht alleine sind und miteinander toben können. Katzen sind nunmal von Natur aus ruhiger und schlafen sowieso den ganzen Tag. Unser Mietvertrag wurde auf den Hund ausgestellt. Es steht aber kein striktes Verbot im Mietvertrag.
    Wie kann ich hier vorgehen?
    Danke und LG Selin

    • Mietrecht.org
      14.12.2018 - 17:05 Antworten

      Hallo Selin,

      bitten Sie Ihren Vermieter um Erlaubnis.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Fabi
    26.11.2019 - 09:50 Antworten

    Hallo,

    ich wohne seit einem Monat mit meinem Freund in einer 3 Zimmer Wohnung.
    Beim Mietvertrag unterschreiben meinte die Vermieterin, dass sie mit einem Hund nicht einverstanden wäre aber gegen eine Katze hat sie nichts einzuwenden.
    Im Mietvertrag steht zur Tierhaltung gar nichts.

    Wir konnten uns ein paar Tage vorm Einzug den Schlüssel bei den Vermietern zuhause abholen. Als wir in die Wohnung sind haben wir festgestellt das die Wände vom Vormieter nicht neu weiß gestrichen wurden wie vereinbart und die Wohnung katastrophal dreckig war. Dieses haben wir am Abend freundlich der Vermieterin per Whatsapp mitgeteilt (Übergabeprotokoll wurde erst Tage später mit dem Vermieter gemacht) woraufhin der Mann der Vermieterin geantwortet hat das er es sehr bereut uns die Wohnung gegeben zu haben und er den Mietvertrag zurück zieht wir haben darauf nicht mehr geantwortet und uns schon über den Mieterschutzbund über die Folgen informiert. Zwei Tage später war der Termin für das Übergabeprotokoll, wir waren sehr angespannt und hatten Angst vor diesem Mann. Dieser kam und hat kein Wort zu uns gesagt, hat die Zählerstände und andere Mängel im Übergabeprotokoll notiert und ist wieder gegangen.
    Seitdem ist das Verhältnis sehr angespannt, wir wissen das die Vermieter uns hassen und wir haben auch keinen großen Drang mit Ihnen zu kommunizieren.

    Wir wünschen uns allerdings schon seit Ewigkeiten eine Katze, da die Vermieterin am Tag des Mietvertragsunterschreiben eingewilligt hat haben wir uns letzte Woche im Tierheim eine reservieren lassen. Wir haben die Vermieterin allerdings sicherheitshalber doch noch einmal darüber informiert, da wir Angst hatten das sie es dann irgendwie schaffen aus der Wohnung zu kriegen. Antwort war dann nein. Ihr Sohn wohnt in einer Wohnung im selben Haus und durfte sich erst vor 2 Wochen eine Katze zulegen. Uns verbietet sie es jetzt. Die Vermieter selbst wohnen nicht mit im Haus. Andere Einwohner (sind teils auch Eigentumswohnungen) besitzen Hunde, Katzen und Co.

    Begründung für das nein war, das in der ganzen Wohnung Laminat verlegt ist und wenn die Katze mal daneben machen sollte wäre der ganze Boden kaputt… Ich bin der Meinung das kann immer mal passieren und das da nicht gleich der ganze Boden kaputt ist, zudem wir eine ältere Katze holen würden und Ihr Sohn ja selbst eine besitzt.

    Wie ist hier die Lage? Was dürfen wir tun? Was können wir tun? Einfach eine Katze anschaffen würde wahrscheinlich Probleme geben obwohl Sie beim Mietvertrag unterschreiben zugestimmt hat?

    Vielen Dank und Liebe Grüße
    Fabienne

  • Carolin
    26.03.2020 - 12:46 Antworten

    Hi, ich habe eine Frage, die ich per Recherche nicht klären kann:
    Im Mietvertrag (2006) steht, dass es für die Haltung von Haustieren eine Zustimmung braucht (soll schriftlich, kann im Einzelfall mündlich erfolgen). Zum Mietvertrag hatten wir eine Vereinbarung zu unterschreiben, die das Anbringen von Satellitenschüsseln und das Halten von Hunden und Katzen untersagt. Die wurde auch damals nicht näher begründet, es hieß, man wolle es nicht. Schon damals lebten Hunde und Katzen im Haus und auf dem Grundstück. Diese waren auch offensichtlich sichtbar für den Hausmeister und andere Vertreter des Wohnungsunternehmens

    Mit Billigung des Hausmeisters kamen weitere Katzen dazu, auch ein Hund zog vor anderthalb Jahren mit Kenntnis des Hausmeisters ein. Ich bekam vor einem guten halben Jahr auch einen Hund.

    Nachdem vor Jahren der Hausmeister mal sagte, es spreche nichts gegen die Haltung von Hunden und Katzen, habe ich keine weitere Genehmigung eingeholt, sondern das als Zusage begriffen.

    Nun gab es von einer Nachbarin zwei Häuser weiter eine Beschwerde beim Vermieter, die inhaltlich unbegründet ist.

    Meine Frage: Ist die nicht individuell begründete Vereinbarung, dass von uns Hunde und Katzen nicht gehalten werden dürfen (diese wurde uns damals als Bestandteil des Mietvertrages zur Unterschrift vorgelegt) als allgemeines Verbot zu werten? Wenn ja: Macht das die Zustimmungsklausel im Mietvertrag nichtig?

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