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So urteilen Gerichte: Katze als Haustier in Mietwohnung

Katzen sind die Besten Haustiere. Ruhig und stubenrein verursachen Sie keine Störungen bei einer Haltung in der Mietwohnung. Ob mit einem Katzennetz oder doch einem Freigang im Garten, Katzen sind genügsam in Sachen Auslauf und kein Vermieter oder Nachbar kann etwas gegen ein solch verschmustes Haustier haben. Doch, stimmt das? Tatsächlich wird die Haltung einer Katze in einer ausreichend großen Mietwohnung als vertragsgemäßer Mietgebrauch gesehen, so dass nach einigen Gerichten keine Erlaubnis für die Tierhaltung einzuholen ist und andere Gerichte zumindest einen Anspruch des Mieters auf Erteilung der Erlaubnis gewähren.

Was ist aber mit den zahlreichen Fällen bei denen sich um die Haltung des Stubentigers, gestritten wird. Hier erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Fälle zum Thema Katzenhaltung in der Mietwohnung.

Lesen Sie auch: Katze in der Mietwohnung – Was ist erlaubt und was nicht?

I. Katzenhaltung und Mietvertrag

Ob eine Katze in der Mietwohnung erlaubnisfrei gehalten werden darf, beschäftigt immer wieder die Gerichte.

Grundsätzlich ist die Kleintierhaltung von ungefährlichen und ungiftigen Tieren erlaubt und darf auch vertraglich nicht eingeschränkt werden. Abgestellt wird hier auf den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Danach ist die Tierhaltung ein Recht der freien Entfaltung der Persönlichkeit und gehört zum Vertragsgemäßen Mietgebrauch, wenn dadurch die Interessen Dritter (andere Mieter, Nachbarn/ Vermieter) nicht beeinträchtigt oder gestört werden. Bei Kleintieren, die in Terrarien, Käfigen oder Aquarien gehalten werden ist regelmäßig weder mit Störungen noch Beeinträchtigungen anderer zu rechnen, weshalb diese als generell erlaubt gelten. Weitere Einzelheiten dazu in dem Beitrag: “Tierhaltung in der Mietwohnung- Was müssen Mieter und Vermieter wissen?“.

Ob Katzen oder Hunde auch zu diesen erlaubnisfreien Kleintieren gehören wurde durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 14. November 2007, Az.: VIII ZR 340/06 geklärt:

Danach ist zwar die generelle Untersagung der Katzen- und Hundehaltung in einem Formularmietvertrag regelmäßig unwirksam, es kann aber ein Erlaubnisvorbehalt gestellt werden (bestätigend BGH, Urteil vom 20. März 2013, Az.: VIII ZR 168/12).

Die Beantwortung der Frage, ob die Haltung von anderen Haustieren als Kleintieren, dann als vertragsgemäßer Gebrauch im Sinne von § 535 Abs. 1 BGB anzusehen und eine Erlaubnis zu erteilen ist, erfordert, eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten. „Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung verbietet“, zit. BGH, Urteil vom 14. November 2007, Az.: VIII ZR 340/06).

So entschieden die Gerichte der unteren Instanzen:

ErlaubnisfreiBerlin KG, Urteil vom 18.11.2004 in WuM 2004, 721Haltung von ein bis zwei Katzen zum typischen, erlaubnisfreien Gebrauch, der allerdings unter einen vertraglichen Erlaubnisvorbehalt gestellt werden darf
AG Aachen, Urteil vom 13. März 1992,

Az.: 81 C 459/9

Halten von 2 Katzen seit 16 Jahren trotz vertraglichen Verbots zulässig
 

LG Mönchengladbach, Urteil vom 30.09. 19882, Az.: S 191/88

 

Tritt durch die Katzenhaltung keine Störung der Mitbewohner ein, kann der Vermieter die Haltung nicht untersagen, auch wenn eine nach dem Mietvertrag erforderliche Zustimmung zur Tierhaltung nicht vorher eingeholt worden ist.

