Die Wohnung ist gekündigt, der Auszugstermin rückt näher nur der Vermieter scheint nicht an der Wohnungsübergabe interessiert zu sein. Verweigert der Vermieter die Wohnungsübergabe z.B. wegen Mängeln stellen sich für den Mieter einige Fragen: Darf der Vermieter die Wohnungsübergabe verweigern? Muss der Vermieter auch eine Wohnung mit Mängeln zurücknehmen? Wie kann man sich als Mieter in einem solchen Fall am besten verhalten, damit die Rückgabe auch ohne Mitwirkung des Vermieters gelingt?
Der nachfolgende Artikel beantwortet diese Fragen und zeigt auf was Mieter tun können, wenn der Vermieter die Wohnungsübergabe wegen Mängeln verweigert.
Inhalt: Vermieter verweigert Wohnungsübergabe bei Auszug wegen Mängel
I. Rückgabe ist Mieterpflicht nicht Vermieterpflicht
II. Verweigerung der Wohnungsübergabe ist Annahmeverzug
I. Rückgabe ist Mieterpflicht nicht Vermieterpflicht
Die Rückgabe muss von dem Mieter also tatsächlich angeboten werden. Ein mündliches Angebot ist nur dann ausreichend, wenn der Vermieter das Angebot von vornherein ablehnt, § 295 BGB.
Der Vermieter hingegen ist nicht verpflichtet, dem Mieter einen Termin für die Wohnungsübergabe anzubieten.
Darüber hinaus muss der Mieter, dem Vermieter die Rückgabe der Mietwohnung in der richtigen Art und Weise anbieten. Das setzt ein Räumen der Mietwohnung voraus. Solange der Mieter z.B. noch Einrichtungsgegenstände in der Wohnung hat und sich aus dem Art und Umfang der zurückgelassenen Gegenstände ergibt, dass dem Vermieter eine Inbesitznahme nicht möglich ist, liegt trotz „Rückgabewillen“ eine Vorenthaltung der Mieträume durch den Mieter nach § 546 a BGB vor. Die Rückgabe ist dann unvollständig und der Mieter schuldet dem Vermieter eine Entschädigung. So z.B. wenn die Einbauküche, Garderoben oder selbstverlegte Teppichböden zurückgelassen werden.
II. Verweigerung der Wohnungsübergabe ist Annahmeverzug
Der Vermieter muss die Wohnung bis zum Auszugstermin zurücknehmen. Kommt der Vermieter nicht zu dem vom Mieter rechtzeitig angebotenen Termin zur Wohnungsübergabe —ohne einen Ausweichtermin anzubieten— oder weigert sich z.B. unberechtigterweise die Schlüssel entgegenzunehmen, gerät er in den sog. Annahmeverzug § 293 BGB. Eine Ausnahme besteht nur dann wenn der Vermieter nicht in der Lage war zum Termin zu erscheinen, weil er krank war, o.ä.
Die Rechtsfolge des Annahmeverzugs ist, dass dem Vermieter keine Nutzungsentschädigung wegen unvollständiger Rückgabe der Wohnung nach § 546 a BGB zusteht, da er diese ja so zusagen selbst verursacht. Außerdem hat er dem Mieter alle Schäden zu ersetzen, die dieser durch den Verzug hat.
Achtung: Die Rücknahmepflicht hat nichts zu tun mit einem Termin zur Wohnungsabnahme. Ein Termin zur Wohnungsabnahme mit Übergabeprotokoll ist nicht verpflichtend. Ein solches Protokoll ist freiwillig. Erscheint der Vermieter also nur nicht zur Abnahme und will z.B. nur dass sie für die Rückgabe den Schlüssel abgeben oder hinterlegen, dann kommt er nicht in Annahmeverzug und der Mieter erfüllt dann nur durch Abgabe der Schlüssel auch ohne förmliche Übergabe seine Rückgabepflicht. Mehr dazu in:
III. Rücknahmepflicht besteht auch bei Mängeln
Vermieter können die Wohnungsübergabe bei Auszug des Mieters nicht wegen Mängeln in der Wohnung verweigern. Der Grund ist, dass dem Vermieter bei Schäden oder mangelnder Vertragserfüllung auch nach der Wohnungsübergabe alle seine Ansprüche gegen den Mieter erhalten bleiben.
