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Muster: Kündigung Untermietvertrag – Infos + Vorlagen

Ein Untermietvertrag ist vom Grundsatz her ein normaler Mietvertrag. Die Kündigung richtet sich nach den mietvertraglichen Vereinbarungen. Dabei ist wiederum zu berücksichtigen, mit welchen Details der Untermietvertrag abgeschlossen. Hierbei gibt es unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten.

Hinweis: Nachstehende Vorlagen sind unverbindliche Entwürfe und Entscheidungshilfen. Angesichts der Vielgestaltigkeit der Sachverhalte und der Komplexität der rechtlichen Gegebenheiten dürfen diese Vorlagen nicht ohne weitere Prüfung auf die eigene Situation übertragen werden.

Kündigungsfristen sind im Detail nachzurechnen. Der Vermieter muss sein rechtliches Interesse an der Kündigung detailliert formulieren. Lassen Sie sich im Bedarfsfall rechtlich beraten.

A. Kündigung Mieter

1. Regelfall: 3 Monate zum übernächsten Monat

Der Untermieter kann entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen kündigen. Gründe braucht er keine zu bezeichnen. Im Regelfall kann er bis zum dritten Werktag des Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats die Kündigung erklären. Die Kündigungsfrist kann zu Gunsten des Untermieters auch verkürzt vereinbart werden. Insoweit ist vorab der Untermietvertrag einzusehen.

Wichtig ist, dass es für die Rechtzeitigkeit der Kündigung auf den Zugang des Kündigungsschreibens beim Vermieter und nicht auf die Absendung ankommt. Im Idealfall wird das Kündigungsschreiben persönlich übergeben und der Empfang quittiert.

Vorlage (unverbindlich)

Sehr geehrter Vermieter,

ich kündige hiermit mein Untermietverhältnis gemäß der gesetzlichen (ggf. gemäß der vertraglich vereinbarten) Kündigungsfrist von drei (ggf. kürzere Frist, falls vereinbart) Monaten zum … .

Ich bitte, den Übergabetermin mit mir abzustimmen.

Die Kaution bitte ich, umgehend nach der Übergabe zu erstatten.

Ihr Untermieter

2. Befristetes Mietverhältnis

Ein befristetes Mietverhältnis kann nicht vorzeitig gekündigt werden. Es endet automatisch mit Fristablauf, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine vorzeitige Beendigung bedarf der einvernehmlichen Regelung beider Parteien.

3. Untervermietung zum vorübergehenden Gebrauch

Wurde der Wohnraum nur zum vorübergehendem Gebrauch (Kuraufenthalt des Untermieters, Unterbringung eines Monteurs, Notunterkunft nach Trennung vom Ehepartner) untervermietet, kann abweichend zur gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten eine kürzere Kündigungsfrist frei vereinbart werden (§ 573c II BGB), z.B. ein Monat zum Monatsende: Kündigung für Ende April muss dann bis 31.März zugehen.

Vorlage für eine Kündigung siehe wie oben A 1.

4. Möblierte Untervermietung

Wurde der Wohnraum möbliert vermietet und mit Einrichtungsgegenständen des Vermieters ausgestattet, kann auch der Untermieter zum 15. eines Monats zum Monatsende kündigen (§§ 573c III, 549 II 1 BGB).

Auch hier kann zu Gunsten des Mieters eine kürzere Frist vereinbart werden (z.B. Kündigung bis zum 15. des Monats zum 20. des Monats oder bis zum 10. des Monats zum 15. des Monats).

Wichtig ist auch hier, dass es für die Rechtzeitigkeit der Kündigung auf den Zugang des Kündigungsschreibens beim Vermieter und nicht auf die Absendung ankommt. Im Idealfall wird das Kündigungsschreiben persönlich übergeben und der Empfang quittiert.

Vorlage (unverbindlich)

Sehr geehrter Vermieter,

ich kündige hiermit mein Untermietverhältnis gemäß der gesetzlichen (ggf. gemäß der vertraglich vereinbarten) Kündigungsfrist zum Monatsende (z.B. konkret 31. März).

Ich bitte, den Übergabetermin mit mir abzustimmen.

Die Kaution bitte ich, umgehend nach der Übergabe zu erstatten.

Ihr Untermieter

B. Kündigung Vermieter

I. Vermietung einzelner Räumlichkeiten

1. Befristeter Untermietvertrag

Keine Kündigung erforderlich und auch nicht möglich, da der Mietvertrag mit Ablauf der vereinbarten Frist automatisch endet, ohne dass seine Kündigung bedarf.

2. Unbefristeter Mietvertrag

2.a. Kündigung eines unmöbliert vermieteten Wohnraums
2.a.a. Kündigung mit verlängerter Kündigungsfrist

Vorlage (unverbindlich)

Sehr geehrter Mieter

Ich kündige hiermit das an Sie unmöbliert vermietete Zimmer in meiner Wohnung zum …..