AG Köln, Urteil vom 09. August 2012 – 210 C 103/12Halten einer Katze in einer Mietwohnung ohne Zustimmung des Vermieters stellt grundsätzlich keinen vertragswidrigen Gebrauch dar, wenn die Wohnung aufgrund der Größe zur Katzenhaltung geeignet ist
Nicht Erlaubnisfrei – aber Anspruch auf ZustimmungAG Hamburg WuM 1996, 613Halten von zwei Katzen; die mögliche Gefahr von Geruch von Katzenurin und Kratzspuren an den Wänden ist kein Versagungsgrund;
AG Köln, Urteil vom 12. Februar 1988 – 219 C 565/87Genehmigungspflichtige Tierhaltung

(Hinweis: Eine individuelle Abrede die gegen eine Katzenhaltung spricht kann mit einem Mieter ausgehandelt werden. Die Voraussetzungen eines solchen Individualvertrages sind allerdings sehr eng und jedenfalls nicht erfüllt, sobald der Vermieter die Bedingungen vorgibt!)

II. Störungen durch Katzen als Haustier

Verbot der Katze wegen Allergie des Nachbarn?
  • Dem Vermieter kann die vertraglich vorbehaltene Zustimmung zur Tierhaltung verweigern, wenn gesundheitliche Belange von weiteren Mietern im Haus der Tierhaltung entgegenstehe (zit. AG Köln, Urteil vom 12. Februar 1988, Az.: 219 C 565/87)
  • Der Tierhaltung steht nicht entgegen, dass Mieter anderer Wohnungen in dem Gebäude unter einer Tierhaarallergie leiden (zit. AG Köln, Urteil vom 09. August 2012, Az.: 210 C 103/12)
  • Die Katzenhaltung von anderen Mietern im Mehrparteienmiethaus begründet keinen Mangel einer Mietwohnung, weil deren Mieter etwa unter einer Katzenallergie leidet (zit. AG Arolsen, Urteil vom 08. März 2007, Az.: 2 C 18/07 (70), Az.: 2 C 18/07)
  • Eine Katzenallergie des Vermieters rechtfertigt die Untersagung der Katzenhaltung nur bei konkreter Gesundheitsgefährdung (zit. AG Bonn, Urteil vom 12. Dezember 1989, Az.: 6 C 463/89)
Katzennetz auf dem Balkon?
  • Katzengitter auf dem Balkon des Mieters stellt weder eine optische Beeinträchtigung noch einen Eingriff in die bauliche Substanz dar, wenn jederzeit wieder entfernt werden kann (AG Schorndorf, Urteil vom 05. Juli 2012, Az.: 6 C 1166/11)
  • Anspruch auf Abschaffung eines Katzennetzes, bei einem ohne Zustimmung des Vermieters errichteten Katzennetz mit Holzunterkonstruktion (AG Neukölln, Urteil vom 12. April 2012, Az.: 10 C 456/11)
  • Entfernung eines Katzennetzes aufgrund eines Eigentümerbeschlusses, wenn die Wohnungseigentümer einen Unterlassungsanspruch haben, weil die Fassade des Gebäudes durch das Katzennetz verunstaltet wird (so das Bayerische Oberste Landesgericht im Beschluss vom 03. April 2003, Az: 2Z BR 38/03; ebenso OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09. März 1998, Az.: 3 W 44/98)
  • Beseitigungsanspruch gegen den Mieter, wenn ein Katzennetz im Balkonbereich der Mietwohnung an der Hausfassade angebracht ist (AG Wiesbaden, Urteil vom 17. Dezember 1999, Az.: 93 C 3460/99 25)
Sandkasten ist keine Katzentoilette
  • Unsauberkeit im Haus oder auf dem Grundstück infolge der Katzenhaltung können ein Mangel der Mietsache sein und Mietminderungen begründen (zit. AG Arolsen, Urteil vom 08. März 2007, Az.: 2 C 18/07 (70), A 2 C 18/07)
Kündigung wegen der Katzenhaltung
  • Ob die Katzenhaltung eine die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses begründende erhebliche Vertragsverletzung des Mieters ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.(LG München I, Urteil vom 27. Januar 1999, Az.: 14 S 13615/98 )

19 Antworten auf "So urteilen Gerichte: Katze als Haustier in Mietwohnung"

  • Nikola
    26.02.2017 - 15:15 Antworten

    Hallo Herr Dennis Hundt,
    im Nachbarhaus eines benachbarten Grundstückes befindet sich ein Mieter, welcher drei Katzen besitzt. Bis dahin alles ok für mich. Seitdem urinieren und koten diese Katzen jedoch fast immer in unseren Sandkasten. Bereits einmal musste der komplette Sand von dieser massiven Verunreinigung ausgetauscht werden (Kosten trugen anteilige unsere Mieter).