Das wurde von der Rechtsprechung z.B. in folgenden Einzelfällen so entschieden:
- Rücknahme einer verwahrlosten Wohnung kann nicht abgelehnt werden (BGH 86,210; LG Berlin 63. Zivilkammer, Urteil vom 25. April 2003, Az: 63 S 292/02). Es liegt zwar eine unvollständige Räumung vor, aber der Vermieter bekommt dafür Ersatzansprüche für seinen Räumungsaufwand etc.
- Mangelhafte oder nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen berechtigen nicht zur Verweigerung der Wohnungsübergabe (Urteil des LG Berlin, Urteil vom 18. Februar 2000, Az: 63 S 336/99): Der Vermieter hat einen Anspruch auf Schadensersatz für die Kosten der Durchführung der Schönheitsreparaturen und ggf. einen Entschädigungsanspruch für den Nutzungsausfall
- Fehlende Schlüssel sind kein Weigerungsgrund für eine Wohnungsübergabe (OLG Brandenburg, Urteil vom 24.03.1999; 3 U 216/98): Der Vermieter hat einen Schadensersatzanspruch für die Kosten, die durch das Anfertigen neuer Schlüssel oder ggf. das Anbringen neuer Schlösser entstehen.
IV. Das sollten Mieter tun
Weigert sich der Vermieter unberechtigterweise die Wohnungsübergabe anzunehmen, können Mieter Folgendes tun:
- Schriftliche Aufforderung bzw. Dokumentation der Verweigerung durch den Vermieter
- Ordnungsgemäßen Zustand der Wohnung bei Rückgabe dokumentieren, z.B. durch Fotos oder Zeugen
- Wohnungsabnahme ohne Vermieter durchführen: z.B. mit einem unabhängigen Dritten, wie einem Sachverständigen oder einem Nachbarn den Zustand der Wohnung protokollieren und von diesem unterzeichnen lassen.
V. Fazit
Wichtig ist für Mieter, dass sie Ihrerseits der Rückgabepflicht vollständig nachkommen und die Wohnung beim Auszug ordnungsgemäß— d.h. leer und besenrein — mit sämtlichen Schlüsseln übergeben. Mehr zum Thema lesen Sie auch hier:
- 10 Fragen und Antworten zur Rückgabe der Wohnung an den Vermieter und
- Wohnungsübergabe: Welche Mängel müssen Vermieter hinnehmen?
07.09.2023 - 07:36
Kann ich die Schlüssel einfach per Einschreiben schicken?
Wir sind zum letzten Monat ausgezogen, haben bereits im fristgerechten Kündigungsschreiben um eine Terminabsprache zur Übergabe gebeten und uns seitdem einmal 4 Wochen vor und noch einmal zum Auszugstermin selbst bei unserem ehemaligen Vermieter gemeldet. Es hieß immer “Machen wir in Ruhe, ich melde mich.”
Wir verlassen die Wohnung unrenoviert (wie bei Einzug), besenrein und haben selbstverständlich z.B. Löcher von Dübeln verspachtelt, Strom abgestellt und nichts in der Wohnung gelassen, das uns gehört, wie man das eben vernünftigerweise so macht.
Wenn wir nun nochmal in die Wohnung gehen, Fotos vom Zustand bei Verlassen machen und dem Vermieter dann per Einschreiben die Schlüssel schicken – wäre das rechtlich so in Ordnung?
Ich bin das Hinterherrennen ehrlich gesagt leid (was auch ein Mitgrund für unseren Auszug war).
07.09.2023 - 17:14
Hallo Smisra,
ich würde eine persönliche Wohnung und Schlüsselübergabe mit Protokoll empfehlen. Alles andere birgt nur unnötige Risiken für Sie als Mieterin. Klassischerweise legt man die Wohnungsübergabe auf den letzten Tag im Monat.