Da  ich die Wohnung mit Ihnen selbst bewohne, bin ich im Hinblick auf § 573a BGB berechtigt, die Wohnung ohne Angabe rechtlicher Interessen und ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Ausgleichend verlängert sich die normale gesetzliche Kündigungsfrist um weitere 3 Monate.

Unterschrift Vermieter (Hauptmieter)

(Details siehe Kündigungsfristen für einen Untermietvertrag II 1 a).

2.b.b. Alternativ: Kündigung unter Berufung auf ein rechtliches Interesse mit dreimonatiger Kündigungsfrist

Vorlage (unverbindlich)

Ich kündige hiermit das an Sie unmöbliert vermietete Zimmer zum (Kündigungsfrist: bis zum dritten Werktag des Monats zum Ablauf des übernächsten Monats) und berufe mich wegen des berechtigten Interesses auf Eigenbedarf. Beispiel: Kündigung bis 3. Januar zum 31.März)

(Details siehe Kündigungsfristen für einen Untermietvertrag II 1 b).

Ich habe meine Lebensgefährtin geheiratet. Diese wird nach Auflösung ihrer eigenen Wohnung bei mir einziehen, so dass ich das von Ihnen derzeit bewohnte Zimmer für eigene Wohnzwecke benötige.

Oder: Ich beabsichtige, mich selbstständig zu betätigen und benötige das von Ihnen derzeit bewohnte Zimmer als Büro.

Oder: Meine Ehemann hat einen Schlaganfall erlitten. Er ist auf die ständige Betreuung durch eine Pflegefachkraft angewiesen. Ich habe mich daher entschlossen, eine Pflegekraft zu beschäftigen. Da diese fortlaufend anwesend sein muss, möchte ich Sie in dem bislang untervermieteten Zimmer unterbringen.

Oder: Sie haben einen Hund in Ihr Zimmer aufgenommen. Ich hatte Ihnen die Tierhaltung wegen der beengten Wohnverhältnisse aus hygienischen Gründen/ ausdrücklich untersagt. Dennoch ignorieren Sie meine Weisung beständig.

Oder: Sie stören nachhaltig und beständig den Hausfrieden und damit das gedeihliche Zusammenleben auf engem Raum. Ich hatte Sie diesbezüglich mehrfach abgemahnt. Auch am … um … Uhr haben Sie die Lautsprecher Ihrer Musikanlage derart laut aufgedreht, dass ich nicht einschlafen konnte. Oder: Sie haben auch am … wieder Besuch empfangen und ein lautstarkes Trinkgelage veranstaltet. Das gemeinsam benutzte Badezimmer war ständig besetzt und wurde in einem stark verschmutzten Zustand hinterlassen. Die Situation ist nicht mehr zumutbar.

Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass Sie gemäß § 574 BGB dieser Kündigung widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen können, sofern die Beendigung des Mietverhältnisses für Sie oder Ihre Angehörigen eine besondere Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung meiner Interessen nicht zu rechtfertigen wäre. Der Widerspruch ist schriftlich einzulegen und muss spätestens 2 Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist bei mir vorliegen. Wiedersprechen Sie der Kündigung, fordere ich Sie auf, mir die Gründe des Widerspruchs unverzüglich und detailliert mitzuteilen.

Ich bitte Sie, die Räume nach Ablauf der Kündigungsfrist im vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben. Vorsorglich widerspreche ich ausdrücklicher einer stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses gemäß § 574a BGB.

Ziehen Sie zum Räumungstermin nicht aus, sehe ich mich gezwungen, eine Räumungsklage einzureichen. Außerdem sind Sie verpflichtet, eine Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete zuzüglich der bislang bezahlten Nebenkostenvorauszahlung zu zahlen.

Unterschrift Vermieter (Hauptmieter)

2.b. Kündigung eines möbliert vermieteten Wohnraums

Vorlage (unverbindlich)

Sehr geehrte Mieter,

Ich kündige das von Ihnen möbliert gemietete Zimmer in meiner Wohnung zum 31. März 2014. (Zugang der Kündigung bis 15. März erforderlich)

(Details siehe Kündigungsfristen für einen Untermietvertrag II 2.1.a.).

Achtung: Bewohnt der Untermieter mit Familienangehörigen das untervermietete Zimmer, kann er sich unter Umständen auf Mieterschutzvorschriften berufen. Dann muss  die Kündigung unter Bezugnahme und Begründung eines berechtigten Interesses erfolgen.

(Details siehe Kündigungsfristen für einen Untermietvertrag II 2.1 b.).

Es gilt das Muster oben zu Ziffer 2.b.b..

Unterschrift Vermieter (Hauptmieter)

II. Vermietung der gesamten Wohnung

1. Befristeter Untermietvertrag

Keine Kündigung erforderlich und auch nicht möglich, da der Mietvertrag mit Ablauf der vereinbarten Frist automatisch endet, ohne dass seine Kündigung bedarf. (Details siehe Kündigungsfristen für einen Untermietvertrag I).