    Nun meine Fragen:
    1. Ist dieser Katzenbesitzer dazu zu bringen, seine Tiere nur in der Wohnung zu halten, damit die Katzen nicht mehr den Sandkasten zur Darmentlehrung nutzen? Und wenn ja, wie?
    2. Kann ich bei meinem Vermieter eine Mietminderung vornehmen? Wenn ja, in welcher Höhe (%)?
    3.Kann ich den Vermieter des Nachbarhauses auf dieses Problem aufmerksam machen, damit dies bald endet? Wie kann ich dabei vorgehen?

    SIE würden uns sehr helfen, wenn Sie uns meine Fragen beantworten.
    Vielen Dank vorab.
    Mit freundlichem Gruß
    Nikola

    • Mietrecht.org
      28.02.2017 - 07:18 Antworten

      Hallo Nikola,

      sprechen Sie zuerst mit Ihrem Vermieter und Ihrem Nachbarn. So würde ich beginnen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Ursula Böhnhardt
    03.07.2017 - 09:45 Antworten

    Sehr geehrte Herr Hundt,

    seit einigen Monaten ist in die Wohnung schräg unter mir eine Mieterin eingezogen, die zur Zeit 7 Katzen hat. Seit dieser Zeit gibt es eine penetrante Geruchsbelästigung im Hausflur und der Geruch steigt über geöffnete Fenster und Balkone auch in die Wohnung. Der Vermieter ist bereits informiert. Vergangenen Freitag ist der Freund eingezogen, der ebenfalls Katzen mitgebracht hat. Der Vermieter war schon vor Ort und hat die Mieterin gebeten Katzen bzw. die Kater, die nicht kastriert sind, abzugeben. Bis heute ist nichts passiert. Nach einem kurzen Gespräch mit der Mieterin, glaube ich nicht, dass eine Lösung in Sicht ist.
    Die Miete wurde von einigen Mietern bereits gekürzt.

    1. Was können wir als Mieter noch tun?
    2. Gibt es gesetzlich eine Vorschrift, wieviel Katzen in einer Mietwohnung gehalten
    werden dürfen?
    3. Wie kann man das Problem lösen?

    Meine Nerven und die der anderen Mieter liegen blank.

    Ich würde mich freuen, wenn Sie meine Fragen beantworten könnten.
    Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

    Mit freundlichen Grüßen
    U. Böhnhardt

    • Mietrecht.org
      04.07.2017 - 14:46 Antworten

      Hallo Ursula,

      als Nachbarin bleibt Ihnen nur die Möglichkeit die Miete aufgrund eines Mangels zu mindern.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Romina Wetzel
    23.08.2017 - 10:23 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    wir sind im Mai 2017 in unsere neue Wohnung gezogen.

    Im Vertrag steht, dass jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögel und Zierfischen, der schriftlichen Einwillung des Vermieters bedarf.
    Die Einwilligung kann bei Störung jederzeit wiederrufen werden.
    Außerdem steht in der Hausordnung, welche Bestandteil des Vertrages ist: Tierhaltung kann nicht ausgeschlossen werden, ist aber vom Vermieter genehmigungspflichtig. Die Genhmeigung kann erfolgen, solange hierdurch keine Belästigung durch Lärm, Schmutz oder Gefahren entstehen. Der Tierhalter ist verpflichtet, diese Belästigung nicht entstehen zu lassen. Jede Tierhalter haftet gegenüber Dritten für Schaden, die mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang mit seiner Tierhaltung stehen.

    Demnach haben wir schriftlich nach der Erlaubnis von 2 Hauskatzen gefragt.
    Daraufhin kam eine Absage mit der Erklärung:
    Es wurden mehrfach schlechte Erfahrungen diesbezüglich gemacht, daher wird dies von vornherein ausgeschlossen. Im Besonderen auch deshalb, da es sich um eine generalsanierte Wohnung handelt. Sie erinnern sich bestimmt an unsere Wohnungsanzeige – hier hatten wir eine Tierhaltung bereits verneint.

    Muss ich diese Absage so hinnehmen?

    Vielen Dank im Voraus.

