Eine gemeinsame Wohnung — Entscheidet sich ein Paar zusammenzuziehen hat der Vermieter kein Recht das zu verhindern. Oder doch? Was ist, wenn der Vermieter den Einzug des/der Lebenspartners /-Partnerin verweigert. Kann der Vermieter den Auszug des Partners/Partnerin verlangen, wenn er/sie ohne Erlaubnis eingezogen ist? Das Gesetz regelt die Rechte des Mieters im Rahmen der Regelungen zur Gebrauchsüberlassung und lässt dem Vermieter — gerade wenn es um den Einzug des/der Lebenspartners /-Partnerin geht — wenig Spielraum „Nein“ zu sagen.
Der nachfolgende Artikel erklärt, welche Rechte Mieter haben und wann der Vermieter den Einzug des/der Lebenspartners /-Partnerin nicht verweigern darf.
Inhalt: Lebenspartners /-Partnerin: Vermieter verweigert Einzug
I. Haben Mieter ein Recht auf den Einzug des/der Lebenspartners /-Partnerin?
II. Voraussetzung: Berechtigtes Interesse
- Voraussetzung: Um Erlaubnis fragen (mit Muster)
- Kann der Vermieter dem Einzug den Einzug des/der Lebenspartners /-Partnerin verweigern?
III. Einzug des/der Lebenspartners /-Partnerin nur bei Mieterhöhung gestattet?
I. Haben Mieter ein Recht auf den Einzug des/der Lebenspartners /-Partnerin?
Ja. Das ergibt sich aus dem § 553 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Darin ist die Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte geregelt und der „Dritte“ ist bezogen auf den eigenen Mietvertrag eben auch der/die Lebenspartner /-Partnerin.
In § 553 BGB heißt es: „Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen.“
Das bedeutet zwei Dinge:
- Man braucht ein sogenanntes berechtigtes Interesse
- Man muss um Erlaubnis fragen
Liegen diese Voraussetzungen vor, hat man einen Anspruch auf die Erlaubnis des Vermieters.
II. Voraussetzung: Berechtigtes Interesse
Nach der Rechtsprechung kann sich so ein berechtigtes Interesse an der Gebrauchsüberlassung an Dritte ohne Weiteres aus einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse ergeben. Darunter fällt auch der Wunsch mit einer nahestehenden Personen wie dem Freund/der Freundin oder dem/der Lebenspartner /-Partnerin zusammenzuziehen. Deshalb ist bei dem Verlangen die/den Verlobte/n, den/die Freund/in und sonstige/n Lebenspartner/-Partnerin in die eigene Mietwohnung mit aufzunehmen immer ein berechtigtes Interesse zu bejahen (BGHZ 94, 213, 218ff = NJW 1985, 130; BGHZ 157, 1, 8f = NJW 2004, 56).
Auf die Meinung des Vermieters — also ob ihm die Beziehung gefällt oder nicht — kommt es nicht an. Das Oberlandesgericht Hamm hat insoweit entschieden, dass auch dann ein berechtigtes Interesse des Mieters am Einzug des/der Lebenspartners /-Partnerin besteht, wenn der Vermieter die Lebensgemeinschaft moralisch missbilligt (OLG Hamm NJW 1992, 513 = WuM 1991, 66).
1. Voraussetzung: Um Erlaubnis fragen (mit Muster)
Eine weitere Voraussetzung ist, dass man den Vermieter um Erlaubnis fragt. Man muss den Vermieter also darum bitten, dem Einzug des/der Lebenspartners /-Partnerin zuzustimmen (BGH, Entscheidung vom 5. November 2003, AZ: VIII ZR 371/02). Das gilt nicht für Ehe- und eingetragene Lebenspartner, denn diese gelten mietrechtlich nicht als Dritte und dürfen immer einziehen.
Der Antrag auf Erlaubnis für den Einzug des/der Lebenspartners /-Partnerin kann theoretisch mündlich erfolgen, sollte aber aus beweisrechtlichen Gründen immer schriftlich erfolgen.