2. Unbefristeter Untermietvertrag

Vorlage (unverbindlich)

Ich kündige hiermit meine an Sie untervermietete Wohnung zum (Kündigungsfrist: bis zum dritten Werktag des Monats zum Ablauf des übernächsten Monats) und berufe mich wegen des berechtigten Interesses auf Eigenbedarf. (Details siehe Kündigungsfristen für einen Untermietvertrag I).

Ich werde meinen Auslandsaufenthalt zu Studienzwecken in Kürze beenden und benötige meine Wohnung wieder für eigene Wohnzwecke.

Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass Sie gemäß § 574 BGB dieser Kündigung widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen können, sofern die Beendigung des Mietverhältnisses für Sie oder Ihre Angehörigen eine besondere Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung meiner Interessen nicht zu rechtfertigen wäre. Der Widerspruch ist schriftlich einzulegen und muss mir spätestens 2 Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist vorliegen.

Ich bitte Sie, die Räume nach Ablauf der Kündigungsfrist im vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben. Vorsorglich widerspreche ich ausdrücklich einer stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses gemäß § 574a BGB.

Unterschrift Vermieter (Hauptmieter)

47 Antworten auf "Muster: Kündigung Untermietvertrag – Infos + Vorlagen"

  • Katharina B
    20.05.2015 - 23:45 Antworten

    Hallo Herr Hundt!
    Ich bin Hauptmieterin in einer Dreier-WG. Jetzt würde ich gerne nach 10monatigem Zusammenleben einen der beiden Untermieter kündigen, weil es menschlich nicht gut zusammenpasst und vor allem, weil mein Lebensgefährte einziehen möchte,damit wir hier zusammenleben können und meine kleinen (10+11qm)Zimmer für zwei Erwachsene und einen Hund wirklich nicht ausreichen.
    Wäre dann die Passage in der Kündigung ausreichend?
    “Sehr geehrter (Name des Untermieters)
    ich kündige hiermit das an Dich unmöbliert vermietete Zimmer zum 31.08.2015 und berufe mich wegen des berechtigten Interesses auf Eigenbedarf.
    Ich möchte meinen Platz in der Wohnung erweitern um mit meinen Lebensgefährten auch räumlich zusammenleben zu können. Herr XY wird nach Auflösung seiner eigenen Wohnung bei mir einziehen, so dass ich das von Dir derzeit bewohnte Zimmer für eigene Wohnzwecke benötige”

    Über eine Antowrt wäre ich sehr dankbar,
    viele Grüße, Katharina.

      • Haqif
        30.12.2022 - 01:29 Antworten

        Guten Tag Herr Hundt

        Ich wohne ebenfalls in einer 3er WG und möchte mein Zimmer untervermieten (unmöbliert). Der Besitzer des Hauses, in dem wir wohnen, hat eigenbedarf gemeldet und per Ende März 2023 der Hauptmieterin gekündigt. Die Hauptmieterin hat mir jedoch noch nicht schriftlich gekündigt und ich habe bereits einen Nachmieter vertraglich organisiert, der bereit ware das Zimmer per Mitte Januar zu übernehmen. Sprich, ich befinde mich in einer für die Hauptmieterin gekündigte Wohnung (nicht aber für mich als Untermieter durch die Hauptmierin gekündigt) und will so schnell wie möglich aus der Wohnung raus.

        Darf meine Vermieterin (Hauptmieterin) den Nachmieter ablehnen? Und darf ich, so oder so, mein Mietverhältnis ausserfristlich künden, obwohl eine drei monatige Frist abgemacht war?

        Herzlichen Dank im Voraus
        Haqif

  • Alexandra
    12.04.2016 - 11:01 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    ich möchte meiner Untermieterin den unbefristeten Untermietvertrag ( einzelner Räumlichkeiten) kündigen, da ich wieder alleine leben möchte, beträgt die Kündigungsfrist regulär 3 Monate und zu welchem Datum muss ich die Kündigung schreiben. kann ich das Untermietverhältnis regulär zum 31.07. kündigen?

    Viele Grüße

    • Mietrecht.org
      12.04.2016 - 23:34 Antworten

      Hallo Alexandra,

      der erste Schritt ist immer der Blick in den Mietvertrag – was haben Sie dort vereinbart?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Giuseppina Belvedere
    18.06.2016 - 12:23 Antworten

    Hallo,

    ich habe eine Untermieterin mit der ich zu Beginn des Untermietverhältnis vereinbart habe, dass sie einen Abschlag für die Benutzung der Elektrogerät zahlt. Da sie vorhat auszuziehen, haben wir vereinbart, dass sie mir monatlich eine Rate in Höhe von 25 EURO für die Benutzung der Elektrogeräte zahlt. Und für die Benutzung des ihr zur Benutzung überlassenen Bettes. Sie möchte sich absichern und ist dem Mieterschutzbund beigetreten. Habe ich Anrecht auf die Zahlung zur Benutzung der Elektrogeräte und des Bettes? Muss ich jetzt Konsequenzen befürchten? Die Sachen gehören mir und wenn sie ersetzt werden müssen, muss ich sie aus eigenem Geld bezahlen, obwohl sie sie ja mitbenutzt hat. Was für Rechte habe ich. Vertraglich ist nichts dazu vereinbart.