    Romina Wetzel

    • Mietrecht.org
      23.08.2017 - 13:02 Antworten

      Hallo Romina,

      ich kann die Begründung zumindest gut nachvollziehen – gerade mit dem Verweis auf die Anzeige (Ihr Einzug ist ja noch nicht lange her). Wenn Sie eine rechtssichere Einschätzung wünschen, sollten Sie am besten einen Anwalt einschalten.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Holger
    12.09.2017 - 22:22 Antworten

    Guten Tag,

    im Mai 2015 habe ich ein Doppelhaus vermietet. In einer Doppelhaushälfte habe ich dem Mieter gewährt 2 Katzen zu halten. Die Einschränkung auf 2 Katzen erfolgte leider nur mündlich. Heute, also gerade mal 2 Jahre später musste ich feststellen, dass die ganze Doppelhaushälfte nach Katzenurin stinkt. Auch der Bereich im Carport stinkt nach Katzenurin. Die Nachbarn haben sich bisher nicht beschwert. Ich habe feststellen müssen, dass inzwischen 9 Katzen in der Doppelhaushälfte gehalten werden. Kann ich irgendetwas Unternehmen um zu Kündigen, oder die Tierhaltung zu unterbinden?

    • Mietrecht.org
      13.09.2017 - 13:27 Antworten

      Hallo Holger,

      ich würde erstmal in Ihrer Genehmigung nachsehen, was Sie genau genehmigt haben. Und dann sollten Sie den Mieter auf den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache hinweisen und ggf. mahnen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Melanie Fischer
    15.11.2017 - 18:59 Antworten

    Guten Abend,

    mein Freund und ich wollen uns gerne eine Hauskatze holen. Im Mietvertrag steht kurz gefasst, dass man nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters Tiere (ausgenommen Kleintiere) halten oder vorübergehend halten darf. Diese Zustimmung kann aus wichtigen Grund widerrufen werden. (z. B. Gefährdung / Belästigung)

    Ich habe also meine Vermieterin angerufen und ihr unseren Wunsch mitgeteilt. Sie teilte mir mit, dass sie bzgl. dieses Anliegens jedoch erst mit der Hausverwaltung sprechen muss. Sie könne meine fast schon flehende Bitte, sich für uns stark zu machen, verstehen, da sie selber mal 2 Katzen hatte.

    Am nächsten Tag kam unsere Vermieterin persönlich vorbei um mir mitzuteilen, dass wir uns keine Katze holen dürfen…

    Die Begründung lautete wie folgt:

    In einer Wohnungseigentümerversammlung wurde einmal beschlossen, dass die Mieter keine Hunde und Katzen halten dürfen.

    Es gab mal einen Vorfall mit einem Nachbarn, der eine Katze hatte, wo es auch nur Ärger wegen dem Tier gab.

    Außerdem der ganze anfallende Müll mit dem Katzenstreu und man würde die zwei Katzentoiletten in der Wohnung riechen.

    Dies mussten wir erst einmal sacken lassen…

    Dabei hatte ich extra betont, dass wir eine reine Hauskatze haben wollen. Eine Belästigung oder Gefährdung der Nachbarn oder deren Garten/Balkone ist damit ausgeschlossen.

    Vom Geruch der Katzenklos bekommen unsere Nachbarn ja auch nichts mit.

    Und man könnte doch den anfallenden Katzenstreu-Müll gesondert entsorgen.

    Was für Möglichkeiten haben wir, dass wir uns evtl. doch eine Hauskatze holen dürfen?

    Hoffnungsvolle Grüße

    Melanie Fischer

    • Melanie Fischer
      15.11.2017 - 19:11 Antworten

      Zusatz:

      Die Vermieterin erwähnte auch noch, dass sie vor Unterzeichnung des Mietvertrages vergessen hätte die Zusatzklausel von der Wohnungseigentümerversammlung mit beizuhängen.

  • Anna Schmitz
    13.03.2018 - 15:43 Antworten

    Guten Tag,

    kann mein Vermieter mir verbieten eine Katze zu halten, weil er Bedenken für mögliche Nachmieter äußert? Er behauptet Nachmieter mit einer Katzenhaarallergie könnten dort nicht einziehen.

    Was sind theoretisch zulässige Gründe die Haltung einer Hauskatze zu verbieten?

  • Eva Wortelkamp
    12.03.2019 - 15:38 Antworten

    Hallo,
    Darf der Vermieter (Wohnungsbaugesellschaft) den regelmäßigen Freigang meiner Katze verbieten? Sie ist tagsüber draußen, nachts ist sie in der Wohnung.