Dabei sind folgende Angaben zu machen:
- In dem Schreiben sind die persönlichen Gründe darzulegen, die den Wunsch nach Überlassung eines Teils der Wohnung nachvollziehbar erscheinen lassen (BGH, Entscheidung vom 03.10.1984, Az.: VIII ARZ 2/84).
- Außerdem sind die persönlichen Daten des/der Lebenspartners /-Partnerin anzugeben.
Dieses Anschreiben kann z.B. wie folgt aussehen:
- Antrag auf Einzug des/der Lebenspartners /-Partnerin —
Absender: Mieter
_______________________ (Adresse)
Anschrift: Vermieter
_______________________(Adresse)
Betreff: Erlaubnis für den Einzug meines/er Lebenspartners /-Partnerin
„Sehr geehrte/r _______________________ (Anrede),
Ich bin Ihr/e Mieter/in der Wohnung _______________________ (im Erd-/Ober-/Untergeschoss) des Mietshauses in der _______________________ (Straße) in _______________________ (Ort). Die Wohnung habe ich mit Mietvertrag vom _______________________ (Datum des Mietvertragsabschlusses) gemietet.
Meine persönliche Situation hat sich nun allerdings geändert, da ich beabsichtige mit meinem/ meiner Lebenspartners /-Partnerin zusammenzuziehen.
Deshalb plane ich Herrn/Frau _______________________ (Name des/der Lebenspartners /-Partnerin), zurzeit noch wohnhaft _______________________ (Anschrift des/der Lebenspartners /-Partnerin) ab dem _______________________ (geplantes Einzugsdatum)in meiner Wohnung aufzunehmen. Wenn Sie dies wünschen können gerne noch nähere Angaben über seine/ihre persönlichen Verhältnisse gemacht werden.
Ich bitte Sie daher gem. § 553 Abs. 1 BGB Ihre Erlaubnis zu erteilen.
Bitte teilen Sie mir bis zum _______________________ (Frist für die Rückmeldung) mit , ob Sie Ihre Zustimmung erteilen.“
Mit freundlichen Grüßen
_______________________
(Unterschrift Mieter/Mieterin)
_______________________
Merke:
Liegen die Voraussetzungen vor und ist der Antrag gestellt, haben Mieter einen Anspruch auf den Einzug des/der Lebenspartners /-Partnerin. Nur im Ausnahmefall darf der Vermieter den Einzug verweigern (siehe nächster Abschnitt unter Punkt II.)
Der Anspruch des Mieters auf den Einzug des/der Lebenspartners /-Partnerin kann auch nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Eine solche Regelung ist unwirksam, da sie gegen § 553 Abs. 3 BGB verstößt. Danach ist jede zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam. Mehr dazu auch in dem Artikel: Anspruch auf Untervermietung.
2. Kann der Vermieter dem Einzug den Einzug des/der Lebenspartners /-Partnerin verweigern?
Nur im Einzelfall kann der Vermieter den Einzug verweigern. Dafür müssen die Voraussetzungen des § 553 Abs. 1 S. 2 BGB vorliegen.
Danach kann der Vermieter die Erlaubnis verweigern, wenn in der Person des/der Lebenspartners /-Partnerin ein wichtiger Grund vorliegt, z.B. diese/dieser ein unzulässiges Haustier mitbringt oder mit anderen Hausbewohnern so verfeindet ist, das schwere Hausfriedensstörungen zu erwarten sind. Auch bekannte Straftäter oder Gewalttäter muss der Vermieter nicht akzeptieren.
Außerdem darf er die Erlaubnis versagen, wenn der Wohnraum in Folge des Einzugs übermäßig belegt würde, z.B. weil der/die Lebenspartner /-Partnerin zu viele weitere Familienangehörige mit in die Wohnung bringen will.
