Eine erlaubte Tierhaltung in der Mietwohnung kann nachträglich widerrufen werden, wenn durch die Haltung des Haustieres beispielsweise Beeinträchtigungen und Störungen der Nachbarn hervorgerufen werden. Dieser Grundsatz ist vielen Mietern und Vermietern bekannt. In welchen Fällen ein Widerruf aber tatsächlich wirksam ist wird immer der Einzelfall entscheiden. Zum einen ist nämlich zu berücksichtigen, dass bereits eine Abwägung der Tierhalterinteressen und der Interessen von Dritten (dem Vermieter und den Nachbarn) vorgenommen wurde. Damit werden gewisse normale Beeinträchtigung, wie das Bellen eines Hundes, Krächzen des Großpapageis oder Miauen der Katze hingenommen.
Für einen Widerruf der Tierhaltung in der Mietwohnung muss daher ein neuer Grund, der bei der Erlaubniserteilung noch nicht absehbar war, vorliegen. Nachfolgend wird an Einzelfällen aus der Rechtsprechung gezeigt, wann eine Tierhaltung widerrufen und wie dies in der Praxis formuliert werden kann.
Inhalt: Tierhaltung in Mietwohnung widerrufen – So gehen Vermieter vor
I. Wann kann Tierhaltung widerrufen /nachträglich verboten werden – Beispiele
I. Wann kann Tierhaltung widerrufen / nachträglich verboten werden – Beispiele
Dies ergibt sich aus Folgender Überlegung:
Nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Vermieter für den Mieter die Mietwohnung (Mietsache) in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Demgegenüber hat der Mieter ein Recht die Mietsache in Rahmen eines vertragsgemäßen Gebrauchs (dazu gehört auch die Tierhaltung) zu nutzen. Dabei hat der Mieter aber auch gewisse Nebenpflichten bei seinem Gebrauch der Mietwohnung zu beachten, die insgesamt die sogenannten Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs darstellen (Dickersbach in: Lützenkirchen, Anwalts-Handbuch Mietrecht, 5. Aufl. 2015, I. Die Abwehr von Vertragsverletzungen vor und während der Mietzeit, Rn. 250r).
Wenn der Mieter diesen Rahmen durch die erlaubte Tierhaltung überschreitet, kann dies ein vertragswidriges Verhalten darstellen, dass er dann zu unterlassen hat. Wenn Ihnen unklar ist, was eine vertragsgemäße Tierhaltung ist, dann ist auch dieser Beitrag empfehlenswert: “Tierhaltung in der Mietwohnung- Was müssen Mieter und Vermieter wissen?“.
Der Vermieter ist bei einer Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs durch den Mieter nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet einzuschreiten, wenn und soweit durch die Überschreitung die konkrete Gefahr besteht, dass andere Mieter in der Ausübung ihrer Rechte am Gebrauch der Mietsache nicht unerheblich beeinträchtigt werden können (so AG München, Urteil vom 06. Juli 2004, Az.: 413 C 12648/04).
Eine vertragswidrige Tierhaltung kann aber nur vorliegen, wenn von dem Tier Störungen und Belästigungen ausgehen, die nicht zu den typischen Verhaltensweisen der Tierart gehören. Die Tierhaltungserlaubnis darf demnach nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufen werden. Zum Beispiel gelten natürliche Lebensäußerungen eines Hundes, wie ein Bellen bei Verlassen des Hauses durch den Tierhalter oder das Anbellen Fremder nach der Zustimmung zur Hundehaltung als vertragsgerecht (AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 23. Oktober 1990, Az.:716c C 114/90). Ein Unterlassungsanspruch kommt hier nicht in Betracht. Etwas Anderes gilt bei Dauerbellen.
1. Vorrangig ist die Abmahnung
In geeigneten Fällen muss daher der Tierhalter bezüglich der Beeinträchtigungen oder Störungen die von seinem Haustier ausgehen, abgemahnt werden, wenn es in seinem Machtbereich liegt, ob die Störungen andauern oder nicht. So kann einem Hundehalter zum Beispiel aufgrund eines dauerhaften Hundegebells eine Abmahnung erteilt werden. Hierzu auch “Hundegebell in der Nachbarwohnung – Was tun als Mieter?“. Ebenso können die Tierhalter bei Verschmutzungen oder Gestank durch entsprechende Reinigungstätigkeiten Abhilfe schaffen. „Angriffslustige“ oder ständig bellende kleine Hunde können erzogen werden. Bei der Abmahnung ist es empfehlenswert, den Mieter schriftlich zur Abhilfe aufzufordern und eine angemessene Frist fest zu legen.