    MfG

  • Wiebke
    18.04.2019 - 18:42 Antworten

    Hallo,
    ich habe zwei Katzen und einen Balkon. Mein Kater maunzt gerne, viel und auch durchaus laut, gerne auch auf dem Balkon, meistens hört er aber nach 10-15 Minuten damit auf. An manchen Tagen ist er allerdings durchaus ausdauernd, worüber sich einer von vier Nachbarn im Haus massiv beschwert (die anderen finden es niedlich und normal) und möchte, dass ich die Katzen gar nicht mehr auf den Balkon lasse, da es unerträglich sei. Alle Hausbewohner außer mir sind Rentner und den ganzen Tag zu Hause. Ich lasse die Katzen schon seit einem Jahr morgens nach dem Aufstehen nicht mehr raus, weil ich es nachvollziehen konnte, dass es blöd ist, von dem Gejaule geweckt zu werden, wenn man ausschlafen kann.
    Unter der Woche bin ich normalerweise nicht vor 16:30 Uhr zu Hause und wenn ich nicht da bin, sind die Katzen drinnen. Ich bin ja der Meinung, die sollen sich nicht so anstellen, schließlich hören sie den ganzen Tag nichts und müssen es dann halt mal ertragen. Ich könnte ja auch ein stundenlang schreiendes Baby oder sich dauernd streitende Kinder haben. Oder mir als Hobby das Trompetespielen aneignen – das dürfte ich in der Woche bis zu drei Stunden am Tag… Aber wie sieht es rechtlich aus?

  • Maria
    14.12.2023 - 08:57 Antworten

    Guten Tag, Wir möchten eine Katze adoptieren (mit Freigang).

    Hier ist die Antwort des Vermieters:
    … dass durch Tiere im Haushalt, die Ausstattung auf jeden Fall leidet. Bei Katzen im speziellen Böden, Türrahmen, Tapeten etc, da eine Katze wenn sie zu Hause gehalten wird, ihre eigenen Wege sucht und sich nicht erziehen lässt. Ich möchte auf jeden Fall vermeiden, dass wir irgendwann die Diskussion von normalen Gebrauchsspuren versus Abnutzung/Beschädigung durch Tierhaltung führen müssen.
    Ich gehe natürlich davon aus, dass dies Ihnen klar ist, würde Sie aber dennoch bitten dies noch einmal zu überdenken.

    Wenn dies weiterhin der Wunsch bleibt, dann würde ich einfach diese Mail nehmen und Sie bitten diese zu unterschreiben, damit wir hier klare Ansichten haben und eine Beschädigung evtl mit der bestehenden Kaution nicht mehr abgedeckt werden kann.

    Was würden Sie uns raten? Ist die Vorgehensweise zulässig?
    Mit freundlichen Grüßen