Viele Grüße
Dennis Hundt
27.09.2023 - 22:04
Hey ihr Lieben,
Ich ziehe fristgerecht am 30.09 aus meinem aktuellen WG aus. Meine Mitbewohnerin und zugleich Vermieterin, sagt sie, ist an dem besagten Datum nicht da. Als ich anbot, die Übergabe dann am 29.09 zumachen, weigerte sie sich. Die Frage ist nun – was kann ich tun, wenn sie sich weigert, die Übergabe mit mir zumachen? Ich habe, um ehrlich zu sein Angst, dass sie meine Kaution einsacken möchte. Ich bin über jegliche Art von Ratschlägen dankbar.
Vielen lieben Dank!
28.09.2023 - 09:24
Hallo Dina,
weisen Sie nach, dass sie den 30. September angeboten haben und auch einen Alternativtermin genannt haben (z.B. per E-Mail). Sollte die Übergabe nicht möglich sein, bleibt nur die Übergabe mit einem Zeugen und zum Beispiel der Einwurf der Schlüssel in den Briefkasten. Dokumentieren Sie alles mit Bildern, Videos und einem Zeugen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
30.09.2023 - 13:59
Guten Tag, wir haben das selbe Problem der Vermieter hatte die Übergabe abgebrochen da es verweigert wurde eine Zeugin mitzunehmen. Frage wer haftet wenn man die Schlüssel in denn Briefkasten wirft und sie angeblich nicht angekommen sind trotz Zeuge.
Mit freundlichen Grüßen
02.10.2023 - 13:08
Hallo Samantha,
eine Zustellung kann nur durch den Absender bewiesen werden. Zum Beispiel mit einem Zeugen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
29.09.2023 - 19:33
Guten Abend zusammen,
heute hat die Übergabe meiner alten Wohnung stattgefunden. Die Vermietern hat ein paar Sachen bemängelt, die sie auch auf dem Übergabeprotokoll festgehalten hat. Zur Nachbesserung hat sie mir einen von drei Schlüsseln überlassen.
Nachdem ich die Wohnung bereits verlassen und das Übergabeprotokoll unterschrieben habe, sind angeblich noch Mängel aufgetaucht, auf dem Balkon der bei meiner Anwesenheit und im Übergabeprotokoll in Ordnung war und so von ihr abgenommen wurde. Kann sie nach Abnahme der Wohnung noch Mängel hinzufügen? Obwohl sie vorher selbst notiert hat das der Balkon in Ordnung ist.
Wie gehe ich vor bei Dübeln die ich nicht aus der Wand bekomme? Kann ich die Löscher inkl. Dübeln zu machen? Dort entsteht ein “Hügel” auf der Wand und die Wand ist nicht mehr gerade.
Eine letzte Frage, während der Zeit die ich in der Wohnung gewohnt habe, scheint eine weitere Person dort gemeldet gewesen zu sein. Der Beitrag zur GEZ war in den Nebenkosten enthalten. Als die GEZ mich angeschrieben hat, benötigte ich die Beitragsnummer. Die beauftragte Verwalterin hat mich geben auf keinen Fall zu sagen das diese mir unbekannte Person nicht bei uns wohnt. Wenn mich jemand fragen sollte, sollte ich sagen das diese Person mit mir zusammen dort wohnt. Bis heute habe ich mir hierüber keine Großen Gedanken gemacht oder es hinterfragt. Allerdings habe ich nun den Verdacht, dass die Eigentümerin der Wohnung Steuern hinterzieht. Wenn diese Sache irgendwann raus kommt, kann mir dann jemand etwas wegen Beihilfe oder so?
Vielen Dank schonmal.
02.10.2023 - 13:05
Hallo Lale,
ich kann Ihnen leider nur bei der Frage zum Übergabeprotkoll helfen, hier ein Link: Mängel trotz Übergabeprotokoll – Wer trägt die Kosten?
Viele Grüße
Dennis Hundt
01.10.2023 - 02:51
Herr Hundt, eine persönliche Übergabe ist doch offensichtlich nicht möglich, weil der Vermieter nicht mitmacht.
Was ist in solch einem Fall zu tun?