Letztlich gestattet das Gesetz dem Vermieter auch dann die Überlassung der Räume an den/dieLebenspartner /-Partnerin zu versagen, wenn ihm der Einzug aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann. Eine solche Unzumutbarkeit liegt aber nur dann vor, wenn die legitimen Interessen des Vermieters durch die teilweise Gebrauchsüberlassung an den/dieLebenspartner /-Partnerin in einer Weise tangiert werden, die es ihm, auch bei voller Würdigung der grundsätzlich vorrangigen Interessen des Mieters, schlechthin unzumutbar machen, seine Erlaubnis zu erteilen (so Emmerich/Sonnenschein in: Emmerich/Sonnenschein, Miete, 11. Aufl. 2014, § 553 Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte Rn.7 mwN. auf OLG Hamm OLGZ 1982, 481 = NJW 1982,2876).
Die Unzumutbarkeit ergibt sich daher nicht bereits daraus, dass der Vermieter den/die Lebenspartner /-Partnerin für einen ungeeignete/n Mieter/in hält, z.B. weil er oder sie arbeitslos ist. Denn durch die bloße Aufnahme des Partners in die eigene Wohnung wird diese/r nicht zum Mieter/in. Rechtlich ist der/die Lebenspartner /-Partnerin Untermieter/Untermieterin. Das bedeutet gegenüber dem Vermieter bleibt allein der bisherige Mieter als alleiniger Mieter für die Miete und andere mietvertragliche Pflichten verantwortlich. Mehr dazu auch in: Untermietvertrag an Partner(in) wie gehen Mieter vor?
Daneben sind es auch keine zulässigen Argumente für die Annahme einer Unzumutbarkeit, wenn der Vermieter z.B. folgende Gründe angibt:
- eine verstärkte Abnutzung durch den Zuzug des/der Lebenspartners /-Partnerin
- Ethische oder moralische Einwendungen des Vermieters gegen die Beziehung
- Rassistische Einwendungen, „weil der/die Lebenspartner /-Partnerin Ausländer ist“
Merke:
Der Vermieter muss den Einzug des/der Lebenspartners /-Partnerin grundsätzlich erlauben und kann dies nur im Ausnahmefall (der selten vorliegt!) verweigern.
III. Einzug des/der Lebenspartners /-Partnerin nur bei Mieterhöhung gestattet?
Nach § 553 Abs. 2 BGB kann der Vermieter die Zustimmung zum Einzug des/der Lebenspartners /-Partnerin tatsächlich davon abhängig machen, dass der Mieter einer angemessenen Mieterhöhung zustimmt. Voraussetzung ist aber, dass dem Vermieter die Überlassung nur mit einer Mieterhöhung zuzumuten ist und er durch die Gebrauchsüberlassung auch tatsächlich vermehrt belastet ist.
Das ist bei dem Einzug des/der Lebenspartners /-Partnerin aber nicht „automatisch“ der Fall, sondern extra vorgetragen und nachgewiesen werden (LG Berlin, Urteil vom 12.01.2018, Az. 65 S 427/16).
Im Regelfall hat der Vermieter keinen Anspruch auf die Zahlung eines Untermietzuschlags, denn der Nachweis eines Bedarfs zur beträchtlichen Erhöhung der Grundmiete ist regelmäßig nicht möglich.
Merke:
Der Vermieter darf immer nur dann einen Untermietzuschlag verlangen, wenn die Untervermietung ohne Zuschlag nicht zumutbar ist und er durch den Einzug vermehrt belastet wird (LG Berlin, Urteil 21.11.2017, Az.: 67 S 212/17; LG Berlin, Urteil vom 12.01.2018, Az. 65 S 427/16). Mehr zum Untermietzuschlag lesen Sie in dem Artikel: Untermietzuschlag – Was dürfen Vermieter verlangen?