    • Mietrecht.org
      19.06.2016 - 12:04 Antworten

      Hallo Giuseppina,

      grundsätzlich sehe ich kein Problem bei einer solchen Vereinbarung. Wenn Sie für Ihren Einzelfall Rechtssicherheit suchen, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Roi
    27.06.2016 - 12:53 Antworten

    Hallo,

    ich möchte meiner Untermieterin den unbefristeten Untermietvertrag kündigen, da ich nicht mit ihr zusammen wohnen kann. Muss ich jetzt eine Frist von 6 Monaten setzen oder kann ich, wie im Untermietvertrag vereinbart, nach 2 Monaten kündigen? 1000 Dank!

    Roi

  • Franziska
    10.07.2016 - 10:07 Antworten

    Hallo,

    ich möchte meine Wohnung möbliert und befristet untervermieten für die Dauer meines Auslandsstudiums. Mir wird sowohl aus diesem Artikel als auch aus diesem: https://www.mietrecht.org/untervermietung/kuendigungsfristen-untermietvertrag/ nicht ganz ersichtlich, wie es sich mit der Kündigung verhält. Kann der Untervermieter das Mietverhältnis vor Ende der Frist nun kündigen oder nicht?

    Viele Grüße

  • Nadine
    15.09.2016 - 08:37 Antworten

    Hallo Dennis,
    ich vermiete meine Wohnung an 3 unterschiedliche Untermieter (teilweise möbliert) mit jeweils einen Untervermietungsvertrag für ein Zimmer wohne aber z.Z. nicht selber in der Wohnung.
    In dem Haus gibt es insgesamt 4 Wohnungen.
    Wie ich es verstanden habe könnte ich ohne Angabe von Gründen mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen. Ist das richtig? Muss ich im Kündigungsschreiben irgend etwas beachten?
    Vielen Dank
    Nadine

    • Mietrecht.org
      15.09.2016 - 16:54 Antworten

      Hallo Nadine,

      was meinen Sie mit “meine Wohnung” sind Sie Eigentümerin oder Hauptmieterin?

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

      • Nadine
        16.09.2016 - 07:20 Antworten

        Hallo Dennis,

        die Wohnung gehört einer Erbengemeinschaft, der ich auch angehöre und bei der Erbengemeinschaft habe ich die Wohnung gemietet, d.h. ich bin auch Hauptmieter.

        Gruß
        Nadine

  • Joseph-Jeffrey
    04.12.2016 - 23:32 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich wohne in einer 3er WG und bin einer von zwei Hauptmietern (H1), eine Mitbewohnerin H2 ist der andere Hauptmieter. Allerdings zahle ich mehr als 50 % der Miete.

    Untermieterin U, Beste Freundin von H2, hat einen Untermietvertrag mit mir (H1) und H2 für ein Zimmer in der WG. Der Untermietvertrag wurde also von allen drei Parteien unterschrieben. Das Zimmer ist unmöbliert.

    Derzeit ist es so, dass es Vertrauensprobleme zwischen mir und den beiden Mitbewohnerinnen H2 und U gibt.

    Ich möchte nun U kündigen. Die Frage ist, ob ich als H1 die Kündigung für U gemeinsam mit H2 ausschreiben muss oder ob meine alleinige Kündigung an U rechtens wäre, da ich mehr als 50% der Miete trage?

    Ich weiß, ein Blick in den Untermietvertrag als erstes ist angebracht.
    Zum Untermietvertrag:
    – unbefristet
    – “Das Kündigungsrecht des Hauptmieters richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, wenn der Untermietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde. Die Frist beträgt somit zwei Wochen. […] Eine fristlose Kündigung ist nach gesetzlichen Vorschriften gültig.”

    Nochmal meine Frage:

    1. Kann ich (H1) der U kündigen ohne Zustimmung von H2?
    2. Verstehe ich richtig, dass die Kündigungsfrist 2 Wochen beträgt?
    3. Zählt meine Stimme “mehr” als die von H2, da meine Mietanteil größer ist als der von H2

    Vielen Dank für die Unterstützung.