01.10.2023 - 20:31
Hallo wir sind aus unserem Mietshaus Ende August ausgezogen seitdem antwortet der Vermieter nur noch mit Sporadischen kurzen Sachen wie: “Ich melde mich” …. Ich habe ihn 3 mal aufgefordert mir einen Termin zu schicken und ich habe sogar Vorschläge gemacht. Doch es tut sich nichts. Der Vermieter wohnt 900km weg daher schwer und teuer extra zu ihm zu fahren. was soll ich tun?
02.10.2023 - 12:05
Hallo Christoph,
haben Sie das Haus noch nicht übergeben? Seit einem Monat?
Viele Grüße
Dennis Hundt
02.10.2023 - 19:45
Hi, ich hatte heute einen zweiten Termin zur Wohnungsübergabe, da beim ersten Termin die Vermieterin wegen Mängeln (Wände wurden nicht ordentlich gestrichen von mir) die Übergabe nicht akzeptiert hat, welches ich dann sofort ausgebessert habe. Die Nachmieterin ist jetzt schon eingezogen, aber ihr sind noch paar Kleinigkeiten aufgefallen. Doch heute beim 2. Termin zur Wohnungsübergabe ist die Vermieterin nicht aufgetaucht und sie wird jetzt deswegen für einen erneuten Termin anrufen. (klar haben wir versucht sie telefonisch zu erreichen, aber es ging nur der AB) Problem ist dass ich aber nun einen viel weiteren Weg habe zu einen erneuten Wohnungsübergabe (4 Stunden mit dem Zug), da ich in eine anderen Stadt umgezogen bin. ich hab halt noch einen Schlüssel ( wegen des streichen) und die Vermieterin die Kaution. Kann ich da irgendwas machen ?
02.10.2023 - 20:16
Hallo Jim,
nehmen Sie Kontakt auf und finden Sie einvernehmliche eine Lösung für die (Schlüssel)Übergabe.
Viele Grüße
Dennis Hundt
27.10.2023 - 14:27
Hallo,
ich habe meine Wohnung fristgerecht gekündigt und darüber auch eine Bestätigung erhalten.
Auf mehrmalige telef. Anfrage bei der Verwaltung bzgl. eines Übergabetermins wurde ich immer wieder vertröstet. Dann fand die Übergabe zum Ende des nächsten Monats statt und der Eigentümer verlangt nun von mir eine weitere Miete. Er wird mir die Miete von der Kaution einbehalten.
Ist das rechtens bzw. was kann ich tun um dagegen anzugehen?
28.10.2023 - 10:45
Hallo Edith,
verweisen Sie auf Ihren Bemühungen die Wohnung fristgerecht zu übergeben.
Viele Grüße
Dennis Hundt
17.11.2023 - 14:12
Hallo,
ich hatte Ende Oktober die Wohnungsübergabe an den Vermieter. Er war da und hat den Zustand der Wohnung bemängelt und mir 12 Tage Zeit gegeben diese Mängel zu beseitigen. Die Wohnung war zu diesem Zeitpunkt schon leergeräumt und wir waren ausgezogen.
Nun habe ich die Mängel innerhalb der genannten Frist beseitigt und der Vermieter hatte dennoch einige Punkte auszusetzen, die aus meiner Sicht nicht gerechtfertigt waren, da sich die Wohnung in einem makellosen Zustand befand.
Nun kommt er auf mich zurück und möchte, dass ich ihm den 12-tägigen Verzug der Wohnungsübergabe zahle. Hat er ein Recht aufvdie Miete für diese 12 Tage (die er selbst verlangt hat)?
Mit freundlichen Grüßen
V.
24.11.2023 - 16:20
Hallo,
Ich habe ebenfalls gekündigt, aber der Vermieter hat bis heute nicht reagiert.
Nächste Woche zum 30. ziehe ich dann endgültig weg, in ein anderes Bundesland.
Der Vermieter (Gesellschaft in einer entfernten Stadt) hat sich bis heute nicht gerührt und so hab ich mich mal erkundigt wegen Annahme Verweigerung.