IV. Was kann man als Mieter tun, wenn der Vermieter dem Einzug den Einzug des/der Lebenspartners /-Partnerin verweigert?
Verweigert der Vermieter Einzug des/der Lebenspartners /-Partnerin, obwohl er sie erteilen müsste, kann der Mieter
- die Zustimmung des Vermieters einklagen
- Schadensersatz wegen einer Vertragsverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB verlangen (z.B. in Form der entgangenen Untermiete nach §§ 553 Abs 2, 249, 252 BGB)
- den Mietvertrag außerordentlich kündigen gemäß § 540 Abs. 1, 2 BGB.
Mieter sollten hingegen nicht eigenmächtig handeln und den/die Lebenspartner /-Partnerin ohne Erlaubnis dauerhaft die Wohnung einziehen lassen. Damit würde man den Mietvertrag verletzen. Der heimliche Einzug stellt ein unerlaubte Gebrauchsüberlassung nach § 540 BGB dar und kann die fristlose Kündigung nach sich ziehen. Weitere Informationen zum Thema finden Sie auch in dem Beitrag: Mieter will untervermieten – Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter
V. Fazit und Zusammenfassung
Für den Einzug des/der Lebenspartners /-Partnerin braucht man die Erlaubnis des Vermieters. Ohne Erlaubnis ist der Einzug nicht erlaubt. Mieter haben aber regelmäßig einen Anspruch auf den Einzug des/der Lebenspartners /-Partnerin. Der Vermieter muss also grundsätzlich zustimmen. Ausnahmen die eine Verweigerung erlauben, sind selten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis können Mieter u.a. die Erlaubnis gerichtlich erzwingen.
18.11.2020 - 14:12
Guten Tag,
ich habe meinen Vermieter um Erlaubnis gebeten, dass mein Lebenspartner einziehen kann. Dieser sagte ja, allerdings will er einen neuen Mietvertrag erstellen in dem beide aufgeführt werden. Dieses möchte ich nicht unbedingt, die Wohnung soll weiter auf mich laufen. Was kann man da machen? Der Vermieter sagte mein Partner könnte bei mir Leben aber eine Ummeldung wäre nur möglich, wenn er im Mietvertrag steht. Mein Partner ist somit momentan nicht gemeldet und ich weiß nicht was ich tun kann. Und dürfte ich am Briefkasten den Namen meines Partners anbringen?
19.11.2020 - 17:33
Hallo Carina,
Ihr Partner kann sich sich problemlos mit einem Untermietvertrag mit Ihnen ummelden.
Viele Grüße
Dennis Hundt
20.11.2020 - 13:11
Hallo Herr Hundt,
laut meinem Mietvertrag ist eine Untervermietung nicht möglich. Hatte den Vermieter auch schon darauf angesprochen und er sagte in meinem Mietvertrag steht es darf nicht Untervermietet werden.
25.11.2020 - 17:50
Hallo,
meine Freundin möchte nun bei mir einziehen. Ich habe ein Schreiben aufgesetzt und es der Vermieterin übergeben und diese hat den Einzug abgelehnt mit der Begründung das es mal eine Ruhestörung gab die meine Freundin und ich verursacht haben. Darauf hin haben wir diese Störungen unterbunden. Zudem hat die Vermieterin in ihrem Ablehnungsschreiben Dinge behauptet die nicht zutreffen.
Wie soll ich nun weiter vorgehen?
25.11.2020 - 20:06
Hallo Igor,
lesen Sie am besten nochmals oben unter “IV. Was kann man als Mieter tun, wenn der Vermieter dem Einzug den Einzug des/der Lebenspartners /-Partnerin verweigert?” nach.