    • Mietrecht.org
      06.12.2016 - 11:12 Antworten

      Hallo Joseph-Jeffrey,

      eine Kündigung kann nur von allen Vermietern gemeinsam ausgesprochen werden. Genauso wie nur alle Mieter nur gemeinsam den Hauptmietvertrag beim Haupt-Vermieter kündigen können.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Sebastian
    28.03.2017 - 13:47 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Ich bin ein Mieter bei unbefristeten Untermietvertrag. Es handelt sich um möbliertes ein Zimmer innerhalb der Wohnung der Hauptmieter (selbe Mieter). Er wohnt in der selben Wohnung.

    folgendes steht in der Untermietvertrag.
    —————————————————————————————-
    $7 Kündigung
    Hauptmieter: Das Kündigungsrecht des Hauptmieters richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Wenn der Untermietvertrag aus unbestimmte Zeit geschlossen wurde. Die Frist beträgt somit zwei Wochen. Wurde der Untermietvertrag auf aus bestimmte Zeit abgeschlossen, wo kann er vor Ablauf der Untermietzeit nicht ordentlich gekündigt werden.

    Untermieter: Abweichend hiervon gilt für den Untermieter die Regelung, dass er bis zum dritten Werktag des Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen kann. Der Zugang der schriftlichen Kündigung ist hier maßgebend.
    Eine fristlose Kündigung ist nach gesetzlichen Vorschriften zulässig.
    ——————————————————————————————-

    Der Mieter hat mir eine Nachrichten mit dem WhatsApp geschickt um 10:00Uhr am 15.März:

    Hallo Sebastian, hiermit kündige ich unser Mietverhältnis fristgerecht zum 31.03.17. Lieben Gruß “Name”

    Die Frage ist, ist das gerecht?, muss ich zum 31.03 umziehen?, wenn nein, welche Rechte habe ich und wie soll ich verhalten.

    Viele Grüße,

    Sebastian

    • Mietrecht.org
      29.03.2017 - 13:07 Antworten

      Hallo Sebastian,

      den gesamten Sachverhalt könnten Sie hier prüfen lassen. Ansonsten kann ich Ihnen dahingehend helfen, dass eine Kündigung immer in Schriftform erfolgen muss.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Julia
    14.06.2017 - 22:16 Antworten

    Hallo, ich stecke in einer kleinen Zwickmühle.
    Ich habe ein Zimmer als zum 1.08 gemietet, würde aber gerne zum 1.07 aus dem Zimmer raus sein. Ich weiß zwar , dass es schon zu spät wäre für eine fristgerechte Kündigung. Aber ich habe leider 1 Woche später nach Einzug bemerkt, dass in der Wohnung ein Flohbefall ist, der durch die Katzen meiner Vorgängerin verursacht wurde.Und ich mehrmals von den Flöhen gebissen wurde. Ich habe jetzt schon 3 Wochen lang versucht die Flöhe zu beseitigen, aber leider sind immer noch welche vorhanden.Ebenfalls habe ich gemerkt, dass mir zu viel für die Nebenkosten berechnet werden, und obwohl ich fürs Internet bezahle, es meine Vermieterin und Mitbewohnerin nicht schafft , WLAN anschließen zu lassen. Also zahle ich quasi umsonst. Nun ist meine Frage, wären der Flohbefall ein Grund für eine Außerordentliche Kündigung?
    Liebe Grüße

  • Aleandra72
    21.10.2017 - 10:00 Antworten

    Ich bin Untermieterin bei einem befristeten Vertrag. Nun kamen durch erzwungene Modernisierungsmaßnahmen des Gebäudekomplexes 100€ auf die Miete drauf, als Azubi erscheint die Miete mir nun hoch. Die Hauptmieterin ist derzei im Ausland und auf die Mieteinnahmen angewiesen. Kann ich kündigen oder muss ich warten bis der Vertrag vorbei ist (7Monate) ?

    • Mietrecht.org
      23.10.2017 - 12:38 Antworten

      Hallo Alexandra,

      Sie sollten erstmal prüfen, ob die Hauptmieterin überhaupt die Miete erhöhen kann und wenn ja, ob diese sich an die gesetzlichen Bestimmungen gehalten hat.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Theresia Soldat
    27.11.2017 - 15:08 Antworten

    Hallo,
    ich war Untermieterin in einem unbefristeten Vertrag und habe vor vor knapp 2 Monaten gekündigt, allerdings nur auf mündlicher Basis. Nun bekomme ich meine Kaution nicht wieder und der Vermieter ignoriert meine Nachrichten, Anrufe, etc.

    Habe ich irgendwelche Möglichkeiten die Kaution, trotz mündlicher Kündigung, wieder zu bekommen?

    Mit freundlichen Gruß

    Theresia

  • Jim John
    15.02.2018 - 22:58 Antworten

    Untermieter + Freundin ziehen nicht aus?
    Hallo, ich hab folgendes Problem. Mein Untermieter hat einfach vor 1,5 Jahren seine Freundin einquartiert. Nach 3 Monaten haben wir uns geeinigt das sie extra 80€ zu seiner normalen Miete zahlt. Nachträglich habe ich ihn dann bei meinem Vermieter als Untermieter vorgeschlagen und er wurde akzeptiert. Die Wissen aber nichts von dem Agreement mit seiner Freundin.