Nun wurde mir in einem Juristen-Discord geraten, dass ich beim Auszug die Schlüssel mitnehmen soll, weil es nicht rechtmäßig sei, den Schlüssel einfach in das örtliche (geschlossene) Büro zu werfen oder zu verschicken.
Was stimmt denn nun bzw was soll ich mit dem Schlüssel machen?
25.11.2023 - 15:25
Hallo Matthias,
ich würde mich immer an der rechtlichen Einschätzung für Ihren Einzelfall orientieren.
Viele Grüße
Dennis Hundt
29.11.2023 - 14:58
Guten Tag Herr Hundt,
heute fand die Wohnungsabnahme durch meinen Vermieter statt. Aufgrund von ihm genannter Mängel, die meiner Ansicht nach nicht einmal rechtens sind, (Kratzspuren an den Türrahmen, Decke ungleichmäßig gestrichen & das nicht einmal von mir.. etc.) hat er die Abnahme verweigert, die Schlüssel nicht angenommen & mir zwei Tage Bedenkzeit gegeben, ob ich die „Mängel“ selbst beheben oder es eine Firma übernehmen lassen möchte.
Zusätzlich möchte er Originalgegenstände, die sich zu meinem Einzug in der Wohnung befunden haben (Duschkopf, Spiegel) wiederhaben. Diese waren total veraltet und wurden von mir ersetzt – einen von mir neu gekauften und wertigen Duschkopf und Spiegel möchte er nicht annehmen und besteht auf seine Originale.
Zusätzliche wurden mir nun einfach unbegründet von der Vermietung 700€ von meinem Konto abgebucht! Meine Miete beträgt 560€, zu Ende November 2023 habe ich gekündigt. Glücklicherweise konnte ich diese noch zurückbuchen.
Wie gehe ich mit diesem Verhalten um?
30.11.2023 - 09:58
Hallo Herr / Frau Streubel,
weisen Sie nach, dass sie die Gegenstände gleichwertig oder sogar besser ersetzt haben. Ich sehe kein Anspruch auf die Originalausstattung.
Wie Sie sich bezüglich der Renovierung verhalten, lesen Sie oben. Ich halte die Mängel schon für relevant. Hier sollten Sie nachbessern bzw. eine finanzielle Lösung mit dem Vermieter finden. Zum Beispiel einen Teileinbehalt der Kaution.
Viele Grüße
Dennis Hundt
21.12.2023 - 17:40
Lieber Herr Hundt,
die Wohnung war bis Ende Dezember 2021 gekündigt. Im November und Dezember liefen bereits Renovierungsarbeiten, da die Wohnung durch Rauchernutzung nach 20 Jahren in keinem guten Zustand war. Im Januar kamen dann noch Handwerker und teilweise auch im Februar, um u.a. nur ein Loch zuzuboren. Die Handwerker wurden vom Vermieter beauftragt.
Jetzt verlangt der Vermieter noch die Mietkosten für Januar bis März 2022 plus Betriebskosten. Ist das zulässig?
Vielen Dank,
Elly Schmitz
22.12.2023 - 08:54
Hallo Elly,
ich kann Ihnen allgemein mit zwei Links helfen.
1. https://www.mietrecht.org/schoenheitsreparaturen/schoenheitsreparaturen-nachfrist-mieter/
2. https://www.mietrecht.org/kuendigung/bis-wann-schluesseluebergabe-auszug/ (Thema Nutzungsentschädigung).
Viele Grüße
Dennis Hundt
24.12.2023 - 11:03
Hallo Herr Hundt,
wir haben unsere Wohnung fristgerecht zum 31.12.2023 gekündigt.
Bei der gestrigen Vorabnahme verlangte der Vermieter, dass wir bis zur endgültigen Wohnungsübergabe die farbigen Tapeten abreißen (wenn nur halb hoch gestrichen, dann nur bis dahin),, den 30 Jahre alten Teppich entfernen und auf gar keinen Fall weißen.