Viele Grüße
Dennis Hundt
11.01.2021 - 13:44
Hallo,
ich vermiete zur Zeit ein Zimmer in meiner Wohnung an einen Mitbewohner. Ich bin einziger Hauptmieter, mein Mitbewohner ist mein Untermieter. Nun möchte ich mit meiner Freundin in die Wohnung ziehen. Meinen Mitbewohner muss ich daher kündigen. Besteht hier ein berechtigtes Interesse, sodass nach Paragraf 573 BGB eine ordentliche Kündigung des Untermietvertrages durch mich anwendbar ist, oder muss ich mich auf Paragraf 573a BGB beziehen und die verlängerte Kündigungsfrist in Kauf nehmen?
Freundliche Grüße und danke
12.01.2021 - 14:11
Hallo Seb,
hier eine Hilfe: https://www.mietrecht.org/untervermietung/
Viele Grüße
Dennis Hundt
14.01.2022 - 10:43
Hallo,
unser Sohn 24 Jahre alt lebt in einer 54qm Wohnung der Mietvertrag läuft auf ihn. Nun wollte er seinen Lebenspartner anmelden und hatte ein Gespräch mit seinem Vermieter der Immobilienmarkler ist. Dieser Verneinte den Einzug u mit der Begründung der Mietvertrag läuft nur auf eine Person u die Wohnung wäre zu klein für 2Personen. Es ist ein sechs Parteinhaus u die Wohnungen identisch. Und in der Regel mit mehr wie einer Person.
Gibt es irgendwelche Möglichkeiten, das mein Sohn nicht aus der Wohnung rausmuss. Der Vermieter legte ihm nämlich nahe sich eine andere Wohnung zusuchen. Bisher war das Mietverhältnis ohne jedes Problem.
14.01.2022 - 10:59
Hallo Sandra,
der Artikel beantwortet Ihre Frage. Lesen Sie am besten nochmals in Ruhe nach. Der Vermieter kann aber die Aufnahme des Lebenspartners im Mietvertrag verwehren – das ist aber auch kein Problem. Ihr Sohn bleibt dann alleiniger Mieter.
Viele Grüße
Dennis Hundt
19.04.2021 - 17:33
Hallo,
Mein Partner hat eine Wohnung gemietet und hatte vor Vertragsabschluss beim Vermieter angefragt ob ich, seine Partnerin, als Untermieterin einziehen könne. Dies hat er abgelehnt. Bestehen für uns noch Chancen, da das berechtigte Interesse ja schon VOR Beginn des Mietverhältnisses geäußert wurde?
Vielen Dank und liebe Grüße
21.09.2023 - 18:26
Hallo meine Lebenspartnerin möchte mit bei mir einziehen meine Vermietung meinte das ich erst ganz alte mietschulden begleichen muss um das sie mit einziehen kann, dazu muss ich sagen die mietschulden sind entstanden da war die Vermietung noch eine ganz andere die von der jetzigen Vermietung übernommen wurde. Kann da wirklich der Einzug verweigert werden.
22.09.2023 - 07:39
Hallo Norman,
Sie wollen die Zustimmung des Vermieters bzw. der Hausverwaltung. Ich halte es in der Praxis für durchaus nachvollziehbar, dass die Hausverwaltung selbstverständlich die vollständige Mietzahlung erwartet und auch auf die Begleichung von Mietschulden besteht.
Viele Grüße
Dennis Hundt
18.03.2024 - 09:27
Hallo,
meine Schwester hat sich von ihrem Partner getrennt und kann die Wohnung alleine nicht finanzieren. Da sie eine Mindestmietdauer von 3 Jahren hat, kann sie nicht einfach so kündigen. Im Text ist von „nahestehenden Personen“ die Rede, betrifft das auch Geschwister? Mir wurde wegen Eigenbedarf bis Juli 2024 gekündigt und es würde sich anbieten einzuziehen, sobald ihr Ex Partner eine neue Wohnung hat.
Vielen Dank und liebe Grüße
18.03.2024 - 11:27
Hallo Vanessa,
Ihre Schwester sollte beim Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung anfordern.
Hier eine weitere Hilfe: Berechtigtes Interesse zur Untervermietung – Gründe für Mieter
Viele Grüße
Dennis Hundt