Mehr auch unter: Abmahnung wegen Tierhaltung: Vorlage + Tipps für Vermieter
2. Entbehrlichkeit der Abmahnung
Eine Abmahnung bezüglich der vertragswidrigen Tierhaltung ist nicht bereits, dann entbehrlich, wenn man als Vermieter davon ausgeht, dass der Mieter sehr stur ist und nichts ändern wird. Darauf kommt es nicht an. Es ist die Obliegenheit des Vermieters, den Mieter auf die Störungen oder Beeinträchtigungen hinzuweisen und dem Mieter damit die Möglichkeit zu geben, eine Untersagung der Tierhaltung zu verhindern.
Nur in Fällen, in denen der Tierhalter keinen Einfluss auf die Beeinträchtigung hat, wie etwa bei einer starken gesundheitsgefährdenden Allergie eines Nachbarn ist eine Abmahnung nicht erforderlich, da der Mieter hier auf die Ursache der Störung keinen Einfluss hat.
3. Beispiele des Widerrufs der Erlaubnis zur Tierhaltung aus der Rechtsprechung
In der Rechtsprechung wird regelmäßig ein erheblicher wichtiger Grund (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., III 171) gefordert.
- ein wichtiger Grund zum Widerruf der Erlaubnis der Hundehaltung liegt vor, wenn das Tier untypisch die Hausbewohner belästigt oder besondere Ruhestörungen bewirkt (so zit. AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 23. Oktober 1990, Az.: 716c C 114/90)
- andauernder Hundekot im Gemeinschaftsgarten stellt eine gravierende Störung des Hausfriedens dar und berechtigt sowohl zum Widerruf der Tierhaltungserlaubnis als auch zur fristlosen Kündigung (AG Steinfurt, Urteil vom 10. März 2009, Az.: 4 C 171/08)
- die Erlaubnis zur Haltung eines Minischweins kann der Vermieter untersagen, sobald ihm konkrete, auch außerhäuslich eingetretene Gefährdungen, die von dem Tier ausgehen, bekannt geworden sind (AG München, Urteil vom 06. Juli 2004, Az.: 413 C 12648/04)
- der Widerruf der Tierhaltungserlaubnis bei einem Bullterrier wegen Gefährlichkeit: danach ist auch eine abstrakte Gefahrenlage, aufgrund der Rasseeigenschaften als Kampfhund als “schwerwiegendes berechtigtes Interesse der Vermieterin” für den Widerruf der Tierhaltungsgenehmigung für einen Hund anzuerkennen (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 02. Februar 1990, Az.: 7 S 3264/90)
II. Widerruf – Ein Formulierungsbeispiel
Bei dem Widerruf der Erlaubnis ist zu berücksichtigen, welche Art von Erlaubnis erteilt wurde. Ist nämlich bereits ein ausdrücklicher Widerrufsvorbehalt vereinbart worden kann sich in der Formulierung darauf bezogen werden.
(…) – Absender –
(…) – Ort, Datum –
An (…) – Anschrift des betroffenen Mieters –
Widerruf zur Erlaubnis der Tierhaltung
Sehr geehrter Herr / Frau (…) – Mieter –
hiermit widerrufe ich die vom (…) –Datum der Erlaubniserteilung– erteilte Erlaubnis zur Haltung des Hundes /der Katze/ des Minischweins, der Rasse (…) etc. – hier so genau wie möglich die Tierart, Anzahl, Rasse, Farbe, Größe angeben –.
Der Widerruf hat zu erfolgen, da sich durch die Tierhaltung nachweislich folgende erhebliche Störungen/Beeinträchtigungen ergeben haben, die den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache Ihrerseits überschreiten / den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache der (eines) anderen Hausbewohner(s) unzumutbar einschränken:
(…) – den Grund des Widerrufs angeben zum Beispiel:
- unzumutbare andauernde Lärmbelästigung durch Hundegebell / Tierlaute zu Ruhe und Nachtzeiten
- starke unzumutbare Geruchsbelästigung durch Tierkot oder Tierurin
- ständige Verschmutzungen des Gartenbereichs oder Treppenhauses durch das Tier
- Gefährdungen anderer Hausbewohner (in Einzelfällen auch Angst und Ekel)
- Starke Allergien anderer Hausbewohner, Haltung bedroht gesundheitliches wohl eines anderen Bewohners –
Da auf die erfolgte (wiederholte) Abmahnung, dafür Sorge zu tragen, dass keine entsprechenden Störungen mehr von Ihrem Tier ausgehen, leider keine Abhilfe geschaffen wurde, muss die Tierhaltung unterlassen und das Haustier entfernt werden.
Sie haben bis zum (…) – Datum bis zu dem das Tier entfernt sein soll – die Tierhaltung abzuschaffen. Sollten Sie sich weigern, weise ich Sie darauf hin, dass Ihr Mietverhältnis dann außerordentlich zu kündigen ist.
Mit freundlichen Grüßen
(…)
– Unterschrift Vermieter –
In einigen Fällen ist ein Widerruf der Erlaubnis auch überflüssig und der Vermieter kann das Verhältnis wegen der Tierhaltung auch sofort kündigen, weil ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Lesen Sie hierzu: “Kündigung wegen Tierhaltung in Mietwohnung möglich?“.