Darüber hinaus beschwerte er sich, dass wir den 30 Jahren alten Herd durch einen neuen Herd, den wir mitnehmen, ersetzten. Angeblich ohne sein Wissen. Was allerdings nicht stimmt. Denn wir haben ihn im Vorfeld darüber informiert und gefragt, ob wir einen neuen Herd besorgen sollen oder er.
Seine Antwort war: “Kaufen sie einen Neuen und stellen den alten Herd ab und ich entsorge den dann”.
Daran kann er sich plötzlich nicht mehr erinnern…
Jedenfalls haben wir nun die Wohnung komplett mit Alpine-Weiß gestrichen, den Teppich mit einem Teppichsauger gereinigt und alles geputzt, was es zu putzen gibt.
Allerdings hat der Vermieter angekündigt, die Übergabe zu verweigern, wenn wir seinen Forderungen nicht nachkommen.
Befinden wir uns im Recht oder darf der Vermieter solche irrsinnigen Forderungen stellen.
MfG.
Marc Kuro
03.03.2024 - 12:52
Lieber Herr Hundt,
wir haben eine Neubauwohnung 3 Jahre lang gemietet und nun gekündigt. Die Wohnung ist komplett leer und wir haben die Wohnung für 250 Euro von einer Putzfrau reinigen lassen. Da die Besitzer nicht hingenommen haben, dass wir selber streichen, haben wir ebenfalls zugestimmt den Maler anteilig zu bezahlen, da die Besitzer deutlich gemacht haben, sie würde unsere Arbeit sowieso für nicht standardmäßig erklären und in jedem Fall den Maler auf unsere Kosten bestellen. Die Wohnung ist in einem sehr guten Zustand, aber die Besitzer wollten die Abnutzungsspuren, die trotz der gründlichen Reinigung nicht ganz verschwunden sind, nicht hinnehmen. Es sind ein paar Dellen im Parkett, das nie versiegelt wurde und sehr weich ist, die weißen Fugen sind jetzt dunkler und es gibt einen kleinen Stockfleck in der Dusche etc. Wir haben den Zustand der Wohnung mit Fotos und einem Video dokumentiert.
Während der Übergabe haben die Besitzer und die Maklerin zu unserer Überraschung erklärt, die Wohnung wäre nicht restlos sauber und deswegen unvermietbar. Es handelt sich angeblich um ein Luxusobjekt und da würde besenrein etwas anderes bedeuten, als in einer normalen Wohnung. Wir müssen sie in den Neuzustand zurückversetzen. Sie müssen angeblich Besichtigungen abbrechen und würden jetzt Handwerker und einen anderen Putzservice in die Wohnung schicken auf unsere Kosten und ohne unsere Zustimmung.
Ich habe mehrfach erklärt, dass ich gerne noch einmal an den Stellen, die stören nachputze, aber das wurde abgelehnt. Als ich meinte, dass wir das auch gerichtlich klären könnten, hat sie die Übergabe abgebrochen. Es gibt also kein Übergabeprotokoll (obwohl die Vermieter die Mängel schon vor unserer Ankunft auf 7 Seiten niedergeschrieben haben). Die Schlüssel mussten wir abgeben, sie haben uns aber nicht den Zählerstand für den Strom oder die Heizung mitgeteilt. Als ich gefragt habe, wann wir unsere Kaution zurückerhalten, hat sie gemeint, die bekomme ich dann abzüglich aller Arbeiten. Jetzt bin ich mir unsicher, was für Rechte ich habe. Ich dachte sie müssen mich nachbessern lassen. Auf dem von mir aufgenommenen Video ist sogar zu hören, wie ich anbiete es nachzuputzen und sie es ablehnen. Es kommt mir vor, als wollen die Wohnung einfach auf meine Kosten sanieren. Ist das erlaubt? Darf sie einfach bestimmen wie viel von der Kaution abgezogen wird ohne meine Zustimmung? Den Maler hatten sie auch ohne mich zu fragen bereits beauftragt.
Mit Freundlichen Grüßen,
Lena Harker
03.03.2024 - 13:23
Hallo Lena,
ich befürchte, dass Sie rechtliche Beratung brauchen. wenn Sie von der Vermieterin so hart angegangen werden.