    • Mietrecht.org
      14.12.2023 - 12:02 Antworten

      Hallo Maria,

      Sie haften als Mieterin ohnehin für Schäden an der Mietsache die von Ihren Haustieren verursacht wurden. Ich halte das Verhalten des Vermieter aber für nachvollziehbar.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Elisabeth
    15.12.2023 - 09:22 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich wohne in einer Mietwohnung und halte 5 Katzen in einer 4 Raum Wohnung.
    Ich hatte mir damals mit meinen Expartner 5 Katzen angeschafft. Der Vorvermieter hatte mal eine Wohnungsbesichtigung gemacht, weil wir nicht um Erlaubnis gefragt hatten. Wir hatten danach die Erlaubnis für 3 Katzen bekommen und keine Aufforderung der anderen. Er hatte nur 3 wohl gesehen und er konnte keinen Mängel oder sonstiges feststellen. Es war eine ordentliche und saubere Wohnung. Nach der Trennung wollte mein Expartner 3 Katzen mitnehmen und ich bin mit 2 Katzen in eine neue Wohnung eingezogen. Warum ich noch 5 habe, er hat sie natürlich nicht mitgenommen und wollte sie später von mir abholen. Wir haben ein Kind, welches bei mir wohnt. Wir hatten eine lange Gerichtsverhandlung wegen Umgang ect., wo er dann anfing die Katzen als Gesundheitsrisiko für das Kind und die unsauberen Zustände zu schimpfen. Es erfolgte von den Gerichten eine Wohnungskontrolle, aber sie fanden eine für 5 Katzen saubere Wohnung vor. Aussagen, wie es ist sauberer als bei manch anderen, mit weniger Tieren.
    Mein Ex hat jetzt nach 2 Jahren bei meiner neuen Verwaltung angerufen und gesagt, dass ich 5 Katzen halte. Ich bekam ein Schreiben, dass ich dazu schriftlich Stellung nehmen soll. Ich habe es auch (leider) getan und es geschildert und auch eine Besichtigung angeboten. Die Besichtigung wurde nicht in Anspruch genommen. Jetzt soll ich die Katzen abschaffen. Wegen Wohnungsabnutzung und Vertragsbruch. Er fühlt sich überrumpelt.
    Ich würde gerne wissen, ob es für mich einen Weg gibt, dass ich die Katzen evtl behalten kann. Sie sind schon 10 Jahre. Es erweist sich für mich etwas schwer die Katzen abzugeben, weil ich leider nicht nachweisen kann, dass sie mir gehören. Mein Expartner hat die Papiere/ Kaufverträge mitgenommen und bei 2 steht nur er als Halter drin. Er händigt mir die Papiere nicht aus und die Erlaubnis, dass ich über sag ich mal seine Katzen verfügen darf habe ich auch nicht. Jetzt befürchte ich, dass ich die Katzen nicht in der Frist loswerde. Ich bin Alleinerziehend und ich habe Angst vor einer Wohnungskündigung. Dabei würde ich die Katzen auch so gerne alle bis an ihr Lebensende behalten. Meine Nachbarn haben mir auch schon das Angebot gemacht, dass ich die Katzen bei ihnen verstecken kann. falls die mal kommen und einfach sage, dass ich welche abgegeben habe. Find ich sehr süss von denen. Aber eigentlich möcht ich mich nicht streiten und wenn dass dann rauskommt, gibs die fristlose Kündigung. In erster Linie denke ich gerade an mein Kind.
    Was gibt es da für Wege für mich? Gibt es noch Wege, wie ich den Vermiter (Genossenschaft) evtl noch Umstimmen kann?
    Mit freundlichen Grüßen

    • Mietrecht.org
      15.12.2023 - 19:15 Antworten

      Hallo Elisabeth,

      schwierig… ich würde mit der Hausverwaltung offen sprechen, mich entschuldigen und um Genehmigung bitten. Wenn das nicht kappt, können Sie die Katzen ggf. immer noch abschaffen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Matthias J.
    07.05.2024 - 17:53 Antworten

    Hallo,

    wir wohnen seit 6 Monaten in neuer Wohnung mit Dachterasse/Balkon. Auf diesem befindet sich ein Holzgerüst mit Katzennetz, was über die Brüstung ragt. Es ist bohrfrei gesichert. Das vor der Brüstung befinden sich aber noch 30 cm Mauerwerk, etc, über dieses geht das Gestellt nicht hinaus.

    Übernommen haben wir das Holzgestellt inklusive Netz vom Vormieter, die Übernahme von Gegenständen in der Wohnung wurde vertraglich geregelt und dieser Vertrag ist im Übernahmeprotokoll festgehalten. Anwesend waren Vormiter, Nachmieter und Vermieter.

    Anscheinend wurden beim Vormieter stillschweigend hingenommen, dass das Netz dort ist, auch wenn mal ein Brief kam, dass dieses demontiert werden sollte.

    Der Vermieter verlangt gerade den Abbau der Konstruktion (weil es der Eigentümer so will). Bei der Wohungsübernahme war das anscheinend noch kein Problem und wurde nicht beanstandet, dass es gegen den Mietvertrag verstößt.

    Müssen wir darauf nun reagieren und es abbauen?

    Vielen Dank
    Matthias

    • Mietrecht.org
      08.05.2024 - 08:14 Antworten

      Hallo Matthias,

      ich kann die individuelle Situation leider nicht einschätzen. Die Eigentümergemeinschaft scheint ein Problem damit zu haben, da ggf. die Äußerungen Ansicht des Hauses beeinträchtigt wird. Dieser Einwand wäre m.E. begründet.

      Prüfen Sie genau, was Sie mit Ihrem Vermieter im Protokoll dazu vereinbart haben und ob diese Vereinbarung ggf. als Genehmigung zu verstehen ist.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

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