    Nun möchte ich aber das er auszieht und hab gesagt er hat 5 Monate Zeit. Er sieht das aber anders uns droht mir das er dafür sorgt das ich aus der Wohung fliege wenn ich ihn rausschmeisse. Vermutlich auch wegen seiner Freundin, indem sie das auffliegen zu lassen.

    Kann mich mein Vermieter einfach Kündigen wenn die das mitbekommen? Ich möchte die Situation ja ändern und möchte das die beiden ausziehen um mir einen neuen Mitbewohner zu suchen.

  • Anschaliena Chaidee
    28.03.2018 - 13:40 Antworten

    Hallo,

    bei befristeten Verträgen einer Untervermietung ist es ja nicht möglich zu kündigen. Was ist denn, wenn die Untervermietung einer möbilierten Wohnung unbefristet ist? Gilt dann Klausel 1 (bei Befristung keine Kündigung möglich) oder 2 (möbilierte Räumlichkeit=Kündigungsfrist im Vertrag einhalten)?

    Ich habe nämlich das Problem, dass unser Untermietvertrag befristet ist, die Möbel der Hauptmieterin aber noch in der Wohnung stehen, diese Möbilierungen stehen auch im Mietvertrag.

    Ich hoffe ich bekomme hier Hilfe!

    Liebe Grüße

    Angi

  • Alexander
    11.01.2019 - 11:02 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt.

    mich würde interessieren ab welcher Situation der Raum als unmöbliert oder möbliert gilt. Ich bin Hauptmieter und habe ein Zimmer vermietet. In diesem steht kein Möbelstück. Ich vermiete aber ebenfalls mit den Großteil aller gemeinsamen Räume – Wohnzimmer, Küche, Bad etc. werden alle ebenfalls vom Untermieter genutzt, wurden aber von mir mit Möbeln versehen.

    Vielen Dank.

    Alexander

    • Mietrecht.org
      11.01.2019 - 14:39 Antworten

      Hallo Alexander,

      Sie vermieten offensichtlich in erste Linie ein abgeschlossenes Zimmer. Wenn das nicht möbliert ist, beantwortet sich die Frage m.E. von selbst. In Kürze folgt hier auf Mietrecht.org ein Artikel, der sich genau dieser Frage widmet.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Franzi
    03.06.2019 - 17:09 Antworten

    Hallo,

    folgende Situation: Ich bin Hauptmieter und möchte meiner Untermieterin kündigen.

    1. Frage: wenn ich als Grund angeben würde, dass ich mit jemand anderem zusammenziehen möchte (kein verwandter) und aus persönlichen Gründen, also weil ich mich mit ihr nicht so verstehe, ich mich in meiner eignen Wohnung nicht wohl fühle und ich keine Zweck-WG wollte. Gilt das als offizieller Grund für eine Kündigung von 3 Monaten oder gilt die 6 monatige Kündigungsfrist?

    2. Frage: wenn ich als Grund angeben würde, dass ich mit meinem Partner zusammen ziehe, dann gilt ja eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Was ist aber, wenn wir uns vor dem Zusammenzug trennen? Was gilt dann? und kann mir der Untermieter im nachhinein mit rechtlichen Gründen kommen?

    Danke schon mal. PS: das Zimmer ist unmöbliert, der Vertrag unbefristet und die Wohnungsdauer beträgt unter 5 Jahren

  • Nina
    04.07.2019 - 09:00 Antworten

    Guten Tag Hr. Hundt,

    ich bin Untermieterin und jetzt Schwanger geworden, mein Mietverhältnis soll zur Entbindung des Kindes enden. Sie will mich aber auch nicht früher aus dem Mietvertag rauslassen, allerdings sind im Mietvertag keine Gründe der Befristung lauf §575 BGB angegeben. Habe ich die Möglichkeit die gesetzliche Frist von drei Monaten einzuhalten?

  • Anna
    26.09.2019 - 17:59 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    ich bin Hauptmieterin einer möblierten Zweizimmerwohnung und habe mein Zimmer für meine Abwesenheit von fünf Monaten untervermietet. Inklusive im Vertrag mit der Untermieterin heißt es “Frau XY ist bewusst, dass auch ein Kater zum Mietobjekt gehört, welcher von Ihr in Pflege genommen wird. Sie wird sich nach bestem Wissen und Gewissen um ihn kümmern”. Dieser Klausel kommt sie nun zum Teil nicht nach, sie lässt den Kater an Wochenenden mehrere Tage alleine und ich muss Menschen organisieren, die sich kümmern.

    Ich möchte ihr nun gerne kündigen. Ist dies möglich?

    Ich freue mich über eine Rückmeldung Ihrerseits.