Schlussendlich kann die Vermieterin die Kaution nur auf Grundlage von Angeboten bzw. Ausführungen einbehalten. Normale Abnutzungsspuren sind hinzunehmen und stellen keine Mangel dar. Ein Parkett sieht nach 3 Jahren im Zweifel nicht mehr aus wie neu.
Viele Grüße
Dennis Hundt
01.04.2024 - 10:57
Hallo,
wir wollten gestern 31.3.24 unsere Wohnung übergeben und der Vermieter hat sich geweigert alle Schlüssel mitzunehmen und das Protokoll zu unterschreiben. sowie verlangte er von uns noch einen Monat Miete zu zahlen obwohl er uns die Kündigung schriftlich bestätigt hat.
Er meinte ohne Gutachter will er die Wohnung nicht abnehmen.Hat sich über ein einfaches Stromkabel was von der Decke hängt aufgeregt und auch den Garten hat er nur kurz erwähnt, das war ein Unding das so zu hinterlassen.
Wir hatten ein Hochbeet und ein Gartenhäuschen, das haben wir entfernt ohne Gras zu säen, war das falsch?
Mit einem Zeugen haben wir ihm dann gestern die Schlüssel in den Briefkasten geworfen, damit wir nicht in Verzug kommen, haben alles auf dem Übergabeprotokoll dokumentiert und unterschrieben.
Ich glaube er will die Kaution nicht zurückzahlen.
Müssen wir uns jetzt Sorgen machen wegen dem fehlenden Protokoll es wurde nichts schriftlich hinterlegt Zweck Mängel, Garten oder in der Wohnung war ja nicht möglich da er alles abgelehnt hat.
Danke für die Hilfe von etwas ratlos.
02.04.2024 - 11:05
Hallo Sandra,
Ihr Vorgehen ist zumindest eine Variante. Jetzt ist der Vermieter am Zug und muss entsprechend reagieren. Wichtig für sie ist, dass sie ihr Vorgehen und auch den Zustand des Hauses mit einem Zeugen schriftlich und auch mit Fotos dokumentieren.
Viele Grüße
Dennis Hundt
12.04.2024 - 08:11
Guten Tag,
Zum Auszug haben wir die bunten Wände geweißt, der Vermieter verlangt dennoch als “Schönnheitsreperatur” eine professionelle Komplettweissung der Wohnung inklusive Decken, was er auf ca. 1000 Euro schätzt. Zu dem wird das entgegenkommen der verkürzten Kündigung aufgehoben.
Die Wohnung ist in sehr gutem Zustand und alle Wände sind weiß, sie sind nur eben nicht “perfekt” geweißt, hier und da gibt es Ausbesserung durch Spachtelmasse etc.
Können wir hier etwas tun?
12.04.2024 - 10:03
Hallo Joscha,
Danke für Ihren Kommentar. Es kommt hier auf den Einzelfall an, auch auf die Wohndauer.
Ich würde empfehlen, die Schönheitsreparaturklausel prüfen zu lassen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
24.04.2024 - 08:11
Guten Morgen,
In der Wohnung meines Sohnes ist eine Tür und eine Duachkabine beschädigt. Der Schaden wurde der Haftpflichtversicherung gemeldet und die Kostenübernahme zugesagt. Seitdem hat er die Vers. nicht mehr erreichen können und weiss nicht wie es weitergeht. Zum 30.4. hat er bereits im Dezember die Wohnung gekündigt und der Vermieter will die Wohnung so jetzt nicht übernehmen.
Die Dusche und Tür sind im Moment normal nutzbar.
Was kann mein Sohn tun?
Danke und Grüße
Thomas Weide
24.04.2024 - 10:35
Hallo Thomas,
unabhängig von der Versicherung Ihres Sohnes haftet dieser für den Schaden. Gegebenenfalls lässt er den Schaden vor der Wohnungsübergabe beheben oder der Mieter zahlt dem Vermieter eine angemessene Entschädigung. Gegebenenfalls kann Ihr Sohn dann mit der Versicherung abrechnen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
24.04.2024 - 15:56
Danke für die schnelle Antwort.
