Zieht der(die) Partner(in) mit in die eigene Wohnung und will man als Mieter den Einzug auch gegenüber dem Vermieter offiziell machen, bieten sich zwei Möglichkeiten: Aufnahme in den Mietvertrag als Mietpartei oder der Untermietvertrag an den(die) Partner(in). Hier geht es um die zweite Variante, denn besonders Mieter die einen Untermietvertrag mit dem(r) Partner(in) schließen wollen, haben ein paar grundsätzliche Dinge zu beachten. Das eine ist die Erlaubnis des Vermieters zur Untervermietung und dann die vertragliche Gestaltung der Untermiete, wie z.B. die Höhe der Untermiete, die Nebenkosten, die Mietkaution und die Vertragslaufzeit.
Der nachfolgende Artikel erklärt für Mieter, was Sie wissen sollten, wenn Sie einen Untermietvertrag für den(die) Partner(in) erstellen wollen.
Inhalt: Untervermietung an Partner(in)
I. Erlaubnis des Vermieters für Untermiete
II. Gestaltung Untermietvertrag mit Partner
III. Tipps für den Untermietvertrag mit dem(der) Partner(in)
I. Erlaubnis des Vermieters für Untermiete
Ob man an den(die) Partner(in) untervermietet oder an eine unbekannte Person ist für den Vermieter zweitrangig. Die Untervermietung muss ausdrücklich erlaubt werden, um wirksam zu sein.
Allerdings ist es gerade bei dem Einzug des(r) Partners(in) so, dass der Vermieter die Untervermietung meist gestatten muss. Das ergibt sich aus § 553 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Danach haben Mieter einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Untermiete, wenn sie ein sogenanntes berechtigtes Interesse haben, einzelne Teile des Wohnraums unterzuvermieten (z.B. einzelne Zimmer). Der Einzug des(r) Partners(in) ist ein solches berechtigtes Interesse. Mieter will untervermieten – Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter
II. Gestaltung Untermietvertrag mit Partner
Bei der Gestaltung des Untermietvertrags mit dem(der) Partner(in) sollte man als Mieter pragmatisch vorgehen und sich über folgende Dinge der Vertragsgestaltung Gedanken machen:
Was soll untervermietet werden? Möbliert oder unmöbliert?
- Empfehlenswert: Genaue Bezeichnung z.B. des Zimmers und der teilweise zur Mitbenutzung vermieteten Gegenstände, Räumlichkeiten (wie Keller, Garage, Balkon) und Anlagen (wie Garten) etc.
Wie lange soll untervermietet werden? Zeitliche Befristung oder unbefristet.
- Hinweis: Bei einer unbefristeten Untervermietung eines möblierten Zimmers in einer Wohnung in der der Untervermieter (Hauptmiete) ebenfalls wohnt, kann man den Untermietvertrag jederzeit monatlich, mit Kündigungserklärung bis spätestens zum 15. desselben Monats kündigen (§ 573 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
Wie hoch soll die Untermiete und die Mietkaution sein?
- Empfehlenswert: Bei der Berechnung der Untermiete geht man am besten von der eigenen zu zahlenden Miete aus. Auf dieser Basis kann man dann z.B. mittels der Gesamtwohnfläche und der untervermieteten Fläche einen Untermietpreis berechnen. Bei einer möblierten Untervermietung ist ein Möblierungszuschlag möglich: Einige Tipps zur Berechnung finden Sie außerdem hier: Untervermietung mit Gewinn: Erhöhte Miete = Wucher?“.
Wie sollen Nebenkosten abgerechnet werden?
- Sollen die Nebenkosten in der Miete als Warmmiete enthalten sein oder soll der Partner die Nebenkosten separat zahlen? Bei letzterem als Pauschale oder Nebenkostenvorauszahlung. Mehr dazu lesen Sie hier Untermiete: Nebenkosten pauschal abrechnen?
Hinweis: Entscheidet man sich dafür, dass der Partner für Nebenkosten verantwortlich sein soll, ist im Untermietvertrag eine Umlagevereinbarung aufzunehmen, nach der der Untermieter die Kosten und Lasten der Untervermietung trägt. Fehlt diese Klausel zahlt der Hauptmieter allein die Nebenkosten.
Soll der Partner als Untermieter Kleinreparaturen zahlen? Oder an Schönheitsreparaturen beteiligt werden?
- Empfehlenswert: Für Details zu den Schönheitsreparaturen, Kleinreparaturen oder ähnlichem sollte man sich als Hauptmieter in dem Rahmen bewegen, der durch den eigenen Mietvertrag vorgegeben ist. Mehr dazu in: Untermietvertrag mit Verweis auf Hauptmietvertrag zulässig?
Weitere Informationen und Hinweise zum Vertragsverhältnis zwischen dem Mieter und seinem(r) Partner(in) als Untermieter finden Sie hier: Vertragsverhältnis: Mieter und Untermieter Rechte im Überblick und Untervermietung – Ratgeber zum Untermietvertrag
III. Tipps für den Untermietvertrag mit dem(der) Partner(in)
Unabhängig von der persönlichen Verflechtung sollten Mieter den Untermietvertrag und eventuelle Ergänzungen mit dem(der)Partner(in) immer schriftlich schließen. Es empfiehlt sich zudem ein Extrakonto für die Mietkaution der Untermiete zu eröffnen und auch die Untermiete besser als Überweisung anstelle einer Barzahlung zu empfangen. Gerade im Hinblick auf Streitigkeiten mit dem Partner selbst oder auch dem Vermieter, wie z.B. über die Höhe des Untermietzuschlages ist das aus beweisrechtlichen Gründen anzuraten.
IV. Fazit
Insgesamt ist festzuhalten, dass Mieter, die einen Untermietvertrag für den(die) Partner(in) erstellen wollen, nicht weniger zu beachten haben als bei dem Untermietvertrag mit einem Fremden: Der Hauptmieter wird Untervermieter und der Partner Untermieter. Es ist daher empfehlenswert sich vor der Vertragserstellung mit den Rechten und Pflichten in der Untermiete zu befassen, um absehbare Streitigkeiten zu vermeiden.
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