    Mit freundlichen Grüßen

  • Slavo Dürr
    24.03.2020 - 12:26 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    ich habe ganz frisch meine Wohnung neu vermietet. Jetzt bereits nach zwei Wochen, möchte die neue Mieterin bereits eine Freundin zur Untermiete aufnehmen. Wenn ich mich dazu entschließe das zu tun, sollte der Untermietvertrag mit mir direkt geschlossen werden, oder macht den Untermietvertrag die Mieterin? Und wie ist das mit den Miet- und Nebenkosten? Werden diese einfach halbiert und muss mein Hauptmietvertrag dahingehend geändert werden?

    Danke im Voraus für Info!

    Viele Grüße
    Slavo Dürr

    • Mietrecht.org
      24.03.2020 - 13:26 Antworten

      Hallo Slavo,

      ein Untermietvertrag kann nur zwischen Mieter und Untermieter entstehen. Die alternative wäre die Aufnahme der Person als zweite Mieterin im Hauptmietvertrag.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Anka
    29.03.2020 - 15:04 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    am 01.02.2020 bin ich als Untermieter einen Mietvertrag mit meinem Hauptmieter eingegangen, in welchem es heißt:
    “Beide Parteien verzichten für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Mietbeginn, wechselseitig auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrags, es sei denn, ein akzeptabler Nachmieter wird vorgestellt” und weiter: “Der Untermieter ist berechtigt, den Untermietvertrag vorzeitig unter Einhaltung der gesetzlichen Frist – das ist am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats – zu kündigen, wenn er dem Hauptmieter mindestens drei wirtschaftliche und persönlich zuverlässige und, soweit erforderlich, zum Bezug der Wohnung berechtigte Ersatzuntermieter vorschlägt, die bereit sind, in den Untermietvertrag für den Rest der Mietdauer einzutreten, und wenn der Hauptmieter oder der Vermieter sich weigert, einen der benannten Ersatzmieter in den Untermietvertrag eintreten zu lassen.”
    Aus beruflichen Gründen muss ich die Wohnung nun leider kündigen und habe vor, dieses vor dem 03.04.2020 zu tun.
    1. Ist die Festlegung einer solchen Kündigungssperrfrist unter den genannten Bedingung überhaupt rechtens?
    2. Wenn ja, reicht es, wenn ich dem Hauptmieter drei mögliche Nachmieter vorstelle, um aus dem Mietvertrag herauszukommen oder kann der Hauptmieter theoretisch jeden von ihnen aus Prinzip ablehnen?
    Zusammengefasst: Was muss ich tun, um so schnell wie möglich aus der Mietvertrag aussteigen zu können und wann ist dann der nächstmögliche Zeitpunkt?

    Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar!

    Mit freundlichen Grüßen
    Anka

  • Anka Lehmann
    19.04.2020 - 11:21 Antworten

    Sehr geehrter Herr Hundt,

    In meinem Untermietvertrag ist eine Kündigungsfrist von 1 Monat festgelegt. Bedeutet das, dass der Hauptmieter mit (Untermieter) mit einer einmonatigen Frist kündigen kann, oder betrifft das nur meine Kündigung als Untermieter an den Hauptmieter?
    Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe.

    Mit freundlichen Grüßen
    Anka Lehmann

    • Mietrecht.org
      20.04.2020 - 07:08 Antworten

      Hallo Anka,

      das sollte sich auf dem Vertrag ergeben. Lassen Sie die Klausel im Zweifel prüfen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Dom Sigrid
    22.09.2021 - 19:15 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,
    ich habe eine Wohnung angemietet, die ich damals mit bewohnte, nunmehr aber ausgezogen bin . Mit Einverständnis des Eigentümers darf ich sie weiter vermieten . Ich zahle alle anfallende Kosten im Voraus und teile diese dann durch die 4 Bewohner.

    Nunmehr ist es so , das alle 4 ohne Beschäftigung sind und Geld vom Amt bekommen . Dies gestaltet sich insofern schwierig , das alles korrekt angegeben und nachgewiesen werden muss.
    Ich habe nunmehr die Abrechnung vom Verwalter bekommen und habe meine Ausgaben für Strom,Heizung,W-lan , GEZ dazu gerechnet und festgestellt das es bei einigen eine Nachzahlung gibt.
    Um weitere Nachzahlung zu vermeiden , habe ich sie gebeten diese mit 10,-€ zu erhöhen. Unterlagen für Amt wurden ihnen ausgehändigt.
    Aber einige reagieren nicht drauf und sitzen es aus.
    Nunmehr hat sich meine private Situation ebenfalls geändert und ich habe nach einer Knie TEP o.p.seit einem Jahr keine Arbeit . Ich bekomme nur das nötigste zum Leben und kann mir nicht erlauben alles alleine im Voraus zu zahlen.
    Ich würde gern ein wenig Druck aufbauen, in dem ich ihnen eine Kündigung androhe , wenn die Forderungen nicht erfüllt werden .
    Wie mache ich das am Besten , denn Fakt ist sollten die sich nicht darauf einlassen , muss ich die komplette Wohnung kündigen und alle sitzen auf der Straße.
    Mit freundlichem Gruss
    Sigrid Dom