Das heißt, der Vermieter kann die Übernahme ohne erfolgte Reparatur verweigern?
Grüße Thomas
24.04.2024 - 19:35
Nein, das wäre m.E. unverhältnismäßig. Mieter und Vermieter sollten im Idealfall eine einvernehmliche Lösung finden.
Viele Grüße
Dennis Hundt
25.04.2024 - 15:53
Jetzt zahlt die Vers. den Zeitwert, aber der Vermieter möchte, dass wir die Schäden beheben, die natürlich teurer werden, da Neuteile. Dann bekommen wir den Betrag der Vers.
Ist das normal, wozu bin ich dann versichert?
25.04.2024 - 17:12
Hallo Thomas,
recherchieren Sie nach “neu für alt”.
Viele Grüße
Dennis Hundt
29.05.2024 - 23:37
Hallo, wir haben einen Mieter der ende des Monats auszieht aber einiges an Gerümpel da lässt. Kann ich die Wohnungsübergabe verweigern?
31.05.2024 - 06:31
Hallo Frau Oswald,
ich würde immer eine einvernehmlich Lösung anstreben, damit Sie zügig in die Neuvermietung gehen können. z.B. können Sie im Protokoll vereinbaren, dass der Mieter die Entsorgung zahlt.
Viele Grüße
Dennis Hundt
29.08.2024 - 01:22
Hallo, mein Partner hatte heute Wohnungsübergabe und hat die Wohnung frisch renoviert übergeben. Da wo es nötig war, hat er gestrichen und wie gewünscht auch die zuvor tapezierte Wand wieder in die Ursprüngliche Form zurückgebracht und auch gestrichen. Ich war sogar dabei. Ansonsten wurde die Wohnung gut gereinigt übergeben. Jetzt behauptet der Vermieter er habe nicht gestrichen und nehme die Wohnung so nicht ab. Was kann man da tun?
Freundliche Grüße
Juvina Wißen
29.08.2024 - 08:01
Hallo Juvina,
es ist vermutlich einen Definitionsfrage. Sie sprechen von Ausbesserungen wo es nötig war und der Vermieter von einer vollständigen Renovierung.
Ich würde bei der Schönheitsreparaturklausel ansetzen, diese prüfen und damit schauen, ob Sie überhaupt renovieren müssen.
Viele Grüße
Dennis Hundt
04.11.2024 - 07:37
Hallo, die Vormieterin hatte einen Spiegel an die Badezimmertür geklebt. Die Vermieterin stellte sich auf die Seite der Vormieterin und verlangte, dass ich ihn behalte. Ich hatte Angst, sie würde den Vertrag nicht unterschreiben, also habe ich zugestimmt. Der Spiegel wird im Übergabeprotokoll nicht erwähnt, das ohnehin keine Angaben enthält. Muss ich den Spiegel vor dem Auszug entfernen? Ich erwähne, dass die Vermieterin mehrere Dinge getan hat, die gegen meine Rechte verstoßen, so dass ich davon ausgehe, dass sie bei meinem Auszug weitere Probleme verursachen wird, z. B. die Nichtunterzeichnung des Übergabeprotokolls.
Der Betrag für die sogenannten Schönheitsreparaturen, den sie in den Vertrag geschrieben hat, ist sehr hoch, 450 Euro. Meine Miete beläuft sich auf 1010 Euro. Sind diese 450 Euro legal?
Danke im Voraus!
04.11.2024 - 14:25
Hallo Adriana,
insofern ein Mieter wirksam zu den Schönheitsreparaturen verpflichtet wurde, gibt es hier überhaupt keine Höchstgrenze. Höchstgrenzen gibt es nach der Rechtsprechung im Bereich der Kleinreparaturen.
Wenn Sie den Spiegel von der Vormieterin übernommen haben, sind Sie auch für die Demontage verantwortlich. Vielleicht kommt es aber auch gar nicht so schlimm und der nächste Mieter oder die Vermieterin möchte den Spiegel übernehmen. In aller Regel sollte dies ein Mehrwert für die Wohnung darstellen.
Viele Grüße
Dennis Hundt