26.09.2019 - 12:34
Wie schreibe ich an den Vermieter einen Brief.
Nachbarin hat seit ca. vier Monaten zwei Katzen. Nachbarin wohnt zwei Jahre in dieser Mietswohnung. Wir wohnen zwölf Jahre in unserer Mietswohnung. Wir sind Allergiker. Unsre Kinder und Enkel haben auch Allergie. Mittlerweile muss ich mehr Mittel einnehmen. Zudem habe ich und die Kinder auch Enkel Neurodermitis und Hautexem.
Es kommt noch der Gestank von Urin und Kot in unserer Wohnung und Treppenaufgang. Katzendreck und Katzenhaare im Treppenaufgang und Garten werden nicht beseitigt. Habe auch darauf aufmerksam gemacht. Antwort ist: Sie sieht nicht ein den Dreck zu Räumen. Wir machen mehr Dreck. Es kommen mehr Leute zu uns.
Es sind nun schon 8 Katzen in der Umgebung. Zwei davon sind von unserer Nachbarin. Die zwei Nachbarkatzen verrichten jeden Tag bei uns im Garten. Es sind schon sehr viele Stellen die mit Kot besetzt sind. Wenn an den einen Platz zu viel Kot ist, suchen die Katzen den nächsten Platz. Ich kann meine Enkel nicht im Garten spielen lassen.
Bitte um Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
08.10.2019 - 09:14
Hallo Birgit,
wenden Sie sich an Ihren Vermieter, schildern Sie die Lage und bitten Sie um Abhilfe. Mehr können Sie im ersten Schritt nicht machen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
09.06.2020 - 15:00
Ich möchte mal hier dazu bei tragen das es ein Irrtum ist das Frettchen Nager sind . Frettchen sind zwar Mader artig aber es sind keine Nager , sondern Raubtiere . Ich weis nicht wer hier Beiträge schreibt ? Auf jedenfalls müsste hier der Irrtum aufgeklärt werden das das Frettchen kein Nagetier sondern zu den Raubtiere gehört sowie auch alle anderen Marder Arten . Es wäre schön wenn man voher Erkundigungen einholen würde bevor man eine Tierart zu eine Tierart zuordnet die gar nicht da hingehört.. Bitte lesen sie auf verschiedene Internet seiten wo genau beschrieben steht wie wo was über Frettchen steht, die kennen sich aus. Das schrieb eine Frettchen Halter.
21.05.2021 - 22:13
Ich brauch Hilfe,
Seit Ende Februar habe ich meinen ersten Hund. Die Haltung wurde mir vom Arzt und auch Psychologin empfohlen. Durch das persönliche Sammeln vom Einverständnis der Parteien in dem Haus wo ich wohne erhielt ich eine Halteerlaubnis die erlischt wenn ich den Hund abgebe oder er stirbt. Regeln wurden mir keine auferlegt ausser das es kein Listenhund sein darf und ich eine Haftpflichtversicherung abschließen muss, dessen ich auch nachkam. Daraufhin adoptierte ich einen jungen Hund aus dem Tierschutzverein. Jetzt ist es so, dass ich zu Beginn nicht mit ihm normal Gassi gehen konnte,da er es nicht kannte( Straßenfund Wurf und im Aussenzwinger gelebt bis Adoption). Da habe ich ihn auf die gemeinschaftliche Grünfläche machen lassen und es anschließend entfernt. Das wurde gemeldet und ich darf mit ihm das Grün nicht mehr betreten. Zum pullern habe ich ihn immer auf den PKW Wendeplatz aus grobem Kies vorm Haus gebracht, da kam es jetzt auch zu einer Beschwerde, dort würden Kinder spielen es wäre unzumutbar. Zusätzlich kam eine Beschwerde von einer Frau im Haus die im Treppenhaus ihren Kinderwagen stehen hat ich möge die Tierhaare wegsaugen damit keine im Wagen landen. Ich erklärte mich einverstanden, hatte allerdings Schwierigkeiten Beutel zu bekommen, die Nachbarin kam mir zuvor und beschwerte sich. Jetzt soll mir die Halteerlaubnis entzogen werden, es sei denn ich erhalte noch einmal alle Unterschriften der Nachbarn. Da sehe ich mich schon verlieren. Habe ich keine andere Möglichkeit? Ich möchte meinen treuen Begleiter, der wieder Licht in mein Leben gebracht hat nicht verlieren.
22.05.2021 - 11:49
Hallo Daniela,
bitten Sie um eine zweite Chance und führen den den Hund am besten nicht auf dem Grundstück aus – es ist in gewisser Weise verständlich, dass sich andere Bewohner gestört fühlen könnten.
Viele Grüße
Dennis Hundt