    • Mietrecht.org
      23.09.2021 - 08:01 Antworten

      Hallo Sigrid,

      mit vier Mietern sind sie professionelle Vermieterin – mit allen Rechten und Pflichten. Um eine Kündigung durchzuführen / anzudrohen, müssen die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Franzi Pein
    31.03.2022 - 11:09 Antworten

    Guten Tag Herr Hundt,

    aufgrund von Eigenbedarf möchte ich in meiner WG den Untermietvertrag mit einer der WG-Partner kündigen. Im Vertrag war explizit eine einmonatige Kündigungsfrist festgelegt. Gilt diese in jedem Fall? Oder ist die gesetzliche Mindestfrist von 3 Monaten trotz der festgelegten 1-Monatsfrist gültig?

    Vielen Dank schon mal

    • Mietrecht.org
      31.03.2022 - 13:00 Antworten

      Hallo Franzi,

      ich würde die Klausel prüfen lassen, denn Ihr Vermutung kann richtig sein: eine für den Mieter nachteilige Vereinbarung könnte unwirksam sein. Ohne den Vertrag im Detail zu prüfen, wird es schwer eine belastbare Auskunft zu erhalten. Hier wäre eine Prüfung möglich: https://www.mietrecht.org/beratung/mietvertragsklausel-pruefen/ (oder auch beim Anwalt Ihres Vertrauens)

      Viele Grüße

      Dennis Hundt

  • Jasmin
    20.01.2024 - 08:38 Antworten

    Seehr geehrter Herr Hundt,

    ich bin aktuell Hauptmieterin einer 3 Zimmer Wohnung und habe davon ein Zimmer unbefristet und unmöbliert untervermietet. Leider klappt das zwischenmenschlich mit den neuen Mitbewohner gar nicht und ich fühle mich in meiner eigenen Wohnung unwohl, wenn er anwesend ist. Darüber hinaus gestaltet es sich schweirig von ihm die vereinbarte Miete zu erhalten. Er wohnt erst seit Dezember hier, aber für Dezember hat er die Miete nicht vollständig gezahlt wobei der Mietrückstand nur etwa 11 Euro wäre, für Januar habe ich noch gar kein Geld erhalten obwohl ich ihn mehrmals darauf angesprochen habe. Außerdem hat er plötzlich angefangen, die Höhe der Miete in Frage zu stellen, obwohl ich ihm vorgerechnet und gezeigt habe was ich zahle und dass er sich natürlich entsprechend beteiligen muss, da er ja bis auf mein Schlafzimmer freien Zugang zu allen Räumen hat und diese entsprechen nutzen kann. Der nächste Fälligkeitstermin ist dann ja der 5. Februar und auch hier sehe ich nicht, dass er pünktlich zahlt. Es wären ja dann schon über zwei Monatsmieten. Kann ich ihm mit 3 Monaten Kündigungsfrist kündigen mit dieser Begründung? Muss ich dazu bis zum Februar warten oder kann ich ihm die Kündigung auch schon vor diesem Termin aussprechen? Für mich ist leider nicht absehbar, dass sich an seinem Zahlungsverhalen etwas ändert.

    Mit freundlichen Grüßen

  • Birgit
    24.03.2024 - 11:47 Antworten

    Hallo Herr Hundt,

    Ich bin Hauptmieterin einer 3-Zimmer Wohnung. Nun habe ich zwei davon an eine Person unbefristet untervermietet (mit Erlaubnis des Vermieters). Die Zimmer selbst sind unmöbeliert, wir teilen uns aber Küche und Bad, welche durch mich möbeliert worden sind. Ich selbst wohne im 3. Zimmer – wir wohnen also wie eine WG in der Wohnung.

    Im Vertrag ist folgendes zur Kündigungsfrist festgelegt:
    “Das Kündigungsrecht richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, wenn der Untermietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde. Die Frist beträgt somit drei Monate.
    Abweichend hiervon gilt die Regelung, dass bis zum dritten Werktag des Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden kann. Der Zugang der schriftlichen Kündigung ist maßgebend.
    Eine fristlose Kündigung ist gemäß den gesetzlichen Vorschriften zulässig.”

    Die gesetzlichen Vorschriften lassen eine Kündigung durch mich als Untervermieterin mit 3 Monaten Frist ja aber nur zu, wenn ich einen legitimen Grund angebe.
    Nun ist meine Frage:
    Kann ich einfach so aufgrund Eigenbedarf kündigen, weil ich ja selbst dort wohne? Oder muss ich angeben, wie ich die zusätzlichen zwei Zimmer dann nutze? Würde dann ein Einzug des Beziehungspartners als Eigenbedarf gelten?

    An sich möchte ich kündigen, damit mein fester Freund einziehen kann – verheiratet sind wir allerdings nicht.

    Liebe Grüße, Birgit

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